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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 25 W 35/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 60
InsO § 61
ZPO § 319
Bezeichnet das Beklagtenrubrum den beklagten Rechtsanwalt als "RA X als Insolvenzverwalter der Y. KG ...", so darf das Rubrum dahin berichtigt werden, dass der Zusatz "als Insolvenzverwalter ..." wegfällt, wenn sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils ergibt, dass die Parteien ausschließlich um die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach §§ 60, 61 InsO gestritten haben und das Gericht nur hierüber entscheiden wollte.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

25 W 35/03

Entscheidung vom 3. Juli 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 25. Zivilsenat in K. des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .... als Einzelrichter am 3.Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen des Beschluß der 7. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts K. vom 22. April 2003, durch den das Rubrum des am 17. September 2002 verkündeten Urteils derselben Zivilkammer hinsichtlich der dort als "Rechtsanwalt Dr. F. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ..... Anlagenbau GmbH & Co. KG," bezeichneten Beklagtenseite dahin berichtigt worden ist, daß im Passivrubrum die Worte "als Insolvenzverwalter über das Vermögen der.... Anlagenbau GmbH & Co. KG" entfallen, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.900 € zu tragen.

Gründe:

Die Klägerin hat den Beklagten unter der Bezeichnung "Rechtsanwalt Dr. F., ...... Straße ..., K." auf Feststellung verklagt, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, soweit der Sozialplananspruch der Klägerin aus dem Interessenausgleich vom 22.Dezember 1999 aus der Masse nicht mehr bedient werden kann. Ausweislich der Klageschrift nimmt die Klägerin den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter zum Nachteil der Beklagten auf Schadensersatz nach §§ 60, 61 Insolvenzordnung in Anspruch, weil er sie nicht in einem Sozialplan (Interessenausgleich) als abfindungsberechtigt berücksichtigt habe; insoweit hafte der Beklagte "persönlich" (so auch im Schriftsatz vom 9.7.2002, Bl. 78 d.A.).

Daß die §§ 60, 61 Insolvenzordnung die persönliche Haftung des Verwalters betreffen, zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel (Bl. 2 der Klageerwiderung, Bl. 67 d.A.); er hat freilich die Auffassung vertreten, die von Klägerseite angenommene persönliche Haftung nach §§ 60, 61 InsO sei vorliegend nicht begründet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Urteilseingang wird als Beklagter bezeichnet: "Rechtsanwalt Dr. ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Anlagenbau GmbH & Co. KG, ....-Straße, K.". Ausweislich des Tatbestandes (Bl. 165. d.A.) geht das Urteil davon aus, daß der "Beklagte als Insolvenzverwalter persönlich in Anspruch genommen" werde; die Meinung der Klägerin, "der Beklagte hafte nach §§ 60, 61 InsO persönlich", sei - so die Entscheidungsgründe - auch zutreffend, da der Beklagte die Pflichten eines ordentlichen Insolvenzverwalters verletzt habe.

Nachdem auf Antrag der Klägerin Kostenfestsetzungsbeschluß gegen den Beklagten unter der Bezeichnung "Rechtsanwalt Dr. ..., ..... Straße, K." ergangen war, hatte der Beklagte dagegen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht, der Kostenfestsetzungsbeschluß sei gegen die falsche Partei ergangen, da laut Beklagtenrubrum die Kostengrundentscheidung (Urteil des Landgerichts Kassel vom 17.9.2002) nicht gegen Rechtsanwalt Dr. F. als natürliche Person, sondern gegen Rechtsanwalt Dr. F. als Insolvenzverwalter ergangen sei.

Daraufhin hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts K. vom 17.September 2002 im Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, daß beim Beklagten der Zusatz "als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...... Anlagenbau GmbH & Co. KG" gestrichen wird. Das Landgericht hat dem Antrag mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. April 2003 stattgegeben; die Berichtigung sei nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit begründet; die richtige Parteibezeichnung - ohne den Zusatz - ergebe sich aus der Klageschrift, der Kläger bestimme aber, wen er verklage; die Änderung des Rubrums sei auch nicht mit Willen des erkennenden Richters geschehen, sondern von diesem übersehen worden; schon am Anfang des Tatbestandes des Urteils sei klargestellt worden, daß der Beklagte persönlich in Anspruch genommen werde.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluß ist nach § 319 Abs. 3 (a. E.) ZPO statthaft und auch sonst zulässig.

Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da das Landgericht das Passivrubrum zu Recht dahin berichtigt hat, daß der Beklagte persönlich verurteilt worden ist.

Bei der Falschbezeichnung des Beklagten im Passivrubrum des Urteils vom 17. September 2002 handelte es sich um eine "offenbare" Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien haben, wie sich aus den oben zitierten Schriftsätzen ergibt, in der ersten Instanz ausschließlich um die Haftung des Beklagten nach §§ 60, 61 InsO gestritten. Daß die Haftung des Insolvenzverwalters nach §§ 60, 61 InsO eine persönliche Haftung des Verwalters begründet, ist unbestritten (vgl. etwa Münchener Kommentar, Brandes, 2001, Rdn. 1 zu §§ 60, 61 InsO), wie dies auch für den Vorläufer der Bestimmung, § 82 Konkursordnung, anerkannt war (BGHZ 85, 75, 77). Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach §§ 60, 61 InsO bedeutet, daß die Person, die das Amt des Insolvenzverwalters ausübt, mit ihrem persönlichen Vermögen auf Schadensersatz haftet, ohne daß es darauf ankommt, ob daneben etwa auch die Insolvenzmasse haftet.

Daß der Beklagte persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, hat die Klägerin unmißverständlich in der Bezeichnung der Beklagtenseite schon im Klagerubrum, aber auch sonst an mehreren Stellen deutlich gemacht. Der Beklagte hat dies auch richtig dahin verstanden, daß er persönlich in Anspruch genommen werde, denn die Klageerwiderung beschäftigt sich ab II (Bl. 67 d.A.) gerade damit, daß eine persönliche Haftung des Beklagten aus §§ 60, 61 InsO nicht bestehe. Diesen Sachverhalt hat auch das Landgericht ausweislich des Tatbestandes nicht verkannt, denn der Tatbestand umschreibt den Streitgegenstand dahin, daß der Beklagte als Insolvenzverwalter "persönlich in Anspruch genommen" werde. Allerdings hat das Landgericht im übrigen - dies ist der Beschwerdebegründung zuzugeben - nicht mehr mit der gebotenen Deutlichkeit zwischen dem Beklagten persönlich und dem Beklagten in seiner Rolle als Amtswalter unterschieden. Gleichwohl ist auch in der landgerichtlichen Entscheidung klar zum Ausdruck gekommen, daß das Gericht nur den allein streitgegenständlichen Streit um die persönliche Haftung des Beklagten nach §§ 60,61 InsO entscheiden wollte und ihn gegen den Beklagten entschieden hat.

Unter diesen Umständen stellt die falsche, mindestens sehr mißverständliche Bezeichnung des Beklagten im Passivrubrum des Urteils eine für alle Beteiligten offenbare Unrichtigkeit dar, die deshalb nach § 319 Abs. 1 ZPO korrigiert werden darf und korrigiert werden muß.

Da der Beklagte mit seinem Rechtsmittel unterliegt, hat er nach § 97 ZPO dessen Kosten zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus § 3 ZPO; er beschränkt sich nicht auf das Kosteninteresse, obwohl das Verfahren durch den obengenannten Kostenfestsetzungsbeschluß ausgelöst wurde. Mit der sofortigen Beschwerde möchte der Beklagte nämlich nicht nur die Belastung mit dem sich aus dem Urteil ergebenden Kosten vermeiden, sondern auch seine persönliche Haftung in der Hauptsache abwehren.

Ende der Entscheidung

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