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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 3 U 102/02
Rechtsgebiete: VVG, AGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 12
VVG § 12 Abs. 2 S. 2
AGB § 5
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Ziffer 10
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 543 Abs. 2
Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen liegt auch vor, wenn Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit wegen mangelnder psycho-physischer Fitness festgestellt wird.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 102/02

Verkündet am 20.03.2003

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.04.2002 - Az: 2-10 O 343/99 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 41.379 ?.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und auf Beitragsfreistellung der (Haupt-)Lebensversicherung sowie der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch genommen.

Die Beklagte war (der einzige) Rahmenvertragsversicherer des Deutschen Bundeswehrverbandes e.V. (der Berufsvereinigung der Soldaten) für die "loss-of-licence" Versicherung.

Der Kläger bewarb sich bei der Bundeswehr für die Laufbahn des fliegerischen Dienstes. Seine Wehrfliegerverwendungsfähigkeit stellte das flugmedizinische Institut der Luftwaffe - Abteilung I - am 26.01.1996, die Heeresfliegerwaffenschule Bb. am 26.02.1997 und das flugmedizinische Institut der Luftwaffe - Abteilung I wieder am 23.06.1998 fest.

Am 19.03.1998 schlossen die Parteien eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab (Bl. 6-11 d.A.).

Als "Besondere Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung" vereinbarten sie die Geltung der "Besondere Vereinbarung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf die Flugtauglichkeit". Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung lautet:

"Berufsunfähigkeit des Versicherten im Sinne des § 2 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegt auch dann vor, wenn durch ein Gutachten des flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe in Ff. oder der sonst für die amtliche fliegerärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Stelle festgestellt wird, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr flugtauglich ist und ihm deshalb die Erlaubnis als Luftfahrer entzogen, nicht verlängert oder für ruhend erklärt wird."

Gemäß Ziffer 3 Abs. 2 der Besonderen Vereinbarung findet Ziffer 2 auch keine Anwendung, "wenn die Fluguntauglichkeit verursacht wird durch Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art, ...". Das flugmedizinische Institut der Luftwaffe - Abteilung VI - , Flugpsychologie beurteilte den Kläger am 23.03.1999 nicht als wehrfliegerverwendungsfähig. Die endbeurteilende Abteilung I, Neurologie und Psychiatrie beurteilte ihn am 29.03.1999 gleichfalls nicht als wehrfliegerverwendungsfähig.

Der Begriff der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit wird in der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 46/6 "Bestimmungen über die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit" der Inspektion des Sanitäts- und Gesundheitsdienstes I 5 im Bundesministerium der Verteidigung in der Fassung vom 09.03.1995, Nr. 105 wie folgt definiert:

"Der Einsatz als Luftfahrzeugführer oder als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger der Bundeswehr stellt an die physische und psychische Leistungsfähigkeit hohe Anforderungen." Die "körperliche Tauglichkeit" für die Ausbildung und Verwendung als Luftfahrzeugführer oder als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger wird als "Wehrfliegerverwendungsfähigkeit" (WFV) bezeichnet." Seine Beurteilung reichte das flugmedizinische Institut der Luftwaffe am 29.03.1999 zu den Personalakten des Klägers. Der Kläger meldete mit Schreiben vom 09.06.1999 den Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Beklagten an. Die Beklagte lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 28.06.1999 ab, welches eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 12 VVG beinhaltete . Mit Verfügung vom 28.06.1999 versetzte die Bundeswehr den Kläger in den nichtfliegerischen Dienst und in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere.

Der Kläger hat behauptet, seine Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit beruhe auf gesundheitlichen Gründen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.917,73 ? nebst Zinsen daraus in Höhe von 1.999,80 ? sowie ab dem 1.04.2003 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 511,29 ? aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 259613.01 monatlich im voraus zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die in Ziffer 1 genannten Hauptversicherung (Lebensversicherung) und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit dem 29.03.1999 beitragsfrei zu stellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit des Klägers beruhe nicht auf dessen körperlicher oder geistiger Verfassung. Der Grund liege vielmehr darin, dass der Kläger bei gleichbleibendem Gesundheitszustand nicht in der Lage gewesen sei, den erhöhten Anforderungen im Flugdienst gerecht zu werden. Mögliche Veränderungen am Gesundheitszustand des Klägers seien allenfalls auf Störungen nervöser oder psychischer Art zurückführbar.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 20.04.2000 und 27.04.2001, auf die Bezug genommen wird (Bl. 141, 142; 176 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Diplompsychologen T. L. vom 05.12.2000 und 23.10.2001 verwiesen (Bl. 153-159; 189-194 d.A.).

Mit Urteil vom 05.04.2002 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit des Klägers beruhe auf nach Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingetretenen gesundheitlichen Gründen.

Nach den Erläuterungen des Sachverständigen bestehe ein enger Zusammenhang zwischen physischer und psychischer Leistungsfähigkeit bei Luftfahrzeugführern.

Aufgrund dieses engen Zusammenhanges, der praktisch untrennbar sei, sei bei dem Kläger nicht nur eine verringerte psychische Leistungsfähigkeit festzustellen.

Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit durch Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art verursacht worden sei. Eine exakte Ursache für die eingetretene Gesundheitsverschlechterung sei nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht festzustellen.

Diese Unmöglichkeit gehe zu Lasten der Beklagten.

Gegen das ihr am 16.05.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, den 17.06.2002 Berufung eingelegt und sie am 15.07.2002 begründet. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit beruhe nicht auf gesundheitlichen Gründen im Sinne von Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung.

Der Begriff der körperlichen Tauglichkeit für die Ausbildung und Verwendung als Luftfahrzeugführer oder als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger in der ZDv 46/6, Nr. 101 sei nicht identisch mit der Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen der Besonderen Vereinbarung Ziffer 2. Daraus folge, nicht in jedem Fall, in dem einem Luftfahrzeugführer die notwendige körperliche Tauglichkeit abgesprochen und er für wehrfliegerverwendungsunfähig erklärt werde, liege auch gleichzeitig eine Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vor. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Begriff der körperlichen Leistungsfähigkeit den Begriff "aus gesundheitlichen Gründen" gleichgestellt.

Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung könne nur bedeuten, dass Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall gemäß § 2 Ziffer 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorliegen müsse. Es sei aber nicht festgestellt, dass die Befunde, die beim Kläger anlässlich der flugmedizinischen Untersuchungen erhoben worden seien, einen Krankheitswert haben. Auch könne nicht von einem Kräfteverfall ausgegangen werden. Ein Leistungsabfall, wie vom Sachverständigen festgestellt, stehe einem Kräfteverfall nicht gleich.

Der Sachverständige habe nicht näher erläutert, dass mit der Verschlechterung der physischen Leistungsfähigkeit auch eine Verschlechterung der psychischen Leistungsfähigkeit einher gehe. In dem Gutachten des flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe - Abteilung I - vom 29.03.1999 seien keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes des Klägers aufgeführt.

Der Sachverständige habe hier lediglich eine Vermutung aufgestellt. Er gebe zudem nicht an, worin die Defizite im psycho-physischen Bereich lagen. Jedenfalls sei die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit im Sinne von Ziffer 3 Absatz 2 der Besonderen Vereinbarung verursacht worden, was zum Leistungsausschluss führe. Das Landgericht habe sich kritiklos der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, dass eine solche Gesundheitsstörung im Sinne dieser Bestimmung beim Kläger nicht vorgelegen habe. Der Sachverständige habe Neurosen und Psychosen beim Kläger ausgeschlossen, die allein als Gesundheitsstörungen psychischer Art in der Psychologie zu verstehen seien. Es stelle sich dann aber die Frage, wie die beim Kläger festgestellten persönlichkeitspsychologischen Befunde, die zu seiner Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit führten, einzuordnen seien. Die beim Kläger unter der Norm liegenden leistungspsychologischen Befunde - fehlende Flugmotivation - und die festgestellten, die Eignung ausschließenden persönlichkeitspsychologischen Befunde seien vielmehr als Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art im Sinne von Ziffer 3 Absatz 2 der Besonderen Vereinbarung einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgericht Frankfurt am Main vom 5.04.2002 - A. 2-10 O 343/99 - wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Mit Vorlage des flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe - Abteilung I -, Neurologie und Psychiatrie vom 29.03.1999, in dem die mangelnde Flugtauglichkeit festgestellt worden sei, seien die Voraussetzungen der Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung erfüllt. Einer Auslegung der Besonderen Vereinbarung bedürfe es deswegen nicht mehr.

Wenn es aber einer Auslegung bedürfe, so komme es allenfalls auf das Tatbestandsmerkmal der "gesundheitlichen Gründe" an. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sei zunächst § 2 Abs. 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung heranzuziehen. Der Kräfteverfall im Sinne der letztgenannten Bedingung ergebe sich allein schon aus der Divergenz der Gutachten vom 26.01.1996 und 23.06.1998 einerseits sowie des Gutachtens vom 29.03.1999 andererseits. Die ursprünglich beim Kläger vorhandene gesamtkörperliche Befähigung zum Flugzeugführer sei nachträglich aufgrund einer Änderung der körperlichen Verhältnisse entfallen. Dies setze denknotwendig einen Kräfteverfall voraus.

Jedenfalls sei bei der Auslegung des Begriffs "gesundheitliche Gründe" im Sinne von Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung die zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 46/6 heranzuziehen. Die Beklagte sei (der einzige) Rahmenvertragsversicherer des Deutschen Bundeswehrverbandes e.V. (der Berufsvereinigung der Soldaten) für die "loss-of-licence"-Versicherung. Sie sei folglich mit den militärischen Anforderungen und Gegebenheiten betreffend die militärischen Bestimmungen über den Wegfall der Flugzeugführerlizenz bestens vertraut. Körperliche Untauglichkeit für die Ausbildung und Verwendung als Luftfahrzeugführer oder als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger und damit Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit sei somit als "gesundheitliche Gründe" im Sinne von Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung zu qualifizieren.

Die Beklagte habe letztlich nicht bewiesen, dass die Fluguntauglichkeit ausschließlich durch Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art im Sinne von Ziffer 3 der Besonderen Vereinbarung verursacht worden sei. Die fehlende Flugmotivation sei keine Gesundheitsstörung nervöser oder psychischer Art. Jedenfalls sei sie nur einer der Gründe, welche zum Verlust der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit führten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ist rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.

Nach Ablehnung des erhobenen Versicherungsanspruchs mit Rechtsmittelbelehrung nach § 12 Abs. 2 S. 2 VVG durch Schreiben vom 28.06.1999 ist die Klage am 15.10.1999 eingegangen und damit innerhalb von 6 Monaten anhängig geworden.

Der Anspruch auf monatliche Barrente ab dem 1.04.2002 in Höhe von 511,29 ? und Beitragsfreistellung der (Haupt-) Lebensversicherung sowie der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist begründet. Für den Zeitraum März 1999 bis März 2002 errechnet sich hieraus eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 18.917,73 ?. Der Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen fluguntauglich im Sinne von Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf die Flugtauglichkeit.

1. Dass eine eigene Prüfung des Versicherers entfällt und die Beurteilung des flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe - Abteilung I - Neurologie und Psychiatrie in Ff. vom 29.03.1999 als "nicht wehrfliegerverwendungsunfähig" genügt, um die Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Ziff. 2 der Besonderen Vereinbarung zu bejahen, kann allerdings nicht angenommen werden. Die Beklagte unterwirft sich in § 6 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die gemäß Ziffer 6 Abs. 3 der Besonderen Vereinbarung unberührt bleiben, nicht der Entscheidung des flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe. Anderes gilt ausnahmsweise nur bei der Beamten- und der Seedienstuntauglichkeitsklausel (Ziffer 2, 4 der Besonderen Vereinbarung über die Erweiterung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf die Seedienstuntauglichkeit). Dort unterwirft sich der Versicherer der Entscheidung des Dienstherren bzw. des von der See-Berufsgenossenschaft für die Seedienstuntauglichkeitsuntersuchungen ermächtigten Arztes oder des von ihr berufenen Widerspruchsausschusses. Eine vergleichbare Bedingung im Sinne einer automatischen Unterwerfung findet sich hinsichtlich der Fluguntauglichkeitsklausel nicht. Vielmehr bedarf es der Nachprüfung, ob Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vorliegt.

2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gesundheitlichen Gründen" im Sinne von Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung ist zunächst der Inhalt der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung heranzuziehen, nämlich § 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Hiernach kommt es auf Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall an.

Fluguntauglichkeit des Klägers ist nicht aufgrund von Krankheit oder Kräfteverfall im Sinne von § 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gegeben.

Der Begriff "Krankheit" ist hier ein anderer als in der Krankenversicherung. Insbesondere spielt der Gesichtspunkt der Behandlungsbedürftigkeit hier keine Rolle. Als Krankheit im Sinne der BUZ kommt vielmehr jeder körperliche oder geistige Zustand in Betracht, der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen (Prölls/Martin, VersVR, 26. Aufl., § 2 BUZ Rdnr. 3). Eine physische Gesundheitsstörung ist nicht nachgewiesen. Im Gutachten des flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe - Abteilung 1 - Neurologie und Psychiatrie vom 29.03.1999 sind keine Befunde, die einen Krankheitswert haben aufgeführt. Die Erklärung des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 23.10.2001, dass mit der Verschlechterung der psychischen Leistungsfähigkeit auch eine Verschlechterung der physischen Leistungsfähigkeit einhergehe, ist zwar nachvollziehbar, doch nennt er keine Kriterien, die eine Abweichung vom normalen Gesundheitszustand begründen könnten. Er spricht in diesem Zusammenhang lediglich von dem in der Fliegerei verwendeten Begriff der psycho-physischen Fitness.

Ein Kräfteverfall ergibt sich nicht schon aus der Divergenz der Gutachten vom 26.01.1996 und 23.06.1998 einerseits sowie des Gutachtens vom 29.03.1999 andererseits. Zwar ist die ursprünglich beim Kläger vorhandene gesamtkörperliche Befähigung zum Flugzeugführer nachträglich aufgrund einer Änderung der körperlichen Verhältnisse entfallen, doch stellt dies keinen Kräfteverfall im Sinne der vorgenannten Bedingung dar. Kräfteverfall ist das Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Minderung der Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus (Prölls/Martin a. a. O.). Da gemäß ZDv 46/6 Nr. 101 der Einsatz als Luftfahrzeugführer oder als Luftfahrzeugsbesatzungsangehöriger der Bundeswehr hohe Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit stellt, ist mit dem Wegfall dieser "körperlichen Tauglichkeit" noch nicht gesagt, dass der jetzige Zustand des Klägers nicht altersgerecht einzustufen ist.

3. Gesundheitlicher Grund im Sinne von Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung ist jedoch die beim Kläger fehlende körperliche Tauglichkeit, die sog. psychophychische Fitness im Sinne der Zentralen Dienstvorschrift 46/6 Nr. 101. Diese ist zur Auslegung des Begriffes "gesundheitliche Gründe" im Sinne von Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung heranzuziehen. Gemäß ZDv 46/6 Nr. 101 wird diese "körperliche Tauglichkeit" für die Ausbildung und Verwendung als Luftfahrzeugführer oder als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger als "Wehrfliegerverwendungsfähigkeit" (WfV) bezeichnet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der "psycho-physischen Fitness" ist wegen der ganz besonderen Anforderungen an die Körperliche und Geistige Verfassung von Bundeswehrflugzeugführern als gesundheitlicher Grund im Sinne von Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung anzuerkennen.

Für eine solche Auslegung spricht der Sinn und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf die Fluguntauglichkeit im militärischen Bereich. Mit dem Abschluss einer "loss-of-licence"-Versicherung infolge Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit will der Versicherungsnehmer (=Kläger) gerade das Risiko der Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit versichern, dessen Definition sich nach der ZDv 46/6, Nr. 101 richtet. Die vereinbarte Besondere Vereinbarung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf die Fluguntauglichkeit betrifft nach Ziffer 1 gerade nicht zivile Flugzeugführer, sondern vielmehr Flugzeugführer der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei und damit einen besonderen Personenkreis. Die besondere Vereinbarung ist u. a. für den militärischen Bereich konzipiert.

Die Beklagte war (der einzige) Rahmenvertragsversicherer des Deutschen Bundeswehrverbandes e. V. (der Berufsvereinigung der Soldaten) für die "loss-of-licence"-Versicherung und damit mit den militärischen Bestimmungen über den Wegfall der Flugzeugführerlizenz vertraut. Dennoch hat sie die gesundheitlichen Gründe im Sinne der von ihr vorgenommenen Auslegung von Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarung nicht näher definiert. Sind aber mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, dann liegt ein Anwendungsfall der Unklarheitenregelung gem. § 5 AGB Gesetz vor, der unstreitig auf allgemeine Vertragsbedingungen von Versicherungen anzuwenden ist. Danach ist die dem Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsvariante anzuwenden. Denn der Versicherer hätte es in der Hand gehabt, durch eine klare Regelung die aufgetretenen Zweifel zu vermeiden.

Das aus der ZDv 46/6 Nr. 101 folgende maßgebende Kriterium für die Fluguntauglichkeit, die psycho-physische Fitness, fehlt es beim Kläger.

Als körperlich untauglich und damit wehrfliegerverwendungsunfähig beurteilte das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe - Abteilung 1 -, Neurologie und Psychiatrie den Kläger am 29.03.1999. Der hauptamtlich beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe - Abteilung 6 -, Flugpsychologie tätige Gutachter Dipl.-Psychologe L. erläuterte im Ergänzungsgutachten vom 23.10.2001 nachvollziehbar, dass im Zusammenhang mit der körperlichen Tauglichkeit in der Fliegerei der Begriff der psycho-physischen Fitness verwendet werde, da in der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer die physische und psychische Leistungsfähigkeit eng miteinander verknüpft und damit im Einzelfall nur schwer voneinander zu trennen seien. Durch diese enge Verknüpfung ergebe sich, dass eine verringerte physische Leistungsfähigkeit in der Regel auch eine Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit mit sich bringe und umgekehrt. Schwächen bzw. Mängel in diesem Bereich seien häufig erst beim Auftreten von fliegerischen Leistungsmängeln bzw. bei leistungspsychologischen Untersuchungen erkennbar. Bei dem Kläger seien sowohl Mängel im psycho-physischen und psycho-motorischen bereich als auch leistungspsychologische Defizite festgestellt worden.. Es sei daher davon auszugehen, dass mit der Verschlechterung der psychischen Leistungsfähigkeit auch eine Verschlechterung der physischen Leistungsfähigkeit einhergehe. Vorliegend sei es allerdings - wie in vielen anderen Fällen auch - nicht möglich gewesen, eine exakte Ursache für die eingetretene Verschlechterung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit bei dem Kläger zu bestimmen.

Wenngleich die exakte Ursache für die Verschlechterung der psychophysischen Leistungsfähigkeit nicht eindeutig angegeben werden kann, so ist sie gleichwohl gegeben. Die Mängel im psycho-physischen Bereich liegen darin, dass der Kläger aufgrund seiner leistungspsychologischen Defizite - Kurzzeitgedächtnis, Reaktionssicherheit und Bewegungskoordination - bei Mehrfachbelastungen nicht in der Lage ist, den Hubschrauber physisch sicher zu führen. Auch hier zeigt sich wieder der enge Zusammenhang zwischen psychischer und physischer Leistungsfähigkeit der körperlichen Tauglichkeit im Sinne der ZDv.

4. Der Versicherungsschutz ist nicht nach Ziffer 3 Absatz 2 der Besonderen Vereinbarung ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit allein durch eine Gesundheitsstörung psychischer Art verursacht worden ist.

Bei der Untersuchung des Klägers in der Fachgruppe Neurologie und Psychologie der Abteilung 1 des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe sind keine Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art diagnostiziert worden. Die Beurteilung des Neurostatus lautet: "Keine neurologische Erkrankung".

Auch bei der Untersuchung in der Abteilung 6, Flugpsychologie des Flugmedizinischen Instituts ist keine Gesundheitsstörung psychischer Art diagnostiziert worden. Allerdings begegnet die Bewertung des Sachverständigen Bedenken, dass nur Neurosen und Psychosen als Gesundheitsstörungen psychischer Art zu verstehen seien, welche beim Kläger nicht vorliegen. Inwieweit sonstige Gesundheitsstörungen psychischer Art einen Leistungsausschluss begründen könne, kann indessen vorliegend dahinstehen. Denn die beim Kläger festgestellten leistungspsychologischen Defizite - Kurzzeitgedächtnis, Reaktionssicherheit und Bewegungskoordination - sind nicht als Gesundheitsstörungen bloß psychischer Art zu qualifizieren.

Der Leistungsausschluss greift auch nicht bei möglicherweise mitwirkenden psychischen Reaktionen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung verstehen muss (BGH VersR 96, 622). Danach ist die vorliegende Ausschlussklausel dahingehend zu begreifen, dass psychische Gründe die alleinige Ursache der Gesundheitsstörung sein müssten (vgl. auch OLG Ffm OLGR 00, 27ff zu § 2 Abs. 4 AUB 88).

Inwieweit die mangelnde Flugmotivation, die selbst die Beklagte nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung (psychischer Art) ansieht, beim Verlust der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit mitgewirkt hat, kann dahinstehen, da jedenfalls die als Gesundheitsstörung zu qualifizierende mangelnde psychophysische Fitness Berufsunfähigkeit zur Folge hat.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Gemäß § 543 ZPO war die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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