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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 23 U 67/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 675
Erbringt der Gehilfe des eigentlichen Anlagevermittlers Leistungen, die zum Pflichtenkreis des Kunden gehören (hier: Übermittlung von Bargeld), so kann sich eine Haftung des Anlagevermittlers nach § 278 BGB ergeben, da insofern ein innerer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vermittlers besteht.
Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von 12.782,30 € (25.000,-- DM), die dem Erwerb eines "...fonds" der Beklagten zu 3) dienen sollten und die der Beklagte zu 1) als Anlageberater und -vermittler, der über einen "Vermittlungs- und Kooperationsvertrag" mit dem Beklagten zu 2) verbunden war, in Empfang genommen, aber nicht vertragsgemäß weitergeleitet hatte.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) im Wege eines Teilversäumnisurteils zur Zahlung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei nur gegenüber dem Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 246 StGB begründet. Eine Haftung des Beklagten zu 2) sei demgegenüber nicht gegeben. Zwar komme grundsätzlich eine Haftung für den Beklagten zu 1) als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht. Es fehle aber im vorliegenden Fall schon an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zu 1) eine Tätigkeit im Pflichtenkreis des Beklagten zu 2) entfaltet habe. Eine Kontaktaufnahme der Klägerin zu dem Beklagten zu 2) mit dem Ziel eines Vertragsschlusses werde nicht behauptet. Dass der Beklagte zu 1) der Klägerin Unterlagen über die Aktivitäten des Beklagten zu 2) ausgehändigt habe, genüge nicht. Eine Haftung der Beklagten zu 3) komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte zu 1) sei jedenfalls nicht mehr im Rahmen des ihm übertragenen Pflichtenkreises tätig geworden. Der von der Klägerin unterschriebene Depoteröffnungsantrag habe den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass der Beklagte zu 1) nicht berechtigt sei, Gelder in Empfang zu nehmen. Der Hinweis sei auch drucktechnisch hinreichend deutlich zu erkennen gewesen.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die Verurteilung auch der Beklagten zu 2) und zu 3). Zur Begründung führt sie aus, dass die Frage, ob der Beklagte zu 1) als Gehilfe des Beklagten zu 2) tätig geworden sei, aus der Sicht der Klägerin beantwortet werden müsse. Die Äußerung des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2) sei für den "...fonds" der Beklagten zu 3) zuständig, habe sie so verstanden, dass der Beklagte zu 1) für den Beklagten zu 2) vermittle. Dies entspreche auch dem Kooperationsvertrag zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2). Für die Klägerin habe sich die Übergabe des Geldes an den Beklagten zu 1) als Einzahlung auf das Depot bei der Beklagten zu 3) über den Beklagten zu 2) dargestellt. Zwar habe der Beklagte zu 1) von den beiden anderen Beklagten keine Inkassovollmacht gehabt, dessen Überschreitung der Vertretungsmacht und seine strafbare Handlung stellten aber einen typischen Anwendungsbereich der Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB dar. Der Beklagte zu 1) habe die Unterschlagung des Geldes auch nicht nur gelegentlich der Anbahnung der Anlagevermittlung begangen. Vielmehr sei das Verhalten aus Sicht eines Außenstehenden als pflichtwidrige Aufgabenerfüllung für den Beklagten zu 2) zu sehen. Den Beklagten zu 2) habe eine Pflicht getroffen, das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu 1) zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es ohne weiteres möglich, den Hinweis auf die fehlende Befugnis zum Geldempfang zu überlesen.

Die Beklagte zu 3) habe den Beklagten zu 2) nicht nur mit der Vermittlung von Verträgen, sondern auch mit der Entgegennahme von Kaufaufträgen und mit der Überprüfung und Bestätigung der Legitimation von Kunden beauftragt. Diese Befugnisse habe der Beklagte zu 2) auf den Beklagten zu 1) übertragen. Der Beklagte zu 1) sei daher innerhalb eines zweistufigen Verhältnisses ebenfalls Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 3) gewesen. Dadurch, dass die Beklagte zu 3) auf den vom Beklagten zu 1) entgegengenommenen Depoteröffnungsantrag das Depot tatsächlich eingerichtet habe, habe sie dessen Tätigwerden für sie auch akzeptiert.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle die Entgegennahme und Unterschlagung der Gelder keinen Exzess dar, sondern eine typischen Anwendungsbereich der Haftung für den Erfüllungsgehilfen. Der Hinweis auf die fehlende Empfangsberechtigung des Beklagten zu 1) könne sich allenfalls auf das Mitverschulden der Klägerin auswirken, ändere jedoch nichts an der Haftung der Beklagten zu 3). Da der Hinweis jedoch nicht hinreichend deutlich sei, scheide ein Mitverschulden aus.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner mit dem bereits verurteilten Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 12.782,30 Euro nebst 3% Zinsen hieraus vom 24. Februar 2001 bis 25. Februar 2003 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26. Februar 2003 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Der Beklagte zu 2) trägt zudem vor, dass die Aushändigung des Tätigkeitsprofils seine Haftung nach § 278 BGB keinesfalls rechtfertigen könne. Der Beklagte zu 1) sei auch nicht für ihn, den Beklagten zu 2), tätig geworden. Wesentlich sei außerdem, dass dem Beklagten zu 1) die Entgegennahme von Geldern untersagt gewesen sei.

Die Beklagte zu 3) ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) nicht ihre Hilfsperson gewesen sei. Eine Zurechnung scheitere schon daran, dass der Beklagte zu 2) nicht für das Verhalten des Beklagten zu 1) einzustehen habe. Außerdem habe der Beklagte zu 1) nur bei Gelegenheit der Erfüllung der ihm zugedachten Aufgaben gehandelt. Jedenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise, nämlich hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 2), Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) hat das Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht gegenüber der Beklagten zu 3) weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Beklagte zu 1) nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 3) beim Empfang des Geldes der Klägerin war und deswegen eine Haftung nach § 278 BGB ausscheidet.

Voraussetzung für die Anwendung des § 278 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991, XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209; Urteil vom 11. Oktober 1994, XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; Urteil vom 29. Januar 1997, VIII ZR 356/96, NJW 1997, 1233, 1234f.; Urteil vom 4. Februar 1997, XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; Urteil vom 13. Mai 1997, XI ZR 84/96, NJW 1997, 2236, 2237; Urteil vom 7. Mai 1998, III ZR 268/96, NJW-RR 1998, 1342, 1343; Urteil vom 19. Juli 2001, IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191).

Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist aber zum einen dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist (BGH Urteil vom 14. Februar 1989, VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 724f. m.w.N.). Zum anderen kommt eine Einstandspflicht des Geschäftsherrn für das Verhalten seines Gehilfen nicht in Betracht, wenn der Gehilfe - etwa ein bei der Vertragsanbahnung auftretender Vermittler - nicht im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn, sondern in dem eines anderen tätig wird, sein Verhalten also nicht die Anbahnung oder Durchführung des Vertrags zwischen Kunden und Geschäftsherrn betrifft (vgl. für Kreditvermittler im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen: BGH, Urteil vom 27. Juni 2000, XI ZR 174/99, NJW 2000, 3558, 3559; Urteil vom 12. November 2002, XI ZR 47/01, NJW 2003, 422, 423; Urteil vom 18. März 2003, XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088, 2091; BGH, Urteil vom 29. April 2003, XI ZR 201/02, BKR 2003, 636, 637). Letzteres war hier im Hinblick auf die Beklagte zu 3) der Fall.

Nach dem Vortrag der Klägerin war der Beklagte zu 1) ihr gegenüber tätig geworden, weil die Klägerin den Betrag von 25.000,-- DM anlegen wollte. Die Tätigkeit des Beklagten zu 1) diente damit nicht der Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrags zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2), sondern auf der Grundlage der vorgelegten Vermittlungs- und Kooperationsvereinbarung vom 18.06.1999 (Bl. 81 ff. d.A.) der gestuften Vermittlung eines Anlagevertrags über den Beklagten zu 2) mit der Beklagten zu 3). Zu den Pflichten der Beklagten zu 3), zu deren Erfüllung sie sich des Beklagten zu 2) und dieser wiederum des Beklagten zu 1) bediente, gehörte dabei in erster Linie die Beratung und die Aufklärung der Klägerin über das beabsichtigte Anlagegeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433; Urteil vom 9. Juli 1998, III ZR 158/97 NJW 1998, 2898, 2899) sowie gegebenenfalls weitere Nebenpflichten im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung, wie dies auch in §§ 3 und 5 der Vermittlungs- und Kooperationsvereinbarung zum Ausdruck kommt. Zwar mag es vorkommen, dass der Gehilfe (Beklagter zu 1)) eines Vermittlers (Beklagter zu 2)) einem Kunden nicht einen üblichen Zahlungsweg (Überweisung) vorschlägt, sondern stattdessen einen Betrag in bar kassiert, weil sich Vermittler regelmäßig auch um sämtliche Fragen der Abwicklung des Anlagevertrags kümmern (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2004, Az. 15 U 91/01, Seite 9). Dieses Verhalten von Anlagevermittlern kann jedoch nicht ohne weiteres dazu führen, dass die Übermittlung des Geldes vom Kunden über den Vermittler und seinen Gehilfen dem Pflichtenkreis des beklagten Bankhauses zugerechnet wird. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 270 BGB ist es grundsätzlich der Anleger, hier die Klägerin, die den Anlagebetrag auf ihre Gefahr und ihre Kosten zur Niederlassung der Beklagten zu 3) zu übermitteln hat. Zwar sind insofern abweichende, auch konkludente Vereinbarungen möglich, im vorliegenden Fall jedoch nicht getroffen worden. Damit ist der Beklagte zu 1) nicht im Pflichtenkreis der Beklagten zu 3), sondern im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden. In einem solchen Fall kann der Beklagten zu 3) ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) nicht zugerechnet werden, weil letzterer nicht in Erfüllung einer der Beklagten zu 3) obliegenden Verpflichtung aktiv war (vgl. für die Abwicklung von Leasing- Verträgen: BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004, VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365, 366). Nicht die Beklagte zu 3) hat sich des Beklagten zu 1) bedient, um den Anlagebetrag in Empfang zu nehmen, sondern die Klägerin hat sich des Beklagten zu 1) bedient, um das Geld der Beklagten zu 3) zu übermitteln. Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis im Kaufauftrag für Investmentfonds (Bl. 22 d.A.), wonach Vermittler zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt seien, keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Beklagte zu 3) hat damit nur zusätzlich zu erkennen gegeben, dass sie die Gefahr für die Übermittlung des Anlagebetrages nicht übernehmen wolle. Dass die Klägerin den Hinweis nicht gelesen und damit den Willen der Beklagten zu 3) nicht erkannt hat, der einer von § 270 BGB abweichenden Vereinbarung entgegenstand, ist unerheblich. Auch so ist eine solche Vereinbarung, nach der die Beklagte zu 3) die Gefahr für die Übermittlung des Anlagebetrags zu ihrer Niederlassung übernommen hätte, schon deswegen nicht zustande gekommen, weil der Beklagte zu 1) unstreitig die dazu erforderliche Vertretungsmacht nicht besaß.

Dagegen ist die Berufung gegen den Beklagten zu 2) begründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht insofern auf einem Rechtsfehler (§ 513 ZPO).

Der Beklagte zu 2) hat nach § 278 BGB für das strafbare Verhalten des Beklagten zu 1), der Veruntreuung des von der Klägerin empfangenen Geldes, einzustehen, weil die Voraussetzung eines unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1) und den Aufgaben, die diesem im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren, zu bejahen ist.

Dabei ist davon auszugehen, dass der Pflichtenkreis des Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin nicht in gleicher Weise abzugrenzen ist wie der Pflichtenkreis des beklagten Bankhauses.

Ein Vermittler ist von vornherein nicht generell als Erfüllungsgehilfe seines Vertragspartners zu betrachten, weil er durch seine Vermittlungstätigkeit eine eigene Leistung gegenüber dem Auftraggeber erbringt, die nicht ohne weiteres zugleich die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem späteren Vertragspartner erfüllt. Auch aus dessen Sicht erscheint der Makler nicht generell als Hilfsperson des Kontrahenten, sondern - je nach Sachlage - als Dritter, der durch seine Tätigkeit die Parteien zusammenbringt. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Vermittler vereinbarungsgemäß darauf beschränkt, seine spezifischen Vermittlerdienste anzubieten. Übernimmt er demgegenüber mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in deren Pflichtenkreis tätig (vgl. für den Immobilienmakler: BGH, Urteil vom 24. November 1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 452). Das rechtfertigt es, einen Anlagevermittler als Gehilfen der Bank bei der Erfüllung der dieser obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten anzusehen. Mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (a.a.O.) gehören zu den Tätigkeiten eines Anlagevermittlers üblicherweise aber auch solche, die er gegenüber einem Kunden übernimmt. Er sorgt dabei nicht nur für das Zustandekommen des Vertrags, indem er - etwa wie hier - ein Vertragsangebot des Kunden übermittelt, sondern kümmert sich regelmäßig auch um sämtliche Fragen der Abwicklung des Anlagevertrages, das heißt insbesondere um die Zahlungsmodalitäten, und bereitet Formulare, die für Abwicklung und Zahlung ausgefüllt werden müssen, in der Regel unterschriftsreif vor. Das bedeutet, dass der Anlagevermittler - motiviert durch sein Interesse, den Vertragsabschluss herbeizuführen - in der Regel Tätigkeiten nicht nur im Pflichtenkreis der auftraggebenden Bank, sondern auch im Pflichtenkreis des Kunden entfalten wird. Zu Recht hat das Oberlandesgericht Karlsruhe deswegen einen inneren Sachzusammenhang mit der Tätigkeit eines Anlagevermittlers bejaht, wenn dessen Gehilfe, statt den üblichen Zahlungsweg (Überweisung) vorzuschlagen, den Anlagebetrag in bar entgegennimmt, um ihn dem Vertragspartner des Kunden - hier der Beklagten zu 3) - zu übermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte zu 3) in ihrem Vertragsformularen bestimmt hat, dass ihre Anlagevermittler nicht zur Entgegennahme von Geldern berechtigt seien. Denn die fehlende Berechtigung der Beklagten zu 3) gegenüber kann einen Anlagevermittler oder dessen Gehilfen nicht daran hindern, das Geld in Empfang zu nehmen und für den Kunden mit dessen Wissen und Wollen zu übermitteln, zumal wenn - wie hier - die Übersendung des Geldes zum Pflichtenkreis des Kunden gehört.

Die Frage des Mitverschuldens der Klägerin aufgrund des Hinweises auf die fehlende Geldempfangsberechtigung der Beklagten zu 1) und zu 2) im Depoteröffnungsantrag stellt sich bei dieser Sachlage nicht.

Der Beklagte zu 2) kann seiner danach begründeten Haftung nach § 278 BGB für die Unterschlagung des Beklagten zu 1) nicht entgegenhalten, die Vorlage seines Tätigkeitsprofils könne nicht genügen, um eine Haftung für den Beklagten zu 1) als Erfüllungsgehilfen zu begründen. Entscheidend ist nämlich nicht die Vorlage des Tätigkeitsprofils oder der Umstand, dass die Klägerin in erster Linie mit dem Beklagten zu 1) in Vertragsverhandlungen treten wollte. Abzustellen ist vielmehr allein auf den Vermittlungs- und Kooperationsvertrag zwischen Beklagtem zu 1) und zu 2) und den Umstand, dass die Klägerin einen Anlagevertrag mit der Beklagten zu 3) schließen wollte. Einen solchen Vertrag konnte der Beklagte zu 1) nur über den Beklagten zu 2) vermitteln, weil nur letzterer als deren Anlagevermittler von der Beklagten zu 3) Provisionen beanspruchen konnte. Umgekehrt bediente sich der Beklagte zu 2) dann des Beklagten zu 1) als Untervermittler und Verhandlungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB.

Auch auf die von dem Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung problematisierte Frage, ob er sich ausreichend von der Zuverlässigkeit des Beklagten zu 1) vor Beginn der Tätigkeit überzeugt habe, kommt es dabei nicht an. Die Haftung nach § 278 BGB wird - anders als die Haftung nach § 831 BGB - nicht durch eine sorgfältige Auswahl bzw. Überwachung des Gehilfen ausgeschlossen, wobei es für eine Zurechnung nach § 278 BGB auch nicht auf ein Verschulden des Geschäftsherrn selbst ankommt, da es sich um eine Form von Garantiehaftung handelt (Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. (2003), § 278 BGB, Rn. 3).

Über den damit zuzuerkennenden Betrag der Hauptforderung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Zinsen zu. Diese ergeben zum einen - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - als Schadensersatz wegen einer entgangenen Anlagemöglichkeit, zum anderen folgen sie ab dem 26. März 2005 aus dem Verzug mit der Rückzahlung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO.

Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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