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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 26 U 36/05
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 5
BGB § 398
1. Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen Anleger und Anlagevermittler

2. Aufklärungspflichten bei einer Beteiligung an einer KG


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch.

Die Beklagte zu 1. versandte im Dezember 1997 an ihre Kunden, wozu auch ein Herr A gehörte, Schreiben, in denen auf die Möglichkeit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft B ... GmbH & Co KG aufmerksam gemacht wurde. Herrn A wurde auf entsprechende Anforderung mit Schreiben 22.12.1997 ein Prospekt übersandt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 53 ff d.A. Bezug genommen wird. Einen Tag später, am 23.12.1997, rief Herr A bei der Beklagten zu 1. an und fragte nach, ob eine Beteiligung noch im Jahre 1997 möglich sei. Der Beklagte zu 2. verwies ihn unmittelbar an die Fondsgesellschaft. Noch am 23.12.1997 unterzeichnete Herr A die Beitrittserklärung und übersandte diese zusammen mit einem Scheck über 21.000,- DM an die Fondsgesellschaft. Diese bestätigte den Beitritt am 29.12.1997 und übermittelte dem Zedenten eine Durchschrift der von ihr gegengezeichneten Beitrittserklärung zusammen mit einem Formular für die Handelsregistereintragung. Am 30.12.1997 meldete sich der Zedent erneut telefonisch bei dem Beklagten zu 2.; er wollte wissen, ob die von ihm geforderte notarielle Unterschriftsbeglaubigung noch im laufenden Jahr vorgenommen werden müsse. Der weitere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Vereinbarung vom 24.04.2005 trat Herr A seine Ansprüche aus der Fondsbeteiligung bei der B ... GmbH & Co KG an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat in erster Instanz unter mehreren Gesichtspunkten Pflichtverletzungen der Beklagten geltend gemacht:

- So sei der Beklagte zu 2. als Anlageberater aufgetreten, habe aber nur die Vorteile der Anlage geschildert und auf die Risiken nicht bzw. nicht ausreichend hingewiesen, insbesondere nicht über die aus § 172 Abs. 4 HGB folgenden Haftungsrisiken; die Angaben im Prospekt seien unzureichend und im Fall einer individuellen Beratung ohnehin nicht maßgeblich.

- Des Weiteren habe der Beklagte zu 2. suggeriert, die Beteiligung könne jederzeit auf einem Zweitmarkt veräußert werden, was aber tatsächlich nicht der Fall sei.

- Schließlich sei nicht über das Risiko des Wegfalls der Komplementärin und einer dadurch bedingten mögliche Umwandlung der KG in eine OHG/GbR aufgeklärt worden.

Die Beklagten haben die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel gezogen; für eine Klage in gewillkürter Prozessstandschaft habe die Klägerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse dargelegt. In dem zweiten Telefonat Ende 1997 sei der Zedent über die Möglichkeit der wiederauflebenden Haftung informiert worden. Einer solchen Aufklärung habe es aber ohnehin nicht bedurft, da der Zedent seit 1988 in zwei Fällen entsprechende Beteiligungen gezeichnet habe und ihm damit insbesondere das Problem der Nachhaftung bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei ein Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt worden; steuerliche Vorteile und Ausschüttungen seien auf den Ersatzanspruch anzurechnen. Die Beklagten haben schließlich auch die Einrede der Verjährung erhoben, da der Zedent bereits 1998 Kenntnis von dem Risiko der Nachhaftung erlangt habe.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz wird auf den Tatbestand des am 21.10.2005 verkündeten Urteils (Bl. 194 ff d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da Pflichtverletzungen der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden seien. Eine unzureichende Aufklärung über das Risiko der Nachhaftung sei nicht festzustellen. Sowohl der Prospekt als auch der Gesellschaftsvertrag (§ 4 Nr. 5 und § 11 Nr. 3) enthielten ausreichende Hinweise zu diesem Problem. Vor diesem Hintergrund hätte es einer Beweisaufnahme zu den behaupteten mündlichen Zusagen nicht bedurft. In dem Prospekt werde ferner in ausreichendem Maße über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Fondsbeteiligung aufgeklärt. Er enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass die Handelbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds eingeschränkt und deshalb ein kurzfristiger Verkauf nur bedingt möglich sei (Bl. 35 d.A.). Der unterlassene Hinweis auf das Insolvenzrisiko bei der Komplementärin bzw. die Folgen eines Ausscheidens aus der KG sei nicht haftungsrelevant. Nach dem Gesellschaftsvertrag könne ein neuer persönlich haftender Gesellschafter bestimmt werden; jedenfalls könne die KG nicht gegen den Willen des einzelnen Kommanditisten als OHG/GbR fortgeführt werden. Dieser könne seine Beteiligung kündigen bzw. an die verbleibenden Gesellschafter übertragen. Schließlich habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass ihr bzw. dem Zedenten durch die Fondsbeteiligung ein Schaden entstanden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie hält die Entscheidung bereits insoweit für rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Frage, ob die Beklagten als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig geworden sei, nicht beantwortet habe. Dies sei aber erforderlich gewesen, weil sich danach die von den Beklagten zu beachtenden Sorgfaltspflichten bestimmen würden. Vorliegend seien die Beklagten als Anlageberater aufgetreten. Als solche hätten sie ihre Pflichten schon dadurch verletzt, dass sie dem Zedenten eine risikobehaftete Kapitalanlage angeboten hätten, obwohl dieser eine Absicherung seiner Altersvorsorge gewollt habe. Auch im Übrigen sei die Aufklärung unzureichend gewesen. Die Beklagten hätten allein die Vorteile der Kapitalanlage geschildert (Haftungsbeschränkung, Rendite, Sicherheit der Anlage), ohne auf die damit verbunden Risiken, insbesondere die Gefahr der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung, hinzuweisen. Da die Beklagten eine individuelle Aufklärung geschuldet hätten, sei es ihnen versagt, sich auf die Angaben in dem übersandten Prospekt zurückzuziehen. Zudem beinhalte der Prospekt keine ausreichenden Informationen. Diese fänden sich nur vereinzelt, seien für einen Laien unverständlich und zum Teil sogar fehlerhaft; so seien etwa Ausschüttungen begrifflich mit Entnahmen gleichgesetzt worden und zur Nachschusspflicht im Innenverhältnis sei auf § 172 HGB Bezug genommen, der nur das Außenverhältnis betreffe. Des Weiteren habe das Landgericht das mit dem einem möglichen Ausscheiden der Komplementärin und der dadurch drohenden Umwandlung der KG in eine OHG/GbR verbundene Haftungsrisiko verkannt. § 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages biete keinen ausreichenden Schutz und dem Kommanditisten stehe für den Fall, dass ein neuer Komplementär nicht gefunden werde, kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Innerhalb von drei Monaten sei entweder die Liquidation durchzuführen oder die Gesellschaft wandle sich in eine OHG/GbR mit den entsprechenden Haftungsfolgen für die Gesellschafter um. Das Landgericht habe schließlich zu Unrecht einen Schaden des Zedenten verneint; bereits die Zeichnung einer risikobehafteten Fondsbeteiligung stelle eine Vermögensbeeinträchtigung dar.

Die Klägerin beantragt,

das am 21.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 9.816,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung zunächst unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind darüber hinaus der Auffassung, das Landgericht habe die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Anlagevermittlung oder Anlageberatung zu qualifizieren sei, zu Recht offenlassen können, da eine Pflichtverletzung unter keinem Gesichtspunkt festzustellen sei. Im Übrigen seien die Beklagten auch lediglich als Anlagevermittler aufgetreten. Sie hätten den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf des geschäftlichen Kontaktes im Einzelnen geschildert, ohne dass die Klägerin dies substanziiert bestritten und ihrerseits vorgetragen habe, worin die Beratungsleistung der Beklagten zu sehen sei. Allein die Übersendung eines Prospektes und eines Informationsschreibens begründe noch keinen Beratungsvertrag. Der Zedent habe auch zu keiner Zeit den Wunsch geäußert, über die angebotene Kapitalanlage zu sprechen bzw. beraten zu werden. Der Beklagte zu 2. habe den Zedenten, der wegen der Beurkundung der Vollmacht nachgefragt habe, am 30.12.1997 ungefragt auf das sich aus § 172 Abs. 4 HGB ergebende Haftungsrisiko hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zedent die Beteiligung aber bereits gezeichnet. Im Übrigen enthalte auch der Prospekt und der dem Zedenten zur Kenntnis gebrachte Gesellschaftsvertrag hinreichend deutliche Hinweise auf die Haftungsrisiken. Ungeachtet dessen habe es einer Aufklärung des Zedenten aber nicht bedurft, da er bereits zuvor gleichartige Kapitalanlagen getätigt habe, von der eine sogar notleidend geworden sei. Soweit die Klägerin behaupte, die Kapitalanlage habe der Altersversorgung des Zedenten dienen sollen, handle es sich um neues Vorbringen, welches in der Berufung nicht zu berücksichtigen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 08.12.2005 (Bl. 222 ff d.A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.2006 (Bl. 234 ff d.A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage aus abgetretenem Recht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Eine hiervon abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht geboten. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Beklagte zu 2. haftet schon deshalb nicht, weil er nicht Vertragspartner des Zedenten geworden ist. Die Haftung nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (pFV) bzw. culpa in contrahendo (cic - gemäß Art. 229 § 5 EGBGB ist das vor dem 01.01.2002 geltende Recht anzuwenden) trifft grundsätzlich allein den Partner des Vertrages. Eine persönliche vertraglich begründete Haftung des Vertreters kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. nur BGH, NJW-RR 2005, 1137 - st. Rspr.). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin indes nicht dargetan. Das allgemeine Interesse des Geschäftsführers oder Gesellschafters einer GmbH am Erfolg seines Unternehmens begründet noch keine Eigenhaftung. Tritt der Geschäftsführer für die Gesellschaft auf, nimmt er in der Regel nur ein normales Verhandlungsvertrauen in Anspruch (vgl. BGHZ 126, 183; Palandt-Heinrichs, § 311 Rz. 65 m.w.N.). Dass dies im vorliegenden Fall anders war und die Anlageentscheidung des Zedenten maßgeblich durch den Beklagten zu 2. veranlasst wurde, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Sie hat keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich die Inanspruchnahme eines solchen Vertrauens durch den Zedenten ergeben könnte.

Auch im Übrigen besteht ein Anspruch der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung bzw. der culpa in contrahendo i.V.m. § 398 BGB nicht, weil eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1. begründete Schuldverhältnis als Anlagevermittlungs- bzw. Anlageberatungsvertrag zu qualifizieren ist. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass auch im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit übernimmt. Dabei spielt es für das Zustandekommen des Vertrages keine Rolle, wer den Kontakt zum anderen aufgenommen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1120; 2000, 998; OLG Köln, MDR 2000, 99; OLG Frankfurt, ZIP 1998, 1713; BGH, NJW 1998, 448).

Es ist bereits fraglich, ob vorliegend auf der Grundlage einer Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1. zustande gekommen ist, da es dem Zedenten bei dem Telefonat vom 23.12.1997 unstreitig allein um die Frage ging, ob ein Fondsbeitritt noch im laufenden Jahr möglich war - dem diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten in erster Instanz ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten - und zum Zeitpunkt des zweiten Telefonates der Beitritt schon erklärt war, so dass jedenfalls aus der Sicht der Beklagten zu 1. kein Anlass für den Abschluss eines Auskunftsvertrages bestand. Selbst wenn man aber von einem durch die Übermittlung des Prospektes und die anschließende Rückmeldung des Zedenten zustande gekommenen Auskunftsvertrag ausgeht, lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) nicht feststellen.

Im Rahmen eines solchen Vertrages ist der Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände des Anlageobjektes verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren; denn ohne diese Angaben kann der Anleger sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.

Ein Anlageberater ist darüber hinaus bei entsprechendem Auftrag verpflichtet, die ihm vom Anleger gegebenen Informationen und Unterlagen unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Risikobereitschaft des Anlegers fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Insoweit gilt es zum einen personenbezogene und zum anderen objektbezogene Kriterien zu beachten (vgl. Assmann, Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerecht, 2. Aufl., § 5 Rz. 19 ff). Zu den Umständen in der Person des Anlegers gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigen Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Sind diese Umstände nicht bekannt, müssen sie erfragt werden. Dabei muss insbesondere festgestellt werden, ob das beabsichtigte Geschäft der sicheren Geldanlage diesen soll oder spekulativen Charakter hat. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Die Beratung muss richtig und vollständig sein, d.h. der Anlageinteressent muss über alle Umstände unterrichtet werden, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte zu 1) schon nach dem Vorbringen der Klägerin keine Bewertung und Beurteilung der Anlagemöglichkeit unter Berücksichtigung der Anlageziele des Zedenten schuldete. Eine so weitgehende Beauftragung lässt sich dem entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht entnehmen. Bei dem ersten Anruf nach Anforderung des Prospektes ging es dem Zedenten allein um die Frage, ob noch im laufenden Jahr eine Zeichnung möglich sei; er wurde darauf hin direkt an die Fondsgesellschaft verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein Aufklärungs- und Informationsbedarf bestand, der über den Inhalt des Prospektes hinausging. Dies gilt umso mehr, als der Zedent bereits in der Vergangenheit vergleichbare Anlagen getätigt hatte. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte zu 1) keine Veranlassung, die persönlichen Umstände des Anlegers weiter aufzuklären. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufung geltend macht, die Anlage habe der Altersvorsorge des Zedenten dienen sollen, ist dies aus mehreren Gründen nicht entscheidungsrelevant. Zum einen hat sie schon nicht dargetan, dass der Zedent dieses Anlageziel zum damaligen Zeitpunkt überhaupt mitgeteilt hat. Im Übrigen handelt es sich um ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 ZPO, das, da es streitig ist, nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Diese liegen hier jedoch offensichtlich nicht vor; jedenfalls verhält sich das Vorbringen der Klägerin hierzu in keiner Weise.

Letztlich war damit allein die Frage zu beantworten, ob der Zedent vollständig über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde, insbesondere ob die aus dem Prospekt sich ergebenden Informationen ausreichend waren oder die Beklagte zu 1. eine darüber hinausgehende Aufklärung schuldete. Letzteres war im Ergebnis aber zu verneinen.

Das Maß der Aufklärungspflicht hängt entscheidend von dem dem Anlagevermittler erkennbaren Informationsbedürfnis des Anlegers ab. Es weder hinreichend dargetan noch sonst erkennbar, dass der Zedent zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des ersten Telefonates am 23.12.1997 ein über die Informationen aus dem Prospekt hinausgehendes Aufklärungsbedürfnis hatte. Ein solches hat er weder geäußert noch waren die Beklagten von sich aus gehalten, weitere Auskünfte zu erteilen, da der Zedent bereits zuvor entsprechende Anlagen gezeichnet hatte. Anders wäre die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn der übersandte Prospekt unzureichende oder sogar unzutreffende Informationen enthalten hätte. Dies war aber nicht der Fall.

Die Gefahr einer wiederauflebenden Kommandistenhaftung wird in dem Prospekt an zwei Stellen ausdrücklich angesprochen. Dabei handelt es sich auch keineswegs um versteckte und nur schwer wahrnehmbare Hinweise. Sowohl unter der fettgedruckten Überschrift "Rechtliche Grundlagen" als auch unter dem in gleicher Weise hervorgehobenen Titel "Chancen und Risiken" (unterstrichener Untertitel: "Haftung") wird auf die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Dabei beschränken diese Hinweise nicht allein auf die Nennung der entsprechenden Vorschrift. Unter der Überschrift "Haftung" heißt es u.a.:

".... Die in der Fondslaufzeit vorgesehenen Ausschüttungen können jedoch nach § 172 HGB teilweise zu einem Wiederaufleben der Haftung führen ....., soweit infolge dieser Entnahmen das Kapitalkonto des Kommanditisten herabgesetzt wurde."

Allein der Umstand, dass die Begriffe "Ausschüttung" und "Entnahme" in diesem Zusammenhang gleichgesetzt wurden, lässt die Hinweise im Prospekt nicht als unzureichend und deshalb ergänzungsbedürftig erscheinen. Einem den Prospekt mit der zu fordernden Sorgfalt lesenden Durchschnittsanleger wird damit die Haftungssituation deutlich vor Augen geführt. Es kann ohne weiteres erkennen, dass seine Haftung trotz Einzahlung der Einlage unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben kann. Ein Mehr an Informationen zu dieser Frage schuldeten die Beklagten zunächst nicht, zumal der Zedent bereits zuvor entsprechende Anlagen gezeichnet hatte. Sie konnten darauf vertrauen, dass dem Anleger bei einem so eindeutigen Hinweis das Haftungsrisiko bewusst war, zumal auch in dem Gesellschaftsvertrag insbesondere in § 11 Ziffer 3 auf das aus § 172 Abs. 4 HGB folgende Haftungsrisiko hingewiesen wurde. Einer verbleibenden Ungewissheit konnte er jederzeit durch entsprechende Nachfragen begegnen, die die Beklagten dann umfassend zu beantworten gehabt hätten. Der Zedent hat jedoch zu keinem Zeitpunkt ein weitergehendes Informationsbedürfnis kundgetan.

Hinsichtlich der Handelbarkeit der gezeichneten Beteiligung ist eine Verletzung von Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1. ebenfalls nicht erkennbar. Auch hier genügte sie ihrer Informationspflicht zunächst durch die Angaben in dem von ihr verteilten Prospekt. Unter der großen Überschrift "Chancen und Risiken" wird unter der Teilüberschrift "Fungibilität der Geschäftsanteile" ausdrücklich auf die fehlende oder eingeschränkte Handelbarkeit solcher Beteiligungen hingewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Hinweis unzureichend oder gegenüber der tatsächlichen Sach- und Rechtslage verharmlosend sein könnte. Soweit die Klägerin in erster Instanz vorgetragen hat, dem Zedenten sei "suggeriert" worden, die Beteiligung könne jederzeit auf einem Zweitmarkt veräußert werden, entbehrt dieses Vorbringen jeglicher sachlicher Substanz. Wann und wo und mit welchem Inhalt der Beklagte zu 2) eine solche Äußerung getan haben soll, wird nicht dargetan. Dieser Gesichtpunkt wird in der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht.

Schließlich hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht auch in dem unterlassenen Hinweis auf das Risiko der Insolvenz der Komplementärin oder deren Ausscheidens keine Pflichtverletzung gesehen. Aufzuklären ist, wie bereits oben dargelegt, nur über diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind und ohne deren Kenntnis er sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen kann. Dass sich die KG unter ganz besonderen Voraussetzungen in eine OHG/GbR umwandeln kann, ist kein Umstand, über den die Beklagte zu1) aufklären musste, da eine nachhaltige Gefahr für den Kommanditisten und seine Haftung hiermit nicht verbunden ist. Die Klägerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommanditisten einer KG nach Wegfall des Komplementärs für den Fall, dass kein neuer gefunden werden kann, innerhalb einer angemessenen Frist die Liquidation beschließen können und wenn dies nicht geschieht, sich die KG per se in eine OHG/GbR umwandelt. Indes kann ein Kommanditist in einer solchen Situation nicht gegen seinen Willen in diese neue Gesellschaftsform mit einer geänderten Haftungsstruktur gezwungen werden. Für eine Publikums-KG, die auch hier vorliegt, wird dem Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Austrittrecht zugebilligt (vgl. MüKo, HGB, Bd. 3, § 161 Rz. 131 mit zahlreichen Nachweisen aus Rspr. und Lit.). Zu den anerkannten wichtigen Gründen in diesem Zusammenhang zählt auch der Fall der Umstruktuierung der KG (vgl. BGHZ 71,53, 61 - Auswechselung des Komplementärs; Änderung des Unternehmensgegenstandes). Unter diese Fallgruppe fällt zweifellos auch der endgültige Wegfall des Komplementärs und die damit eintretende grundlegende Änderung der Gesellschafts- und Haftungsstruktur. Das Austrittrecht ist an keine Frist gebunden, vielmehr ist der Kommanditist mit Zugang der Erklärung bei den übrigen Gesellschaftern bzw. den vertretungsberechtigten Gesellschaftern aus der KG ausgeschieden (vgl. BGH, NJW 1975, 1700; 1976, 894; OLG Celle, ZIP 1999, 1129).

Kommt mithin aus Rechtsgründen schon keine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten in Betracht, bedurfte es einer weitergehenden Tatsachenfeststellung nicht.

Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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