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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 26 Sch 10/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2
Steht in Frage, ob das Schiedsgericht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat, verbleibt es bei der autonomen Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts darüber, ob eine Tatsache überhaupt entscheidungsrelevant ist. Nur diese Entscheidung unterliegt der freien Beurteilung des staatlichen Gerichts auf ihre Unvereinbarkeit mit dem ordre public.
Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin vertreibt Wohnimmobilien, indem sie nach Erwerb eines Gesamtobjektes Teileigentum schafft, Renovierungsarbeiten durchführt und anschließend die Eigentumswohnungen veräußert. Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin ist Frau A. Der Antragsteller war seit Herbst 1999 Geschäftsführer der Antraggegnerin. In seinem Anstellungsvertrag vom 01.10.1999 war in § 15 unter anderem geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und mit dem Dienstverhältnis in Verbindung stehenden Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Sofern die Gegenseite den Anspruch ablehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs erklärt, soll der Anspruch verfallen, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf geltend gemacht wird. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbarten die Parteien, sich einer freiwilligen Schiedsgerichtsvereinbarung zu unterwerfen.

Für den Verkauf des Objektes B der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller im Juli 2002 die Vertriebsgesellschaft C GmbH eingeschaltet, der als Provision ein Übererlös zustehen sollte, soweit der Kaufpreis 950 Euro pro m² Wohnfläche bzw. 5.000 Euro je Tiefgaragenstellplatz überschreitet. Im November 2002 setze der Antragsteller diese Werte auf 850 Euro pro m² Wohnfläche bzw. 2.500 Euro je Tiefgaragenstellplatz herab.

In der Wohnanlage D erwarb der Antragsteller mit notariellem Kaufvertrag vom 10.12.2001 von der Antragsgegnerin eine Penthousewohnung nebst Stellplatz, wobei er zugleich als Vertreter der Antragsgegnerin handelte. Am 20.12.2001 beschloss die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin eine Herabsetzung des Kaufpreises (Bl. 71 d. A.).

Im Jahre 2003 sprach die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mehrere Kündigungen des Anstellungsvertrages aus. Zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und wegen restlicher Zahlungsansprüche erhob der Antragsteller zunächst Klage beim Landgericht Wiesbaden. Die Antragsgegnerin erklärte in diesem Rechtsstreit die Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Das Landgericht Wiesbaden erließ ein Teilurteil, auf die Berufung der Antragsgegnerin änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 06.08.2004 die landgerichtliche Entscheidung und wies die Klage im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedseinrede ab.

Der Antragsteller erhob nunmehr Schiedsklage, mit der er zum einen die Feststellung begehrte, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlichen Kündigungen beendet worden sei, sondern bis zum 20.09.2003 fortbestanden habe. Ferner beantragte er, die Antragsgegnerin zur Begleichung von Zahlungsansprüchen zu verurteilen.

Im Hinblick auf eigene Schadensersatzansprüche erklärte die Antragsgegnerin in dem Schiedsverfahren die Aufrechnung bzw. erhob hilfsweise Widerklage auf Zahlung. Die Antragsgegnerin leitete für sich Schadensersatzansprüche unter anderem mit folgender Begründung her:

Durch die Herabsetzung der Abgabepreise für das Objekt B habe der Antragsteller eine sittenwidrig überhöhte Maklerprovision vereinbart, wodurch ihr (Antragsgegnerin) 239.651,13 Euro entgangen seien.

Das D-Penthouse habe der Antragsteller von ihr weit unter Marktwert erstanden. Er hätte unaufgefordert auf den tatsächlichen Verkehrswert hinweisen müssen, da er keine Vorzugskonditionen erhalten sollte. Ihr Schaden belaufe sich insoweit auf 128.100,00 Euro.

Bezüglich der erhobenen Gegenansprüche erklärte der Antragsteller schriftsätzlich, dass er unter der innerprozessualen Bedingung einer Verurteilung der Antragsgegnerin in Höhe von mehr als 200.000,00 Euro gewisse weitergehende Gegenansprüche der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 125.409,02 Euro anerkenne.

Nach Vernehmung des Zeugen Z1 erließ das Schiedsgericht am 15.12.2006 einen Schiedsspruch. Mit diesem wies das Schiedsgericht den Feststellungsantrag des Antragstellers zurück. Ferner verurteilt es die Antragsgegnerin zur Zahlung von 218.203,85 Euro nebst Zinsen und wies die Hilfswiderklage ab. Das Schiedsgericht erachtete die Kündigung des Anstellungsvertrages vom 23.04.2003 für wirksam. Es erkannte dem Antragsteller jedoch Zahlungsansprüche von insgesamt 343.612,87 Euro zu. Die Verfallsklausel in § 15.1 und 15.2 des Anstellungsvertrages hielt das Schiedsgericht gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB für unwirksam. Der Antragsteller sei als Geschäftsführer der Antragsgegnerin Verbraucher. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bejahte das Schiedsgericht nur zum Teil, insbesondere wies es die beiden oben erwähnten Ersatzansprüche zurück: Ein Schadensersatzanspruch wegen der Vereinbarung einer angeblich sittenwidrigen Maklerprovision für das Objekt B scheitere daran, dass ein pflichtwidriges Handeln des Antragstellers nicht festzustellen sei. Die Entscheidung des Antragstellers, den Abgabepreis für die Firma C auf 850 Euro pro m² herabzusetzen, sei vertretbar und könne ihm nicht als verfehlt vorgeworfen werden. Insbesondere habe der Antragsteller damit keine sittenwidrig überhöhte Provision versprochen. Ein Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 128.100,00 Euro wegen der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten durch den Antragsteller bei dem Erwerb der D Eigentumswohnung bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe weder vorgetragen, dass sie den Antragsteller vor der Zustimmung ihrer Alleingesellschafterin zum Kaufvertrag ausdrücklich nach dem Verkehrswert der Wohnung gefragt, noch, dass sie ihm gegenüber erklärt habe, sie wolle an ihn nur ohne Vorzugskonditionen veräußern. Eine Pflicht des Antragstellers zur ungeforderten Information über diesen Punkt habe nicht bestanden.

Eine solche Unterrichtung wäre nur dann geboten gewesen, wenn die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu diesem Punkt redlicherweise Aufklärung oder Warnung hätte erwarten dürfen. Dies sei bei den gegebenen Umständen nicht der Fall gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen (Bl. 3 - 26 d. A.).

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.

Er beantragt,

den von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden, Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht München ... sowie den Herren Rechtsanwälten X und Y am 15. Dezember 2006 in Frankfurt am Main erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag, den Schiedsspruch vom 15.12.2006 für vollstreckbar zu erklären, unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen.

Mit ihrem am 16.05.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag macht die Antragsgegnerin unter anderem geltend, dass der Aufhebungsgrund der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs als Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 16.05.2006 (Bl. 38 - 64 d. A.) verwiesen.

II.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig.

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Er ist insbesondere nicht unter Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind von vornherein nicht mehr zu berücksichtigen, da die Drei-Monats-Frist seit Empfang des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 3, 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) von der Antragsgegnerin nicht eingehalten worden ist.

Die Antragsgegnerin begründet ihren Aufhebungsantrag deshalb auch in erster Linie mit einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Die öffentliche Ordnung ist zwar auch dann verletzt, wenn das Schiedsgericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachkommt. Ein derartiger Verfahrensverstoß durch Nichterhebung von angebotenen Beweisen liegt jedoch nur dann vor, wenn die Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht auf einer Tatsache beruht, auf deren Beweis sich der Beweisantrag richtet. Die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptung obliegt allerdings dem Schiedsgericht. Das staatliche Gericht kann dessen Entscheidung nur im Rahmen des materiell-rechtlichen ordre public nachprüfen, wobei der Kontrolle durch das staatliche Gericht enge Grenzen gesteckt sind (BGH NJW 2002, 3031; Münch in Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 1042 Rdn. 62). Für die Einhaltung des ordre public kommt es lediglich darauf an, einen Missbrauch der dem privaten Schiedsgericht zustehenden Rechtsprechungsbefugnisse zu verhindern. Eine schlichte unrichtige Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht ist für sich allein kein Aufhebungsgrund. Insoweit gilt vielmehr das Verbot der révision au fond (BGH NJW 1992, 2299, 2300; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Auflage, § 1042 Rn. 11; § 1059 Rn. 74; Kröll NJW 2005, 192, 197). Dies widerspricht nicht der zur öffentlichen Ordnung vertretenen Auffassung, dass deren Einhaltung vom staatlichen Gericht ohne Bindung an die Rechtsauffassung und die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts zu überprüfen ist (z. B. BGH WM 1972, 308, 310; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rdn. 46). Die Bindung entfällt nur, soweit es um die Einhaltung des materiell-rechtlichen ordre public geht. Steht dagegen in Frage, ob das Schiedsgericht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat, verbleibt es bei der autonomen Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts darüber, ob eine Tatsache überhaupt entscheidungsrelevant ist. Nur diese Entscheidung unterliegt wiederum der freien Beurteilung auf ihre Unvereinbarkeit mit dem ordre public. Für den Streitfall ergibt sich daraus Folgendes:

Geschäftsführer kein Verbraucher

Das Schiedsgericht hat den Antragsteller als Verbraucher nach § 13 BGB angesehen und deshalb bei der Prüfung der Wirksamkeit der Verfallsklausel § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB angewendet. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den ordre pubIic nicht vor. Die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts kann vom staatlichen Gericht - wie erwähnt - nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Der materiell-rechtliche ordre public beschränkt sich auf die Einhaltung von Normen, die die Grundlagen des deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in zwingender, dem Parteibelieben entzogener Weise regeln und nicht nur auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen. Im Streitfall verletzt die Auffassung des Schiedsgerichts weder elementare Gerechtigkeitsvorstellungen noch Grundrechte der Antragsgegnerin. Auch wenn das Schiedsgericht von der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Vorprozess abweicht, hat es sich eingehend mit der Rechtsfrage befasst (Seite 13 des Schiedsspruchs). Weder die Argumentation noch das Ergebnis des Schiedsgerichts können als ordre public-widrig angesehen werden.

Schadensersatzanspruch wegen Vereinbarung der Mehrerlösprovision

Der Antragsteller hatte durch Vertriebsvereinbarung mit der Firma C GmbH als Maklerin vom 16./17.07.2002 einen Abgabepreis von 950 Euro je m² Wohnfläche bzw. 5.000 Euro je Tiefgaragenplatz vereinbart. Die überschreitenden Beträge sollten im vollen Umfang der Firma C zustehen. Durch Nachtragsvereinbarung vom 26.11.2002 verringerte der Antragsteller die Abgabepreise auf 850 Euro je m² Wohnfläche bzw. 2.500 Euro je Tiefgaragenplatz. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren hatte dies zur Folge, dass durch die Übererlösklausel der Maklerin mit dem Verkauf von neun Wohnungen Provisionen zwischen 29,62 % und 39,50 % zufielen, während die marktübliche Maklerprovision für die Vermittlung von Wohnungseigentum in B 3,48 % (brutto) des Kaufpreises betragen habe. Nach der Behauptung der Antragsgegnerin wäre zur Kostendeckung wenigstens ein Quadratmeterpreis von 1.000 Euro erforderlich gewesen.

Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag übergangen und nicht beachtet habe. Das Schiedsgericht hält die Entscheidung des Antragstellers, den Abgabepreis auf 850 Euro je m² Wohnfläche herabzusetzen, für nicht vorwerfbar, wobei es als maßgeblich ansieht, dass die der Firma C versprochene Provision nicht sittenwidrig überhöht gewesen sei. Dabei stellt es darauf ab, dass der Vertrieb der Wohnungen nicht "an normaler Maklertätigkeit und den dort üblichen Provisionen" zu messen sei. Dies wiederum leitet das Schiedsgericht daraus her, dass beim Verkauf von Wohnungen in einem Objekt, das als bebautes Grundstück erworben und das nach einer Sanierung in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden ist, ein deutlich höherer Aufwand erforderlich sei. Ferner sei die Höhe der Maklerprovision bei Vertragsschluss nicht absehbar und Verdienst des Maklers gewesen (Seite 19 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht nimmt daher Bezug auf "normale Maklertätigkeit und die dort üblichen Provisionen", meint aber, dass gleichwohl der Antragsteller keine sittenwidrig überhöhte Provision versprochen habe. Das Schiedsgericht unterstellt damit zu Gunsten der Antragsgegnerin, dass die marktübliche Maklerprovision bei 3,48 % (brutto) des Kaufpreises lag und die Firma C in den neun Verkaufsfällen die von der Antragsgegnerin behaupteten Provisionshöhen erzielte. Für die Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht kam es dagegen nicht darauf an, dass der Abgabepreis von 850 Euro pro m² Wohnfläche weit unter dem Marktpreis gelegen habe. Daher kann ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht darin gesehen werden, dass das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin hierzu angebotenen Beweise (Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der marküblichen Maklerprovisionen, zur Höhe der tatsächlich erzielten Quadratmeterpreise und zu dem zur Kostendeckung erforderlichen Mindest-Quadratmeter-Preis) nicht erhoben hat. Diese von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellten Tatsachen waren für das Schiedsgericht nicht entscheidungsrelevant. Das Gleiche gilt für den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Antragsgegnerin, die nur lokal ausgerichtete Maklertätigkeit der Firma C sei nur von einfacher Art gewesen, die keine besondere fachlichen oder praktischen Kenntnisse erfordert habe; weder sei deren Verkaufstätigkeit ein Strukturvertrieb gewesen, noch habe sie unter besonderem Zeitdruck gestanden oder mit außerordentlichem sachlichem Aufwand bzw. Personaleinsatz verbunden gewesen (Bl. 50 d. A.). Das Schiedsgericht hält demgegenüber den erforderlichen Aufwand der Firma C deshalb für deutlich erhöht (gegenüber "normaler Maklertätigkeit"), weil die zu verkaufenden Wohnungen zu einem als bebautes Grundstück und sanierten Objekt gehörten. Daher stützt das Schiedsgericht die Einstufung der der Firma C übertragenen Tätigkeit nicht auf die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Umstände, so dass es auf deren Beweis nicht ankam.

Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Schiedsgericht eine Verletzung der Pflichten des Antragstellers aus dem Anstellungsvertrag verneint hat, unterliegen - wie oben ausgeführt - nur in engem Rahmen der Nachprüfung durch das staatliche Gericht. Dispositives Recht, das der vertraglichen Regelung durch die Parteien unterfällt, gehört von vornherein nicht zum ordre public (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74). Die öffentliche Ordnung ist deshalb nicht berührt, soweit es darum geht, welche vertraglichen Pflichten der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin hatte und welcher Sorgfaltsmaßstab nach dem Geschäftsführervertrag anzuwenden ist. Die Antragsgegnerin muss es deshalb hinnehmen, wenn das Schiedsgericht eine sittenwidrige Überhöhung der Maklerprovision aus dem im Schiedsspruch angeführten Gründen verneint und deshalb ein pflichtwidriges Handeln des Antragstellers nicht feststellt.

Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit Erwerb der Penthousewohnung in ...

Der Antragsteller kaufte von der Antragsgegnerin am 10.12.2001 die Penthousewohnung Nr. ... im .... Obergeschoss des Objekts ...-Straße ... in ... für 234.455,12 DM (=119.875,00 Euro). Mit Schreiben vom 12.12.2001 teilte die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu einer Wohneinheit ..., ...-Straße ... in ... mit, dass sie mit dem Verkauf der Wohnung an den Antragsteller zum genannten Preis einverstanden sei (Bl. 58 d. A.).

Am 20.10.2001 beschloss die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin eine Herabsetzung des Kaufpreises. Am 11.06.2003 verkaufte der Antragsteller die Wohnung für 280.000,00 Euro.

Das Schiedsgericht hat den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 128.100,00 Euro verneint. Eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten durch den Antragsteller liege nicht vor. Der Antragsteller habe die Alleingesellschafterin über den Verkehrswert der Wohnung nicht unaufgefordert aufklären müssen. Er habe davon ausgehen können, dass die Alleingesellschafterin über die üblichen Preise zumindest der Größenordnung nach informiert gewesen sei, insbesondere bevor so weit reichende Beschlüsse wie der vom 20.12.2001 gefasst wurden. Im Übrigen habe der Antragsteller das Schreiben vom 12.12.2001 dahin verstehen müssen, dass die Verkäuferin an ihn gerade nicht unbedingt zum Verkehrswert habe veräußern wollen. Auf jeden Fall seien Schadenersatzansprüche der Beklagten verfallen, ein vorsätzliches Handeln des Klägers sei nicht erkennbar (Seiten 23/24 des Schiedsspruchs).

Das Schiedsgericht geht dabei zu Gunsten der Antragsgegnerin davon aus, dass der tatsächliche Verkehrswert der Eigentumswohnung jedenfalls um 128.100,00 Euro über dem Verkaufpreis gelegen habe. Die Zurückweisung der Aufrechnung beruht darauf, dass der Antragsteller davon habe ausgehen können, der Alleingesellschafterin seien die üblichen Preise zumindest der Größenordnung nach bekannt. Dass die Alleingesellschafterin die Preise tatsächlich nicht kannte, wie von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren behauptet und unter Beweis gestellt worden war, ist für diese Bewertung nicht maßgeblich. Der rechtlichen Bewertung durch das Schiedsgericht hätte nur entgegengestanden, wenn die Antragsgegnerin behauptet hätte, der Kläger habe gewusst, dass die Alleingesellschafterin die üblichen Preise nicht gekannt habe.

Soweit die Antragsgegnerin ferner anführt, der Antragsteller habe durch die Beurkundung eines höheren Kaufpreises (397.900,-- DM = 203.443,03 EURO) das gesetzliche Mietervorkaufsrecht (§ 570b BGB a. F., § 577 BGB n. F.) umgangen, brauchte das Schiedsgericht darauf nicht einzugehen. Die Antragsgegnerin hatte nicht vorgetragen, inwiefern dieser Umstand den Verkehrswert der Eigentumswohnung beeinflusst hatte. Ebenso wenig war ein Schaden der Antragsgegnerin aufgrund dieser Umgehung Gegenstand des Schiedsverfahrens.

Dass sich das Schreiben vom 12.12.2001 sowie der Gesellschafterbeschluss vom 20.12.2001 auf eine Wohneinheit Nr. 282 bezogen, brauchte das Schiedsgericht zu keiner anderen Entscheidung zu veranlassen. In beiden Urkunden ging es jedenfalls um die vom Kläger gekaufte Wohnung, so dass es sich um eine unbeachtliche falsa demonstratio handelte.

Im Übrigen ist der Schadenersatzanspruch nach dem Schiedsspruch gemäß § 15 Nr. 1 und 2 des Anstellungsvertrages verfallen. Ein Ausschluss des Verfalls gemäß § 276 Abs. 3 BGB hat das Schiedsgericht verneint, da der Antragsteller nicht vorsätzlich gehandelt habe. Auch insoweit hat das Schiedsgericht Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht übergangen. Die Antragsgegnerin hat zwar ausgeführt, der Antragsteller habe ihre Alleingesellschafterin über den marktüblichen Wert getäuscht und vorsätzlich geschädigt (Bl. 55 d. A.). Dazu wäre aber die Kenntnis des Antragstellers erforderlich gewesen, dass die Alleingesellschafterin den marktüblichen Quadratmeterpreis der Größenordnung nach nicht gekannt hat. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin dies im Schiedsverfahren jedoch nicht vorgetragen. Sie hat allerdings behauptet, der Antragsteller habe die Alleingesellschafterin zum Beschlusszeitpunkt am 20.12.2001 darüber getäuscht, dass nachträglich Mängel bekannt geworden seien, obwohl er gewusst habe, dass Mängel der Kaufsache nicht bestünden und im Übrigen ein umfassender Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag beurkundet worden sei (Bl. 59/60 d. A.). Ein Schwachpunkt des Schiedsspruchs mag darin liegen, dass er dazu keinerlei Ausführungen macht. Dies bleibt aber ohne Folgen, da die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren für diesen Vortrag auch keinen Beweis angeboten hatte.

Bedingtes Anerkenntnis

Der Antragsteller erklärte im Schiedsverfahren, dass er vier zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche der Antragsgegnerin anerkenne, wenn das Schiedsgericht ihm mehr als 200.000,00 Euro zuspricht. Die Antragsgegnerin meint, dass dies ein unzulässiger "deal" gewesen sei (Bl. 61/62 d. A.). Auch darin ist ein Verstoß gegen den ordre public jedoch nicht zu sehen. Das Anerkenntnis selbst, durch das der Antragsteller die Gegenansprüche unstreitig gestellt hat, wirkte sich im Schiedsverfahren lediglich zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Dass sich das Schiedsgericht dadurch bei seiner Entscheidung über die verbleibenden Tatsachen- und Rechtsfragen habe beeinflussen lassen, ist nicht ersichtlich.

Unterlassene Protokollierung der Vernehmung des Zeugen Z1

Selbst wenn das Schiedsgericht die Aussage des Zeugen hätte protokollieren müssen, wäre jedenfalls ein Verstoß nicht ausreichend, um eine Verletzung der öffentlichen Ordnung zu bejahen. Elementare Verfahrensrechte der Antragsgegnerin sind durch das Unterbleiben der Protokollierung nicht verletzt worden. Abgesehen davon wäre die Antragsgegnerin bezüglich eines etwaigen, in der unterbliebenen Protokollierung liegenden Verfahrensmangels präkludiert.

Verstöße gegen den verfahrensrechtlichen ordre public sind als Aufhebungsgründe nicht zu berücksichtigen, wenn sie gemäß § 1042 ZPO bereits im Schiedsverfahren hätten gerügt werden können. Die Beseitigung des Verfahrensmangels muss zunächst im Schiedsverfahren versucht werden (Zöller/Geimer, § 1059 Rdn. 45a). Das hat die Antragsgegnerin versäumt.

Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung Erfolg hat, hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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