Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.02.2005
Aktenzeichen: 21 U 105/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 67
ZPO § 69
ZPO § 517
Eine Rechtsmitteleinlegung durch den Nebenintervenienten ist nur so lange möglich, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Der Zeitpunkt der Zustellung an den Nebenintervenienten ist nur dann maßgebend, wenn es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handelt. Die Nebenintervention eines subsidär Verpflichteten im Prozess des Gläubigers mit dem Primärschuldner fällt nicht hierunter.
Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bürgin aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 26.6.2000 in Anspruch, welche die Beklagte zur Sicherung der Erfüllung vertragliche Verpflichtungen des Auftraggebers der Klägerin aus einem VOB/B-Generalunternehmer-Werkvertrag begeben hatte. Die Streitverkündeten hatten diese Bürgschaft gegenüber der Beklagten als Sicherungsgeber durch Verpfändung eines Festgeldguthabens bei der Beklagten gesichert. Die Beklagte hat die Sicherung in Anspruch genommen und das Guthaben in Höhe der ihrerseits zu leistenden Zahlung verwertet.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Vorbehaltsurteil vom 17.10.2002 verurteilt, an die Klägerin 741.373,23 € nebst 5 % Zinsen über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der ... ...bank seit dem 16.6.2001 zu zahlen. Durch am 4.11.2004 verkündetes Urteil hat es das Vorbehaltsurteil bestätigt und für vorbehaltlos erklärt. Wegen der jeweiligen Einzelheiten der Urteile wird auf deren Inhalt (Blatt 353 ff., 569 ff. der Akte) verwiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 15.11.2004 und den Streitverkündeten am 22.11.2004 zugestellt (Blatt 577, 576 der Akte). Hiergegen haben die Streitverkündeten mit am 22.12.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

Die Berufung der Streitverkündeten war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung des Urteils eingelegt worden ist (§§ 517, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Berufungsschrift vom 21.12.2004 ist am 22.12.2004 bei Gericht eingegangen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 4.11.2004 wurde der Beklagten jedoch bereits am 15.11.2004 zugestellt, so daß die Frist zur Einlegung der Berufung mit Ablauf des 15.12.2004 endete (§ 517 ZPO). Eine Rechtsmitteleinlegung durch die Nebenintervenientinnen ist nur so lange möglich, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft (vgl. BGH, NJW 1990, 190; 2001, 1355 f.; NJW-RR 1997, 919 f.).

Der Zeitpunkt der Zustellung an die Nebenintervenientinnen wäre nur dann maßgebend, wenn es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handelte, mithin die Nebenintervenientinnen gemäß § 69 ZPO als Streitgenossen der Hauptpartei gälten (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Eine streitgenössische Nebenintervention setzt voraus, daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozeßrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Das ist der Fall, wenn zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung auswirkt. Hingegen genügt es nicht, daß Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (vgl. BGHZ 92, 275, 276 f.; NJW-RR 1997, 919 f.; NJW 2001, 1355). Demzufolge fällt die Nebenintervention eines subsidiär Verpflichteten im Prozeß des Gläubigers mit dem Primärschuldner nicht unter § 69 ZPO. Denn es liegt keine Rechtskrafterstreckung vor, sondern gegebenenfalls eine besondere Art von Tatbestandswirkung. Diese rechtfertigt keine über § 67 ZPO hinausgehenden prozessualen Befugnisse des Streithelfers (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl.2004, § 69, Rdnr. 2, 4 m.w.N.).

Durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den Nebenintervenientinnen sind vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und diesen nicht begründet worden. Die Nebenintervenientinnen haben durch Vereinbarung mit der Beklagten die von dieser im Auftrage der X GmbH der Klägerin gewährte Bürgschaft durch Verpfändung ihres Festgeldguthabens bei der Beklagten gesichert. Die Klägerin war an dieser Vereinbarung soweit ersichtlich nicht beteiligt; ihr kann demzufolge kein eigener Anspruch gegen die Nebenintervenientinnen zustehen. Etwas anderes behaupten auch die Nebenintervenienten nicht. Damit liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihnen, auf welches die Rechtskraft der in dem Prozeß ergangenen Entscheidung von Wirksamkeit sein könnte, nicht vor. Die Einwirkung der Rechtskraft muß gerade das Rechtsverhältnis zwischen dem Streithelfer und dem Prozeßgegner der unterstützten Partei betreffen, nicht genügt das Verhältnis zur unterstützten Partei (vgl. BGH, a.a.O.). Insoweit bleibt es bei den Wirkungen des § 68 Hs. 2 ZPO sowie bei dem Grundsatz, daß der unselbständige Streithelfer im Prozeß nicht selbst Partei ist, sondern lediglich Helfer der unterstützten Partei, und er ein von der Partei abgeleitetes Recht ausübt. In der Berufung liegt prozessual nur die Erklärung, die Berufung des Rechtsmittelführers unterstützen zu wollen (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 919 m.w.N.).

Aus dem Vorbringen der Nebenintervenienten im Schriftsatz vom 2.2.2005 ergibt sich nichts anderes. Insbesondere bestehen zwischen der Klägerin und den Nebenintervenienten nicht deshalb unmittelbare Rechtsbeziehungen, weil die Beklagte das Guthaben des von ihnen verpfändeten Festgeldkontos eingezogen und ihrerseits die gesamte ausgeurteilte Summe an die Klägerin gezahlt hat. Im Falle der rechtsgrundlosen Zahlung bestehen Rückgewähransprüche lediglich im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeziehung, also zwischen Klägerin und Beklagter sowie zwischen Beklagten und Nebenintervenienten, nicht aber unmittelbar zwischen der Klägerin und den Nebenintervenienten (vgl. Palandt//Sprau, BGB, 64. Aufl. 2005, § 812, Rdnrn. 44 ff.). Ein unmittelbarer Durchgriff ist ausgeschlossen. Denn die Klägerin hat den gezahlten Betrag weder durch eine Leistung der Nebenintervenienten noch durch einen einheitlichen Bereicherungsvorgang auf deren Kosten erlangt.

Auch das Landgericht hat die Nebenintervenienten nicht als streitgenössische Nebenintervenienten behandelt, indem es ihnen das Urteil förmlich zugestellt hat. Zwar genügt es grundsätzlich, daß das Urteil dem Nebenintervenienten formlos mitgeteilt wird, es muß ihm nicht zwingend von Amts wegen zugestellt werden (vgl. BGH, NJW 1990, 190; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 67, Rdnr. 5 m.w.N.; § 317, Rdnr. 1). Daß den Nebenintervenienten das Urteil förmlich zugestellt wurde, belegt aber eine Behandlung als streitgenössische Nebenintervenienten nicht.

Die Nebenintervenienten waren auch nicht gehindert, selbst ein Rechtsmittel einzulegen. Sie mußten dies nur innerhalb der für die unterstützte Partei geltenden Rechtsmittelfrist tun.

Der Antrag der Nebenintervenienten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht begründet (§§ 233 ff. ZPO). Zwar können sie in ihrer Person liegende Wiedereinsetzungsgründe geltend machen; sie waren aber nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 2.2.2005 nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert. Denn die Nebenintervenienten trifft eine Erkundigungspflicht, deren Verletzung Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. BGH, NJW 1986, 257; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 67, Rdnr. 5). Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist ihnen dabei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Unkenntnis des Umstandes, daß die Einlegung des Rechtsmittels durch die Nebenintervenienten nur innerhalb der für die Hauptpartei geltenden Frist zulässig ist, ist verschuldet. Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozeßpartei. Hinsichtlich anwaltlichen Verschuldens ist in der Regel die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so daß insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewußten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Abgesehen davon, daß der Prozeßbevollmächtigte der Nebenintervenienten sich gar nicht ausdrücklich darauf berufen hat, er sei davon ausgegangen, es liege eine streitgenössische Nebenintervention vor, so daß die Berufungsfrist von dem Zeitpunkt der Zustellung an die Nebenintervenienten an laufe, so bestand auch für diese Annahme kein hinreichender Anhaltspunkt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die von ihm zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft ersichtlich andere Fallgestaltungen. Eine allgemeine Ausdehnung der streitgenössischen Nebenintervention auf nahezu alle Fallgestaltungen der Nebenintervention wird nirgendwo vertreten.

Die Nebenintervenienten haben die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück