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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.01.2004
Aktenzeichen: 23 U 189/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 286
BGB § 326
BGB § 346
BGB § 347
BGB § 987
Verzugszinsanspruch des Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 189/03

Verkündet am 17.1.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 20.10.2004 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 01.07.2003 abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 32.976,00 € nebst 5% Zinsen seit dem 06.05.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 68% und die Beklagten 32% zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 85% und den Beklagten 15% zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem mit der Klage verfolgten Anspruch zu einem Teil statt gegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 68.164,24 € nebst 5% Zinsen aus einem Betrag von 32.976,00 € seit dem 06.05.2003 zu zahlen. Nachdem der Kaufvertrag über das Objekt A in O 1 wegen Schwierigkeiten der Beklagten bei der Finanzierung des Kaufpreises gescheitert war, hat das Landgericht der Klägerin im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrags folgende Ansprüche nebeneinander zugestanden:

- den Anspruch auf Ersatz der Nutzungen, die von den Beklagten gezogen worden sind. Ihnen war bereits vor Fälligkeit des Kaufpreises das Besitzrecht sowie das Recht zur Ziehung von Nutzungen eingeräumt worden. Die von ihnen bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags gezogenen Nutzungen betrugen nach Abzug der Verwendungen in Höhe von 60.659,24 € noch 32.976,00 €.

- den Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit vom 10.04.2002 bis zum 30.06.2002 in Höhe von 7,57% aus 4.800.000,00 €, dem offen gebliebenen Betrag des Kaufpreises. Gegenüber dieser Forderung in Höhe von 41.228,56 € haben nach Auffassung des Landgerichts die Beklagten mit Gegenforderungen in Höhe von 6.040,32 € wirksam aufgerechnet, so dass diese Position nur mit 35.188,24 € in Ansatz gebracht worden ist.

Gegen dieses Urteil, das den Beklagten am 08.07.2003 und der Klägerin am 17.07.2003 zugestellt worden ist, richten sich deren Berufungen. Die Berufung der Beklagten ist am 08.08.2003 und die der Klägerin am 18.08.2004, einem Montag, bei Gericht eingegangen. Beide Berufungen sind auch innerhalb der bis zum 08.10.2003 bzw.17.10.2003 verlängerten Frist begründet worden.

Die Beklagten meinen, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil der Klägerin neben der Herausgabe der gezogenen Nutzungen auch ein Verzugsschaden zugesprochen worden sei. Schon nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss sei die Vereinbarung über die Zahlung von Verzugszinsen ein Ausgleich dafür gewesen, dass ihnen bereits vor Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen zu Gute gekommen seien. Deshalb könne die Klägerin, wenn sie die gezogenen Nutzungen erhalte, nicht auch die Verzugszinsen verlangen. Dementsprechend stünden ihr nur die Nutzungen in Höhe von 32.976,00 € zu. Aufgrund der erklärten Aufrechnung mit 6.040,32 € könne die Klägerin letztlich aber nur 26.935,68 € nebst 5% Zinsen seit dem 06.05.2003 verlangen.

Die Klägerin hingegen ist der Auffassung, das angefochtene Urteil müsse zu ihren Gunsten korrigiert werden, weil das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Aufrechnung ausgegangen sei. Die beiden Forderungen in Höhe von 6.040,32 € seien weder schlüssig dargelegt noch bewiesen worden. Außerdem seien sie in erster Instanz zu spät gegenüber der Klageforderung eingewandt worden. Fehlerhaft sei es deshalb, dass das Landgericht die Aufrechnung trotz erhobener Verspätungsrüge prozessual noch berücksichtigt habe.

Die Beklagten beantragen zu ihrer Berufung,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden - 2 O 23/03 - vom 01.07. 2003 die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin mehr als 26.935,68 € nebst 5% Zinsen seit dem 06.05.2003 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Hinblick auf ihre Berufung, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 01.07.2003, Az.: 2 O 23/03, abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner weitere 6.040,32 € nebst 5% Zinsen seit dem 06.05.2003 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf deren Schriftsätze vom 08.10.2003 (Bl. 170 - 175 d.A.), 16.10.2003 (Bl. 183 - 185 d.A.), 11.12.2003 (Bl. 198 - 218 d.A.), 12.12.2003 (Bl. 219 - 222 d.A.), 01.04.2004 (Bl. 224 - 226 d.A.), 08.07.2004 (Bl. 246 - 249 d.A.) und vom 05.08.2004 (Bl. 261 - 265 d.A.) verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht, soweit der Klägerin auch die geltend gemachten Verzugszinsen zugesprochen worden sind, auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus Rechtsgründen nicht zu.

Die rechtlichen Überlegungen knüpfen an das vor dem 01.01.2002 geltende Schuldrecht an, da der gescheiterte Kaufvertrag, um dessen Rückabwicklung es hier geht, am 21.12.2001 protokolliert worden ist (EGBGB 229 § 5). Sie lassen sich in ihrem Kern aber auch auf das ab 01.01.2002 geltende Schuldrecht übertragen.

Durch den von der Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2002 erklärten Rücktritt sind die primären Leistungspflichten aus dem notariellen Kaufvertrag vom 21.12.2001 über die A in O 1 erloschen. Das Vertragsverhältnis hat sich, gleich ob der Rücktritt aufgrund vertraglicher oder aber gesetzlicher Regelungen erfolgte, in ein Rückabwicklungsverhältnis verwandelt, das Ansprüche auf Rückgewähr der aufgrund des Vertrag bereits erhaltenen Leistungen zum Gegenstand hat. Danach haben die Beklagten der Klägerin auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§§ 346, 347 BGB a.F.).

Ob und inwieweit der Rücktritt dem ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 286 BGB a.F. entgegen steht, ist nicht aus der Sicht des Schadensersatzrechts, also mit der Überlegung, dass der Anspruch aus § 286 BGB a.F. und der Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag nach § 326 BGB a.F. aus derselben Verletzung des Erfüllungsanspruchs erwachsen, zu klären. Maßgeblich dafür, ob durch den Rücktritt das Erfüllungsinteresse der Klägerin und damit auch der Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Verzugsschaden ausgeschlossen ist, sind die in den §§ 346, 347 BGB a.F. für den Rücktritt getroffenen Anordnungen. Diese unterscheiden zwischen dem Empfang der Leistung und dem Zeitpunkt, zu dem dieser geschieht. Die erste Frage behandelt § 346 BGB a.F. Danach sind die Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren bzw. Wertersatz zu leisten. Ein Schadensersatzanspruch, der das Interesse an der Leistung selbst abgilt, ist hiermit nicht zu vereinbaren. An den Leistungszeitpunkt knüpfen § 347 Satz 2 und 3 BGB a.F. an. Nach Satz 2 ist der Rückgewährschuldner ab Empfang des Leistungsgegenstandes wie ein verklagter unberechtigter Besitzer gemäß § 987 Abs. 1 BGB zur Herausgabe gezogener und aufgrund § 987 Abs. 2 BGB schuldhaft nichtgezogener Nutzungen verpflichtet.

Da die Parteien in § 2 Abs. 5 des notariellen Kaufvertrags vom 21.12.2001 ein besonderen Voraussetzungen unterliegendes vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart haben, wurde von ihnen zugleich, für den Fall des Rücktritts, die in §§ 346, 347 BGB a.F. vorgesehene Zuordnung der Vermögenswerte gewählt. Danach besteht aufgrund vertraglicher, wie auch aufgrund gesetzlicher Regelungen nach dem erfolgten Rücktritt folgende abstrakte vermögensrechtliche Zuordnung:

- zum Vermögen der Klägerin gehören die Immobilie A und die von den Beklagten während ihrer Besitzzeit gezogenen Nutzungen

- zum Vermögen der Beklagten gehören der Kaufpreis und die Nutzungen, die die Klägerin bei rechtzeitiger Zahlung hätte ziehen können.

Mit dieser vermögensrechtlichen Zuordnung ist es aber nicht zu vereinbaren, die Beklagten für die Nutzungen, die die Klägerin infolge des Zahlungsverzugs nicht ziehen konnte und deshalb von ihr als Verzugsschaden geltend gemacht werden, haften zu lassen. Denn gerade diese Nutzungen hätte die Klägerin im Falle rechtzeitiger Zahlung im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrags an die Beklagten herausgeben müssen. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Verzugsschadens muss daher unter den gegebenen Umständen entfallen (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 3268 ff).

Die in dem Vertrag enthaltene Regelung für den Fall des Verzugs (§ 2 Abs. 4 des Vertrags) kann auch nicht anders als ein Anspruch auf Wertersatz für entgangene Nutzungen verstanden werden. Dafür, dass es sich hierbei um eine Vertragsstrafenregelung handelt, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere rechtfertigen die Äußerungen der Klägerin in ihren Schreiben vom 05.06.2002 und 25.06.2002, wonach der Verzugsschaden auf jeden Fall zu zahlen sei, keine andere rechtliche Beurteilung.

Sofern die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des BGH (NJW 1998, 3268 ff) meint, eine andere rechtliche Beurteilung sei deshalb erforderlich, weil sie nicht von ihrem vertraglichen, sondern von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Regelung, dass der Klägerin auch die gesetzlichen Rücktrittsrechte zustehen, ein Teil des in § 2 des Kaufvertrags geregelten vertraglichen Rücktrittsrechts, und zum anderen können die Folgen der in § 2 des Kaufvertrags enthaltenen Rücktrittsregelung nur einheitlich beurteilt werden. Abgesehen davon ist der Ausgangspunkt der Überlegungen gerade die vermögensrechtliche Zuordnung der gesetzlichen Regelung, weshalb die hierauf beruhenden Schlussfolgerungen auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht zutreffend sein dürften.

III.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache ebenfalls Erfolg.

Soweit das Landgericht die Beklagten als berechtigt angesehen hat, mit vermeintlich eigenen Verwendungsersatzansprüchen in Höhe von insgesamt 6.040,32 EUR gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß §§ 387 ff. BGB a.F. aufzurechnen, beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts (§§ 513, 546 ZPO).

Allerdings kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, das Vorbringen der Beklagten zu den vermeintlichen Gegenansprüchen sei vom Landgericht zu Unrecht berücksichtigt worden. Unabhängig davon, ob sich die nach Stellung der Anträge in der letzten mündlichen Verhandlung erstmals seitens der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung gemäß § 296 ZPO als verspätet darstellt, kann die Berufung nicht auf die Zulassung verspäteten Vorbringens gestützt werden. Hat das erstinstanzliche Gericht nachträgliches Vorbringen einer Partei verwertet, so ist eine Nachholung der Zurückweisung nicht möglich, da die mit der Zurückverweisung beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens nicht mehr verwirklicht werden kann (vgl. BGH, MDR 1981, 666, m.w.N.).

Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die Voraussetzungen einer Aufrechnung gemäß §§ 387, 388 BGB a.F. bejaht. Die von dem Beklagten zu 1) zur Aufrechnung gestellte Forderung über Leistungen der Baubetreuung für die Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahme des streitgegenständlichen Objekts in Höhe von 2.293,52 € ist nicht fällig. Soweit mit der Rechnung unter Bezugnahme auf § 15 HOAI ein Honoraranspruch für einzelne Grundleistungen geltend gemacht wird, fehlt es an der Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Zwar sind in der Rechnung die diesbezüglichen Kosten mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 35.769,95 EUR angegeben, es fehlt aber an der für die Fälligkeit der Honorarrechnung notwendigen Kostenermittlung gemäß DIN 276 (§ 10 Abs. 2 HOAI). Auch die pauschale Bezugnahme auf die Leistungsbilder in § 15 HOAI entspricht nicht den Voraussetzungen, die an eine prüffähige Honorarrechnung zu stellen sind. Insbesondere fehlen insoweit Angaben zum Umfang der innerhalb der aufgeführten Leistungsbilder im einzelnen erbrachten Grundleistungen; ein Leistungsbild "Rechnung und Dokumentation" ist § 15 HOAI zudem fremd.

Aber auch soweit der Beklagte zu 1) mit einem Anspruch wegen vermeintlich erbrachter Verwaltungstätigkeiten in Höhe von 3.746,80 EUR die Aufrechnung erklärt hat, führte sie nicht zum Erlöschen des Zahlungsanspruch in dieser Höhe (§ 389 BGB a.F.). Zu Recht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2003 darauf hingewiesen, der geltend gemachte Anspruch sei nicht schlüssig dargetan. Insbesondere fehlt der in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegten Rechnung ein Hinweis darauf, auf welchen Zeitraum sich die Abrechnung erstreckt. Einer solchen Klarstellung bedurfte es bereits im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis der Rechtskraftfähigkeit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung. Dabei lässt sich der geltend gemachte Zeitraum auch nicht unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände bestimmen. Auch danach bleibt offen, ob sich die behauptete Verwaltungstätigkeit auf den Zeitraum vom Abschluss des Kaufvertrages bis zum Zugang der Rücktrittserklärung, zumal sich der Rechnung eine anteilige Geltendmachung der Verwalterkosten nach Monaten gleichfalls nicht entnehmen lässt.

Soweit die Beklagten nunmehr im Rahmen ihrer Berufungserwiderung zur Begründetheit und Angemessenheit der mit beiden Rechnungen geltend gemachten Forderungen ergänzend vorgetragen haben, sind sie mit diesem Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Tatsachen im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, aufgrund derer das Vorbringen ausnahmsweise zuzulassen ist, sind nicht dargetan. Dass die Beklagten die Rechnungen erstmals in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2003 vorgelegt haben, steht der Nichtzulassung nicht entgegen. Die Beklagten waren vielmehr verpflichtet, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen rechtzeitig im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO darzutun. Dies nicht getan zu haben, begründet eine Nachlässigkeit im Sinne von §§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

IV.

Da die Klägerin die geltend gemachten Verzugszinsen nicht verlangen kann und die Beklagten nicht wirksam aufrechnen konnten, bleibt als Ergebnis beider Berufungen ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 32.976,00 € nebst 5% Zinsen seit dem 06.05.2003 erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO). Denn die getroffene Entscheidung baut auf der des BGH vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96 - (NJW 1998, 3268 ff) auf.

Ende der Entscheidung

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