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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 25 W 6/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 II
Zur Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 138 II BGB bei rechtlich und wirtschaftlich verbundenen Verträgen (hier Ölbezugs- und Lkw-Kaufvertrag).
Oberlandesgericht Frankfurt am Main 25. Zivilsenat in Kassel Beschluss

25 W 6/03

Verkündet am 13.02.2003

In dem Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren

hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 13. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kassel vom 12.11.2002, durch welchen das Gesuch der Beklagten um Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die eingelegte "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig.

Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfe-Antrag der Beklagten zu Recht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt (§ 114 ZPO), da die von der Beklagten vorgetragenen Behauptungen ihre Ansicht, das dem Klagebegehren zugrunde liegende Vertragsverhältnis sei wegen Wuchers sittenwidrig und daher nach § 138 BGB nichtig, nicht rechtfertigen.

Die von der Beklagten angenommene Sittenwidrigkeit der aufeinander verweisenden streitgegenständlichen Verträge vom 15.08.2000/07.06.1999 setzt sowohl nach § 138 Abs. 2 BGB wie nach § 138 Abs. 1 BGB zunächst einmal voraus, dass Leistungen und Gegenleistungen der Parteien objektiv in einem auffälligen Missverhältnis zum Nachteil der Beklagten stehen. Für die Beurteilung dieses Missverhältnisses ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH NJW 1989, 1276, 1277).

Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.11.2002 vorträgt - die Beklagte "seit letztem Jahr" nicht mehr T.-Direkthändlerin ist und eine allgemein rückläufige Entwicklung in der Autoindustrie zu beobachten ist und ob deswegen die Gewinnmargen und Ölumsätze der Beklagten geringer geworden sind.

Was die im Rahmen der streitgegenständlichen Verträge von beiden Parteien zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen angeht, so darf nicht allein auf den für die Öllieferungen von der Beklagten zu zahlenden Preise abgestellt werden, welche nach dem Vortrag der Beklagten um mehr als 500 % überteuert sind. Es ist vielmehr auf den Gesamtcharakter der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien abzustellen (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Rdn. 66 zu § 138), insbesondere auch auf das im Zusammenhang mit dem Ölkauf stehende Autokauf-Geschäft, bei dem nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Käuferin war und die Beklagte ihrerseits Verkäuferin. Ausweislich einer handschriftlich eingetragenen Klausel auf dem Vertragsformular vom 07.06.1999 ist mit diesem Vertrag "der Vertrag vom 21.12.1998 ungültig. Im Gegengeschäft kauft die (unleserlich; sc.: Klägerin) ... (unleserlich) ... Ford ...". Unstreitig kaufte die Klägerin in der Tat von der Beklagten am 08.06.1999 einen LKW Ford für 10.900 DM.

Damit handelte es sich - wie sich das ebenso z. B. bei den früheren Ölbezugsverträgen vom 16.09.1992, 02.06.1993, 30.05.1996 aus entsprechenden handschriftlichen Vermerken auch ergibt - bei dem Ölbezugs- und dem LKW-Kauf-Vertrag um rechtlich und wirtschaftlich verbundene Geschäfte, die im Rahmen von § 138 BGB als Einheit zu würdigen sind. Die Beklagte betont selbst, sie habe sich seit 1992 immer nur dann auf neue Ölbezugsverträge eingelassen, weil und wenn die Klägerin ihr Gebrauchtwagen abnahm.

Diese Gegengeschäfte waren für die Beklagte ersichtlich von so großer wirtschaftlicher Wichtigkeit, dass sie sich im Einzelfall - so beim Verkauf eines BMW 318 im Jahre 1992 - auch auf den Verkauf eines PKW an die Klägerin einließ, dessen Verkaufspreis ihren eigenen Einkaufspreis um 2.865 DM unterschritt, und dass sie im Jahre 1999 beim Verkauf des LKW Ford ebenfalls einen rechnerischen Verlust gegenüber dem Einkaufspreis in Höhe von 100 DM hinnahm. Ersichtlich hatten diese Autoverkäufe, bei denen die Beklagte im Regelfall freilich mehr als nur ihren Einkaufspreis erlöste, eine so zentrale wirtschaftliche Bedeutung, dass sie die jeweils langfristigen Ölbezugsverträge mit der Klägerin entsprechend sogar dann verlängerte, wenn sie noch größere unverkaufte Mengen aus früheren Lieferperioden auf Lager hatte.

In diese wirtschaftliche Gesamtbetrachtung muss auch der vom Landgericht bereits zu Recht hervorgehobene Umstand einbezogen werden, dass die Beklagte ungeachtet ihres gegenüber dem Händler-Marktpreis weit überhöhten Einkaufspreises für das Öl dieses an ihre Kunden (Endabnehmer) mit einer eigenen Gewinnmarge von nicht weniger als 60 % veräußern konnte, wie die Beklagte mit ihrer Beschwerdebegründung selbst vorträgt.

Betrachtet man zusammenfassend die Gesamtheit der von der Beklagten einerseits, der Klägerin andererseits versprochenen Leistungen und Gegenleistungen aus den Verträgen über den Ölbezug einerseits, den Autoverkauf andererseits und kombiniert die sich aus diesen Verträgen vom 07.06.1999/15.08.2000 sowie vom 08.06.1999 ergebenden Vor- und Nachteile für jede der Parteien, so lässt sich per Saldo jedenfalls gegenwärtig kein auffälliges Missverhältnis der Leistungen und Gegenleistungen zum Nachteil der Beklagten feststelle n. Bei dieser Gesamtbetrachtung kommt es unter anderem darauf an, ob der Verkauf des LKW Ford, den die Beklagte gerade erst am 03.05.1999 von einem Herrn K. für 11.000 DM eingekauft hatte und am 08.06.1999 an die Klägerin für 10.900 DM weiter verkaufte, nicht im Zusammenhang mit einem für die Beklagte so gewinnträchtigen Gegengeschäft mit Herrn K. stand, dass selbst bei Weiterverkauf mit einem rechnerischen Verlust im Verhältnis zur Klägerin in Höhe von 100 DM immer noch ein erheblicher wirtschaftlicher Überschuss für die Beklagte verblieb. In diese Richtung deutet der Umstand, dass das Fahrzeug bereits nach einem Monat Standzeit weiterverkauft wurde - also offensichtlich ohne vorherige nachhaltige Bemühung der Beklagten um einen noch günstigeren Verkaufspreis).

Bei der wirtschaftliche Gesamtbetrachtung fällt weiter ins Gewicht, dass die Beklagte das eigentlich sittenwidrige Moment der Ölbezugsverträge nicht in der Langfristigkeit der Bindung oder der Höhe der vereinbarten Bezugsmengen sieht (diese hatten sie bei damals besseren Absatzbedingungen ersichtlich nicht weiter gestört), sondern in der Höhe der vereinbarten Lieferpreise, die ihr selbst beim Verkauf an ihre Kunden "lediglich einen Gewinn von 60 %" erlaubten (so die Beschwerdebegründung), - was darauf hinausläuft, dass die Beklagte der Klägerin vorwirft, dass sie - die Beklagte - gegenüber ihren Kunden nur 60 %, statt über 800 % Gewinn erzielen konnte (legt man die in der Beschwerdebegründung genannten Einkaufspreise von 1,15 Euro und Verkaufspreise von 9,46 Euro zugrunde) -ohne sich insoweit ihrerseits die Frage eines sich dann zu Lasten ihrer Kunden ergebenden Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu stellen. Da die Beklagte die im Sinne von §§ 138 Abs. 1 und 138 Abs. 2 erforderliche Gesamtbetrachtung weder selbst anstellt noch sich die sich aus ihrem Vortrag ergebenden Tatsachenbehauptungen bei zusammenfassender Betrachtung im Sinne eines auffälligen Missverhältnisses der Leistungen und Gegenleistungen der Parteien zu Lasten der Beklagten interpretieren lassen, bietet der bisher von der Beklagten gelieferte Vortrag zur Sittenwidrigkeit keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung gegen die Klage.

Da die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, hat sie dessen Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG). Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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