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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: 3 Ss 114/03
Rechtsgebiete: StVG, StGB, Hess. GnO


Vorschriften:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
StVG § 25 Abs. 2 S. 1
StVG § 25 Abs. 5 S. 1
StVG § 25 Abs. 8
StGB § 17 S. 1
Hess. GnO § 8 Abs. 1
Hess. GnO § 8 Abs. 2
Hess. GnO § 5 Abs. 2
Hess. GnO § 26 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Im Namen des Volkes Urteil

3 Ss 114/03

Verkündet am 14.07.2003

in der Strafsache

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 20. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2002 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Sitzung vom 14.7.2003 an der teilgenommen haben:

Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht..., Richter am Amtsgericht ... als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ... als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Amtsinspektorin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten verhängt. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat die Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, daß er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat u. a. festgestellt, daß das Amtsgericht Frankfurt am Main den Angeklagten in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren am 28.11.2000 zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt habe. Der Richter habe den Angeklagten entsprechend § 25 Abs. 8 StVG über die Wirksamkeit des Fahrverbots mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 StVG und den Beginn der Verbotsfrist mit amtlicher Inverwahrungnahme des Führerscheins gemäß § 25 Abs. 5 S. 1 StVG belehrt. Das Urteil sei am 20.4.2001 rechtskräftig geworden. Der Angeklagte habe seinen Führerschein jedoch auch dann nicht in amtliche Verwahrung gegeben. Ein von dem Verteidiger des Angeklagten unter dem 5.6.2001 eingereichtes Gnadengesuch wegen des Fahrverbots habe die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schreiben vom 10.10.2001 abgelehnt. Der Verteidiger habe daraufhin eine als Gnadenbeschwerde auszulegende Eingabe an das Hessische Ministerium der Justiz gerichtet, über die noch nicht entschieden worden sei. Der bereits seit Jahren für den Angeklagten tätige Rechtsanwalt habe dem Angeklagten erklärt, daß das in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Fahrverbot solange nicht wirksam sei, als über den Gnadenantrag nicht abschließend entschieden worden sei. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe der Angeklagte mit fehlender Unrechtseinsicht am 30.1.2002 mit seinem Kraftfahrzeug eine Straße in O. befahren.

Diese Feststellungen sind hinreichend klar, widerspruchsfrei und noch ausreichend vollständig.

Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise die durch den Verteidiger ausdrücklich bestätigte Einlassung des Angeklagten als glaubhaft zugrunde gelegt. Diese Würdigung ist weder in sich widersprüchlich noch lückenhaft oder unklar und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

Die Feststellungen tragen den erfolgten Freispruch.

Denn unter Zugrundelegung der Feststellungen hat der Angeklagte zwar in rechtswidriger Weise den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht, als er am 30.1.2002 ohne die erforderliche Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm. Er handelte dabei jedoch ohne Schuld, weil er sich aufgrund der falschen Rechtsauskunft seines Verteidigers in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB befand.

Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit seines Tuns auch bei Anspannung seines Gewissens unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht erkennen kann (vgl. BayObLG NJW 1980,1057; OLG Koblenz NStE Nr. 6 zu § 17 StGB; OLG Bremen NStZ 1981, 265; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, § 17, Rdz. 8; Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 25. Auflage 1997, § 17, Rdz. 14). Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, übersteigen die Anforderungen die zur Meidung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs gebotene Sorgfalt (vgl. Lackner/Kühl-Kühl, StGB, 23. Auflage 1999, § 17, Rdz. 7; Tröndle/Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 8; Systematischer Kommentar zum StGB- Rudolphi, 7. Auflage 2002, § 17, Rdz. 30 a). Der Täter muß alle seine geistigen Erkenntniskräfte einsetzen und aufgetretenen Zweifeln nachgehen (vgl. Schönke/Schröder-Cramer, a. a. O., § 17, Rdz. 14). Bei entsprechendem Anlaß muß ersieh bei sachkundigen Behörden oder sonstigen Rechtskundigen erkundigen (vgl. BGH NStZ2000, 364; BayObLG NStE Nr. 4 zu § 17 StGB; OLG Koblenz NStE Nr. 6 zu § 17 StGB, Tröndle-Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 7).

Grundsätzlich kann er sich auf die Auskunft einer verständigen, sachkundigen, unvoreingenommenen Person, die kein erkennbares Eigeninteresse verfolgt und deswegen Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewußte Auskunftserteilung bietet, verlassen (vgl. BGH StV 1995, 408; BayObLG StV 1992, 421; OLG Braunschweig StV 1998, 492; Tröndle-Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 9). Namentlich darf er auf Auskünfte von Rechtsanwälten oder vergleichbaren Rechtskundigen, die er ohne Verschulden als kompetent angesehen hat, regelmäßig vertrauen (vgl. BGH StV 1995, 408; BayObLG StV 1992, 421; OLG Braunschweig StV 1998, 492; OLG Bremen NStZ 1981, 265; OLG Frankfurt am Main JR 1996, 250; Amtsgericht Frankfurt am Main NStE Nr. 5 zu § 17 StGB; Leipziger Kommentar zum StGB - Schroeder, 10. Auflage 1985, § 17, Rdz. 42). Eine Rechtsauskunft enthebt den Täter allerdings nicht der persönlichen Entscheidung über Recht und Unrecht (vgl. OLG Koblenz NStE Nr. 6, § 17 StGB; OLG Bremen NStZ 1981, 265). Er ist nicht entlastet, wenn die Unerlaubtheit des Tuns entgegen der Auskunft bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist (OLG Braunschweig StV 1998, Rdz. 492, OLG Koblenz NStE Nr. 6 zu § 17 StGB; OLG Bremen NStZ 1981, 265; Tröndle/Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 9). Die erteilte Auskunft ist kritisch zu überprüfen und im Falle von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit - z. B. aufgrund anderslautender Hinweise oder fehlender Neutralität der Auskunftsperson - gegebenenfalls weiterer Rat einzuholen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1977, 1408; KG JR 1977, 379; OLG Hamm NJW 1982, 659; OLG Braunschweig StV 1998, 492).

Unter Anwendung dieser Grundsätze konnte sich der Angeklagte auf den Rat seines Rechtsanwalts verlassen. Der bereits seit Jahren für ihn tätige Verteidiger war mit allen Umständen des Einzelfalles vertraut und aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit zu derartigen Auskünften berufen. Anhaltspunkte, um an seiner Neutralität zu zweifeln, bestanden nach den Feststellungen des Landgerichts nicht. Aufgrund dessen handelte es sich bei dem Verteidiger aus Sicht des Angeklagten um eine kompetente und unvoreingenommene Auskunftsperson, auf deren Rat er grundsätzlich vertrauen durfte.

Der Angeklagte konnte auch bei der gebotenen Anspannung von Verstand und Gewissen nicht erkennen, daß die Auskunft falsch war. Dem steht nicht entgegen, daß das Bußgeldverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und der Angeklagte ausdrücklich über die Wirksamkeit des Fahrverbots mit Eintritt der Rechtskraft belehrt worden war. Denn er konnte aufgrund der ihm entsprechend erteilten Auskunft davon ausgehen, daß aufgrund des laufenden Gnadenverfahrens ausnahmsweise noch keine Wirksamkeit des Fahrverbots eingetreten sei. Gegen die Ablehnung des Gnadengesuchs hatte der Verteidiger Gnadenbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden war.

Die Annahme einer aufschiebenden Wirkung eines laufenden Gnadenverfahrens ist aus Laiensicht nicht erkennbar abwegig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Gnadengesuche keine Rechtsbehelfe, sondern Eingaben mit dem Ziel, ausnahmsweise eine von der Rechtslage abweichende Entscheidung zu erlangen, darstellen. Denn dieser Charakter des Gnadenverfahrens steht aus Laiensicht einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Bürger nicht gehalten sein kann, sich mit Einzelheiten der hessischen Gnadenordnung auseinander zu setzen. Eine aufschiebende Wirkung des laufenden Verfahrens wäre ferner mit der Hessischen Gnadenordnung nicht völlig unvereinbar. Zwar hemmen Gnadengesuche gemäß § 8 Abs. 1 Hessische Gnadenordnung die Vollstreckung grundsätzlich nicht, worauf mündliche Gesuchsteller auch gemäß § 5 Abs. 2 Gnadenordnung hinzuweisen sind. § 8 Abs. 2 Hessische Gnadenordnung sieht jedoch bei glaubhafter Darlegung von Gnadengründen und drohenden erheblichen Nachteilen eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung vor. § 26 Abs. 1 Hessische Gnadenordnung regelt explizit die Aufhebung eines Fahrverbots im Wege des Gnadenerweises. Nach alledem war die erteilte Auskunft nicht derart abwegig, daß der Angeklagte ihre Fehlerhaftigkeit ohne weiteres hätte erkennen können - zumal der Angeklagte nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts zuvor keinerlei Erfahrungen mit Gnadenverfahren hatte. Zur Einholung weiterer Auskünfte war er nicht verpflichtet.

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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