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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 25 U 220/04
Rechtsgebiete: BGB, StVG, StVO, PflVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1006
StVG § 7
StVG § 18
StVO § 8
PflVG § 3
ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

A. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B. Die zulässige, insbesondere statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der gesetzlichen Fristen mit Begründung versehene Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Die Beklagten sind gem. §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger 6.617,68 € als Schadensersatz zu leisten aus dem Unfallereignis auf der A-Straße im Bereich der Einmündung B-Straße am 5.3.2003, das von den Parteien zwischenzeitlich wahlweise auf den 4.3. oder 6.3.2003 datiert worden war.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger aktivlegitimiert. Unter Würdigung aller Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger, und nicht etwa der Zeuge Vorname A Nachname B, Eigentümer des beschädigten PKW A - ist.

a) Selbst wenn man aus dem Umstand, dass am Unfalltage das Fahrzeug vom Zeugen Vorname A Nachname B gesteuert wurde, eine zu seinen Gunsten sprechende Eigentumsvermutung ableiten könnte (§ 1006 BGB), hätte der Kläger diese Vermutung widerlegt und sein Eigentum nachgewiesen.

Unstreitig befand sich das Fahrzeug Anfang August 2002 im Eigentum des Gebrauchtwagenhändlers A. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass dieser sich in Vollzug des Kaufvertrages vom 10.8.2008 mit dem Kläger über den Eigentumsübergang geeinigt und dem Kläger Besitz verschafft hat. Wie jedenfalls in der Berufungsinstanz unstreitig ist, wurde der Kaufvertrag auf Käuferseite vom Kläger unterzeichnet. Die Unterschrift stimmt im Übrigen offensichtlich mit anderen zu den Akten gelangten Unterschriften des Klägers (Anlage B8; ferner Vollmacht Bl. 7 der Akten des Regierungspräsidiums Kassel 24-286.190142; Abtretung vom 5.9.2005) überein, weist aber keinerlei Ähnlichkeit zur Unterschrift des Zeugen Vorname A Nachname B auf. Die Schlüsse der Beklagten aus der Anlage B10 gehen fehl. Gerade weil - unstreitig - der Zeuge Vorname A Nachname B den Kaufvertrag für den PKW B unterschrieben und in Vollzug dieses Vertrages zunächst selbst Eigentümer geworden war, und nicht der Kläger, konnte der Kläger Eigentum an jenem Fahrzeug erst in Vollzug eines weiteren Kaufvertrages (Anlage B8) erwerben. Der andersartige Verlauf hinsichtlich des PKW A im August 2002 zwingt deshalb allenfalls zu dem der Auffassung der Beklagten gegenteiligen Schluss.

Der Kläger ist auch im Rubrum des Vertrages als Käufer angegeben. Die im Original vorliegende Durchschrift (Hülle Bl. 258 Band I d.A.) gibt keinen Anknüpfungspunkt dafür, dass erst nach der Unterschrift der Vorname B eingesetzt worden sein könnte. Lediglich die Bezeichnungen "Fa." und "Autohandel" auch der Zeuge Vorname A Nachname B war im Übrigen zu keinem Zeitpunkt als Autohändler, sondern als Ersatzteilhändler gewerblich angemeldet und selbst dies nach dem Klägervortrag, der belegt wird durch die Bescheinigung der Stadt O1 vom 10.10.2005 (Bl. 165 Band II d.A.), im August 2002 nicht mehr, so dass die Eintragung "Autohandel" für den Zeugen Vorname A Nachname B in jedem Fall falsch gewesen wäre, während hinsichtlich des Klägers wegen seiner Beschäftigung bei einem Autohändler wenigstens ein Anknüpfungspunkt bestand - sind auf der Durchschrift nachträglich mit Graphit durchgestrichen worden, wie man erkennen kann, was vom Kläger auch genau so eingeräumt wird.

b) Unschädlich ist, dass dem Namen des Klägers zunächst der Zusatz "Fa." beigegeben wurde. Es kommt nicht darauf an, ob andere Familienmitglieder gewerblich tätig sind und ggf. eine Firma (§ 17 HGB) führen. Vielmehr ist insoweit entscheidend, dass es keine vom Kläger unterschiedene Firma Vorname B Nachname B gibt. Weist der Kaufvertrag einen eindeutig identifizierbaren Käufer aus, entspricht es der Lebenserfahrung, dass in Vollzug dieses Vertrages der Verkäufer diesem Käufer gegenüber die Übereignung erklären will, weil er sonst von seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht frei wird. Dieser Anschein verdichtet sich zur Gewissheit, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu Kaufvertrag und Übergabe sämtliche Fahrzeugpapiere auf den Käufer ausgestellt werden (der sich überdies noch ein auf ihn - AB = Vorname A Vorname B - hindeutendes Wunschkennzeichen geben lässt). Zwar belegt die Eintragung im Kfz-Brief nicht die Eigentümerstellung, weil entsprechend § 952 BGB das Eigentum am Fahrzeugbrief dem Eigentum am Fahrzeug folgt. Aus diesem Umstand darf aber nicht geschlossen werden, die Eintragungen im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein seien bei der Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Das Gegenteil ergibt sich schon aus der langjährigen Rechtsprechung zur Frage, ob gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs möglich ist, wenn der Käufer sich den Kfz-Brief nicht vorlegen lässt und/oder der private Verkäufer nicht im Brief eingetragen ist. Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass in aller Regel Eigentümer des Fahrzeugs und derjenige, derjenige, der im Fahrzeugbrief eingetragen ist und ihn in den Händen hält, identisch sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 4.5.1977, NJW 1977, 1240ff.; jurisRn. 22). Weitere Unterlagen, um sein Eigentum nachzuweisen hat in aller Regel kein Fahrzeugeigentümer. Dass sich der gewerblich handelnde Verkäufer an den Käufer 2 Jahre nach dem Geschäft nicht erinnern kann, spricht sicher nicht dagegen, dass der Käufer in Vollzug des Geschäfts Eigentümer geworden ist. Allenfalls gäbe es Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Verkäufers zu zweifeln, wenn dieser ohne weitere Begründung Erinnerung an dieses Geschäft bekundet hätte. Soweit das Landgericht andere Schlüsse aus der Aussage des Zeugen A gezogen ist, kann dem deswegen nicht gefolgt werden.

c) Dem gegenüber wird den für die Eigentümerstellung nicht kennzeichnenden Fragen, ob beim Kaufvertrag durch Zusätze, die auf ein gewerbliches Geschäft hindeuten, oder wer Versicherungsnehmer ist, Übergewicht beigemessen, obwohl es naheliegende, wenn auch nicht durchgehend zu billigende (USt.) wirtschaftliche Erwägungen gibt, so zu verfahren.

Auf die Frage, ob der Kläger wirtschaftlich in der Lage war, aus eigenen Mitteln das Kraftfahrzeug zu erwerben, kommt es für die Eigentümerstellung nicht an. Der Kläger ist insoweit auch nicht rechenschaftspflichtig.

Auch der Umstand, dass der Bruder des Klägers wiederholt mit dem Fahrzeug unterwegs war, wird im Sinne eines Anzeichens für dessen Eigentümerschaft fehlbewertet. Dabei wird freilich weder die aufgrund der nahen Verwandtschaft naheliegende Leihe (Besitzmittlungsverhältnis mit der Folge der Eigentumsvermutung für den mittelbaren Besitzer, § 1006 Abs. 3 BGB) berücksichtigt noch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Zeuge Vorname A Nachname B jedenfalls bis Anfang 2004 noch unter derselben Anschrift - wo sich das Mehrfamilienhaus der Mutter der Geschwister Nachname B befindet - gemeldet wie der Kläger, was sich aus der von den Beklagten vorgelegten Anlagen 8, 10, 36, 37, 41, 42, 43 44, 47 schließen lässt. Ein Leihverhältnis oder gar bloße Besitzdienerschaft ist in solchen Konstellationen besonders häufig und besonders unproblematisch zu organisieren.

Nicht ausgewertet wurde schließlich auch der zugunsten des Klägers sprechende Umstand, dass - obwohl ja nach Auffassung der Beklagten Vorname A Nachname B der wahre Eigentümer des Fahrzeugs sein soll - bei Fahrzeugen, deren Eigentümer zu sein bzw. gewesen zu sein sich der Kläger berühmt, fast ausnahmslos der Kläger als Auftraggeber für die Gutachten aufgeführt ist, während bei Fahrzeugen, die unstreitig dem Zeugen Vorname A Nachname B gehörten, eben dieser der Auftraggeber war. Lediglich beim Unfallereignis vom ... 2002 hat Vorname A Nachname B den Auftrag erteilt, aber selbst dort ist der Kläger, wie aus der Abtretungserklärung (Anlage B17) ersichtlich wird, bereits der Kläger als "Auftraggeber/Geschädigter" bezeichnet, so dass offene Stellvertretung nahe liegt.

d) Soweit das Landgericht angenommen hat, die Echtheit der Kaufvertragsurkunde sei im Sinne der ZPO beklagtenseits bestritten, entspricht das nicht dem Inhalt der Erklärungen der Beklagten. Zur Echtheit der als "Vorname B Nachname B" identifizierbaren Unterschrift unter dem Kaufvertrag vom 10.8.2002 haben sich die Beklagten erstinstanzlich nicht geäußert, sondern nur in Zweifel gezogen, dass es sich um ein reales Geschäft gehandelt habe (Schriftsatz vom 10.10.2003, Bl. 14; ähnlich Schriftsatz vom 19.2.2004, Bl. 7: "inhaltliche Richtigkeit und Echtheit des angeblichen Kaufvertrages"), was sich aus den Anführungszeichen beim Wort "Kaufvertrag" und dem Bestreiten einer Kaufpreiszahlung in der im Kaufvertrag angegebenen Höhe ergibt. Eine auf die Unterschrift bezogene schriftsätzliche oder mündliche Erklärung der Beklagten (§ 439 Abs. 2 ZPO) ist nicht vorhanden; dementsprechend haben sich die Beklagten auch nach dem Hinweis des Senates im Termin am 10.10.2005 nicht dahin eingelassen, die Unterschrift stamme von einer anderen Person als dem Kläger.

e) Auf die vorsorgliche Abtretung der Ansprüche durch den Zeugen Vorname A Nachname B an den Kläger mit Erklärung vom 5.9.2005 kommt es damit schon nicht mehr an.

2. Die Beklagten haften für das Ereignis vom 5.3.2003, weil der Beklagte zu 1. bei Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs unter Verletzung von § 8 Abs. 1 StVO schuldhaft das Eigentum des Klägers verletzt hat.

a) Kommt es im Einmündungsbereich zweier Straßen zum Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine alleinige Verursachung durch den wartepflichtigen Fahrer, dessen Verschulden gem. § 18 Abs. 1 StVO vermutet wird.

b) Den gegen sie sprechenden Anschein haben die Beklagten nicht erschüttern können. Dazu wäre der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erforderlich. Die Tatsachen, aus denen diese Möglichkeit abgeleitet werden soll, bedürfen dabei des vollen Beweises (BGH, NJW 1991, 230f.; jurisRn. 16). Dieser Nachweis ist nicht gelungen.

(1) Die Beklagten haben zwar schlüssig behauptet, dass der Unfall dadurch entstanden sei, dass der Zeuge Vorname A Nachname B den Beklagten zu 1. durch einen scheinbaren Vorfahrtsverzicht zur Einfahrt in die A-Straße verleitet habe, um diesen Ablauf dann für eine mutwillige Herbeiführung der Kollision zu nutzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann sich das Gericht indes keine Überzeugung zugunsten der Beklagten bilden, dass sich der Unfall in dieser Weise abgespielt haben könnte. Aus dem detailliert begründeten Sachverständigengutachten, das von den Parteien nach der mündlichen Erläuterung des Gutachtens nicht mehr angegriffen wurde, weil die ursprünglich erhobenen Einwendungen der Beklagten vom Sachverständigen in jeder Hinsicht vollständig und überzeugend widerlegt wurden, ergibt sich, dass sich das Ereignis zwanglos mit einem nicht nur realen, sondern auch zufälligen Ereignis vereinbaren lässt, weil die Angaben des Zeugen Vorname A Nachname B, wonach er vollbremsend mit einer Ausweichbewegung nach links mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug kollidiert sei, sich mit sämtlichen Unfallspuren vereinbaren lassen und dem typischen Abwehrautomatismus entsprechen, der bei solchen Ereignissen wirksam wird. Das Ereignis vom 5.3.2003 ist als unfreiwilliges Geschehen vollständig plausibel erklärbar.

Demgegenüber kann zwar auch die Darstellung der Beklagten nicht als falsch ausgeschlossen werden. Um den Anschein eines zufälligen Ereignisses zu erzielen, bedurfte es eines "abgebrühten Provokateurs", dem es gelingt, unmittelbar vor der Kollision ein vermeintliches Brems-/Ausweichmanöver zu vollziehen. Allerdings ist nicht festzustellen, dass der Zeuge Vorname A Nachname B über diese Fahrkünste verfügt. Auch wenn unfallanalytisch eine gleiche Wahrscheinlichkeit für den einen oder anderen Geschehensablauf bleibt, sind damit eben die für den beklagtenseits vorgetragenen Hergang erforderlichen Anknüpfungstatsachen gerade nicht bewiesen. Rechtlich bleibt es daher auch in einem solchen Fall bei dem gegen den Wartepflichtigen sprechenden Anschein.

(2) Weitere Umstände sprechen gegen die Darstellung der Beklagten. Die von den Beklagten dargestellte Unfallversion - Anhalten des Zeugen Nachname B und Betätigung der Lichthupe und sodann vorsätzliches Auffahren aus dem Stand - birgt zur Unfallzeit an der Unfallstelle die Gefahr, dass Zeugen das Geschehen und ein solche auffälliges Fahrverhalten des Zeugen Nachname B beobachten. Die Unfallstelle ist - gerichtsbekannt - als Nebenstrecke zur hochbelasteten C-Straße beliebt und belebt. Zudem herrscht wegen des in der Nähe gelegenen ...-Einkaufsmarktes Fußgängerverkehr.

(3) Überdies ist wenig plausibel, dass die polizeiliche Ermittlungsakte völlig frei ist von jeglichen Anhaltspunkten, die sich mit der prozessualen Einlassung der Beklagten vereinbaren ließe. Nicht nur, dass sich - allenfalls mit grober Pflichtverletzung durch die Zeugen Z1 und Z2 erklärbar - nicht einmal andeutungsweise ein Hinweis auf eine abweichende Unfalldarstellung des Beklagten zu 1) findet. Vielmehr finden sich auch noch Hinweise darauf, dass der Beklagte zu 1) am Unfallort seine Unfallverursachung eingeräumt hat. Der Beklagte zu 1 hat bei seiner Anhörung durch den Senat angegeben, dass ihm der Anhörungsbogens mit dem Vorwurf der Unfallverursachung zur Unterschrift vorgelegt wurde und er ihn unterschrieben hat. Vom Beklagten zu 1) wurde sodann lediglich einschränkend erklärt, er habe das "Ja" bei der in Fettdruck hervorgehobenen Formularfrage "Wird die Zuwiderhandlung zugegeben?" nicht selbst eingekreist; ob sie vor seiner Unterschrift vorhanden war, hat er unkommentiert gelassen. Dazu passt, dass ein Verwarnungsgeld wegen der Unfallverursachung nicht etwa abgelehnt wurde, wie sich aus den Eintragungen in der Verkehrsunfallanzeige ergibt.

Dieser Hergang lässt sich kaum vereinbaren mit der Schilderung des Unfallhergangs (Anlage B 1, Bl. 57 Band I d.A.), wonach er in Kenntnis des angeblichen Fahrmanövers des Zeugen Vorname A Nachname B die Polizei verständigt habe. Wenn er sich bereits unmittelbar nach dem Unfall in eine Falle gelockt gefühlt haben sollte, wäre eine derart deutliche Äußerung gegenüber den Polizeibeamten zu erwarten gewesen, dass eine gegenteilige Dokumentation nicht in Betracht kam. Nach dem persönlichen Eindruck aus der Vernehmung der Beamten hat das Gericht keinen Anlass anzunehmen, die Zeugen Z1 und Z2 neigten aus welchen Gründen auch immer - dazu, pflichtwidrig entsprechende Angaben eines Unfallbeteiligten zu unterdrücken und ihn - entgegen seinen Bekundungen am Unfallort - zur Unterschrift unter ein Verursachungsanerkenntnis zu bringen. Die Darstellung der Beklagten wird noch zweifelhafter dadurch, dass im Prozess Details nachgeschoben werden, die nicht einmal in der ursprünglichen Schilderung des Unfallhergangs durch den Beklagten zu 1. enthalten waren. So ist es nicht erklärlich, dass dem Beklagten zu 1. bei seiner ursprünglichen Unfallschilderung die in Verbindung mit einem Anhalten geradezu als Aufforderung zur Einfahrt zu verstehende Betätigung der Lichthupe entfallen sein sollte. Die Betätigung der Lichthupe als Aufforderung geht derart weit über das bloße Anhalten hinaus, dass es psychologisch nicht verständlich ist, lediglich das ambivalente Anhalten zu erwähnen und zu betonen ("PKW hielt an!!!"), das viel bedeutsamere Betätigen der Lichthupe aber zu "vergessen". Eine Erklärung für diese erst im Prozess erfolgte Sachverhaltskorrektur im Sinne der Beklagten findet sich nicht. Ähnlich unzuverlässig ist die Sachdarstellung der Beklagten auch in Bezug auf andere Details, namentlich hinsichtlich der ausdrücklichen Behauptung, ein Verwarnungsgeld sei dem Beklagten zu 1. gar nicht angeboten worden, was durch die Unfallanzeige und die Vernehmung des Zeugen Z2 widerlegt ist.

Bei dieser Ausgangslage verbietet sich eine über die erfolgte Parteianhörung nach § 141 ZPO hinausgehende förmliche Parteivernehmung des Beklagten zu 1) gem. § 448 ZPO, wie sie von den Beklagten im Termin am 26.11.2007 erstmals beantragt wurde. Auf die Frage der Verspätung dieser Beweisanregung kommt es deswegen nicht an.

c) Den Beklagten ist auch nicht der ihnen obliegende Beweis gelungen, dass der Zeuge Vorname A Nachname B mit hoher Wahrscheinlichkeit in betrügerischer Absicht Unfälle provoziert. Wäre dieser Nachweis gelungen, wäre nicht nur der gegen die Beklagten sprechende Anscheinsbeweis erschüttert worden; vielmehr lägen zugleich die Voraussetzungen für ein dem Kläger letztlich zurechenbares, einen Schadensersatzanspruch ausschließendes Einverständnis mit dem Unfallereignis nahe.

(1) Weder aus einzelnen anderen Unfallereignissen, an denen der Zeuge Vorname A Nachname B beteiligt war, noch aus der gebotenen Gesamtschau aller Umstände lässt sich in ausreichender Weise folgern, dass ein Ereignis oder gar mehrere dieser Ereignisse vom Zeugen Vorname A Nachname B in einer solchen Absicht herbeigeführt wurde bzw. wurden.

(a) Fall 1: Unfall vom ... 1995 - C-Straße, Nachname B (PKW C) ./. Nachname C

Eine in sich geschlossene Darstellung des Unfallablaufs findet sich im Parteivortrag nicht. Im Kern lässt sich aus Vortragsansätzen und den eingereichten Unterlagen allerdings ein insoweit unstreitiger Hergang feststellen. Im Schriftsatz vom 15.8.2005 findet sich ein Bestreiten, dass "zwei Fahrzeuge nebeneinander fuhren, als die Verschwenkung kam". Aus den mit dem Schriftsatz vom 28.6.2004 eingereichten Unterlagen lässt sich sodann entnehmen, dass der Zeuge Nachname C die vorgesehene Fahrspurführung im Baustellenbereich missachtet und entgegen Zeichen 295 (durchgezogene Linie) nicht rechts abgebogen, sondern geradeaus weitergefahren ist und dadurch dem Zeugen Vorname A Nachname B in den Fahrweg geraten konnte.

Geht man davon aus, dass die Unfallschilderung und die Wertung des Zeugen Nachname C wirksam zum Sachvortrag der Beklagten gemacht worden sind, ergeben sich daraus keine einem Beweis zugänglichen Umstände, die auf ein vom Zeugen Vorname A Nachname B willentlich herbeigeführtes Ereignis hindeuteten. Der Verdacht des Zeugen Nachname C erschöpft sich in der Vermutung, der Zeuge Vorname A Nachname B habe den Unfall durch Bremsen vermeiden können; der Zeuge Vorname A Nachname B sei nicht auf Unfallvermeidung bedacht gewesen. Dies wird im Schriftsatz vom 15.8.2005 lediglich dahin ergänzt, dass "der Bruder des Klägers mit dem von ihm geführten Fahrzeug versetzt leicht hinter dem von Herrn Nachname C geführten Fahrzeug fuhr und die Fahrzeugberührung hätte vermeiden können, indem er einfach etwas gebremst hätte."

Der Vorwurf besteht also hier nicht in der absichtlichen aktiven Herbeiführung eines Unfalls, sondern allenfalls in dem absichtlichen Geschehenlassen eines Unfalls.

Um aus einer solchen Unterlassung auf die innere Einstellung des Zeugen Nachname B schließen zu können, bedürfte es freilich konkreter Anhaltspunkte, die das Ausbleiben einer leicht möglichen unfallvermeidenden Reaktion als unverständlich erscheinen lassen, sofern nicht die Absicht bestand, es zum Unfall kommen zu lassen. Dafür fehlt im Vortrag der Beklagtenseite ein tauglicher Anknüpfungspunkt. Aus Anlage B37 lässt sich auf einen Kollisionspunkt an der linken B-Säule des Fahrzeugs B und an der A-Säule rechts des Fahrzeugs Nachname B schließen. Diese Kollisionspunkte verraten lediglich, dass die Fahrzeuge (noch) in der Kollisionsphase in der Weise versetzt waren, dass das Fahrzeug Nachname B "leicht hinter" dem Fahrzeug Nachname C zurückblieb, über das vorkollisionäre Fahrverhalten des Zeugen Vorname A Nachname B - Bremsen? Beschleunigen? - besagt das aber entgegen der denkgesetzlich nicht nachvollziehbaren gegenteiligen These der Beklagten im Schriftsatz vom 19.9.2007 nichts.

Eine Grundlage für eine prozessual zulässige Beweisaufnahme über den Unfall vom ... 1995 gibt es nicht. Der Unfallhergang ist in seinem realen Ablauf ohnehin nicht streitig; vielmehr geht es ausschließlich um Vermeidbarkeitsbetrachtungen zu Lasten des Zeugen Vorname A Nachname B. Eine Begutachtung scheidet aus, weil nicht einmal Schadensfotos - zumeist vernichten die Versicherer die in ihre Händen gelangenden Beweismittel (Fotos) ohnehin bereits weitgehend dadurch, dass sie eingereichte Fotos scannen und mit Datenkompression (vermutlich insoweit ungewollt:) einer sinnvollen Auswertung durch Sachverständige entziehen - vorliegen, aus denen das Gericht nach entsprechendem Vortrag - ggf. mit sachverständiger Hilfe Schlüsse ziehen könnte. Die Schäden an den Fahrzeugen sind auch nicht schriftsätzlich näher beschrieben. Zur relativen und absoluten Endstellung der Fahrzeuge vermittelt der Sachvortrag ebenfalls keine umsetzbaren Erkenntnisse.

Ohne Kenntnis der genauen Beschädigungen, der Endstellung der Fahrzeuge oder der gefahrenen Geschwindigkeiten (die Angaben des Zeugen Vorname A Nachname B im Fragebogen Anlage B36 zur Geschwindigkeitsverminderung, die für Gaswegnehmen oder sogar Bremsen spricht und damit gegen mutwillige Herbeiführung des Unfalls, werden von den Beklagten schriftsätzlich nicht bearbeitet) oder der genauen Position des Fahrzeugs Nachname B in Relation zur Position des Fahrzeugs B zu dem Zeitpunkt, als Nachname B hätte erkennen müssen, dass Nachname C das Rechtsabbiegegebot und durchgezogene Linie missachten würde, hängt jede Beauftragung eines Sachverständigen in der Luft. Und eine Zeugenvernahme, um Wertungen oder Schlussfolgerungen eines Zeugen zu bestätigen, sieht die ZPO ebenso wenig vor, wie eine Vernehmung , um aus dieser erste tatsächliche Anhaltspunkte zu gewinnen, welche die Vermutung der beweispflichtigen Partei stützen sollen; dies wäre Ausforschung.

Letztlich sprechen weitere Umstände sogar gegen ein von Zeugen Vorname A Nachname B freiwillig hingenommenes Ereignis. Aus Anlage B37 kann man ersehen, dass sich der Schaden auf Seiten des Fahrzeugs Nachname B auf Kratzer am Kotflügel und der Beifahrertür beschränkte. Auf Seiten des Zeugen Nachname C war der Schaden ebenfalls geringfügig. Der Unfall wird - dazu passend - in der Unfallschilderung des Zeugen Nachname C als "Fahrzeugberührung" beschrieben. Die tatsächliche betragliche Schadenshöhe ist zwar nicht vorgetragen; für den Wunsch, sein Fahrzeug beschädigen zu lassen, ist das Schadensbild aber keinesfalls auffällig. Zur Art und Weise einer Reparatur ist nichts vorgetragen. Ob eine für einen "Gewinn" taugliche Abrechnung vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich.

(b) Fall 2: Unfall vom ... 1998 - D-Straße/E-Straße -, Nachname B (PKW D) ./. Nachname E, vormals Nachname F (PKW E)

(1) Die zu diesem Unfall durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Nachname E und des Zeugen Vorname A Nachname B hat den Sachvortrag der Beklagten, wonach die Zeugin rechts blinkend auf der linken stadteinwärts führenden Spur der E-Straße gefahren sei, während der Zeuge Nachname B die rechte Spur befahren habe und sich mit seinem Fahrzeug zunächst etwas zurückfallen gelassen habe, um dann in dem Moment, als die Zeugin die Spur wechselte, wieder zu beschleunigen, so dass es zur Kollision gekommen sei, nicht bestätigt. Die Zeugin Nachname E bekundet vielmehr, dass sich der Unfall ereignet habe, nachdem sie und der Zeuge verkehrsbedingt vor einer Lichtzeichenanlage angehalten hatten. Von einem Zurückfallen mit Abbremsen und Beschleunigen wie in der Schadensanzeige (Anlage B40) berichtet sie nichts. Auch die der Schadensanzeige beigefügte Unfallverlaufsskizze lässt sich mit ihren Bekundungen im Termin nicht vereinbaren.

(2) Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Beklagten die Aussage der Zeugin hilfsweise als Tatsachenvortrag zu Eigen gemacht haben - ausdrücklich ist dies nicht geschehen -, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht hinreichend, dass der Zeuge Nachname B der Zeugin, in der Absicht, einen Verkehrsunfall zu provozieren, den Spurwechsel ermöglicht hat. Den einzigen Anknüpfungspunkt in der Aussage der Zeugin dafür bildet eine angebliche dezente Kopfbewegung des Zeugen Vorname A Nachname B von geradeaus blickend nach rechts unten. Dies ist weder eine Geste, wie sie im Straßenverkehr üblich ist, um anderen Verkehrsteilnehmern zu bedeuten, dass ihnen der Vortritt gelassen werde, noch erscheint eine solche Kopfbewegung überhaupt geeignet, bei anderen Verkehrsteilnehmern eine Assoziation auszulösen, ihnen werde Vorrang eingeräumt. Signalwirkung für andere Verkehrsteilnehmer können nur solche Kopfbewegungen haben, die entweder in Bewegungsgeschwindigkeit oder Bewegungsrichtung oder nach dem Kontext von gewöhnlichen Bewegungen unterschieden werden können. Zeichengeben durch Kopfbewegung kann daher zum Beispiel dann als solches erkennbar werden, wenn eine ruckartige mit dem Kinn in die Zielrichtung weisende Bewegung es Kopfes ausgeführt wird. Wie beim Zeichengeben durch Hände wird nämlich beim Zeichengeben durch Kopfbewegung das dem anderen Verkehrsteilnehmer zugedachte Verhalten symbolisch umschrieben. Die von der Zeugin beschriebene angebliche Kopf- und Blickwendung von geradeaus nach rechts unten hat diesen Bedeutungsgehalt nicht. Sie weist - wenn sie überhaupt der Zeugin galt - tendenziell auf den Beifahrersitz, nicht aber auf virtuelle Vorgänge (Einscherenlassen des Fahrzeugs der Zeugin) vor dem Fahrzeug des Zeichengebers.

(3) Selbst wenn die Aussage der Zeugin so verstanden werden könnte, als habe der Zeuge Vorname A Nachname B ihr ein als solches erkennbares Zeichen gegeben, dass sie die Spur wechseln und vor dem von ihm geführten Fahrzeug einscheren könne, wäre diese Aussage nicht glaubhaft. Es läge dann zwar die für provozierte Unfälle typische Situation einer Täuschung vor. Indes wäre zu erwarten gewesen, dass der so Getäuschte die Art und Weise der Täuschung sogleich nach dem Unfall benennt. Je intensiver die Täuschungshandlung desto genauer wird sich der Getäuschte exakt daran erinnern und diese Handlung in den Vordergrund rücken. Täuschende Signale sind deshalb einprägsamer als ein später als Täuschungsmanöver gedeutetes Fahrverhalten. Infolgedessen lässt es sich abgesehen von der auch in diesem Rechtsstreit an verschieden Stellen belegbaren menschlichen, wenngleich individuell sehr unterschiedlich ausgeprägten Tendenz, Schuld durch Beschönigung des Sachverhaltes im eigenen Sinne zu verarbeiten - nicht plausibel erklären, warum die Zeugin bei früheren Unfallschilderungen das angebliche Zeichen, das Auslöser für ihren Entschluss, die Spur zu wechseln, gewesen sein soll, überhaupt nicht erwähnt.

(4) Der Glaubhaftigkeitsmangel der Aussage der Zeugin Nachname E wirkt zurück auf den Beweiswert der schriftlichen Unfallschilderung vom 15.11.1998 (Anlage B40). Neigt die Zeugin dazu, Schuld eher bei anderen als bei sich zu suchen, könnte dies bereits in engem zeitlichem Zusammenhang zum Unfall Auswirkungen auf die Verlässlichkeit ihrer Angaben gehabt haben. Zusammen mit der abweichenden Unfallschilderung im Termin am 26.11.2007 verbietet es sich, auf diese Angaben einen gegen den Zeugen Vorname A Nachname B gerichteten Verdacht der Unfallprovokation zu gründen.

(5) Soweit die Beklagten in der Inanspruchnahme eines Mietwagens ein Indiz für ein provoziertes Unfallereignis sehen, ist das für das Ereignis vom ... 1998 nicht nachvollziehbar. Wenn der Geschädigte bei einem unverdächtigen Fahrzeugvermieter (...) ein Fahrzeug tatsächlich anmietet, bleibt das - bei voller Erstattung durch den Versicherer des Gegners - für ihn günstigstenfalls wirtschaftlich neutral. Einen "Gewinn" kann auch ein Provokateur auf diese Weise, anders als bei nicht gerechtfertigter Nutzungsausfallentschädigung nicht erzielen.

(c) Fall 3: Unfall vom ... 2000, 22.30 Uhr - F-Straße -, Nachname B (PKW F) ./. Nachname G (PKW G)

Der Zeuge Vorname A Nachname B gibt in seiner Unfallanzeige vom 27.6.2000 an, die Zeugin Nachname G habe die Spur gewechselt, ohne ihn zu sehen. Er sei mit ca. 50 km/h gefahren. Die Zeugin Nachname G beschreibt den Hergang ähnlich in der Weise, dass sie wegen eines auf ihrer Fahrspur stehenden Fahrzeugs auf die linke Spur gewechselt sei und nicht auf das Fahrzeug des Vorname A Nachname B geachtet habe. Dieser habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Sie habe den PKW F einfach übersehen. Demgegenüber wird in den Schriftsätzen vom 28.6.2004 und 19.9.2007 - ohne einen darauf bezogenen Beweisantritt - behauptet, der Zeuge Vorname A Nachname B habe sein Fahrzeug "stark beschleunigt" um sein Fahrzeug absichtlich mit dem nach links wechselnden PKW G zur Kollision zu bringen. Welchen Anknüpfungspunkt die Beklagten für diese Behauptung - genau genommen ist es nur eine Bewertung - haben, bleibt im Dunkeln. Mit der Angabe der Zeugin Nachname G, dass sie das vom Zeugen Vorname A Nachname B geführte Fahrzeug übersehen habe, weil es sich im "toten Winkel" befunden habe, was nahe legt, dass das andere Fahrzeug bereits versetzt neben dem der Zeugin Nachname G fuhr als der Spurwechsel eingeleitet wurde, setzen sich die Beklagten nicht auseinander. Eine bewusste Entscheidung der Zeugen Vorname A Nachname B für die Herbeiführung des Unfalls kommt bei solchen Konstellationen mangels "Vorbereitungszeit" regelmäßig nicht in Betracht.

Soweit im Schriftsatz vom 7.5.2007 sodann die Zeugin Nachname G und der Zeuge Nachname D für die absichtliche Herbeiführung benannt werden, handelt es sich auf der Grundlage dieses Vortrags ins Blaue um einen Ausforschungsbeweis. Das hat die Beklagtenseite auch selbst erkannt, weil sie meint, durch Vorhalt gegenüber den Zeugen, es könne sich um ein absichtlich herbeigeführtes Ereignis gehandelt haben, könnten diese dazu gebracht werden, sich mit dieser Idee anzufreunden. Das ist nicht Sinn einer zivilprozessualen Beweisaufnahme. Entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 19.9.2007 geht es eben nicht darum, dass die Zeugen für bestimmte Tatsachenbehauptungen (zu den Absichten des Zeugen Nachname B können die Zeugen ohnehin nichts bekunden) benannt sind, sondern für Umstände, von denen die Beklagten selbst vortragen, dass sie lediglich vermuten, dass die Zeugen sie auf Befragen im eindeutigen Widerspruch zu bisherigen schriftlichen Zeugenerklärungen bestätigen könnten. Es ist keine Überspannung der Darlegungslast, sondern schlicht Ausfluss von § 138 Abs. 1 ZPO, den Parteien abzuverlangen, sich bei ihrem Vortrag mit Widersprüchen auseinanderzusetzen, die sich aus den von ihnen selbst vorgelegten Anlagen gegenüber ihrem Sachvortrag ergeben.

So wie der Unfall von den Zeugen Nachname B und Nachname G in den zeitlich unfallnahen Schilderungen beschrieben wird, fehlen dem Unfall Merkmale, die darauf hindeuten könnten, der Zeuge Vorname A Nachname B habe den Unfall absichtlich herbeigeführt.

(d) Fall 4: Unfall vom ... 2002 - B-Platz -, Nachname B (PKW B) ./. Nachname D (PKW H)

Die Beklagten haben dazu - das Aufforderungsschreiben des Bevollmächtigten des Anspruchstellers vom 3.6.2002 zitierend - vorgetragen (Schriftsatz vom 10.10.2003, Bl. 7), Vorname A Nachname B habe "die Hauptstraße" des Parkplatzes am B-Platz zwischen den Parkbuchten befahren. Der Unfallgegner Vorname C Nachname D habe von links kommend dem Zeugen Nachname B die Vorfahrt genommen. Nach einem Exkurs greifen die Beklagten die Sachverhaltsdarstellung 3 Seiten weiter wieder auf mit der Wiedergabe der Unfallschilderung des Zeugen Nachname D, der nach einem Geldgeschäft in der A-Bank mit seinem Fahrzeug aus "der Parkplatzreihe" herausgekommen und stehengeblieben sei und nach rechts geschaut habe. Da er von dort kein Fahrzeug habe kommen sehen, sei er weitergefahren. Plötzlich habe ein Fahrzeug gehupt und sei hinten recht an den Radkasten und die Stoßstange des von ihm geführten Fahrzeugs gefahren. Es sei schon damals der Verdacht eines provozierten Unfalls durch den Versicherer geäußert worden. Das damals eingeholte Gutachten habe ergeben, dass der Zeuge Nachname B mit 27 km/h für den Parkplatzbereich deutlich zu schnell gefahren sei und er bei sofortiger Reaktion den Unfall noch habe vermeiden können. Die Beklagten knüpfen daran sodann den "mehr als dringenden" Verdacht, dass der Zeuge Nachname B das von ihm geführte Fahrzeug als er das von links kommende Fahrzeug bemerkt habe, zunächst erheblich beschleunigt und sodann abgebremst habe. Das ist nicht nachvollziehbar.

Aus dem als Anlage B11 beigefügten Gutachten ergibt sich, dass Spuren auf der Fahrbahn nicht vorhanden waren, lediglich die Endlage sowie die Beschädigung der Fahrzeuge sei fotografisch dokumentiert. Festgehalten ist, dass der Pkw des Zeugen Nachname B stark abgebremst in die Kollision eingefahren ist, ohne dass sich der genaue Bremsbeginn eingrenzen ließe. Es sei nachvollziehbar, dass der Zeuge erst auf das Fahrzeug des Zeugen Nachname D reagiert habe, als für ihn die Schlussleuchte in den Sichtbereich gekommen sei. Bei einer sofortigen Bremsung zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge Nachname B den Unfall vermeiden können, wenn er lediglich 27 km/h gefahren wäre und sofort reagiert hätte. Tatsächlich müsse er aber bei Zugrundelegung einer Reaktion zu diesem Zeitpunkt etwa 29-30 km/h schnell gefahren sein.

Für eine These, der Zeuge Nachname B habe vor diesem Zeitpunkt das einbiegende Fahrzeug gesehen oder zu dem Zeitpunkt, als er die Schlussleuchten erkennen konnte, noch beschleunigen können, gibt das Gutachten nichts her. Im Gegenteil ist es mit der letzteren These unvereinbar, weil der Zeuge Nachname B dann zwischenzeitlich noch schneller als 29-30 km/h gefahren sein müsste, was allerdings dann zu einer höheren Kollisionsgeschwindigkeit geführt hätte.

Das Gutachten gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge Nachname B diesen Unfall als nicht unwillkommene Gewalt hat geschehen lassen. Die Ergebnisse des Gutachtens lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass der Zeuge Nachname B mit unangepasster Geschwindigkeit durch die Parkgasse vor der A-Bank gefahren ist, dann aber zu dem Zeitpunkt reagiert hat, als er das von links einbiegende Fahrzeug als Hindernis erkennen konnte (Rückleuchten) und wie die Beklagten selbst vortragen - zudem gehupt hat, was eher typisch für unwillkommene Ereignisse ist.

Dafür, dass der Zeuge Vorname A Nachname B bei niedrigerer Ausgangsgeschwindigkeit verspätetet reagiert hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der eigene Vortrag der Beklagten schließt diese Variante sogar aus: Wenn der Zeuge Vorname A Nachname B das Fahrzeug "eindeutig mit überhöhter Geschwindigkeit" geführt hat und daraus, dass der Beteiligte Vorname C Nachname D das Fahrzeug PKW B, als er mit seinem Fahrzeug aus der Seitengasse des Parkplatzes herauskam, nicht wahrgenommen habe, geschlossen werden soll, dass sich der Zeuge Vorname A Nachname B "noch in einer so großen Entfernung befunden" haben müsse, dass "es bei angepasster Geschwindigkeit nicht zu einer Fahrzeugkollision hätte kommen können", kann sich nicht zugleich die auf Bl. 12f. des Schriftsatzes spekulierte - mit dem Gutachten nicht vereinbare - Variante einer zunächst angepassten Fahrgeschwindigkeit von unter 20 km/h mit Zwischenbeschleunigung und anschließendem starkem Abbremsen (das durch den Gutachter SV1 mit 6 bis 7 m/sek² festgestellt wurde) ereignet haben, weil bei dieser Variante der Zeuge Vorname A Nachname B zum Zeitpunkt des Einfahrentschlusses des Beteiligten Vorname C Nachname D bereits dem Kollisionsort wesentlich näher gewesen wäre, als bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 29-30 km/h, wie sich aus den Ausführungen des Gutachters auf Seite 9 des Gutachtens ergibt (je später mit der Bremsreaktion begonnen wurde, um so niedriger muss die Bremsausgangsgeschwindigkeit gewesen sein; bei geringerer Geschwindigkeit ist indes die bis zum Unfallort zurückgelegte Strecke in der zur Verfügung stehenden Zeit geringer), so dass dann auch ein Übersehen durch den Zeugen Nachname D völlig unbegreiflich wäre.

Der Vorgang vom ... 2002 ist im Hinblick auf eine Unfallprovokation insgesamt unverdächtig.

Soweit die Beklagten vortragen, der damalige Versicherer habe den Verdacht gehabt, es liege ein Fall der Unfallprovokation vor, lässt sich das mit dem Vorwort des Gutachtens vom 3.9.2002 (Anlage B 11) keinesfalls vereinbaren. Es handelt sich dabei nicht - wie die Beklagten im Schriftsatz vom 19.9.2007 ohne Grund unterstellen - um den Vorwurf des Falschvortrages, sondern darum, dass die Beklagten den Gutachtenauftrag falsch interpretieren. Dort heißt es, dass im Auftrag der A-Versicherung AG, Niederlassung O1, zu überprüfen sei, ob die Fahrzeugschäden korrespondieren. Diese Frage, die im Gutachten vom 3.9.2002 bejahend beantwortet wird, stellt sich bei provozierten Unfällen (absichtliche Herbeiführung eines realen Unfalls mit einem unbeteiligten Dritten) nicht, sondern nur bei vorgetäuschten Unfällen (kein realer Unfall oder ein zwischen den Beteiligten abgesprochener Unfall). Alle Folgerungen der Beklagten aus diesem "Verdacht" des damaligen Versicherers liegen daher von vornherein neben der Sache. Die im Schriftsatz vom 19.9.2007 gegebene Begründung, dass die Kompatibilität allein wegen diverser Vorschäden, deren fachgerechte Reparatur zweifelhaft gewesen sei, mag aus Sicht des Sachbearbeiters des Versicherers zutreffen. Im Gutachten SV1 ist dies indes als weitere Fragestellung gesondert erwähnt. Auch diese Fragestellung ist im Übrigen nicht zielgerichtet auf Unfallprovokation zu beziehen. Es bleibt daher dabei, dass ein vom damaligen Versicherer geäußerter Provokationsverdacht jedenfalls keinen erkennbaren Niederschlag in der Schadensbearbeitung durch den damaligen Versicherer des Unfallgegners des Zeugen Vorname A Nachname B gefunden hat. Irgendwelche Schlussfolgerungen verbieten sich damit.

Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung kommt nicht in Betracht. Welche Wahrnehmungen der mit Schriftsätzen vom 7.5.2007 und 19.9.2007 benannte Zeuge Nachname D in Bezug auf eine absichtliche Herbeiführung seitens des Zeugen Nachname B soll gemacht haben soll, ist nicht schriftsätzlich aufbereitet. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2003 ist eine Wahrnehmung freilich bereits auszuschließen, weil die Beklagten selbst vortragen, dass der Zeuge Nachname D beim Blick nach rechts das Fahrzeug des Zeugen Nachname B überhaupt nicht gesehen habe. Zu Fahrmanövern dieses Fahrzeugs, aus denen sich etwaig Schlüsse auf die Willensrichtung des Zeugen Vorname A Nachname B ziehen ließen, kann er daher schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten schlechterdings keine Angaben machen. Der Hinweis vom 17.8.2007 hat insoweit lediglich dazu geführt, dass die Beklagten den Hinweis als sachlich nicht gerechtfertigt zurückgewiesen und das bereits im Beschluss vom 17.8.2007 Zugrundegelegte wiederholt haben, ohne nochmals hinsichtlich eines tauglichen Beweisthemas Sachverhaltsarbeit zu leisten.

(e) Fall 5: Unfall vom ... 2002 - "Kreisverkehr" -, Vorname A Nachname B (PKW A) ./. Nachname H

Der Sachvortrag der Beklagten erschöpfte sich bis zum Schriftsatz vom 19.9.2007 in der Darstellung Bl. 12 des Schriftsatzes vom 10.10.2003, wonach der Versicherungsnehmer des A-Versicherung AG mitgeteilt habe, das sich der Zeuge Vorname A Nachname B mit dem PKW A im Kreisverkehr befunden habe und hinausfahren wollte, während er - der Versicherungsnehmer - in den Kreisverkehr habe einfahren wollen. Weil Vorname A Nachname B den Kreisverkehr tatsächlich nicht verlassen habe, sei es im Kreisverkehr zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen. Auf S. 16 des Schriftsatzes finden sich sodann noch abstrakte Ausführungen dazu, wie Unfallprovokateure vorzugehen belieben. Wegen der Erwähnung der Lichthupe und des Anhaltens kann das aber nur auf den Ausgangsstreit der Parteien, nicht aber auf den Unfall vom ... 2002 bezogen werden.

Nimmt man - entgegen § 78 ZPO - die Anlage B18 hinzu, erfährt man, dass sich der Unfall mit dem Zeugen Nachname H als Unfallgegner in der Weise ereignet haben soll, dass Vorname A Nachname B von der B... von Süden (H-Straße) kommend in den A-Platz eingefahren ist. Der A-Platz in O1 üblicherweise auch als "... Kreisel" bezeichnet - wird von den beiden Hauptverkehrsadern B.. und B... sowie zusätzlich von Straßenbahngleisen durchschnitten. Der "... Kreisel" verfügt über 3 Fahrspuren, wobei die äußeren Fahrspuren jeweils so ausgestaltet sind, dass sie das Abbiegen in den nächsten angrenzenden Straßenarm vorschreiben, die mittlere Spur Geradeausfahrt im Kreisel und Abbiegen zulässt und die linke, innere Spur zunächst für die Fortsetzung der Fahrt im Kreisel bestimmt ist, wobei diese Spur vor der Abzweigung des jeweils nächsten Straßenarms durch Fahrbahnmarkierung zur Mittelspur wird. Aus Anlage B18 ist weiter zu entnehmen, dass der Zeuge Nachname H von der (mehrspurigen) K-Straße kommend in den Kreisel einfahren wollte.

Im Schriftsatz vom 19.9.2007 unternehmen die Beklagten dann erstmals den Versuch einer eigenen schriftsätzlichen Darstellung des Geschehensablaufs, die sich allerdings weder mit der Örtlichkeit noch mit der in Bezug genommenen Anlage B52 vereinbaren lässt, ohne dass dies nach entsprechendem Hinweis des Gerichts nochmals bearbeitet worden wäre.

Legt man allein die schriftliche Hergangsschilderung gemäß Anlage B52 als Sachvortrag der Beklagten zugrunde, hat sich der Unfall gerade nicht deswegen ereignet, weil der Unfallbeteiligte davon überrascht worden wäre, dass der Zeuge Vorname A Nachname B seiner Ankündigung per Fahrtrichtungsanzeiger widersprechend nicht in den stadteinwärts führenden Ast der D-Straße eingebogen wäre, sondern deswegen, weil der Beteiligte Nachname H sich wegen Grünlicht zeigender Ampelanlage zwischen dem stadteinwärts führenden und dem von dort kommenden Ast der D-Straße, die in Wahrheit nur für die Verkehrsteilnehmer im Kreisverkehr bestimmt ist, sich zur Einfahrt in den ... Kreisel von der K-Straße berechtigt wähnte.

Inwieweit der Zeuge Vorname A Nachname B bei diesem Geschehensablauf den - groben - Fehler des Beteiligten Nachname H so rechtzeitig erkennen konnte, dass er sich für oder gegen einen Unfall hätte entscheiden können, bleibt bei diesem Vortrag gänzlich offen. Für eine Unfallprovokation fehlen damit auch bei diesem Ereignis ausreichende Anhaltspunkte.

(f) Fall 6: Unfall ... 2004 - M-Straße -, Vorname A Nachname B (PKW A) ./. Nachname K (PKW K)

Die Beklagten tragen insoweit im Schriftsatz vom 28.6.2004 vor, gegen 22.30 Uhr habe der Zeuge Nachname K seinen Abbiegevorgang auf die M-Straße beendet und sich vollständig auf den mittleren der 3 dort vorhandenen Fahrstreifen eingeordnet. "Der Kläger" (gemeint: Zeuge Vorname A Nachname B, dahingehend korrigiert im Ss. vom 15.8.2005) sei sodann vom äußersten linken Fahrstreifen auf den mittleren Streifen gewechselt. Dabei sei es zur Fahrzeugberührung der rechten Seite des PKW A mit dem linken Kotflügel des PKW K gekommen. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen, weil eine Entgegnung zu diesem Unfall von Klägerseite fehlt. Dann aber ist nicht erkennbar, in welcher Weise hier eine für den Zeugen Vorname A Nachname B günstige Verkehrssituation zur Herbeiführung eines Unfalls ausgenutzt worden sein könnte. Nach der Darstellung der Beklagten handelt es sich um einen Fehler des Zeugen Vorname A Nachname B beim Fahrspurwechsel. Dafür hätte er wegen des gegen ihn sprechenden Anscheins des alleinigen Verschuldens allein zu haften. Das ist die ungünstigste Ausgangslage, um durch ein freiwillig herbeigeführtes Ereignis Geldbeträge zu erschleichen. Für den Vorwurf des Nachname K, der Zeuge Nachname B habe den Unfall in betrügerischer Absicht herbeigeführt, findet sich auch in den Unfallschilderungen des Beteiligten Nachname K und der weiteren Fahrzeuginsassen kein Anhaltspunkt.

Soweit die Beklagten meinen, auch diese Konstellation sei geeignet, um aus einem Unfallereignis Kapital zu schlagen, verkennen sie, dass die Unaufklärbarkeit, wer von zwei Verkehrsteilnehmern die Spur gewechselt hat, so dass eine Schadensteilung vorzunehmen ist, in der Praxis nicht der Regelfall ist. Erst recht gilt dies, wenn sich der angebliche Provokateur ausgerechnet ein mit drei weiteren Zeugen besetztes Fahrzeug aussucht.

(2) Mit Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass die Beurteilung einer Mehrheit von isoliert betrachtet unverdächtigen Unfallereignissen bei einer Gesamtschau zur Überzeugung führen kann, dass es sich nicht um eine zufällige Häufung von Unfällen handelt, sondern um gezielt herbeigeführte Ereignisse. Ähnlich wie beim abgesprochenen Unfall kann auch beim provozierten Unfall die Überzeugungsbildung des Gerichts durch eine Vielzahl von typischen Umständen herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist (vgl. KG, Urt. v. 22.6.2000, 12 U 606/99, jurisRn. 11 unter Hinweis auf BGH NZV 1989, 468, 469; OLG Hamm NZV 1994, 227, 228 = DAR 1994, 278, 279). Es müssen also entsprechende Indiztatsachen festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die richterliche Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung, dass der Unfall provoziert worden sei, zu vermitteln (BGH und KG a.a.O.). Auch kann die Häufigkeit der Beteiligung des angeblich Geschädigten oder des sein Kraftfahrzeug führenden Verkehrsteilnehmers an Verkehrsunfällen Indizwirkung haben. Dabei kommt es darauf an, ob die einzelnen Unfälle für sich allein betrachtet nicht weiter auffällig erscheinen, aber sich daraus Indizien ergeben, die in ihrer Gesamtheit eine andere Schlussfolgerung gestatten (KG NZV 1989, 315, 316 = VRS 77, 39 - 44).

Indes führt die hier vorzunehmende Gesamtschau nicht zu dieser Überzeugung. Überzeugung im Sinne des Vollbeweises bedeutet nicht absolute Gewissheit; es reicht hier wie stets ein für das praktische Leben ausreichender Grad, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad lässt sich mit den nach dem Akteninhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nicht erreichen.

(a) Allerdings scheitert die Überzeugungsbildung nicht bereits an den persönlichen Voraussetzungen, die in Bezug auf den Täter provozierter Unfälle regelmäßig vorliegen.

a) Der Zeuge Vorname A Nachname B hätte infolge seiner geschwächten wirtschaftlichen Position (mehrjährige Arbeitslosigkeit auf der Grundlage einer wenig hervorgehobenen Ausbildung als Maurer; zu seinen genauen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist freilich nichts Näheres bekannt) jedenfalls in den letzten Jahren ein Motiv für die Begehung von Straftaten gegen das Vermögen haben können, und er infolge einer sachlichen und personellen Nähe zur Automobilwirtschaft (frühere Tätigkeit als Autoteilehändler) mit Wahrscheinlichkeit auch die Gelegenheit gehabt, aus einer Differenz zwischen Abrechnung auf Gutachtenbasis und einer preiswerten Reparatur in Eigenregie oder durch Freunde Gewinn aus provozierten Unfällen zu erwirtschaften. Zumindest bei den Fällen 2, 5 und 6 sowie dem Unfall, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, wurden Fahrzeuge der gehobenen Klasse vorgerückten Alters - in den Fällen 5, 6 und dem Ereignis vom 5.3.2003 allerdings jeweils dasselbe - benutzt, wie es nicht selten bei Betrügereien im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geschieht.

ß) Zu Unrecht lasten die Beklagten dem Zeugen Vorname A Nachname B an, er habe bei anderen Versicherungsfällen falsche Angaben gemacht. Insbesondere ist die Schlussfolgerung von Eintragungen des Tachostandes (Gutachten SV2 31.10.2001 72478 km; GA Betram 21.3.2002: 68545 km; Gutachten SV2 19.5.2002: 73951 km) in verschiedenen Gutachten auf eine Manipulation der Kilometerstandsanzeige denkgesetzlich nicht zwingend, ohnehin war der Kilometerstand für die Schadensabrechnung damals jeweils bedeutungslos, so dass eine Manipulation sich keinesfalls zu Lasten des Schädigers ausgewirkt hätte. Eine solche für den Schadensfall erkennbar sinnlose Manipulation würde ohnehin nicht zu dem von den Beklagten gezeichneten Täterprofil für den Zeugen Vorname A Nachname B als versiertem Unfallprovokateur passen. Auch wird ein Ereignis nicht dadurch zu einem provozierten Unfall, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt am beschädigten Fahrzeug die Kilometerstandsanzeige manipuliert wurde. Die Ausführungen der Beklagten gehen schlicht an der Sache vorbei. Der Hinweis auf den als Anlage B50 vorgelegten Aufsatz geht insoweit fehl, weil sich dort kein gegenteiliger Ansatz findet.

Auch von "dubiosen Eigentumsverhältnissen" - hinsichtlich des Fahrzeugs PKW B kann keine Rede sein. Betrachtet man die vorgelegten Unterlagen unvoreingenommen, ist die Eigentümerstellung des Klägers auch bei diesem Fahrzeug nicht problematisch. Sofern, wovon nach dem von Klägerseite vorgelegten Beleg auszugehen ist, der Zeuge Vorname A Nachname B im Jahre 2002 nicht (mehr) vorsteuerabzugsberechtigt war, geht auch die Mutmaßung der Beklagten nicht auf, ein Eigentumswechsel sei (rückwirkend inklusive rückwirkender Änderung der Fahrzeugpapiere?) vorgeschoben worden, um auch den Umsatzsteueranteil erlangen zu können.

?) Auch (weitere) Fehler des Gutachters SV2 können nicht ohne weiteres dem Kläger oder dem Zeugen Vorname A Nachname B zugerechnet werden, es sei denn, es würde nachgewiesen, dass entweder die Fehler auf Falschangaben des Klägers bzw. des Zeugen Nachname B beruhen oder die Fehler in die Gutachten mit Wissen und Wollen der Auftraggeber "eingebaut" wurden. Dazu ist nichts vorgetragen.

d) Die Zugehörigkeit zum potentiellen Täterkreis besagt nicht, dass bereits damit die Gesamtschau entbehrlich würde; vielmehr bereitet diese Feststellung erst der Weg, um sich mit der Frage der Unfreiwilligkeit der Ereignisse näher zu befassen, weil eine Person, für die Motiv, Gewinngelegenheit oder andere Persönlichkeitsmerkmale, die ihn zum tauglichen Täter machen könnten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausscheiden, nicht mehr in nachvollziehbarer Weise dem Verdacht des Betruges ausgesetzt werden könnte.

(b) Die Gesamtschau kann auch bei Personen, die zum potentiellen Täterkreis gehören, nur dann zu einem für den Gegner günstigen Ergebnis führen, wenn sich aus einer Mehrzahl von Ereignissen, bei denen für sich betrachtet Unfallprovokation nicht festgestellt werden kann, solche verklammernde Umstände entwickeln lassen, dass eine Zufälligkeit unwahrscheinlich wird. Je wahrscheinlicher bereits bei der Einzelbetrachtung die Unfallprovokation ist, umso weniger ausgeprägt müssen die verklammernden Elemente sein; je schwächer der aus dem Einzelereignis erwachsende Verdacht ist, desto hervorstechender müssen die übergreifenden Aspekte sein.

Solche Umstände sind vornehmlich die Gleichförmigkeit der Begehungsweise oder eine besondere und Verdacht erregende Häufung von Unfällen, bei denen der Täter vermeintlich Opfer von Unachtsamkeiten anderer Verkehrsteilnehmer geworden sein soll, sowie Maßnahmen zur Vereitelung der Nachprüfung.

Von einer solchen Häufung kann bei weniger als 10 Unfällen in 9 Jahren noch nicht die Rede sein, zumal nicht einmal alle in den Prozess eingeführten Unfälle auf bloße Unachtsamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer, die sich vorhersehbar ausnutzen ließ, zurückgehen. Insbesondere die Fälle 1 und 5 beruhen auf groben Verkehrsverstößen der Unfallgegner, auf die sich auch ein erfahrener Unfallprovokateur nicht einstellen kann. Soweit Ortsunkenntnis Verkehrsverstöße im Einzelfall in milderem Licht erscheinen lassen könnte, trifft diese Voraussetzung für den Beteiligten B schon sachlich nicht zu, weil er in geringer Entfernung zum Unfallort wohnte, und hinsichtlich des Beteiligten Nachname H könnte zwar Ortsunkenntnis vorliegen, allerdings ist die Verkehrsführung nebst Beschilderung und Lichtzeichenanlagengestaltung derart eindeutig, dass niemand ohne grobe Fahrlässigkeit auf den Gedanken kommen kann, die inmitten des Kreisverkehrs zwischen den stadteinwärts führenden bzw. von dort kommenden Ästen der D-Straße stehende Ampelanlage eröffne bei Grünlicht die die freie Einfahrt in den Kreisel von der K-Straße aus.

Im Fall 6 liegt - zumindest nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien - die "Unachtsamkeit" auf Seiten des Zeugen Vorname A Nachname B.

Außer im Fall 2 und dem streitgegenständlichen Ereignis gibt es keinen weiteren Fall, bei dem ein Provokateur den Vorgang vollständig hätte steuern können, wenn sich das Geschehen im Sinne der Beklagten hätte beweisen oder zumindest eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür feststellen lassen.

Wer andere in eine "Falle" lockt, kann sich auf den Vorgang vorbereiten. Ohne diese Vorbereitung wird es schon wegen der Reaktionszeit kaum gelingen, einerseits sich für einen Unfall zu entscheiden und zum anderen die Begehungsmethode so sorgfältig auszuwählen und durchzuführen, dass kein Verdacht aufkommt und/oder ein für ungewollte Ereignisse untypisches Fahrverhaltes unbeweisbar bleibt. Deshalb stützen gehäufte "Unachtsamkeiten" anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig nur dann den Vorwurf provozierter Herbeiführung, wenn sie nach der Lage der Dinge vom Provokateur hervorgerufen bzw. herausgefordert sein konnten (daher der Name der Unfallkategorie) oder er die bevorstehende Unachtsamkeit so frühzeitig erkennen konnte, dass eine Vorbereitung seiner Tat noch möglich war. Bei überraschenden Vorfahrtsverletzungen oder Fahrspurwechseln des Unfallgegners - wie sie nach dem Wenigen, was dem Gericht als Sachverhaltsschilderung angedient wurde, bei den Fällen 3 und 4 vorgelegen haben könnten - wird diese Voraussetzung regelmäßig nicht gegeben sein.

Es gibt auch kein übereinstimmendes "Schema" der Unfälle. Die Unfallorte wiederholen sich nicht. Die Unfallart ist uneinheitlich. Konkret von unfallförderndem Verhalten der Zeugen Vorname A Nachname B (beschleunigen) haben nur Beteiligte bei dem streitgegenständlichen Unfall und die Zeugin Nachname E berichtet. Gerade in diesen beiden Fällen gibt es - wie dargestellt - jedoch erhebliche Ungereimtheiten bei den Unfallschilderungen der Beteiligten Nachname L und Nachname E, die ihre Angaben entwerten. Der Vortrag der Beklagten, dass drei Unfallgegner des Zeugen Vorname A bekundet hätten, dass der Zeuge Vorname A Nachname B die jeweiligen Unfallgeschehen absichtlich herbeigeführt habe, stimmt ohnehin nicht mit den von den Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen überein. Insbesondere hat sich der Unfallbeteiligte Nachname C zu einer solchen Einschätzung nie bekannt.

Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass der Zeuge Vorname A Nachname B oder der Kläger Nachbesichtigungen vereitelt oder in sonstiger Weise eine Überprüfung des Unfallablaufs erschwert hätten.

In der Rechtsprechung zu provozierten Unfällen waren in der Vergangenheit durchweg deutlich höhere Unfallzahlen bezogen auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum anzutreffen, wenn daraus ein Anzeichen für Unfallprovokation entwickelt wurde.

So wurden bei Hinzutreten andere Umstände 7 Unfälle innerhalb eines Jahres als Beweisanzeichen gewertet (OLG Hamm, 29.9.2003, ZfS 2004, 68f.); auch genügten fünf Auffahrunfälle in viereinhalb Monaten an exakt der gleichen Unfallstelle zur Überzeugungsbildung, dass provozierte Unfälle vorlagen (OLG Hamm, RuS 1997, 327). Bei der Entscheidung des AG Gelsenkirchen-Buer vom 19.10.2004 (zitiert nach juris) waren es 6 Unfälle in 1,5 Jahren bei partieller Identität der Unfallörtlichkeit. Auch bei OLG Hamm, OLGR 1997, 344ff. waren es bei Hinzutreten weiterer Merkmale immerhin 9 Unfälle in 3,5 Jahren. Bei OLG Hamm, RuS 1994, 214-215, rechtfertigten 38 Vorunfälle in 2 1/2 Jahren, kostengünstige Reparatur der Vorschäden, Unfallort im Bereich einer Kreuzung mit psychologischer Vorfahrt sowie eine ungewöhnlich langsame Beschleunigung nach dem Anfahren in ihrer Gesamtschau den Schluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls. Auch bei der Entscheidung des KG vom 13.3.1989 (NZV 1898, 315f.) lagen 12 Unfälle innerhalb von 2 1/4 Jahren vor und zusätzliche Indizien. In dem Fall, der vom 22. Zivilsenat des hiesigen OLG im Jahre 1989 entschieden wurde (Anlage B54, VersR 1989, 858) waren es innerhalb von 3 Jahren mindestens 20 Schadensereignisse, die jeweils durch Begehung an unübersichtlichen Kreuzungen oder Einmündungen unter Ausnutzung der zugunsten des Provokateurs sprechenden Vorfahrtsregelung. Bei dem in DR 1988, 868 (Anlage B55) mitgeteilten Fall hatte der Provokateur innerhalb von 6 Tagen an derselben Stelle 3 "Unfälle", wobei Fahrer und Halter noch an weiteren 38 (!) bzw. 64 (!!) Fahrzeugkollisionen beteiligt gewesen waren.

Diese für provozierte Unfälle typische Verdichtung verschiedener Umstände zu einem allein stimmigen Gesamtbild lässt sich hier gerade nicht feststellen. Die Beklagten vergleichen insoweit ersichtlich ungleiche Sachverhalte.

Es kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dann denkbar würde, wenn der Zeuge Vorname A Nachname B nach Rechtskraft dieses Urteils regelmäßig von Verdacht erregenden Unfällen betroffen wäre. Möglicherweise wäre das dann ein Indiz dafür, dass der Zeuge Vorname A Nachname B Einfluss auf Häufigkeit seiner Verwicklung in Unfälle hat, vorausgesetzt der Unfall vom ... 2004 war bis Januar 2008 der letzte Unfall, den der Zeuge Vorname A Nachname B erlitten hat. Derzeit gibt es für einen solchen Schluss, dass frühere Unfälle, soweit bei ihnen nach dem Gesagten Unfallprovokation überhaupt denkbar ist, keine unfreiwilligen Ereignisse waren, keine rechtfertigende Grundlage.

c) Da dem Zeugen Vorname A Nachname B nach dem Sachverständigengutachten keine Mitverursachung nachzuweisen ist, verbleibt es bei dem Grundsatz bei Vorfahrtsverletzungen, dass den Wartepflichtigen in der Regel die Alleinhaftung trifft, die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs also zurücktritt.

3. Die Beklagten haben hinsichtlich des Fahrzeugschadens 5.918,04 € zu ersetzen.

Die Schadenshöhe von 5.918,04 € folgt aus dem auch insoweit vollständig überzeugenden Gutachten des Sachverständigen SV3, der sich ausführlich und mit einleuchtender Begründung, die methodische Fehler nicht erkennen lässt, mit den abweichenden Ergebnissen zur Schadensberechnung der Privatgutachter der Parteien - SV2 und SV4 - im Detail und überzeugend auseinandergesetzt hat.

a) Fehl geht die Annahme der Beklagten, es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass dann, wenn Schäden geltend gemacht wurden, die bei dem Unfall nicht entstanden sein können, Klageabweisung in vollem Umfang die Rechtsfolge sei. Die zitierten Entscheidungen geben das in ihrer Gesamtheit nicht her. Die Beklagten benennen selbst auch keine Rechtsnorm, aus der sie dieses angebliche Rechtsprechungsergebnis ableiten wollen. Eine Strafnorm dahingehend, dass Zuvielforderung mit Klageabweisung sanktioniert würde, gibt es nicht. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben mit dem Ergebnis der Anspruchsverwirkung lässt sich nicht erfolgreich prüfen. In Wahrheit geht es schlicht um den bei §§ 286f. ZPO angesiedelten Nachweis, dass die geltend gemachten Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (bzw. im Anwendungsbereich von § 287 ZPO: mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) auf dem anspruchsbegründenden Ereignis beruhen.

b) Dieses Prinzip wird in den zitierten Entscheidungen (ebenso LG Hildesheim, Urt. v. 15.3.2003, 3 O 411/02, Anlage B33, und LG Hannover, Urt. v. 28.3.2003, 9 O 101/02, Anlage B34) durchgehend beachtet. Weitergehende Folgerungen zugunsten der Beklagten lassen sich daraus nicht entwickeln.

(1) In der Entscheidung des OLG Köln vom 22.2.1999, VersR 1999, 865 jurisRn. 8 konnte sich das Gericht keine Überzeugung von der Kausalität verschaffen, weil für einen Schadensteil zwei Unfallgeschehen in Betracht zu ziehen waren.

(2) Dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5.7.2002 - 14 U 130/00 - kann schon deswegen nichts anderes entnommen werden, weil - soweit der Sachverhalt dem Urteil entnommen werden kann - auch dort der Fall der Überlagerung von geltend gemachtem Schaden und einem davon nicht hinreichend abgrenzbaren Vorschaden vorlag.

(3) Die Entscheidung des OLG Köln vom 5.2.1996, NZV 1996, 141, knüpft daran an, dass Vortrag und Beweisergebnis dahin inkongruent sind, dass der Anspruchssteller jeglichen Vorschaden in Abrede stellt, gleichwohl aber Schäden am Fahrzeug vorhanden sind, die schlechthin nicht aus dem Unfallereignis stammen können, das der Anspruchssteller abrechnen möchte.

(4) Bei Lektüre der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 28.3.2001, MDR 2001, 1111, wird sofort und ohne weiteres augenfällig, dass auch diese mit dem vorliegenden Fall nicht das Geringste zu tun hat. Auch dort geht es - natürlich - allein um die Frage, ob der Geschädigte für Schäden, die an sich durch die Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug entstanden sein können, Ersatz verlangen kann, solange es möglich ist, dass sie bereits durch einen der Vorschäden verursacht wurden, also um den Kausalitätsnachweis (siehe auch OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324, jurisRn. 10). Nicht anders verhält es sich bei der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.12.2002 - 14 U 116/02 - (Anlage B32).

c) Demgegenüber ist hier gar nicht streitig, dass Vorschäden am Fahrzeug vorhanden waren. Auf die - im Gegensatz zur nachfolgenden schriftsätzlichen Bearbeitung ursprünglich von der Beklagten zu 2) richtig formulierte - Frage nach Vor- und Nachschäden im Anstoßbereich wurden die entsprechenden Erklärungen abgegeben (Anlage B27). Von einer Leugnung von Vorschäden bei gleichzeitiger Inkompatibilität des vorhandenen Schadensbildes mit dem Unfallereignis vom 5.3.2003 kann schon deswegen keine Rede sein.

d) Soweit die Beklagten bei einzelnen Schadenspositionen den Ursachenzusammenhang in Zweifel gezogen haben, ist dem Kläger allerdings der Nachweis unfallbedingter Beschädigung im Wesentlichen nicht gelungen. Der Sachverständige hat die Schadensberechnung deshalb zutreffend auf die Positionen bezogen, die aus sachverständiger Sicht ohne Zweifel allein dem Ereignis vom 5.3.2003 zugeordnet werden können. Nach der kompetenten Analyse des Sachverständigen unter akribischer Auswertung der zur Verfügung stehenden Lichtbilder findet sich kein einziger Hinweis, dass die mit den Lichtbildern dokumentierten Schäden auf ein anderes Ereignis zurückgeführt werden könnten. Vielmehr schließt der Sachverständige jeden Zweifel an der Verursachung der dokumentierten Schäden durch das Ereignis vom 5.3.2003 aus. Nach dem Gutachten und unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände, hegt auch das Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen des Sachverständigen.

Eine Überschneidung mit dem Vorunfall ergibt sich nur hinsichtlich der äußerst hinteren unteren Zone des rechten Vorderkotflügels, dem rechten Außenspiegel und dem vorderen Bereich der Beifahrertür. Es ist dem Sachverständigen indes gleichwohl gelungen, selbst diese Überschneidungsbereiche den jeweiligen Ereignissen so zuzuordnen, dass jedenfalls eine Berechnung der Höhe des zweifelsfrei dem Ereignis vom 5.3.2003 zuzuordnenden Schäden möglich ist, wie aus den Ausführungen Bl. 26ff. des Gutachtens folgt.

Hinsichtlich der elektronischen Fahrwerksvermessung ergibt sich deren Notwendigkeit, weil Radaufhängungsteile als Folge des Ereignisses vom 5.3.2003 zu erneuern waren. Dies, und nicht eine etwa nach dem Vorunfall vom August 2002 unterbliebene Fahrwerksvermessung löst den abgerechneten Kostenaufwand selbständig aus. Mit anderen Worten: Die Fahrwerksvermessung war aufgrund des Unfalls vom 5.3.2003 erforderlich, ganz gleichgültig, ob das Fahrwerk vorher jemals vermessen worden war oder nicht.

Die Zweifel an einer am 5.3.2003 unfallbedingten Beschädigung des Reifens vorn rechts nebst Scheibenrad sind nach den Ausführungen des Sachverständigen unberechtigt, weil die objektiv vorhandene Beschädigung nicht auf dem Vorunfall vom ... 2002 beruhen kann.

Soweit sich Überschneidungen bei der Seitenwand vorn rechts mit dem Unfallereignis vom ... 2002 ergaben, hat der Sachverständige zwischen den beiden Unfallereignissen abgegrenzt und die Kosten nur auf der Grundlage des ohne Zweifel dem Ereignis vom 5.3.2003 zuzuordnenden Schadens berechnet. Das entspricht der Beweislastverteilung.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Motorhaube, Erneuerung der Vorderwand und Radhausvorderteils und des Ladekühlers. Alle diese Positionen sind im Gutachten des Sachverständigen bereits abgezogen. Unfallbedingte Beschädigung dieser Teile kann der Kläger auf Grund des Gutachtens nicht nachweisen, so dass ihm insoweit auch kein Schadensersatz zusteht.

4. Die Beklagten haben auch die Kosten des Gutachtens SV2 in Höhe von 679,64 € zu erstatten, § 249 BGB. Methodisch falsch ist der Einwand der Beklagten, Sachverständigenkosten seien nicht zu ersetzen, weil das Gutachten wegen inhaltlicher Fehler unbrauchbar sei. Die Beklagten verkennen, dass die Erstattungspflicht daran anknüpft, dass durch das Schadensereignis beim Geschädigten der Entschluss ausgelöst wurde, ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe einzuholen. Es ist deswegen seit langem geklärt, dass einem Geschädigten Aufwendungen, zu denen er sich durch das Schadensereignis herausgefordert fühlen durfte, zu ersetzen sind, soweit er diese für erforderlich halten durfte. Die "Unbrauchbarkeit" eines Gutachtens ist deswegen nur dann erheblich, wenn der Geschädigte in dem Moment, als die Kosten ausgelöst wurden, erkennen konnte, dass diese Maßnahme (Gutachten SV2) zu keinem verwertbaren Ergebnis führen werde (Auswahlverschulden, vgl. KG, DAR 2003, 318, und OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324 sowie die weiteren Nachweise bei Heinrichs, in Palandt, BGB, 63. Aufl., § 249 Rn. 40). Vortrag dazu fehlt seitens der darlegungsbelasteten Beklagten.

5. Schließlich steht dem Kläger die Erstattung der Unkostenpauschale in Höhe von 20 € zu.

6. Soweit die Parteien der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung in ihren Schriftsätzen breiten Raum gewidmet haben, ist das unerheblich, weil Nettobeträge eingeklagt sind.

III. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Rechtshängigkeit ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) am 6.9.2003, hinsichtlich der Beklagten zu 2) am 8.9.2003 eingetreten, so dass der Zinslauf ab dem Folgetag beginnt (BGH, NJW-RR 1990, 519). Die Rechtshängigkeit gegenüber dem Beklagten zu 1) hat - anders wegen § 10 Abs. 4 AKB bei Maßnahmen gegenüber dem Versicherer - keine Gesamtwirkung, § 425 BGB, so dass die Zinsen gestaffelt auszuwerfen waren.

C. 1. Die Kostenentscheidung beruht wegen der erstinstanzlichen Teilklagerücknahme auf § 92 Abs. 1 ZPO analog; die Kosten des Berufungsverfahrens treffen die Parteien nach § 92 Abs. 1 ZPO quotal.

2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

D. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.

Ende der Entscheidung

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