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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 3 U 109/04
Rechtsgebiete: ARB 94


Vorschriften:

ARB 94 § 5 Nr. 3 lit. b
Verzichtet in einem Prozessvergleich der Beklagte neben der von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtung auch auf einen Gegenanspruch, hinsichtlich dessen er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, entspricht die Kostenverteilung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen, wenn auch der Wert des Gegenanspruchs (hier: auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen) berücksichtigt wird.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 109/04

Verkündet am 13.01.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom 9.12.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.4.04 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 11.472,25 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsschutzversicherung 11.472,25 €; es handelt sich dabei um Anwaltskosten der Klägerin aus dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2/25 O 273/03, der durch Vergleich vom 17.10.2003 beendet worden ist. Das Landgericht hat auf den klägerischen Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.586,56 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klägerin in Höhe von 5.885,69 € nebst Zinsen von dem Honoraranspruch der Rechtsanwälte A freizustellen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 49 f.), da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil nicht eröffnet ist.

Mit ihrer Berufung wendet die Beklagte im Wesentlichen ein, wegen der im Vergleich vereinbarten Abstandszahlung habe schon kein Rechtsschutzfall im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen vorgelegen und die Kostenregelung im Vergleich - Kostenaufhebung - entspreche auch nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen (§ 5 Abs. 3 b ihrer Versicherungsbedingungen, Bl. 29).

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vergleichsschluss vom 17.10.2003 in vollem Umfang von der vorliegenden Rechtsschutzversicherung mitumfasst. Die Kläger Wahl hatten im Vorprozess aus dem Vertrag vom 11.6.2002 auf Zahlung von 1.090.000,-- € geklagt. Dabei haben die damaligen Kläger bereits selbst auf Seite 9 der damaligen Klageschrift eine Zug-um-Zug-Abwicklung des Vertrages angeboten, also die Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf die Eheleute B. Unstreitig waren die Gesellschaftsanteile in wirtschaftlicher Hinsicht identisch mit dem Eigentum an einem Ferienhausobjekt in O 1 (Südfrankreich) einschließlich Mobiliar, Schwimmbad und Olivenhain. Die Eheleute B haben im Vorprozess im Rahmen der dortigen Klageerwiderung den Antrag auf Klageabweisung angekündigt sowie den Hilfsantrag, die Beklagten nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile zu verurteilen. Anschließend und in Kenntnis dieses Schriftsatzes hat die Beklagte mit Schreiben vom 7.10.2003 (Bl. 108) Rechtsschutz gewährt. Letzteres erfolgte - mit Ausnahme der Hinweise auf die vereinbarten Rechtsschutzbedingungen - uneingeschränkt, insbesondere ist der angekündigte Hilfsantrag nicht von der Rechtsschutzgewährung ausgenommen worden. Im Protokoll der Sitzung vom 17.10.2003 findet sich der gerichtliche Hinweis, der Vertrag vom 11.6.2002 sei nach vorliegender Einschätzung des Gerichts nicht als Vorvertrag, sondern als endgültiger Vertrag anzusehen. Folgt man dem, so wären die Eheleute B zur Zahlung von 1.090.000,-- € verurteilt worden und hätten im Gegenzug dafür das genannte Anwesen erhalten. In dieser Situation wurde der Vergleich geschlossen, wonach die Eheleute B gegen Zahlung von 200.000,-- € aus ihren Pflichten aus dem Vertrag entlassen wurden, damit aber gleichzeitig auch ihrer Rechte (Gegenleistung) verlustig gingen; im Vergleichstext heißt es nämlich ausdrücklich, mit dem Vergleich seien alle "gegenseitigen" Ansprüche aus der Vereinbarung vom 11.6.2002 erledigt. Mithin beinhaltet der Vergleich eine Regelung dahingehend, dass auf die eingeklagte Kaufpreisforderung 200.000,-- € zu zahlen waren und dass andererseits die Eheleute B auf die Übertragung des Hausobjekts verzichtet haben. Beide Regelungen waren, wie dargelegt, von der Rechtsschutzgewährung umfasst.

Die Beklagte kann auch nicht einwenden, die im Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung entspreche nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen. Die Betrachtungsweise der Beklagten, die Eheleute B seien nur in Höhe von 200.000,-- € bezogen auf eine Klageforderung von 1.090.000,-- € unterlegen, lässt außer Acht, dass die Eheleute B in dem Vergleich zusätzlich auch ihren Gegenanspruch auf Übertragung der Gesellschaftsanteile verloren haben. Dabei ist unstreitig, dass der Wert der Gesellschaftsanteile identisch ist mit dem Wert des Objekts des gesamten Anwesens. Unter diesen Umständen kann die vereinbarte Kostenaufhebung nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Letzteres könnte allenfalls erwogen werden, wenn der Wert des Anwesens nebst Mobiliar unter 345.000,-- € gelegen hätte, was von der Beklagten in keiner Weise näher dargelegt worden ist. Im Übrigen spricht ohnehin vieles dafür, dass sogar eine vollständige Kostenübernahme der Beklagten im Vergleich mit der Regelung von § 5 Abs. 3 b der vorliegenden Geschäftsbedingungen, die im Wesentlichen § 2 Abs. 3 a ARB 75 entspricht, vereinbar wäre (vgl. BGH NJW 82, 1103 u. LG Mönchengladbach in NVersZ 2002, 139; siehe auch Harbauer, ARB-Kommentar, 7. Auflage, § 2 ARB 75, Rdnr. 170 a).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind vorliegend nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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