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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 23 U 28/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung durch das Landgericht zur unentgeltlichen Übermittlung eines aktuellen, vollständigen Preis- und Leistungsverzeichnisses an die Klägerin. Sie verneint das Bestehen einer dahingehenden Verpflichtung ihrerseits sowie einer entsprechenden Berechtigung der Klägerin.

Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach ihrer Ansicht sei die Beklagte zur kostenlosen Übermittlung des Preis- und Leistungsverzeichnisses an sie verpflichtet, jedenfalls aber gegen Kostenerstattung.

Die Berufung der Beklagten ist zwar form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat aber in der Sache (allein) deshalb keinen Erfolg, weil sie wegen Unterschreitung der Berufungssumme von 600.- € und mangels Zulassung der Berufung im Urteil des Landgerichts nach § 511 Abs. 2 ZPO sowie mangels wirksamer Zulassung im Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 27.11.2007 unzulässig ist.

Nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es - wie vorliegend - an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Im Hinweisschreiben vom 10.10.2007 hat der Senat im einzelnen dargelegt, dass der Streitwert vorliegend allenfalls 10.- € beträgt und somit der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter der Erwachsenheitssumme von 600.- € liegt. Das Landgericht hat auch nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Berufung im Urteil zugelassen.

Vorliegend handelt es sich nach der zutreffenden und übereinstimmenden Bewertung von Landgericht und Parteien um eine Auskunftsklage. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.7.2002, Az. XII ZB 31/02 - dortige Homepage; ferner Senat, Beschluss vom 27.3.2006, Az. 23 U 341/05; siehe auch Nachweise bei Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rn 16 Auskunft) bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft. Daneben kann ggf. ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht (st. Rspr., vgl. BGHZ 128, 85 ff.).

Zuletzt hat der BGH einen dementsprechenden Beschluss des Senats vom 17.5.2005 mit Beschluss vom 8.3.2006 (Az. XI ZB 18/05 - dortige Homepage) bestätigt und nochmals festgestellt, dass nach dem oben zitierten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH (BGHZ 128, 85 ff.) für den Wert des Beschwerdegegenstandes oder die Beschwer eines Beklagten ausschließlich der zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend ist. Das etwa daneben bestehende Interesse eines Beklagten, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, geht über den unmittelbaren Gegenstand der angefochtenen Entscheidung hinaus. Es hat deshalb bei der Festsetzung des Beschwerdewertes grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGH aaO unter Verweis auf BGHZ aaO S. 87 m.w.Nachw.).

Die Klägerin hat in der Klageschrift den Kostenaufwand selbst mit "maximal 5.- €" beziffert; die Beklagte hat dem nicht widersprochen, sondern lediglich angeführt, der Kostenaufwand läge sicher unter der Berufungsgrenze. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ist nicht gegeben. Es besteht danach keine Veranlassung, den Kostenaufwand und damit den Streitwert höher als etwa 10.- € festzusetzen.

Die Zulassung der Berufung in dem Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 27.11.2007 ist unwirksam und entfaltet damit auch keine Bindungswirkung für den Senat, was der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Beschluss vom 11.5.2004, MDR 2004, 1073 unter Bezugnahme auf BGHZ 78, 22 sowie Beschluss vom 14.9.2004, MDR 2005, 103; ferner Geisler, juris-BGHZivilR 27/2004 Anm. 2) entspricht. Hierauf hat der Senat mit dem weiteren Schreiben vom 12.12.2007 hingewiesen.

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil zu treffen. Das ist hier nicht geschehen. Eine im Urteil übersehene Zulassung des Rechtsmittels kann zwar grundsätzlich gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden; Voraussetzung dafür ist aber, dass das Gericht das Rechtsmittel im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist (BGH MDR 2004, 1073). Das Versehen muss, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (BGH aaO). Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei dieser Entscheidung ergibt (BGH MDR 2005, 103 mwN).

Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluss keine bindende Wirkung (BGH aaO). Dies ist für die Frage der Revisionszulassung geklärt (vgl. u.a. BGH BGHZ 78, 22 m.w.N.), inzwischen auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden (BGH, Beschluss vom 24.11.2003 - II ZB 37/02 - BGH-Report 2004, 477, 478) und bedarf für den gleichgelagerten Fall der Zulassung der Berufung (vgl. LG Mainz, NJW-RR 2002, 1654) keiner gesonderten höchstrichterlichen Entscheidung, die aber mit dem vorgenannten Beschluss des BGH vom 11.5.2004 (aaO) ebenfalls vorliegt.

Der Beschluss des Landgerichts vom 27.11.2007 ist zwar ein Beschluss im Sinne von § 319 ZPO, auf den im Berichtigungsbeschluss Bezug genommen wird. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils ist dort jedoch keine Rede; vielmehr ergibt sich ganz im Gegenteil aus dem Beschluss, dass im Urteil bewusst eine Zulassung unterblieben ist aufgrund der Annahme einer Beschwer von mehr als 600.- €. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO, denn das Urteil des Landgerichts ist nicht offensichtlich unrichtig, weil aus dem Urteil in Verbindung mit dem Beschluss folgt, dass das Gericht die Berufung seinerzeit im Urteil aus einem bestimmten Grund bewusst nicht zugelassen hat. Somit lässt sich auch weder dem Urteil selbst noch den Zusammenhängen aus den Vorgängen bei der Entscheidung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 entnehmen, dass das Landgericht seinerzeit die Berufung zulassen wollte.

Bei dieser Sachlage bleibt die nachträglich durch Beschluss erfolgte Zulassung der Berufung ohne Wirkung (vgl. BGH aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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