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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 23 U 31/05
Rechtsgebiete: AGBG, BGB


Vorschriften:

AGBG § 1
BGB § 242
BGB § 675
BGB § 667
1. Zum Prinzip der formalen Auftragsstrenge bei Überweisungen und wirtschaftliche Zweckerreichung

2. Zum Problem der Mittelverwendungstreuhänderschaft und Haftungsfreizeichnung

3. Zur Verwendereigenschaft bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass nach dem (wechselnden) Vorbringen der Kläger, dem die Beklagten nicht entgegengetreten sind, die Umschreibung der zunächst auf den Beklagten zu 2) als Kontoinhaber lautenden Konten auf A(nachfolgend A) als Kontoinhaberin zum 31. bzw. 12. bzw. 2.11.1989 (vgl. Bl. 311f und 665 d.A.) erfolgt ist.

Das Landgericht hat die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, es seien gegen die Beklagte zu 1) weder vertragliche Ansprüche der Kläger nach §§ 667, 675 Abs. 1 BGB oder aus anderen Anspruchsgrundlagen noch deliktische Ansprüche aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266, 27 StGB gegeben. Gegen den Beklagten zu 2) bestünden ebenfalls keine vertraglichen Ansprüche gemäß §§ 667, 675 BGB, jedenfalls seien sie nach § 3 Ziff. 4 der Treuhandverträge verjährt. Diese Bestimmung sei nach ihrem Inhalt nicht zweifelhaft, so dass für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG a.F. kein Raum sei. Schließlich gebe es auch keine Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2) nach § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266, 27 StGB.

Gegen das ihnen am 10.1.2005 zugestellte Urteil des Landgerichts haben die Kläger am 10.2.2005 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 11.4.2005 innerhalb der bis zu diesem Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Kläger führen zur Begründung ihrer Berufung an, das Landgericht habe im Hinblick auf den vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 675, 667 BGB rechtsfehlerhaft die Verletzung des Prinzips der formalen Auftragsstrenge im Überweisungsverkehr nicht hinreichend beachtet. Nach den betreffenden Überweisungsaufträgen habe Empfänger der Beklagte zu 2) persönlich sein sollen, die Gutschrift sei von der Beklagten zu 1) aber auf den Konten der A (das zuvor auf den Beklagten zu 2) als Kontoinhaber gelautet hatte) vorgenommen worden. Die Kläger hätten Wert darauf gelegt, dass die Anlagegelder nur an den Beklagten zu 2) persönlich gehen sollten; das Landgericht hätte die angebotenen Beweise erheben müssen. Die Berufung der Kläger auf die Abweichung zwischen dem Überweisungsadressaten und der Gutschrift auf den Konten der A sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht treuwidrig, weil der Beklagte zu 2) bei der Verfügung über die Gelder als Geschäftsführer der A gehandelt habe und nicht als Steuerberater B. Die Änderung des Kontoinhabers bei einem Anderkonto unter Beibehaltung der Kontonummer sei geradezu eine Todsünde im Bankgeschäft. Auch seien deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) gegeben, die sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 31 BGB zurechnen lassen müsse.

Gegen den Beklagten zu 2) bestünden ebenfalls vertragliche Ansprüche aus §§ 675, 667 BGB, die entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt seien. Das Landgericht habe die entsprechende Entscheidung des BGH vom 30.10.2003 (WM 2003, 2382) in einem Parallelverfahren einer anderen Anlegergruppe gegen den Beklagten zu 2) vollständig ignoriert. Die Auslegung des Landgerichts, wonach die Verjährungsregelung im Treuhandvertrag auch verschuldensunabhängige vertragliche Herausgabeansprüche erfasse, sei unzutreffend. Die Kläger seien auch nicht Verwender dieser unklaren AGB-Klausel gewesen. Außerdem sei die Verjährungsregelung im Treuhandvertrag schon deshalb unerheblich, weil bereits im Vorfeld durch die Überweisung ein eigenes Auftragsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2) mit der Folge eines Herausgabeanspruchs bei nicht ordnungsgemäßer Mittelverwendung begründet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 11.4.2005 (Bl. 1502-1512 d.A), vom 6.6.2005 (Bl. 1520f d.A.), vom 9.1.2006 (Bl. 1559-1561 d.A.), vom 9.2.2006 (Bl. 1565f d.A.) und vom 30.3.2006 (Bl. 1603f d.A.) verwiesen.

Die Kläger beantragen,

1)

a) auf ihre Berufung hin das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2004 abzuändern und

b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an den Kläger zu 1) 8.753,32 € nebst 4 % Zinsen aus 5.470,82 € seit dem 1.2.1990, aus 547,08 € seit dem 22.3.1990, aus 2.735,41 € seit dem 30.4.1990,

an den Kläger zu 2) 13.804,88 € nebst 4 % Zinsen aus 5.112,92 € seit dem 25.7.1998, aus 8.691,96 € seit dem 3.2.1990,

an den Kläger zu 3) 25.564,59 € nebst 4 % Zinsen aus 5.470,00 € seit dem 16.7.1990, aus 18.796,12 € seit dem 22.1.1990,

an den Kläger zu 4) 27.354,12 € nebst 4 % Zinsen seit dem 17.1.1990,

an den Kläger zu 5) 16.412,47 € nebst 4 % Zinsen aus 10.941,16 € seit dem 24.4.1990, aus 5.470,82 € seit dem 25.1.1990,

an den Kläger zu 6) 6.017,91 € nebst 4 % Zinsen aus 2.735,41 € seit dem 30.3.1990, aus 1.094,16 € seit dem 7.2.1990, aus 2.188,33 € seit dem 28.12.1989,

an die Kläger zu 7) 4.923,74 € nebst 4 % Zinsen aus 547,08 € seit dem 30.6.1990, aus 2.735,41 € seit dem 24.4.1990, aus 1.641,25 € seit dem 24.4.1990,

an die Klägerin zu 8) 21.883,29 € nebst 4 % Zinsen seit dem 31.10.1990,

an den Kläger zu 9) 5.470,82 € nebst 4 % Zinsen seit dem 30.5.1989,

an den Kläger zu 10) 10.941,65 € nebst 4 % Zinsen aus je 5.470,82 € seit dem 30.7.1990 und 22.3.1990,

an den Kläger zu 11) 5.470,82 € nebst 4 % Zinsen seit dem 27.4.1990,

an den Kläger zu 12) 2.735,41 € nebst 4 % Zinsen aus 1.641,25 € seit dem 21.12.1990, aus 1.094,16 € seit dem 28.9.1990,

an den Kläger zu 13) 15.591,85 € nebst 4 % Zinsen aus 5.470,82 € seit dem 6.2.1989, aus 2.735,41 € seit dem 15.9.1989, aus 7.385,61 € seit dem 6.9.1989,

an den Kläger zu 14) 2.735,41 € nebst 4 % Zinsen aus 1.641,25 € seit dem 28.2.1990, aus 1.094,16 € seit dem 24.7.1989,

an die Kläger zu 15) 6.564,99 € nebst 4 % Zinsen aus 1.641,25 € seit dem 24.1.1990, aus 2.735,00 € seit dem 8.11.1989, aus 2.188,33 € seit dem 15.8.1989,

an den Kläger zu 16) 2.556,46 € nebst 4 % Zinsen seit dem 25.7.1990,

an den Kläger zu 17) 46.618,88 € nebst 4 % Zinsen aus 10.225,84 € seit dem 16.10.1989, aus 2.735,41 € seit dem 5.6.1990, aus 3.282,49 € seit dem 12.5.1990, aus je 1.094,16 € seit dem 24.3.1990 und 27.2.1990, aus 2.735,41 € seit dem 27.2.1990, aus 2.760,98 € seit dem 30.1.1990, aus 1.641,25 € seit dem 27.2.1990, aus 20.451,68 € seit dem 1.2.1990, aus 597,50 € seit dem 25.1.1990,

an den Kläger zu 18) 16.412,47 € nebst 4 % Zinsen aus 5.470,82 € seit dem 21.9.1990, aus 10.941,65 € seit dem 29.1.1990,

an die Klägerin zu 19) 11.488,73 € nebst 4 % Zinsen aus je 1.094,16 € seit dem 19.7.1990 und dem 19.12.1989, aus 1.641,25 € seit dem 25.1.1990, aus 7.659,15 € seit dem 4.8.1989,

an die Klägerin zu 20) 2.556,46 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.1990,

an die Klägerin zu 21) 1.641,25 € nebst 4 % Zinsen seit dem 14.7.1990,

an den Kläger zu 22) 10.941,65 € nebst 4 % Zinsen aus 8.206,23 € seit dem 29.6.1990, aus 2.735,41 € seit dem 31.3.1990,

an den Kläger zu 23) 21.883,29 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.8.1990,

an den Kläger zu 24) 27.354,12 € nebst 4 % Zinsen seit dem 20.2.1990,

an den Kläger zu 25) 3.282,49 € nebst 4 % Zinsen aus 2.735,42 € seit dem 28.12.1990, aus 547,08 € seit dem 4.5.1990,

an den Kläger zu 26) 16.424,84 € nebst 4 % Zinsen aus 10.941,65 € seit dem 20.8.1990, aus 5.483,19 € seit dem 28.4.1990,

an den Kläger zu 27) 2.735,41 € nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.1989,

an den Kläger zu 28) 5.470,82 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1989,

an den Kläger zu 29) 4.933,97 € nebst 4 % Zinsen seit dem 13.2.1990,

an den Kläger zu 30) 12.035,81 € nebst 4 % Zinsen aus je 547,08 € seit dem 26.9.1990 und dem 27.6.1990, aus je 2.735,41 € seit dem 29.3.1990 und dem 2.1.1990, aus 5.470,82 € seit dem 2.8.1989,

an den Kläger zu 31) 21.883,29 € nebst 4 % Zinsen aus je 2.735,41 € seit dem 8.9.1990, dem 10.8.1990, dem 17.7.1990 und dem 25.2.1990, aus je 5.470,82 € seit dem 27.4.1990 und dem 23.10.1990,

an den Kläger zu 32) 10.941,65 € nebst 4 % Zinsen aus je 5.470,82 € seit dem 20.11.1990 und dem 18.9.1990,

an den Kläger zu 33) 14.970,63 € nebst 4 % Zinsen aus je 5.470,82 € seit dem 15.2.1990 und dem 25.4.1990, aus 4.744,79 € seit dem 20.7.1990,

an den Kläger zu 34) 6.518,98 € nebst 4 % Zinsen aus 3.783,56 € seit dem 10.8.1989, aus 2.735,41 € seit dem 27.2.1990,

an die Klägerin zu 35) 3.416,58 € nebst 4 % Zinsen aus 2.735,41 € seit dem 20.8.1990, aus 860,12 € seit dem 6.9.1990,

an den Kläger zu 36) 8.691,96 € nebst 4 % Zinsen aus je 2.735,41 € seit dem 31.5., 29.5., 27.9.1990, aus 1.094,16 € seit dem 27.10.1990,

an die Klägerin zu 37) 2.735,41 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.4.1990,

an den Kläger zu 38) 16.412,47 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29.12.1989,

an den Kläger zu 39) 5.470,82 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1990,

an die Klägerin zu 40) 58.425,32 € nebst 4 % Zinsen aus 547,08 € seit dem 18.3.1990, aus 10.225,84 € seit dem 4.6.1990, aus 21.729,90 € seit dem 22.7.1990, aus 5.470,82 € seit dem 6.10.1990, aus 20.451,67 € seit dem 5.6.1990 zu bezahlen,

2)

die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

an den Kläger zu 41) 10.941,65 € nebst 4 % Zinsen aus je 5.470,82 € seit dem 27.7.1990 und 2.3.1990 und

an die Klägerin zu 42) 2.735,41 € nebst 4 % Zinsen seit dem 27.7.1990 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach Meinung der Beklagten zu 1) sei es den Klägern gleichgültig gewesen, ob die Anlagegelder an den Beklagten zu 2) persönlich oder die A gegangen seien, bei der der Beklagte zu 2) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Gelder auf jeden Fall in die Verfügungsgewalt des Beklagten zu 2) gelangt seien, der auch entsprechend über die Gelder tatsächlich verfügt habe. Damit sei der wirtschaftliche Zweck der Überweisungen ungeachtet der Gutschrift auf den Konten der A jedenfalls erfüllt gewesen, nämlich dass die Anlagegelder in den Bereich der Treuhandverwaltung bei den Anlagegesellschaften gelangen sollten. Es sei widersprüchlich, wenn die Kläger auf der einen Seite gegenüber der Beklagten zu 1) beanstandeten, dass eine Gutschrift auf den Konten der A nicht habe erfolgen dürfen, sie auf der anderen Seite aber zugleich den Beklagten zu 2) aus Auftragsrecht in Anspruch nehmen wollten (was dessen Verfügungsmacht voraussetze). Den Klägern sei ein Schaden nicht aus Falschbuchung durch die Beklagte zu 1), sondern allenfalls wegen treuwidriger Verwendung der Anlagegelder durch den Beklagten zu 2) entstanden. Die Berufung der Kläger auf eine weisungswidrig ausgeführte Überweisung sei nach ständiger Rechtsprechung treuwidrig, da hier die Interessen der Kläger als Auftraggeber nicht verletzt und der Zweck der Überweisung wegen der Verfügungsmacht des "wirtschaftlich richtigen" Empfängers erreicht worden sei.

Der Beklagte zu 2) hält die von den Klägern angeführte Entscheidung des BGH vom 30.10.2003 (WM 2003, 2382) für nicht einschlägig, weil er - wie vorgetragen - nicht Verwender der Verjährungs-Klausel im Treuhandvertrag gewesen sei und eine etwaige Unklarheit nicht zu seinen Lasten gehen könne. Das Landgericht habe zu Recht den Eintritt der Verjährung bejaht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 20.6.2005 (Bl. 1529-1531) und vom 28.6.2005 (Bl. 1544-11553 d.A.) verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2006 (Bl. 1607-1612 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO liegt nicht vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Beträge im Zusammenhang mit der Gutschrift von an den Beklagten zu 2) überwiesenen Anlagegeldern auf den Konten der A bei der Beklagten zu 1) in den Jahren 1989/90 verneint.

Dabei hat das Landgericht ohne Rechtsfehler einen vertraglichen Herausgabeanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 675, 667 BGB wegen weisungswidriger Ausführung von Überweisungsaufträgen abgelehnt.

Soweit die von den Klägern reklamierten Überweisungen vor der Umschreibung der Konten des Beklagten zu 2) auf die A erfolgt waren (was bei ca. 20 der eingeklagten Überweisungen der Fall ist, vgl. die Klageschrift und die Klageerweiterung), liegt eine weisungswidrige Ausführung von Überweisungsaufrägen schon tatbestandlich nicht vor.

Im Hinblick auf die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Gutschriften der an den Beklagten zu 2) überwiesenen Anlagegelder durch die Beklagte zu 1) auf den Konten der A hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass diese Gelder ausnahmslos in den Verfügungsbereich des Beklagten zu 2) gelangt sind, wie von den Klägern als Auftraggeber gewollt, und dass dieser als Mittelverwendungstreuhänder über die an ihn überwiesenen Gelder verfügt hat. Ein schutzwürdiges Interesse der Kläger daran, dass die Gelder dennoch allein auf auf den Beklagten zu 2) persönlich lautende Konten hätten verbucht werden dürfen, ist nicht ersichtlich; eine Beweiserhebung in diesem Zusammenhang, deren Nichtdurchführung durch das Landgericht die Kläger rügen, ist insoweit nicht erforderlich. Eine vertragswidrige Verwendung der Gelder ist dem Beklagten zu 2) hierdurch nicht erleichtert worden, wie das Landgericht konstatiert hat und was mit der Berufung nicht im einzelnen angegriffen worden ist. Auch hat diese Handhabung nicht zu einer Beschränkung der Haftung des Beklagten aus vertragswidrige Verwendung der Gelder geführt, wie die Kläger meinen.

Damit verstößt die Geltendmachung des verschuldensunabhängigen Rückerstattungsanspruchs aufgrund Verstoßes gegen das Prinzip der formalen Auftragsstrenge vorliegend gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), denn eine solche Treuwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die weisungswidrige Auftragserledigung das Interesse des Auftraggebers im Ergebnis nicht verletzt hat. Eine Interessenverletzung ist immer dann nicht gegeben, wenn der mit der Überweisung verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist (BGH WM 1991, 1915 und 1912; 1980, 587; 1974, 274; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2001, § 49 Rn 24). Das ist hier - wie dargelegt - im Sinne eines von der Rechtsprechung gemeinten wirtschaftlichen Zufließens des Überweisungsbetrages an den vom Auftraggeber gewollten Empfänger der Fall. Der Verweis der Kläger auf eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Nachfrage nicht beim Beklagten zu 2), sondern den Überweisenden führt in Anbetracht der dargelegten Zweckerreichung zu keiner anderen Beurteilung.

Darüber hinaus wären im Falle einer Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) die Gesichtspunkte hypothetischer Schadensursachen und rechtmäßigen Alternativverhaltens zu berücksichtigen, die vorliegend gegen einen ersatzfähigen Schaden sprechen.

Bestand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses eine der geschädigten Sache innewohnende Schadensanlage, die zu dem gleichen Schaden geführt hätte, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile (BGH NJW 1985, 676; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. 2006, Vor § 249 Rn 99). Eine dementsprechende Schadensanlage in dem praktizierten Anlagemodell folgt daraus, dass die Mittelverwendung auch bei Weiterleiten der Gelder (direkt und nur) an den Beklagten zu 2) persönlich nicht anders ausgefallen wäre. Gegenteiliges haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Rechtmäßiges Alternativverhalten ist grundsätzlich beachtlich (BGH NJW 2000, 661; Palandt-Heinrichs, Vor §249 Rn 105 mwN); Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wären, sind vom Schutzzweck der Haftungsnormen regelmäßig nicht erfasst (BGH aaO; Palandt-Heinrichs aaO). Auch ohne etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) wäre aber nach dem Vorstehenden der gleiche Schaden entstanden; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, wonach dem Beklagten zu 2) eine vertragswidrige Mittelverwendung durch die Beklagte zu 1) nicht erleichtert worden ist. Die Kläger haben dies im Berufungsverfahren nicht in erheblicher Weise angegriffen.

Soweit das Landgericht deliktische Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1) aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266, 27 StGB verneint hat, genügt die bloße Behauptung des Gegenteils durch die Kläger in der Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO. Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag stellt auch nach der ZPO-Reform keine ausreichende Berufungsbegründung dar (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 520 Rn 40 mwN). Die Kläger haben nicht konkret dargelegt, wessen Verhalten der Beklagten zu 1) nach § 31 BGB zugerechnet werden müsse, und sich insbesondere mit der Verneinung eines hiernach zurechenbaren Mitwirkens des Filialleiters C durch das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Schließlich hat das Landgericht ohne Rechtsfehler einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 675, 667 BGB hinsichtlich der von ihnen auf die Treuhandkonten eingezahlten Beträge verneint.

In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu 1) zutreffend darauf hingewiesen, dass es in sich widersprüchlich ist, wenn die Kläger auf der einen Seite gegenüber der Beklagten zu 1) beanstanden, dass eine Gutschrift auf den Konten der A nicht habe erfolgen dürfen und der Zweck der Überweisungen verfehlt worden sei, sie auf der anderen Seite aber zugleich den Beklagten zu 2) aus Auftragsrecht in Anspruch nehmen wollten, was ja denknotwendig voraussetzt, dass die Anlagegelder wie von den Einzahlern gewollt ungeschmälert und uneingeschränkt in dessen Verfügungsmacht gelangt sind. Insofern ist schon eine schlüssige Anspruchsdarlegung gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht gegeben.

Die Auslegung der Verjährungs-Regelung in § 3 Nr. 4 der Treuhandverträge durch das Landgericht dahingehend, dass hiervon nicht nur Schadensersatz- und sonstige verschuldensabhängige Ansprüche, sondern auch verschuldensunabhängige Ansprüche wie der aus §§ 675, 667 BGB erfasst sind mit der Folge der Verjährung etwaiger Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2) nach § 222 BGB a.F. Ende 1992, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

Für AGB gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung, d.h. sie sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr., BGH NJW-RR 1996, 857; NJW 1992, 2629; BGHZ 79, 119). In AGB verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen (BGH BGHZ 5, 367; OLG Stuttgart VersR 1983, 745; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 5 AGBG Rn 7). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die vom Landgericht vorgenommene weite Auslegung des Begriffs der "Haftungsansprüche" nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung, worauf im einzelnen Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden und vermag zu überzeugen; sie wird im übrigen auch von den Klägern mit der Berufung nicht in concreto angegriffen. Nur diese Auslegung vermeidet zudem auch einen Wertungswiderspruch, der dann bestünde, wenn allein verschuldensabhängige Ansprüche gegen den Mittelverwendungstreuhänder der vertraglichen kurzen Verjährungsfrist von 2 Jahren unterliegen sollten, hingegen für verschuldensunabhängige Ansprüche und damit geringere Pflichtverstöße die damalige Regelverjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) gelten sollte.

Die von den Klägern angeführte Entscheidung des BGH vom 30.10.2003 (WM 2003, 2382) steht dieser tatrichterlichen Beurteilung nicht entgegen, zumal sie die in jenem Rechtsstreit vom Instanzgericht vorgenommene enge Auslegung lediglich unter Hinweis darauf ("jedenfalls") nicht beanstandet hat, dass dort die AGB vom Treuhänder gestellt worden seien, der als Verwender gemäß § 5 AGBG das Risiko einer unklaren Abfassung zu tragen habe. Auf welcher Tatsachengrundlage dies erfolgt ist, kann dem Urteil des BGH nicht entnommen werden.

Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2) als Verwender der betreffenden Klausel - ihre Unklarheit unterstellt - angesehen werden müsste, so dass nach dem vorgenannten Urteil des BGH (aaO) auch Sinn und Zweck der Verjährungsklausel bei deren Auslegung zu berücksichtigen waren mit dem oben dargelegten Auslegungsergebnis.

Verwender der AGB ist nach der Legaldefinition des hier anzuwendenden § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG diejenige Vertragspartei, die sie der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Das Tatbestandsmerkmal "Stellen" setzt nach dem Schutzzweck des AGBG, der in der Verhinderung einer unangemessenen Benachteiligung durch den die Vertragsgestaltungsfreiheit allein in Anspruch nehmenden AGB-Verwender besteht (BGHZ 126, 332; Palandt-Heinrichs, Einf AGBG Rn 5) voraus, dass der Verwender selbst oder durch seine Hilfsperson unter Ausschluss des anderen Teils einseitig rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt; es kann nicht durch inhaltliche Kriterien ersetzt werden (BGHZ 130, 57; Palandt-Heinrichs § 1 AGBG Rn 8). Daher wird die durch eine Klausel begünstigte Partei nicht dadurch zum Verwender, dass sie sich die Klausel während der Vertragsabwicklung zunutze macht (BGHZ 130, 50, 57; NJW 1984, 2094; Palandt-Heinrichs aaO).

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist nach der Überzeugung des Senats bei Anwendung dieser Grundsätze der Beklagte zu 2) nicht als Verwender der AGB in den Treuhandverträgen zu qualifizieren.

Nach den Angaben des Zeugen Z1 habe Herr D, Geschäftsführer des E, zunächst selbst einen Prospekt mit einem Treuhandvertrag entwickelt, der dem Zeugen Z2 zugeleitet worden sei, der im Anschluss an eine Besprechung mit Herrn D und dem Beklagten zu 2) daraus den Treuhandvertrag in der endgültigen Form entwickelt habe. Der Treuhandvertrag sei zwischen der E und dem Beklagten zu 2) zustande gekommen. Anhaltspunkte für eine Verwendereigenschaft des Beklagten zu 2) ergeben sich hieraus offenkundig nicht. Ganz im Gegenteil sprechen die Bekundungen des Zeugen Z1 für die E, vertreten durch Herrn D, als Verwender im Rechtsverhältnis zum Beklagten zu 2). Das wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen Z2, dem zufolge der Auftrag zur Entwicklung der Konzeption für das Vorhaben E von Herrn D bzw. der E gestammt habe, die ihn auch bezahlt habe. Er habe den Treuhandvertrag entsprechend einem von ihm bereits entworfenen Muster vollständig selbst verfasst einschließlich der Verjährungsregelung in § 3, die auch aus diesem vorhandenen Muster übernommen worden sei; eine Änderung habe es nicht mehr gegeben. Der Gesprächsanteil des Beklagten zu 2) sei fast bei Null anzusiedeln gewesen. Hiernach hat der Beklagte zu 2) kaum Einfluss auf die Gestaltung des Treuhandvertrages und daher auch nicht Vertragsgestaltungsfreiheit allein in Anspruch genommen. Der von der E erteilte Auftrag zu dessen Konzeption kann dem Beklagten zu 2) auch nicht zugerechnet werden, sondern der Treuhandvertrag wurde vielmehr ihm gegenüber von der E gestellt, die die E-Monats-GbRs initiierte, deren Gesellschafter die Kläger sein sollten.

Soweit die Kläger der Meinung sind, die Verjährungsregelung im Treuhandvertrag sei schon deshalb unerheblich, weil bereits im Vorfeld durch die Überweisung jeweils ein eigenes Auftragsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2) mit der Folge eines Herausgabeanspruchs bei nicht ordnungsgemäßer Mittelverwendung begründet worden sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen haben sie auch im der Berufungsverfahren nicht im einzelnen dargelegt, welche der zahlreichen Überweisungen zeitlich vor dem Eintritt der Wirkung der jeweiligen Treuhandverträge stattgefunden haben sollen. Zum anderen setzt ein Herausgabeanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Mittelverwendung das Bestehen eines entsprechenden Treuhandvertrags voraus, denn anderenfalls bestünden hieraus gar keine Bindungen für die Mittelverwendung. Infolgedessen ist auch in dieser Hinsicht ein Anspruch der Kläger nicht schlüssig dargetan.

Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2) jedenfalls nach dem Inkrafttreten der Treuhandverträge ausschließlich nach diesen bestimmten und ein Rückgriff auf vorgelagerte Geschäftsbesorgungsverhältnisse einerseits unter teilweiser Heranziehung der Treuhandverträge (hinsichtlich der Mittelverwendung) andererseits nicht in Betracht kommt. Die Kläger haben insoweit mit der Berufungsbegründung einen Rechtsfehler des Landgerichts nicht aufgezeigt.

Die Ablehnung deliktischer Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2) aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266, 27 StGB ist mit der Berufung nicht angegriffen worden und bedarf hier schon deshalb keiner weiteren Erörterung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Das gilt auch im Hinblick auf die abweichende Beurteilung der Frage des Verwenders der AGB durch das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 21.3.2006 (Az. 9 U 103/05), das im übrigen die grundsätzliche Bedeutung im dortigen Fall auch in Ansehung einer abweichenden Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit verneint hat.

Ende der Entscheidung

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