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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 24 U 13/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche als Insolvenzverwalter der Firma A aus Insolvenzanfechtung geltend.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 44.599,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Anspruch weiter. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag in erster Instanz. Der Kläger meint, das Landgericht habe Klägervortrag ignoriert, etwa dass die Bank vor der Fälligkeit des Darlehens keinen Anspruch auf die Rückführung des Kredites habe. Weiterhin seien allein tatsächlich vorgenommene Gutschriften und Belastungen zu saldieren. Es liege kein Bargeschäft vor, weil die Bürgschaft keine Gegenleistung für die erfolgte Zahlung seitens der Firma B sei. Vielmehr bestehe die Gegenleistung für die Bürgschaft in der von der Schuldnerin bezahlten Avalgebühr. Die Beklagte habe keine Forderung gegenüber der Schuldnerin aus der Bürgschaft gehabt, sondern nur einen aufschiebend bedingten Regress- oder Freistellungsanspruch.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 44.599,46 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 21.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die Kontoweiterführung habe auch im Interesse der Schuldnerin gelegen. Denn die vorgenommenen Zahlungseingänge hätten Verfügungen bzw. eine Ausnutzung des Kreditrahmens ermöglicht. Bei dieser Sachlage sei es lediglich Zufall, welcher Saldo des Kontos im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehe. Die Beklagte habe auch eine Pflicht zur Weiterführung des Kontos bis zur Kündigung gehabt. Die Beklagte meint weiter, es liege ein Bargeschäft vor, da die Leistung der Firma B quasi Zug um Zug gegen die Bürgschaftsgewährung der Beklagten erfolgt sei. Im Übrigen sei der von der Schuldnerin in Anspruch genommene Kredit auch ein Avalkredit gewesen, sodass die Schuldnerin eine Bürgschaft der Beklagten habe erwarten können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird zunächst Bezug genommen. Mit Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass in dem bloßen Gewähren der Kreditlinie unter Einräumung der Bürgschaften eine Gegenleistung der Beklagten im Hinblick auf die seitens der Firma B vorgenommenen Einzahlungen liege und somit von einem Bargeschäft ausgegangen werden könne. Denn ohne die Bürgschaftsgewährung seitens der Beklagten wären die genannten Zahlungen nicht geflossen.

Die Tätigkeit der Beklagten erschöpfte sich im Übrigen in einer vertragsgerechten Weiterführung der mit der Schuldnerin vereinbarten Kontoführung. In der Einzahlung seitens der Firma B liegt auch keine Rückführung des von der Schuldnerin bei der Beklagten in Anspruch genommenen Kredits vor. Eine solche Kreditrückführung ist weder im Sinne einer Tilgungsbestimmung gewollt worden, noch ist die Einzahlung seitens der Beklagten entsprechend verbucht worden. Es liegt vielmehr eine rein temporäre Gutschriftserhöhung auf dem Konto vor. Der Schuldnerin war es jedoch unstreitig weiterhin erlaubt nicht nur über das Guthabensaldo auf ihrem Kontokorrentkonto zu verfügen, sondern darüber hinaus auch die von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie auszunutzen. Auch diese Tatsache unterstreicht, dass von einer "Rückführung" des Kredites bei der Beklagten keine Rede sein kann. Wesensmerkmal einer Kreditrückführung - etwa bei Immobilienfestkrediten - ist nämlich, dass diese Rückführung endgültig ist, mit anderen Worten der Kunde den zurückgezahlten Betrag nicht ohne eine neue Vereinbarung beliebig wieder in Anspruch nehmen kann. Eben dieser Fall liegt jedoch vorliegend vor. Denn die Schuldnerin hätte ohne weiteres den seitens der Firma B eingegangenen Betrag und darüber hinaus ihr gesamtes Kreditvolumen ausgeben können.

Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, ob die Beklagte schon einen Anspruch auf Kreditrückführung hatte oder nicht, denn unstreitig hat sie selbst eine Kreditrückführung zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht begehrt. Auch dies beweist, dass von einer Kreditrückführung vorliegend nicht die Rede sein kann, zumal insbesondere die Beklagte keinerlei Verfügung über dem auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Betrag getroffen hat. Insofern liegt der Fall anders, als wenn die Bank ohne Kreditkündigung die Zahlungseingänge zur Rückführung eigner Forderungen verwendet.

Schließlich war durch den bloßen Zahlungseingang auf dem Konto der Schuldnerin auch eine Gläubigerbenachteiligung ohnehin nicht gegeben. Vielmehr hatte die Schuldnerin einen Zahlungsanspruch und kommt es somit auf eine Gegenleistung nicht an.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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