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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 23 U 308/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 II
ZPO § 529
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Beide Berufungen sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg. Da die Rechtssache außerdem keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weist der Senat die Berufung mit einstimmig gefasstem Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurück.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf das angefochtene Urteil, dem er folgt, sowie auf das Schreiben des Herrn Vorsitzenden vom 10.12.2004.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Schriftsätze vom 1.2.2005 und 24.1.2005 Folgendes zu erwähnen:

1. Berufung des Beklagten zu 1)

Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Schaden bei richtiger Bearbeitung der Sache durch den Beklagten zu 2) nicht entstanden wäre.

Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass bei korrekter Bearbeitung der Sache durch Herrn A Umplanungen und Änderungen bei der Bauausführung nicht erforderlich gewesen wären und es nicht zur Verzögerung der Fertigstellung gekommen wäre. Der durchaus gegebene Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) führt zur gesamtschuldnerischen Haftung.

2. Berufung des Beklagten zu 2)

Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass dem Beklagten zu 2) bei der Lektüre des Bodengutachtens A hätte auffallen müssen, dass es auf unzureichenden Untersuchungen basiert. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B. Soweit der Beklagte zu 2) nunmehr die Anhörung dieses Sachverständigen beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Beweismittel erschöpft ist. Der Sachverständige wurde bereits vom Landgericht mündlich angehört und hat sich auch schriftlich ergänzend zu seinem Gutachten geäußert. Es hat dem Beklagten zu 2) freigestanden, bereits in erster Instanz den Sachverständigen zu seiner schriftlichen Aussage, dass die zu kurzen Bohrungen und zu weiten Bohrabstände ihm - dem Beklagten zu 2) - hätten auffallen müssen, zu befragen. Einer erneuten Anhörung des Sachverständigen in zweiter Instanz bedarf es nicht, da Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen insoweit im Sinne des § 529 ZPO aus Sicht des Senats nicht bestehen.

Dass Herr A in einem Telephongespräch am 19.6.1998 von einem Basaltbaugrund gesprochen haben mag, ändert nichts daran, dass sich aus seinem schriftlichen Gutachten für einen Statiker hätte ergeben müssen, dass unzureichende Baugrunduntersuchungen vorlagen.

Es ist auch nicht ausschlaggebend, ob - wie in einer Aktennotiz des Herrn A vom 25.8.1998 (Kopie Bl. 714) festgehalten - eine zusätzliche sechste Bohrung von ihm veranlasst wurde. Davon ist auch der Sachverständige B ausgegangen, ohne dass es seine Wertung, es seien zu wenige Bohrungen durchgeführt worden, beeinflussen konnte. Den Ausführungen dazu auf Seite 17 des angefochtenen Urteils ist zuzustimmen.

Der Senat hat bei dieser Entscheidung die von dem Beklagten zu 2) vorgelegten Privatgutachten berücksichtigt. Es ist dem Senat bewusst, dass er hohe Anforderungen an einen Statiker stellt. Diese hohe Anforderungen erscheinen aber dem Senat gerechtfertigt. Das Gutachten eines Baugeologen liefert dem Statiker in Fällen wie dem vorliegenden die Grundlage für seine Planung. Er muss baugeologische Gutachten verstehen und interpretieren sowie bei Unklarheiten gezielt nachfragen können. Unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden sehr erheblichen Schäden bei falscher Planung ist ein Statiker haftbar, wenn er von ihm zu erkennenden Mängeln eines baugeologischen Gutachtens nicht nachgeht. Dieses Verschulden mag deutlich geringer als das des Baugeologen sein, ist aber prinzipiell gegeben.

Der Senat ist nicht der Auffassung, dass in diesem Stadium des Verfahrens noch das Gutachten eines Statikers zur Frage der Erkennbarkeit der Fehler des baugeologischen Gutachtens eingeholt werden muss. In Anbetracht der Sachnähe von baugeologischen und statischen Fragen in Fällen wie dem vorliegenden reichte es aus, das Gutachten eines Baugeologen einzuholen. Der Senat geht davon aus, dass ein Sachverständiger für Baugeologie, der ja bei seinen Arbeiten häufig vorbereitend für Statiker tätig ist, auch beurteilen kann, ob ein baugeologisches Gutachten auch aus Sicht eines Statikers erkennbare Mängel hat und sich deswegen eine weitere Aufklärung aufdrängt. Es verbleibt im Übrigen dabei, dass der Beklagte zu 2) sich zwar erstinstanzlich kritisch mit dem Gutachten des Sachverständigen B auseinandergesetzt haben mag - aber nicht die Einholung eines Gutachtens eines Statikers beantragt hat.

Der Beklagte zu 2) meint, dass Nachfragen bei Herrn A auch bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden in Anbetracht dessen "hinweisresistenter" Überzeugung keinen Erfolg gehabt hätten. Anders als das OLG Hamm in seiner zu den Akten gereichten Entscheidung vom 17.3.2004 (25 U 177/03) sieht sich der Senat im vorliegenden Fall zu einer solchen ins Spekulative hineinreichenden Feststellung nicht in der Lage. Wie bereits ausgeführt lässt sich nicht ausschließen, dass ein Gespräch mit Herrn A - wenn er den mit den Schwachstellen seines Bodengutachtens konfrontiert worden wäre - dazu geführt hätte, dass eine korrekte Tragwerksplanung möglich geworden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, sind bei Zurückweisung einer Berufung gegen ein Grundurteil die ja trennbaren Kosten des Berufungsverfahrens dem erfolglosen Rechtsmittelkläger aufzuerlegen, da diese Kostenentscheidung unabhängig davon ist, wie später in der Sache selbst entschieden wird (BGHZ 54, 21ff., Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 97 Rn. 6, Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 97 Rn. 2, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 97 Rn. 6; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1213). Dafür sprechen prozessökonomische Gesichtspunkte. Die Kosten der Berufung sind daher den Beklagten als Gesamtschuldner (§ 100 IV ZPO) aufzuerlegen.

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