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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 23 U 143/04
Rechtsgebiete: BGB, RBerG


Vorschriften:

BGB § 171
BGB § 172
BGB § 182
BGB § 184
BGB § 242
RBerG § 1
Zur Wirksamkeit eines wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksamen Darlehensvertrages kraft Rechtsscheinvollmacht.
Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzustellen, dass die Treuhänderin A für die Kläger am 23./24.09.1991 mit der Beklagten einen Kontokorrentkreditvertrag zum Zwecke der Zwischenfinanzierung über einen Betrag von 130.946,00 DM zur Finanzierung der Eigentumswohnung in O1 abgeschlossen hat (Bl. 139 - 142 d. A.). Im letzten Absatz dieses Kreditvertrages heißt es: "Der Treuhänder wird bis etwa Baufertigstellung die Endfinanzierung beantragen, zu der wir uns grundsätzlich bereit erklären.". Mit Schreiben vom 6.11.1991 (Bl. 145 d. A.) teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Treuhänderin aufgrund der ihr erteilten Vollmacht einen Darlehensantrag gestellt hat; eine Kopie des Darlehensvertrages wurde zur Information der Kläger beigefügt. Mit gleichem Schreiben wurde den Klägern ein Kontoeröffnungsantrag übermittelt, den diese vervollständigten und unterzeichneten (Bl. 148 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 28.2.1992 (Bl. 150 d. A.) legten die Kläger gegenüber der Beklagten die Zinsfestschreibung und die Tilgungsform für die Endfinanzierung selbst fest. Unter dem 5.3.1992 schloss die Treuhänderin A für die Kläger mit der Beklagten zu diesen Konditionen einen Darlehensvertrag zur Baufinanzierung über eine Summe von 130.946,00 DM (Bl. 152 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 30.3.1992 bestätigte die Beklagte gegenüber den Klägern (Bl. 151 d. A.) die Annahme des Darlehensantrages für die Baufinanzierung.

Unter dem 5./20.3.1997 vereinbarten die Kläger selbst sodann mit der Beklagten neue Konditionen für diesen Darlehensvertrag vom 5.3.1992 (Bl. 157 - 160 d. A.).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Darlehensvertrag vom 5.3.1992 wegen Nichtigkeit der Treuhandvollmacht durch Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz für unwirksam erachtet. Ferner hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass bei dieser Konstellation eine Anwendung der Rechtsscheinregelungen der §§ 171 ff. BGB bzw. des Instituts der Duldungsvollmacht nicht möglich sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, nach deren Ansicht zum einen der Darlehensvertrag nicht nichtig gewesen sei und zum anderen die Anwendbarkeit der Rechtsscheinregelungen der §§ 171 ff. BGB auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des BGH bejaht werden müsse. Darüber hinaus sei auch eine Duldungsvollmacht gegeben, da die Kläger über das Vorgehen der Treuhänderin hinreichend informiert gewesen seien und zudem in maßgeblicher Weise selbst am Zustandekommen des Darlehensvertrages mitgewirkt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 9.8.2004 (Bl. 300-308 d.A.) und vom 4.3.2005 (Bl. 337f d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.5.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Duldungsvollmacht sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht gegeben, hierzu stellen die Kläger vor allem auf die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH (u.a. BGH WM 2004, 1527) ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Kläger wird auf den Schriftsatz vom 12.10.2004 (Bl. 318-321 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 73.702,71 € an die Kläger sowie zur Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 5.3.1992 gegenüber den Klägern zustehen. Der vorstehend genannte Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist vielmehr als wirksam zu behandeln und die Klage daher insgesamt abzuweisen.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist indessen die Feststellung des Landgerichts, wonach der zwischen den Klägern und der Firma A geschlossene Treuhandvertrag vom 31.5.1991 (Bl. 44 - 50 d. A.) gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstößt und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodels für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist (BGH, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. XI ZR 201/02 = WM 2004, 21 ff. m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall wurde der Treuhänderin A als Geschäftsbesorgerin der Kläger eine umfassende Befugnis zum Abschluss weitreichender Verträge für die Kläger einschließlich deren Vertretung gegenüber Gerichten eingeräumt, was eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit darstellt (BGH a.a.O.).

Nach der gleichermaßen wiederholten Rechtsprechung des BGH erfasst die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlussvollmacht, wobei es nicht darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft nach § 139 BGB verbunden sind (BGH a.a.O. m.w.N.). Statt dessen führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RberG iVm § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch Nichtigkeit der Vollmacht, weil nur auf diese Weise das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden kann (BGH a.a.O.).

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht im Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrags vom 5.3.1992 mit der Folge der Anwendbarkeit der §§ 171, 172 BGB nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH substantiiert vorgetragen hat (vgl. Bl. 116 d. A.).

Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die Fälle der §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (BGH, Urteil vom 20.4.2004, WM 2004, 1227; WM 2003, 1064; BGHZ 102, 60). Das ist nach dem BGH dann der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde selbst anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGH a.a.O. m.w.N.). Hierfür kommen ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände in Betracht, denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (ständige Rechtsprechung, BGH a.a.O. mwN).

So liegt der Fall auch hier, was das Landgericht jedoch verkannt hat.

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat die Beklagte wegen des Verhaltens der Kläger insbesondere im Zusammenhang mit ihrem Schreiben vom 6.11.1991 über die von der Treuhänderin abgeschlossene Zwischenfinanzierung unter Beifügung des Darlehensvertrages sowie eines Formulars für einen Kontoeröffnungsantrag und darüber hinaus aufgrund der Festlegung der Konditionen für die Zinsfestschreibung sowie die gewünschte Tilgungsform durch die Kläger selbst mit Schreiben vom 28.2.1992 annehmen dürfen, dass die Kläger das Auftreten der Treuhänderin bzw. Geschäftsbesorgerin als ihre Vertreterin im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 5.3.1992 erkannt und geduldet haben. Mit Schreiben vom 6.11.1991 hatte die Beklagte den Klägern ausdrücklich mitgeteilt, dass die Treuhänderin für sie aufgrund notarieller Vollmacht bei ihr einen Darlehensantrag gestellt und ein entsprechendes Konto bei der Beklagten eröffnet hat; zur Information der Kläger wurde sogar eine Kopie des Darlehensvertrages vom 23./24.9.1991 über die Zwischenfinanzierung bis zum 31.12.1992 beigefügt (Bl. 139 - 145 d. A.). Außerdem ergab sich aus diesem Darlehensvertrag, dass die Treuhänderin bis Baufertigstellung auch die Endfinanzierung für die Kläger bei der Beklagten beantragen werde, wozu diese sich grundsätzlich bereit erklärte. Damit waren die Kläger auch über die vorgenommene Konstruktion einer Zwischenfinanzierung mit anschließender Endfinanzierung durch die Beklagte informiert. Die Kläger haben nachfolgend unter dem 28.2.1992 (Bl. 150 d. A.) sogar selbst die Konditionen der Zinsfestschreibungen "für die Endfinanzierung" sowie die gewünschte Tilgungsform bestimmt und damit gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie das auf die Herbeiführung der Endfinanzierung gerichtete Vertreterhandeln der Treuhänderin kannten und billigten. Mit den vorstehend beschriebenen Maßnahmen haben die Kläger zudem selbst das Zustandekommen der Endfinanzierung aktiv gefördert, über die sie von der Beklagten schließlich zeitnah mit Schreiben vom 30.3.1992 (Bl. 151 d. A.) unter Beifügung des Darlehensvertrages unterrichtet worden sind.

Im Unterschied zur Konstellation des vom BGH mit Urteil vom 20.4.2004 (WM 2004, 1227) entschiedenen Falles waren die Kläger vorliegend damit nicht nur vom Abschluss der Zwischenfinanzierung, sondern auch dem Betreiben der Endfinanzierung durch die Treuhänderin informiert, und sie haben dieses darüber hinaus über einen längeren Zeitraum bis zum Zustandekommen des streitgegenständlichen Darlehensvertrags am 5.3.1992 aktiv unterstützt, womit sämtliche Anforderungen an das Vorliegen einer Duldungsvollmacht einschließlich des Zeitmomentes erfüllt sind.

Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger stehen auch die Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az. II ZR 393/02 = WM 2004, 1529 und II ZR 407/02 = WM 2004, 1536) hier der Bejahung einer Duldungsvollmacht nicht entgegen, denn dort wurde verlangt, dass das Vertrauen der Bank an andere Umstände als die Vollmachtsurkunde anknüpfen und diese Umstände bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben müssen; alles dies ist vorliegend - wie ausgeführt - der Fall.

Die von den Klägern vorgebrachten und vom Landgericht zugrunde gelegten prinzipiellen Bedenken gegen die Anwendbarkeit einer Duldungsvollmacht in den Fällen eines Verstoßes der erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verfangen angesichts der insoweit eindeutigen, gegenteiligen Rechtsprechung des BGH nicht, der u. a. im Urteil vom 25.3.2003 (Az.: XI ZR 227/02 = NJW 2003, 2091) unter Bestätigung der vorangegangenen Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Rechtsscheintatbestände der §§ 171 und 172 BGB sowie der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei der vorliegenden Konstellation mit zutreffenden Erwägungen bejaht hat. Die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht nach § 134 BGB steht danach der Annahme einer Duldungsvollmacht nicht entgegen.

Auch die vorgenannten Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 stützen die Auffassung der Kläger zur Unanwendbarkeit der Grundsätze der Duldungsvollmacht nicht.

Bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen ist danach der Darlehensvertrag vom 5.3.1992 zwischen den Parteien als im Wege der Duldungsvollmacht wirksam zustande gekommen zu behandeln, weshalb die Berufung in vollem Umfang Erfolg haben muss.

Vorliegend kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass die Kläger selbst unter dem 5./20.3.1997 eine Konditionenanpassung des für eine Laufzeit von 25 Jahren geschlossenen Darlehensvertrages mit der Beklagten vereinbart haben.

Dieses Verhalten ist gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 8.9.2004 (Az.: 23 U 231/03) sowie der weiteren Entscheidung vom 2.3.2005 (Az.: 23 U 83/04) jedenfalls als Genehmigung des von der Treuhänderin abgeschlossenen Darlehensvertrages nach §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB zu bewerten; insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.

So ist denn auch das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 25.4.2003 (Az. 11 U 140/02, Bl. 80-107 d.A.) zum selben Ergebnis der Wirksamkeit des Darlehensvertrags gelangt, indem es in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine Genehmigung des ursprünglichen, möglicherweise nichtigen Darlehensvertrages durch einen vom Darlehensnehmer später persönlich unterzeichneten Vertrag angenommen hat, bei dem einvernehmlich der Saldo des Vorgängervertrages festgelegt und im Hinblick auf den Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Konditionen vereinbart worden sind. Auch im dortigen Fall wurden die neuen Parteivereinbarungen ausdrücklich als Prolongation bezeichnet.

Das OLG Hamburg hat dieses Verhalten so gedeutet, dass die Parteien an den zuvor geschlossenen Verträgen und den darauf beruhenden Rechtsfolgen haben festhalten wollen und somit eine ausdrückliche Genehmigung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie sich der schwebenden Unwirksamkeit bewusst waren, weil das Bewusstsein der Unwirksamkeit nur dann Voraussetzung der Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages wäre, wenn ein schlüssiges Verhalten als Genehmigung gedeutet werden solle.

Der BGH (Az.: XI ZR 214/03) hat die gegen das vorgenannte Urteil des OLG Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO mit Beschluss vom 4.5.2004 zurückgewiesen, womit das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

In ähnlicher Weise hat der 9. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.8.2003 (Az.: 9 U 112/02 = BKR 2003, 831) das Vorliegen einer Genehmigung eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz möglicherweise unwirksamen Darlehensvertrages sowohl im Falle der Prolongation des ursprünglichen als auch bei Abschluss eines neuen Darlehensvertrages anstelle des alten Vertrages bejaht. Die Genehmigung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Darlehensnehmer bei Eingehung der neuen Vereinbarung nicht explizit darüber bewusst waren, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag gerade auch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam gewesen sein könnte.

Ebenso hat das Kammergericht mit Urteil vom 1.9.2004 (Az.: 23 U 226/01, Bl. 282-291 d.A.) die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Darlehensvertrages durch die spätere, vom Darlehensnehmer selbst vorgenommene Verlängerung und Saldenfeststellung nach §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB bejaht. Zur Begründung hat das Kammergericht angeführt, dass derjenige, der einen Darlehensvertrag durch Anerkenntnis des Schuldsaldos und Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung ausdrücklich billige, damit zum Ausdruck bringe, dass er das Geschäft als eigenes wolle, weshalb er sich dann nicht mehr darauf berufen könne, dass es ursprünglich von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen worden sei. Die Kenntnis der Unwirksamkeit sei hingegen nur bei einer stillschweigenden Genehmigung von Bedeutung.

Auch der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von der bisher eingeschlagenen Linie des Senats (s.o.) bei der Bestätigung bzw. Genehmigung von Darlehensverträgen durch Abschluss neuer Verträge bzw. Prolongation des ursprünglichen Vertrages jeweils durch den Darlehensnehmer selbst abzuweichen.

Selbst wenn man den Weg über eine Bestätigung bzw. Genehmigung der Kläger nicht gehen wollte, so folgt das Ergebnis der Wirksamkeit des Darlehensvertrages im vorliegenden Fall jedenfalls aus einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt.

Denn hier erscheint zudem als gerechtfertigt, dass es den Klägern angesichts ihres eigenen Verhaltens beim Zustandekommen des Darlehensvertrages vom 5.3.1992 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages infolge fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zu berufen.

Diesen Weg hat letztlich auch der BGH in seinem o.g. Urteil vom 29.4.2003 (Az.: XI ZR 201/02, WM 2004, 21 ff.) beschritten. Im dort entschiedenen Fall hatte der Darlehensnehmer neben dem durch seine Geschäftsbesorgerin als Vertreterin geschlossenen Darlehensvertrag diesen selbst durch eine eigene Willenserklärung in Form der Unterzeichnung abgeschlossen. Hierzu hat der BGH die Auffassung vertreten, dass aus der maßgebenden Sicht der beklagten Bank nicht zweifelhaft sein konnte, dass der Kläger mit ihr einen neuen Darlehensvertrag gleichen Inhalts abschließen und damit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefasste endgültige Kreditgewährung schaffen wollte.

Wertungsmäßig und von den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten her kann für den vorliegenden Fall aber nichts anderes gelten. Dabei kann keine entscheidende Rolle spielen, dass hier die Kläger nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages durch die Geschäftsbesorgerin auch selbst die Annahme gegenüber der Beklagten erklärt haben, sondern sie nach 5 Jahren Laufzeit des ursprünglichen Darlehensvertrages eine vorzeitige Konditionsanpassung unter Zugrundelegung der Restvaluta gemeinsam mit der Beklagten vorgenommen haben. Denn auch durch dieses Verhalten haben die Kläger für die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den ursprünglichen Darlehensvertrag als gültig behandeln zu wollen und ihn mit neuen Konditionen fortsetzen zu wollen. Es kann im übrigen auch angenommen werden, dass die Kläger ggf. in ähnlicher Weise den ursprünglichen Darlehensvertrag selbst unterzeichnet hätten, da es aus ihrer Sicht nicht darauf ankam, durch wen das von ihnen gewollte Rechtsgeschäft zustande kommen würde.

Wenn sich die Kläger nunmehr auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen des Fehlens einer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin (aus einem eher formalen Aspekt) berufen, obwohl sie durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Prolongation ihren Willen zum Festhalten an dem Vertrag in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht haben, handeln sie widersprüchlich im Sinne eines venire contra factum proprium. Hiernach ist aber die Rechtsausübung unzulässig, weil durch das Verhalten des Berechtigten ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und der andere Teil im Hinblick hierauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (Palandt-Heinrichs, § 242, Rn. 56). Aufgrund des Verhaltens der Kläger hat die Beklagte auf deren Vertragstreue im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vertraut und durch die Kreditvergabe bzw. Prolongation und die im Zusammenhang hiermit erfolgte Refinanzierung wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Damit ist ein Fall treuwidrigen Verhaltens der Kläger im Sinne des § 242 BGB gegeben.

Der rechtliche Gesichtspunkt des zwischen den Parteien umstrittenen Vorliegens der Vollmachtsurkunde und des Treuhandvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ist wegen der obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich, weshalb es hier zur Frage einer Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171, 172 BGB auch keiner Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az.: II ZR 407/02, WM 2004, 1536) in Abgrenzung zur einschlägigen Rechtsprechung des 3. und 11. Zivilsenats des BGH (zuletzt WM 2004, 922 und 1227 sowie Urteil vom 26.10.2004 Az. XI ZR 255/03 - bei juris) bedurfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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