Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 25 W 67/02
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 13 I Nr. 3
Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Auszahlung versprochener Gewinne gegen eine in den Niederlanden residierende Firma nach Art. 13 I Nr. 3 EuGVÜ.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main 25. Zivilsenats in Kassel Beschluss

25 W 67/02

Verkündet am 30.10.2002

In dem Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren

...

hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...als Einzelrichter am 30.Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 6.Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Kassel vom 15. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers zurückverwiesen. Dem Antragsteller darf die begehrte Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, seiner Klage fehle wegen mangelnder Zuständigkeit der Deutschen Gerichte die Erfolgsaussicht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Nach dem im Beschwerdeverfahren unstreitigen Streitstand richtete die in den Niederlanden residierende Antragsgegnerin, welche Waren im Versandhandel vertreibt, eine Gewinnzusage vom 24.1.2001 über 5.800 DM und eine Gewinnzusage vom 26.2.2001 über 25.000 DM an den Antragsteller, welcher aufgrund dieser Werbemaßnahmen bei ihr Bestellungen im Werte von 40 bis 60 DM über Keks, Pralinen, eine Armbanduhr, eine Bratpfanne, verschiedene Messer und Scheren, Kerzen und Kerzenständer, über leichte Schuhe, Weihnachtsgebäck und Tischdecken vornahm. Die Antragsgegnerin zahlte an den Antragsgegner Gewinne nicht aus.

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung der versprochenen Gewinne von insgesamt 15.747,79 ? (entsprechend 30.800 DM). Das Landgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag durch Beschluß vom 15.Juli 2002 abgewiesen mit der Begründung, der beabsichtigten Klage fehle mangels internationaler Zuständigkeit der Deutschen Gerichte, so auch das Landgericht Kassel, die hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 19.7.2002 zugestellt. Mit der am 19.8.2002 erhobenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch weiter; er meint, die Deutschen Gerichte seien nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ zuständig.

Die fristgerecht und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde (§§ 569, 127 Abs. 3 ZPO) ist auch in der Sache begründet. Die Deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.

Die sich mit Rücksicht darauf, daß der Antragsteller in Deutschland wohnt, die Antragsgegnerin aber in den Niederlanden residiert, stellen der Frage der internationalen Zuständigkeit der Deutschen Gerichte ist für die hier interessierende Zeit bis zum 1.3.2002 nicht nach der neuen EG-VO Nr. 44 2001 (dazu Piltz, NJW 2002, 789), sondern nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen -EuGVÜ- zu beurteilen. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 gilt, daß für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem, Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Verbrauchers bestimmt, wenn es sich um Verträge handelt, welche die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern

a. dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

b. der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

Dieser an dem für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständigen Gericht begründete sogenannte Verbrauchergerichtsstand ist jedenfalls dann bei Klagen auf Erfüllung von Gewinnzusagen begründet, wenn es sich um eine Klage handelt, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft einer an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, daß er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten (EuGH, Urteil vom 11.7.2002, NJW 2002, 2697). Die vorgenannten Voraussetzungen liegen vor.

Nach dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 17.9.2002 hat er aufgrund der Gewinnzusage der Antragsgegnerin Bestellungen vorgenommen, welche die schon weiter oben genannten Gegenstände betrafen und Werte zwischen 40 und 60 DM betrafen. Diesen der Antragsgegnerin bekannten Vortrag hat sie -die Antragsgegnerin- nicht bestritten, insbesondere nicht mit Schriftsatz vom 8.10.2002. Danach hat das erkennende Gericht von der Wahrheit der Behauptungen des Antragstellers auszugehen (§ 138 Abs. 13 ZPO).

Danach ist unstreitig, daß es sich beim Antragsteller um einen Verbraucher im Sinne des EuGVÜ handelt, daß die Antragsgegnerin ihm persönlich Gewinnzusagen im Zusammenhang mit der Bestellung von Waren bei ihr machte und schließlich auch, daß er solche Bestellungen tatsächlich vornahm, ohne die Gewinne zu erhalten, in Bezug auf welche die Antragsgegnerin den Eindruck erweckt hatte, er werde sie bekommen.

Mithin ist die Deutsche Gerichtsbarkeit gegeben, der Antragsteller darf am zuständigen Wohnsitzgericht klagen.

Da die eingangs angesprochene Grundsatzfrage durch den Europäischen Gerichtshof entschieden ist, besteht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Grund (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Die Sache war zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen der begehrten Prozeßkostenhilfe an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 573 Abs. 3 ZPO); das Landgericht ist hinsichtlich der Frage der Deutschen international prozeßrechtlichen Zuständigkeit an die Auffassung des Senats gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO analog).

Die Entscheidung ergeht mangels eines gesetzlichen Gebührentatbestandes gerichtsgebührenfrei.

Daß außergerichtliche Kosten im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht erstattet werden, ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück