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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 22 U 210/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 632
Zum Zustandekommen eines Planungsvertrages mit einem Architekten.
Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung von Architektenhonorar geltend.

Mit Schreiben vom 21.12.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bezüglich diverser Bauvorhaben vom Bauherrn mit der Baubetreuung beauftragt worden sei. Im Eingang des Schreibens hieß es:

"Diverse Bauvorhaben

Ihre Beauftragung mit den Architektenleistungen durch den Bauherrn Generelle Zusammenarbeit".

Weiter hieß es wörtlich: "Wir müssen daher darum bemüht sein, Unsicherheitsfaktoren in der Kostenkalkulation soweit als möglich auszuschließen. Ein geeigneter Weg dazu ist die Vereinbarung von Festpreisen und Pauschalhonoraren. Aus diesem Grunde soll auch mit Ihnen ein festes Honorar vereinbart werden. Anhaltspunkt für die Verhandlungen darüber ist zweckmäßigerweise eine prüfbare, detaillierte Kostenschätzung für das Projekt, die Sie bitte erstellen wollen. Nach Erhalt dieser Kostenschätzung werden wir dann gemeinsam den gesamten Inhalt des Architektenvertrages einschl. des Honorars festlegen...". Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 21.12.1999 im Einzelnen wird auf Bl. 41 - 45 d. A. Bezug genommen. Dieses Schreiben sandte der Kläger nach Unterzeichnung seinerseits mit Schreiben vom 21.12.1999 an die Beklagte zurück.

Der Kläger macht Honoraransprüche hinsichtlich dreier Bauvorhaben geltend, die sämtlich nicht zur Durchführung gelangt sind. Zwischen den Parteien gab es nachfolgende Korrespondenz, die zugeordnet nach den zwei noch streitgegenständlichen Bauvorhaben dargestellt wird:

1.

Bauvorhaben A-Markt in O1

Am 07.06.2000 übersandte die A GmbH & Co. KG der Beklagten ein Schreiben, mit dem sie eine überarbeitete Fassung ihres Konzeptes eines geplanten Marktes übersandte und darum bat, die Bauvoranfrage auf dieser Grundlage einzureichen. Auf dem Schreiben befindet sich unten rechts folgender Vermerk: "Herr Arch. B per Telefax m. d. B. um Stellungnahme, ob die von A gewünschte Anlieferungs-Version möglich ist?" Der Vermerk trägt das Datum vom 08.06.00, den Stempel der Beklagten und eine Unterschrift. Das Schreiben vom 07.06.00 mit dem Vermerk vom 08.06.00 wurde dem Kläger per Telefax übermittelt. Dem Kläger wurde ferner ein Aktenvermerk der Beklagten vom 08.06.00 (Bl. 12 d. A.) zur Verfügung gestellt, in dem es unter Ziffer 3 heißt: "Sind die von A gewünschten Änderungen im Bereich der Anlieferung möglich? Dies wird von Herrn Arch. B geprüft." Ziffer 6 lautet: "Die architektonische Bearbeitung soll von Herrn Architekt B erfolgen."

Der Kläger überarbeitete sodann den Lageplan und übersandte diesen mit Schreiben vom 13.06.2000 an die Beklagte.

Zuvor hatte die Beklagte der A GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 30.05.2000 (Bl. 14 d. A.) mitgeteilt, dass "durch den mit der Objektbetreuung beauftragten Architekten B der Vorentwurf für die Bebauung o. a. Grundstückes mit einem Lebensmittel-Discountmarkt ausgearbeitet" worden sei. Weiter heißt es dort: "Wir bitten Sie, anhand dieses Entwurfes das grundsätzliche Interesse der Firma A an der Anmietung des Discountmarktes zu prüfen."

2.

Bauvorhaben O2

Mit Schreiben vom 26.01.2000, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 20 d. A. verwiesen wird, bat die Beklagte den Kläger, "an Hand vorliegender Unterlagen zu klären, ob eine Bearbeitung dieses Projektes denkbar ist...".

In einem Vermerk der Beklagten vom 25.01.2000, der auf einem Aktenvermerk vom 11.11.1999 angebracht wurde, heißt es: "1. Architektonische Bearbeitung soll durch Architekt B erfolgen. 2. 13 beauftragt Herrn B mit dieser Aufgabe. 3. 13 schätzt ein, dass er mit Herrn Arch. B in der 6. KW ein Gespräch führen kann" (Bl. 19 d. A.).

Der Kläger führte am 18.02.2000 ein Telefonat mit Herrn Dr. C von der Stadtplanung, über dessen Inhalt der Kläger eine Aktennotiz erstellte, die der Beklagten zugeleitet wurde. Am 27.04.2000 nahm der Kläger einen Besprechungstermin mit Herrn C wahr, über den er ebenfalls eine Aktennotiz vom gleichen Tage anfertigte, die der Beklagten vorliegt.

Mit Schreiben vom 10.05.2000 (Bl. 21 f. d. A.) übersandte der Kläger der Beklagten zu diesem Bauvorhaben Lageplan, Grundriss und Ansichten zu einer möglichen Bebauung.

3.

Bauvorhaben O3

Die Honoraransprüche hinsichtlich des Bauvorhabens O3, über die erstinstanzlich gestritten wurde, sind in zweiter Instanz aufgrund einer diesbezüglichen Berufungsrücknahme außer Streit.

Der Kläger hat behauptet, sämtliche Verhandlungen, Beauftragungen, Rücksprachen sowie der Schriftverkehr seien ausschließlich mit der Beklagten geführt worden. Die Beklagte habe ihn hinsichtlich aller drei - insgesamt handele es sich um 13 - Bauvorhaben mit den abgerechneten Leistungen beauftragt. Die Beklagte sei daher passivlegitimiert. Der Kläger hat bezüglich des Bauvorhabens A-Markt O1 mit Rechnung vom 02.07.01 Gesamthonorar in Höhe von brutto 21.123,33 DM (Bl. 15 f. d. A.), hinsichtlich des Objektes O2 mit Rechnung vom 28.06.01 Gesamthonorar mit brutto 33.625,29 DM (Bl. 23 f. d. A.) und mit Rechnung vom 02.07.01 für das Bauvorhaben O3 insgesamt Honoraransprüche in Höhe von brutto 1.444,20 DM (Bl. 71 d. A.) - hinsichtlich deren die Berufung zurückgenommen wurde - geltend gemacht. Der Kläger hat behauptet, die Rechnungen der Beklagten übersandt zu haben. Er hat insofern eine Kopie des Rückscheins vom 11.03.02 vorgelegt (Bl. 70 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.730,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dem Kläger Aufträge erteilt und Rechnungen erhalten zu haben. Sie habe lediglich als Bevollmächtigte für potentielle Bauherren gehandelt, was der Kläger gewusst habe. Die vom Kläger geschätzten Baukosten seien hinsichtlich der Bauvorhaben O1 und O2 nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Die Höhe des Honoraranspruches sei unbegründet. Auch die Abrechnung hinsichtlich des Objektes in O3 werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat mit am 18.09.2002 verkündetem Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den Nachweis der Vertragsabschlüsse, die Grundlage seiner Honorarberechnung seien, nicht geführt. Art und Weise des Vertragsschlusses sei verbindlich durch das Schreiben vom 21.12.1999 geregelt worden, ein Vertrag sei auch nicht durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Der Kläger hätte zum Ausdruck bringen müssen, dass er nicht unentgeltlich zum Zweck der Akquisition habe tätig werden wollen.

Gegen diese ihm am 31.10.2002 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 27.11.2002 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 19.12.2002 begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zur Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen verpflichtet sei. Er behauptet, er habe nie Kontakt zu einem der Interessenten der Beklagten gehabt. Die Beklagte baue schlüsselfertig und entscheide daher, ob ein Bauvorhaben ausgeführt werde. Aufgrund der Vereinbarung habe in jedem Fall eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien stattfinden sollen. Ihm - dem Kläger - seien Aufträge zu Vorarbeiten erteilt worden, die seitens der Beklagten auch gegenüber Dritten, z. B. Behörden, genutzt worden seien.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Berufung in Höhe von 738,41 EUR, unter Abänderung des am 18.09.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Aktenzeichen 1 O 160/02, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 27.992,52 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Beklagte ist der Auffassung, ausweislich der Vereinbarung vom 21.12.1999 seien Akquisitionsleistungen nicht zu vergüten gewesen. Bei ihren Anfragen habe es sich nur um vorbereitende Maßnahmen ohne Rechtsfolgewillen gehandelt. Sie sei schließlich nicht passivlegitimiert, da sie lediglich als Bevollmächtigte für potentielle Bauherren gehandelt habe. Die Beklagte verweist im Übrigen darauf, dass die vom Kläger erbrachten Akquisitionstätigkeiten in keinerlei Verhältnis zu seinen Honoraransprüchen stünden und teilweise von ihr auch nicht gewünscht worden seien.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung hat - nach der teilweisen Rücknahme - auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger stehen gemäß § 632 Abs. 1 und 2 BGB gegen die Beklagte Honoraransprüche in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 27.992,52 € nebst Zinsen zu, da es sich bei den Leistungen des Klägers nicht um eine lediglich akquisitorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung, sondern um eine solche mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen handelt.

Das Zustandekommen eines Planungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts. Die HOAI regelt diese Frage nicht; § 632 Abs. 1 BGB greift nur ein, wenn die Leistung des Architekten den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war (vgl. BGH NJW 1997, 3017). Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist (vgl. insoweit BGH NJW 1999, 3554, 3555; OLG Düsseldorf BauR 2002, 1726, 1727). Nach gefestigter Rechtsprechung wird die Frage, ob im Einzelfall ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde, danach beantwortet, ob die Leistung mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt oder erbracht worden ist (vgl. BGH NJW 1996, 1889 m. w. N.). Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war, ist nicht nach dem inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte (BGH a. a. O.). Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellt (vgl. BGH a. a. O.). Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (BGH a. a. O.).

Im Falle der Übermittlung eines Vorentwurfes per Fax durch den klagenden Architekten hat der BGH entschieden, dass allein aus der Entgegennahme derartiger Leistungen nicht auf den Willen geschlossen werden könne, ein entsprechendes Angebot anzunehmen (vgl. BGH NJW 1999, 3554, 3555). Erforderlich - so der BGH - seien vielmehr weitere Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen ließen (vgl. BGH a. a. O.).

Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen (BGH NJW 1997, 3017 m. w. N.). Für die Beurteilung kann von Bedeutung sein, ob die geschuldete Leistung über das hinausging, was nach dem seinerzeit ins Auge gefassten, später geschlossenen Architektenvertrag ohnehin zu erbringen sein würde (BGH a. a. O.). War das nicht der Fall, so spricht viel dafür, dass eine gesonderte Vergütung nur dann zu erwarten war, wenn ein Architektenvertrag nicht zustande kommen würde, die Leistung aber im Falle des Zustandekommens des späteren Architektenvertrages mit der Honorierung für die vereinbarte Architektenleistung abgegolten sein sollte (vgl. BGH a. a. O.).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 21.12.1999 den Abschluss eines Architektenvertrages mit der Vereinbarung eines "festen" Honorars (Pauschalhonorars) in Aussicht gestellt. Anhaltspunkt für die Verhandlungen sollte eine prüfbare, detaillierte Kostenschätzung des Klägers sein. Zum Abschluss eines solchen schriftlichen Architektenvertrages kam es nicht, da keines der 13 Bauvorhaben durchgeführt wurde. Die geforderte Kostenschätzung hat der Kläger nicht bzw. erst mit Rechnungsstellung vorgenommen. Der vorliegende Fall ist aber mit der vom BGH genannten Fallkonstellation (vgl. BGH NJW 1997, 3017) vergleichbar, denn ein Architektenvertrag kam später nicht zustande und die Leistung hätte im Falle des Zustandekommens mit der Honorierung für die vereinbarte Architektenleistung abgegolten sein sollen.

Im Übrigen ergibt sich aus der Korrespondenz der Parteien eindeutig, dass hinsichtlich des Bauvorhabens A-Markt in O1 ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist.

Die Beklagte hat dem Kläger das an sie gerichtete Schreiben der Firma A GmbH & Co. KG vom 07.06.2000 mit dem rechts unten aufgebrachten Vermerk vom 08.06.2000 übersandt. Damit hat sie den Kläger zur Vornahme der anschließend erbrachten Leistung aufgefordert und nicht nur später eine unaufgefordert erbrachte Leistung entgegengenommen. Das Fehlen eines Architektenvertrages kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte beabsichtigte, auf der Grundlage des mit Schreiben vom 21.12.1999 übersandten Entwurfs später einen Architektenvertrag zu schließen, was unstreitig nicht geschehen ist. Dieser Vertrag hätte den gesamten Leistungsumfang der Architektenleistung erfasst, demgegenüber geht es hier nur um die Honorierung der ersten beiden Leistungsphasen, nämlich der Grundlagenermittlung und der Vorplanung (vgl. insoweit OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045). Die Beklagte hat ausdrücklich Dienste eines Architekten in Anspruch genommen. Derjenige, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, schließt aber regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen (vgl. OLG Koblenz a. a. O.). Der Beklagten musste aufgrund der Aktivität, die klägerseits im Interesse ihres beabsichtigten Bauvorhabens entfaltet worden ist, klar sein, dass diese Leistungen von ihr zu bezahlen waren. Wenn sie dies hätte verhindern wollen, hätte sie ihrerseits den Kläger von vorneherein klar und eindeutig darauf hinweisen müssen, dass sie diese Leistungen als kostenfrei ansah (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045 f.).

Hinsichtlich des Objektes A-Markt kommt jedoch zusätzlich hinzu, dass die Beklagte die angeforderte Leistung des Klägers auch verwertet hat. Aus dem an die Firma A GmbH & Co. KG gerichteten Schreiben vom 30.05.2000 geht nicht nur hervor, dass die Beklagte selbst von einer Beauftragung des Klägers ausgegangen ist. Sie hat vielmehr auch der Firma A den vom Kläger angefertigten Entwurf mit der Bitte zugeleitet, anhand dieses Entwurfes das grundsätzliche Interesse an der Anmietung des Discountmarktes zu prüfen. Die erfolgte Verwertung des vom Kläger erstellten Entwurfes stellt das weitere Umstandsmoment dar, das den nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1999, 3554 f.) erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lässt (so auch OLG Celle, BauR 2001, 1135; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. (2005), Rz 615 m. w. N.). Vorliegend ist daher von einer stillschweigenden Vertragsannahme auszugehen, da der Kläger ausdrücklich aufgefordert wurde, Architektenleistungen zu erbringen und die angebotene Architektenleistung nachweislich entgegengenommen und verwertet worden ist (vgl. insoweit auch Werner/Pastor a. a. O., m. w. N.).

Nachdem die Beklagte erstinstanzlich noch behauptet hat, das Schreiben vom 30.05.2000 sei ihr nicht bekannt (Bl. 38), hat sie dies in zweiter Instanz trotz erneuter Vorlage des Schreibens nicht wiederholt. Im Übrigen wäre dieser Vortrag unerheblich.

Der Umstand, dass die Realisierbarkeit des Bauvorhabens zum damaligen Zeitpunkt noch nicht feststand, steht der Vergütungspflicht der Beklagten nicht entgegen, da diese die vom Kläger erbetenen Unterlagen benötigte, um die Firma A von der Durchführbarkeit des Projekts zu überzeugen (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 2002, 1726, 1729 f.).

Die Beklagte ist auch passivlegitimiert, da sämtliche Verhandlungen mit ihr geführt und die klägerischen Leistungen von ihr selbst angefordert wurden. Die Tatsache, dass im Eingang des Schreibens vom 21.12.1999 "Ihre Beauftragung mit den Architektenleistungen durch den Bauherrn" steht, ändert hieran nichts, zumal dieser geplante Architektenvertrag gerade nicht zum Abschluss kam.

Bezüglich der Höhe der Vergütung hat die Beklagte sich erstinstanzlich zunächst auf die - offenbar unrichtige (Bl. 65, 70 d. A.) - Behauptung zurückgezogen, in keinem einzigen Fall eine Rechnung des Klägers erhalten zu haben, weshalb die Rechnungen nicht prüffähig seien und das Honorar nicht fällig sei. Außerdem hat sie die Höhe pauschal bestritten.

In zweiter Instanz rügt die Beklagte, dass die Tätigkeit des Klägers in keinerlei Verhältnis zu seinen Honoraransprüchen stehe und nimmt das Vorbringen in erster Instanz in Bezug.

Greift der Auftraggeber die Kostenberechnung an, so bedarf es eines substantiierten Vortrages zu den einzelnen Berechnungsansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2002, 1726, 1730 m. w. N.). Abgesehen davon, dass es sich um pauschal gehaltenen, unsubstantiierten Vortrag handelt, ist die Beklagte mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Rechnung aufgrund verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen.

Nach einer Entscheidung des BGH vom 27.11.2003 ist der Auftraggeber nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Architekten ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung vorgebracht hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 445, 447 f.). Nunmehr unstreitig hat die Beklagte die Rechnungen des Klägers am 11.03.2002 erhalten. Ihre Einwände hat sie in der Klageerwiderung vom 17.06.2002 vorgebracht. Sie ist damit wegen Überschreitung der Zweimonatsfrist mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Rechnungen ausgeschlossen. Hinsichtlich der Honoraransprüche betreffend den A-Markt O1 ist daher von dem mit Rechnung vom 02.07.2001 geltend gemachten Betrag von brutto 21.123,33 DM (= 10.800,19 €) auszugehen.

Bezüglich des Bauvorhabens O2 steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 33.625,29 DM (= 17.192,34 EUR) zu.

Mit Schreiben vom 26.01.2000 bat die Beklagte den Kläger, "an Hand vorliegender Unterlagen zu klären, ob eine Bearbeitung dieses Projektes denkbar ist". Das weitere Vorgehen könne danach mit Herrn D besprochen werden. Mit der Übersendung der die Bebauung des O4-geländes in O2 betreffenden Unterlagen und der Bitte um deren Prüfung hat die Beklagte unter Zugrundelegung obiger Ausführungen den Kläger zur Vornahme einer Architektenleistung aufgefordert. Unstreitig hat der Kläger in dieser Angelegenheit außerdem am 18.02.2000 ein Telefonat mit Herrn Dr. C von der Stadtplanung geführt, mit diesem einen Ortstermin wahrgenommen und über beide Vorgänge Aktennotizen erstellt, die er der Beklagten zugeleitet hat (sonst hätte diese sie im Prozess nicht vorlegen können).

Unstreitig hat der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 10.05.2000 zu dem Bauvorhaben einen Entwurf des Lageplanes, Grundrisses und der Ansichten zu einer möglichen Bebauung des O4-geländes übersandt. Ob die Beklagte die Leistungen des Klägers auch bezüglich des Bauvorhabens O2 verwertet hat, lässt sich zwar nicht feststellen. Der rechtsgeschäftliche Wille der Beklagten, die von dem Kläger erbrachten Leistungen als vertraglich geschuldet entgegenzunehmen, ergibt sich aber aus ihrer Anforderung mit Schreiben vom 26.01.2000 und der Formulierung, "das weitere Vorgehen" könne danach mit Herrn D besprochen werden. Dies macht deutlich, dass der Kläger die Betreuung des Objektes als Architekt übernehmen sollte. Als Indiz für diese Beurteilung dient auch der Aktenvermerk vom 25.01.2000, wonach die "architektonische Bearbeitung" durch den Kläger erfolgen und "13" ihn mit dieser Aufgabe beauftragen sollte, was am Tage darauf mit oben genanntem Schreiben auch geschah. Der Aktenvermerk zeigt, dass die Beklagte als Leistungsempfänger ihre eigene Willenserklärung als Beauftragung beurteilte.

Hinsichtlich der Beurteilung im Übrigen wird auf obige Ausführungen zum Bauvorhaben A-Markt verwiesen. Auch insoweit ist die Beklagte - wie bereits ausgeführt - mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Klägers ausgeschlossen. Abgesehen davon ist ihr Vortrag unsubstantiiert.

Im Ergebnis steht dem Kläger daher ein Gesamtanspruch in Höhe von 27.992,52 € (= 54.748,62 DM) gegen die Beklagte zu, § 632 Abs. 1 und 2 BGB.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 738,41 € hat der Kläger die Berufung zurückgenommen und ist insoweit unterlegen. Die Zuvielforderung ist jedoch verhältnismäßig geringfügig - sie entspricht ca. 3 % des Gesamtstreitwertes - und hat keine Kosten verursacht.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision der Beklagten war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. z. B. BGH NJW 2003, 65 ff.).

Ende der Entscheidung

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