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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 21 U 23/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 888
BGB § 883
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Vorrang einer Rückauflassungsvormerkung gegenüber später eingetragenen Zwangshypotheken.

Die damals 74-jährige Klägerin schenkte und übereignete mit notariell beurkundetem Vertrag vom ....95 (Bl. 6 bis 10 d.A.) ihren beiden Kindern ... A, geborene B, und ... B zu je 1/2 drei Grundstücke in ..., die zusammen den Gebäudekomplex C-Straße (in der Urkunde angegebener Verkehrswert: 1 Million DM) bilden. Die Klägerin blieb Schuldnerin der grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen. Ihr wurde ein lebenslänglicher Nießbrauch eingeräumt. Für den Fall einer ohne ihre vorherige Zustimmung vorgenommenen Veräußerung oder Belastung wurde ihr in Ziffer 5 des Vertrages das durch eine Vormerkung gesicherte Recht eingeräumt, Rückübereignung zu verlangen. Eigentumsübergang, Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung wurden am 6.5.96 im Grundbuch eingetragen.

Am 8.9.98 und am 20. 9. 99 wurden auf dem Miteigentumsanteil der Tochter 6 Zwangssicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 412.614,45 DM wegen Steuerschulden für das beklagte Bundesland eingetragen. Die Steuerschulden bestanden schon lange vor der Schenkung, und es hatte seit 1989 eine Vielzahl von Pfändungsversuchen des Beklagten gegen die Tochter gegeben, die größtenteils fruchtlos verlaufen waren. Im Jahre 1994 hatte die Tochter die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15.6.2001 übertrug die Tochter der Klägerin ihren Miteigentumsanteil an den fraglichen Grundstücken auf die Klägerin zurück. Die Klägerin wurde am 16.7.2001 als Miteigentümerin zu 1/2 Anteil (wieder) im Grundbuch eingetragen.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshypotheken. Sie beruft sich auf § 883 Absatz 2 BGB und hat geltend gemacht, nach dieser Vorschrift schütze die Vormerkung auch vor Beeinträchtigungen im Wege der Zwangsvollstreckung. Mutter und Tochter hätten Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleichstellen dürfen. Ziel der Schenkung sei eine vorweggenommene Erbregelung gewesen, die im Hinblick auf Pläne zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes zum 1.1.97 durchgeführt worden sei. Wirtschaftlich habe die Klägerin weiterhin Eigentümerin des übertragenen Grundbesitzes bleiben wollen. Von der Eintragung der Zwangssicherungshypothek habe sie erst im April 2001 durch ihren Sohn erfahren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der sechs für sie auf den übereigneten Grundstücken eingetragenen Zwangssicherungshypotheken zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat widerklagend die Feststellung begehrt,

dass die Klägerin nicht berechtigt sei, gegenüber den Zwangssicherungshypotheken Ansprüche aus der Auflassungsvormerkung geltend zu machen.

Er hat behauptet, durch die Schenkung habe die Klägerin der verschuldeten Tochter neue Sicherheiten verschaffen und ihr dadurch einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen wollen. Die Tochter sei Mitte der achtziger Jahre nahezu zahlungsunfähig gewesen und seither von der Klägerin erheblich finanziell (z.B. durch Grundschulden, Bürgschaften, Finanzierung eines Pkw, Barzuwendungen) und durch Gewährung kostenfreier Unterkunft unterstützt worden. Am 2.8.96 habe die Tochter nach eigenen Angaben neben den Steuerschulden weitere Schulden von 328.000 DM gehabt. Die Klägerin habe bei der Schenkung die finanzielle Notsituation der Tochter gekannt und deshalb bewusst bei der Formulierung ihres Rückübereignungsanspruchs im notariellen Vertrag auf die für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den Notarhandbüchern vorgesehene Standardklausel verzichtet. Der Beklagte hat den "Einwand vorsätzlicher sittenwidriger Gläubigerbenachteiligung" erhoben. Die "eingeschränkte" Rechtsstellung der Tochter sei aus dem Grundbuch nicht zu ersehen gewesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Klageanspruch sei nach § 888 Absatz 1 BGB begründet. Die Zwangssicherungshypotheken seien nach § 883 Absatz 2 BGB unwirksam. Die Bedingung, unter der die Klägerin nach Ziffer 5 des Schenkungsvertrages Rückübereignung verlangen könne, sei eingetreten. Die dortige Vertragsklausel erfasse auch den Fall der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken. Es sei ersichtlich, dass der Klägerin der wirtschaftliche Wert und die "Nutzbarkeit" der Grundstücke als Alterssicherung habe erhalten bleiben sollen. Andernfalls hätte es keines Rückübertragungsanspruchs bedurft und wäre auch der lebenslange Nießbrauch inhaltsleer gewesen. Gerade die vom Beklagten behauptete Kenntnis der Klägerin von der finanziellen Notlage der Tochter mache einen auf Rückübertragung bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerichteten Willen der Klägerin wahrscheinlich. Hätte die Klägerin der Tochter einen finanziellen Neuanfang ermöglichen wollen, hätte sie die Grundstückshälften zur freien Verfügung übertragen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte den Klageabweisungs- und den Widerklageantrag weiter. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass der Nießbrauch der Klägerin bei einer Zwangsversteigerung keinen Bestand haben würde (s. §§ 44, 52 ZVG); daraus habe das Landgericht den falschen Schluss gezogen, dass die Parteien des Schenkungsvertrages rechtsgeschäftliche Verfügungen mit hoheitlichen Akten (der Zwangsvollstreckung) hätten gleichsetzen wollen. Dabei seien Wortlaut und Wortsinn der Vereinbarung unbeachtet geblieben, ferner die notarielle Praxis, die in Handbüchern für beide Varianten Formulierungsvorschläge bereithalte. Das Unterlassen der für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gängigen Formulierung sei ein Indiz für den Willen, diesen Fall auszuklammern. Bei der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrages habe der Notar die Klägerin sicherlich darauf hingewiesen, dass sie sich gegen rechtsgeschäftliche Verfügungen wie gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen absichern könne. Wenn dann nur die rechtsgeschäftlichen Maßnahmen in den Vertragstext aufgenommen worden seien, spreche dies dafür, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zum Rückübertragungsanspruchs führen sollten. Der Nießbrauch der Klägerin und dessen wirtschaftlicher Wert würden bei zwangsweiser Verwertung der Grundstückshälften nicht ausgehöhlt. Sollte Ziffer 5 des Grundstücksschenkungsvertrages auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter erfassen, stelle dies eine vorsätzlich sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung dar und sei die Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

und widerklagend,

festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, gegenüber dem Bundesland X bei der Zwangsvollstreckung aus den im Grundbuch von ..., Bezirk ..., Blatt ..., eingetragenen Zwangssicherungshypotheken,

Abteilung III, lfd. Nr. ... DM 115.687,00

Abteilung III, lfd. Nr. ... DM 106.359,00

Abteilung III, lfd. Nr. ... DM 169.337,71

Abteilung III, lfd. Nr. ... DM 10.320,54

Abteilung III, lfd. Nr. ... DM 6.855,30

Abteilung III, lfd. Nr. ... DM 4.054,90,

Ansprüche aus der in demselben Grundbuch in Abteilung II unter lfd. Nr.... zu ihren Gunsten am 06.05.1996 eingetragenen Auflassungsvormerkung geltend zu machen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass zwar in der Zwangsversteigerung der Nießbrauch bestehen bleibe, aber ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Erwerber entstehe (§§ 1041 bis 1047, 1051 BGB), den sich der Nießbraucher nicht aussuchen könne. Die Schutzwirkung der Vormerkung ergebe sich aus dem Gesetz. § 883 Absatz 2 BGB schütze ausdrücklich auch vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Gemäß § 888 Absatz 1 BGB kann die Klägerin vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung der für ihn eingetragenen Zwangshypotheken verlangen, da die Sicherungswirkung der Vormerkung auch derartige im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragene Rechte erfasst.

Eine Vormerkung soll den Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs gegenüber dinglichen Veränderungen schützen. Die Vormerkung ist akzessorisch, also vom Schicksal des zu sichernden Anspruchs abhängig. Voraussetzungen und Entstehung der Vormerkung sind schuldrechtlicher, die Wirkungen dinglicher Natur. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich (§ 883 Absatz 1 Satz 2 BGB), dass eine Vormerkung für bedingte oder künftige Ansprüche eingetragen werden kann. Es herrscht daher Einigkeit, dass ein durch bestimmte Ereignisse bedingter Rückübereignungsanspruch aus einem Grundstücksübertragungsvertrag zwischen Eltern und Kindern vormerkungsfähig ist (BayObLG NJW 1978, 700; BGHZ 134, 182 = NJW 1997, 861 = MDR 1997, 338). Akzessorietät und schuldrechtliche Entstehung der Vormerkung bedeuten, dass für deren Inhalt die Vereinbarung über den zu sichernden Anspruch maßgeblich ist; der Inhalt der Vormerkung richtet sich nach dem Inhalt des zu sichernden Anspruchs und ist im Zweifel durch Auslegung der schuldrechtlichen Vereinbarung über diesen Anspruch zu ermitteln. Dabei hat es für die vorliegend zu beantwortende Frage, ob die Vormerkung ihre Sicherungswirkung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des beklagten Freistaates entfalten sollte, entgegen der Ansicht der Klägerseite keine Bedeutung, dass in § 883 Absatz 2 BGB "Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung" erwähnt sind. Denn § 883 Absatz 2 BGB beschreibt den Umfang der dinglichen Wirkung, während es vorliegend um den schuldrechtlich zu ermittelnden Inhalt der Vormerkung, d.h. um die Frage geht, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten überhaupt betroffen ist.

Die Auslegung des Schenkungsvertrages vom 10.4.95 ergibt, dass der Rückübereignungsanspruch auch im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Fiskus entstehen und damit die seiner Sicherung dienende Vormerkung auch in diesem Fall Wirkung entfalten sollte.

Nach dem Wortlaut des Schenkungsvertrages entsteht der Rückübereignungsanspruch nur, "falls die Erwerber ... den Vertragsgegenstand ... oder ... Teile davon ohne vorherige Zustimmung der Schenkerin veräußern oder belasten". Damit scheint der Fall rechtsgeschäftlicher Verfügungen angesprochen zu sein. Jedoch ist bereits eine weitere Wortauslegung möglich. In seiner Entscheidung vom 22.9.1994 (IX ZR 251/93, NJW 1994, 3299 = WM 1995, 36 = MDR 1995, 791) hat der Bundesgerichtshof unter II 1 a der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass der Begriff "Veräußerung" in dem Sinne, dass darunter auch eine Zwangsversteigerung - zu der die vorliegend gegebene Eintragung von Zwangshypotheken eine Vorstufe darstellt - zu verstehen ist, insbesondere im Verfahrensrecht vielfach gebraucht wird (so in §§ 265, 266, 325, 771, 806 ZPO). Ferner weist der Bundesgerichtshof a.a.O. darauf hin, dass für das gesetzliche Wiederkaufsrechts nach § 20 Reichssiedlungsgesetz und bei der Veräußerung von Bauland durch eine Gemeinde anerkannt bzw. üblich ist, auch in einer Zwangsversteigerung eine den Wiederkaufsfall auslösende Veräußerung zu sehen.

Jedenfalls aber durch ergänzende Vertragsauslegung ergibt sich, dass diese Regelung auch für den Fall von Zwangsvollstellungsmaßnahmen Dritter gelten sollte.

Für die vom Beklagten geäußerte Ansicht, dass die Klägerin bewusst auf die Erwähnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in diesem Zusammenhang verzichtet habe, weil nach ihrem Willen der Rückübereignungsanspruch in diesem Fall nicht entstehen solle, gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte. Zwar mag es zutreffen, dass in Notarhandbüchern beide Voraussetzungen für die Entstehung des Rückübereignungsanspruchs nebeneinander aufgeführt werden. Dies besagt jedoch nichts darüber, ob der beurkundende Notar vorliegend nach den Handbüchern verfahren ist und mit der Klägerin die dort enthaltenen Varianten durchgesprochen hat. Näher liegt die Annahme, dass er diese Variante versehentlich nicht erwähnt hat. Ein Grund dafür, dass die Klägerin sich die Möglichkeit der Rückübereignung zwar für den Fall von ihr nicht gewollter rechtsgeschäftlicher Verfügungen vorbehalten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter dagegen dulden wollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr liefen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter den von der Klägerin mit der Schenkung verfolgten Zielen ebenso zuwider wie die im Vertrag ausdrücklich erwähnten Vorgänge. Der Fall, dass eine Mutter im fortgeschrittenen Alter ihren Kindern unentgeltlich wesentliche Vermögensteile überträgt, damit diese als zusätzliche Haftungsmasse für Gläubiger der Kinder, gar des Fiskus, zur Verfügung stehen, ist so ungewöhnlich, dass er ernsthaft nicht in Betracht kommt, ganz abgesehen davon, dass es, wie die Klägerseite zutreffend vorträgt, bei einer solchen Absicht einfacher gewesen wäre, wenn die Klägerin die Steuerschulden (mit-) übernommen, direkt beglichen oder die Eintragung von Grundpfandrechten auf den in ihrem Eigentum bleibenden Grundstücken zugelassen hätte.

Mangels einer absichtlichen Nichterwähnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist somit von einer nicht gewollten Auslassung, also einer Regelungslücke im Vertragstext auszugehen, die in ergänzender Vertragsauslegung (vgl. hierzu die Ausführungen des BGH in der angeführten Entscheidung IX ZR 251/93 unter II 1 b der Entscheidungsgründe) nach dem hypothetischen Willen der vertragsschließenden Parteien zu schließen ist.

Einzig plausible Erklärung für den Zweck, den die Klägerin und ihre beiden Kinder mit der Schenkung verfolgten, ist ihre Darstellung, dass eine vorweggenommene Erbregelung durchgeführt und die Entstehung von Erbschaftssteuern vermieden werden, der Klägerin aber weiterhin wirtschaftlich die vollständige Eigentümerposition über die betroffenen Grundstücke erhalten bleiben sollte. Die hierfür gewählte Konstruktion wird bei entsprechenden Vermögensverhältnissen häufig praktiziert. Dafür, dass die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin bleiben wollte, spricht insbesondere auch der Umstand, dass sie weiterhin Schuldnerin der grundpfandsgesicherten Darlehen blieb. So wenig wie die Klägerin aus dieser Interessenlage heraus ohne ihre Zustimmung erfolgte rechtsgeschäftliche Verfügungen ihrer Kinder zulassen wollte, konnte sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter einverstanden sein. Sie wollte ihr Vermögen ihren Kindern zukommen lassen und sicher sein, dass es zumindest zu ihren Lebzeiten in den Händen der Kinder ungeschmälert verblieb. Hieraus versteht sich von selbst, dass sie nicht wollte, dass das Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung an den bayerischen Fiskus fiel. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass ein vorrangig eingetragener Nießbrauch in der Zwangsversteigerung nicht untergeht, wie der Beklagte zutreffend vorträgt (§§ 52, 44 ZVG).

Natürlich ist es einem Schenker, der eine vorweggenommene Erbregelung durchführt, nicht gleichgültig, ob er als Nießbraucher mit seinen Erben als Eigentümern zu tun hat oder mit einem Vollstreckungsgläubiger.

Hätten die Klägerin und ihre beiden Kinder im Moment der Beurkundung des Schenkungsvertrages an die Möglichkeit von Zwangsvollstreckungen Dritter in die übertragenen Grundstücke gedacht, hätten sie somit auch für diesen Fall einen Rückübereignungsanspruch der Klägerin vereinbart.

Der vom Beklagten weiterhin erhobene "Einwand der vorsätzlich sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung" bzw. "des Rechtsmissbrauchs" greift nicht durch. Der Beklagte hatte keinerlei Anspruch darauf, dass die Klägerin durch Übertragung von Grundstücksteilen auf ihre Tochter ihm die Gelegenheit verschaffte, wegen seiner Steuerforderungen in diese Grundstücke zu vollstrecken. Es kann daher keine Benachteiligung des Beklagten und keine Sittenwidrigkeit bedeuten, wenn die Klägerin sich bei der Schenkung gegen dieses Risiko absicherte und dann von der gesicherten Möglichkeit der Rückgängigmachung auch Gebrauch machte.

Aus dem der Klägerin somit zustehenden Recht, vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken zu verlangen, ergibt sich zwingend die fehlende Begründetheit des Widerklageantrags.

Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Der Streitwert beträgt für den ersten und den zweiten Rechtszug 105.483,20 € (206.307,22 DM). Für die Klage auf Löschung einer Hypothek ist vom Nennwert der Hypothek auszugehen (OLG Frankfurt, OLG-Report 1992, 193), sofern der valutierende Betrag hiervon nicht wesentlich abweicht.

Im Hinblick auf den Sicherungszweck der eingetragenen Hypotheken nimmt der Senat einen Abschlag von 50 % vor. Klage und Widerklage betreffen denselben Gegenstand, § 19 Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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