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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 3 U 123/00
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
StGB § 261
§ 261 Abs. 2 StGB ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 123/00

Verkündet am 12.02.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilkammer - v. 24.5.2000 - 2/4 O 248/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird durch Versäumnisurteil verurteilt, an den Kläger € 677.870,78 (DM 1.325.800,--) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23.7.1999 u zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger € 182.071,04 (DM 356.100,--) zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Kläger 26 %, der Beklagte zu 1) 58 % und der Beklagte zu 2) 16 %.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 63 % und der Beklagte zu 2) 37 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) zu 58 % und der Beklagte zu 2) zu 16 %. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 63 %.

Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) zu 37 %.

Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 63 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Kläger und Beklagter zu 2) dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht Beklagter zu 2) bzw. Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbracht werden.

Die Beschwer des Klägers beträgt € 5.112,92 (DM 10.000,--).

Die Beschwer des Beklagten zu 2) beträgt € 182.071,04 (DM 356.100,--).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz wegen gemeinsam begangener Straftaten und hierdurch hervorgerufener Vermögensschäden in Anspruch genommen. Der im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1) war seit 1978 bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 19.. bei dem Kläger, einem ... , als verantwortlicher Leiter des Sachgebiets ... tätig. Er war für die Vergabe und Abwicklung sowie die Abrechnung von Bauvorhaben des Klägers zuständig und hatte hierzu eingehende Rechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und entsprechende Kassenanweisungen auszufertigen, zu verbuchen und zur Unterschrift vorzulegen.

Seit 1993 begann er damit, dem Kläger fingierte Rechnungen vorzulegen, welche überwiegend nicht existierende Baufirmen als Aussteller auswiesen und denen keine tatsächlichen Bauleistungen zu Grunde lagen. Als Aussteller setzte der Beklagte die Firma "A B GmbH, O1", die Firma "C", die Firma "D GmbH, O2", die Firma "E GmbH, O2" sowie zuletzt die Firma "F, O3" und "Firma G GmbH, O4" ein. In der Zeit vom 3.8.1993 bis zum 11.4.1999 wurden auf Grund derart fingierter Rechnungen insgesamt DM 1.325.800,-- von dem Kläger ausgezahlt und zwar auf Konten, über welche der Beklagte zu 1) selbst verfügen konnte.

Im Sommer 1996 lernten sich die Beklagten zu 1) und 2) über einen gemeinsamen Bekannten, Herrn D, kennen. Der Beklagte zu 2) war seit 1996 damit beschäftigt, ein von ihm gekauftes, jedoch auf den Namen seiner Mutter eingetragenes ehemaliges ...boot der ... namens "H" zu einem Passagierschiff mit 30 Luxuskabinen auszubauen. Hierfür investierte er einen Betrag zwischen DM 500.000,-- und DM 1 Mio. In der Folgezeit übergab der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) zum Zwecke des Ausbaus der "H" wiederholt größere Geldbeträge im Umfang von insgesamt mehreren DM 100.000. Als Gegenleistung war vorgesehen, dass der Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) eine Kabine zur lebenslänglichen Nutzung zur Verfügung stellte.

Das Landgericht Frankfurt am Main, 4. Zivilkammer, hat gegen die hiesigen Beklagten durch Teil-Arrestbefehl vom 22.7.1999 und Schluss-Arrestbefehl vom 26.7.1999 den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beklagten zu 2) angeordnet und dessen Herausgabeanspruch bezüglich des Schiffs gegen seine Mutter gepfändet (2/4 O 230/99). In der mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch des Beklagten zu 2) am 13.10.1999 erklärte der Beklagte zu 2), er habe vom Beklagten zu 1) über die Jahre zirka 450.000,-- bis 500.000,-- DM erhalten. Durch Arrest- Urteil vom 13.10.1999 hat das Landgericht die Arrestbefehle bestätigt. Hiergegen hat der Beklagte zu 2) Berufung eingelegt. Im Termin am 18.10.2000 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach das Arrestverfahren bis zum Abschluss des hiesigen Hauptsacheverfahrens ruht und die Pfändungen bestehen bleiben, der Kläger hieraus jedoch keine Rechte herleitet.

Durch Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2002 (5/2 KLs 77/95 Js 2740.8/99 (W 1/2001) ist der Beklagte zu 1) wegen jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Betruges, Untreue und Urkundenfälschung in 22 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Der Beklagte zu 2) ist wegen Geldwäsche in 10 Fällen, davon in 2 Fällen in leichtfertiger und in 8 Fällen in vorsätzlicher Begehungsweise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 386-419 d.A.) Bezug genommen. Die Verurteilung ist rechtskräftig.

Darin ist u.a. festgestellt, dass der Beklagte zu 2) von dem Beklagten zu 1) jedenfalls einen Gesamtbetrag von DM 366.100,-- erhielt.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten seien überein gekommen, zur Finanzierung des Umbaus der "H" gegenüber dem Kläger fingierte Rechnungen für Bauleistungen zu stellen. Sie hätten absprachegemäß Rechnungen über angeblich für Kindergärten der ... Gemeinden erbrachte Leistungen ausgestellt, was sich aus den in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte befindlichen Vernehmungsprotokollen ergebe. Das Boot gehöre im übrigen tatsächlich dem Beklagten zu 2), dessen Mutter lediglich als "Strohfrau" eingeschaltet worden sei.

Die Klägerin hat die gegen den Beklagten zu 2) zunächst in Höhe von DM 1.270.000,-- erhobene Klage teilweise zurückgenommen und beantragt,

den Beklagten zu 1) durch Versäumnisurteil zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.325.800,-- zu zahlen und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin DM 955.500,--, jeweils zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 23.7.1999 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat eine Beteiligung an dem Betrug des Beklagten zu ) bestritten. Von den Taten zum Nachteil des Klägers habe er keine Kenntnis gehabt. Der Beklagte zu 1) habe die Zuwendungen stets mit hohen Gewinnen aus Börsengeschäften erklärt, welche er investieren wolle. Soweit Rechnungen auf "F" ausgestellt worden seien, sei dies ohne sein Wissen erfolgt. Zweifel seien ihm erst im Sommer 1998 gekommen, als ein Betrag in Höhe von DM 79.300,-- auf sein Konto überwiesen worden sei und der Beklagte zu 1) von ihm verlangt habe, diesen Betrag zurück zu überweisen.

Das Landgericht hat durch Teilversäumnis- und Schlussurteil der Klage gegen den Beklagten zu 1) stattgegeben und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.

Der Sachvortrag der Klägerin zur Beteiligung des Beklagten zu 2) sei wenig detailreich. Zwar sprächen eine Reihe von Anhaltspunkten für dessen Verstrickung, jedoch seien allgemeine Betrachtungen nicht geeignet, vollen Beweis zu erbringen. Die Tatbeteiligung des Beklagten zu 2) ergebe sich nicht aus seiner Aussage im Ermittlungsverfahren, wonach er nicht ausgeschlossen habe, dass das Geld aus illegalen Quellen stamme. Beweis habe die Klägerin nicht angeboten.

Ein solcher könne nicht mit Vernehmungsniederschriften aus dem Ermittlungsverfahren geführt werden. Von Amts wegen sei der Beklagte zu 2) nicht als Partei zu vernehmen. Auch die Verwendung des Briefkopfes "F" sei kein Umstand, der eine Tatbeteiligung des Beklagten zu 2) ergebe, da der Beklagte zu 1) im Ermittlungsverfahren angegeben habe, er selbst habe diesen Briefkopf erstellt. Die Verwendung des Kontos des Beklagten zu 2) sei damit zu erklären, dass der Beklagte zu 1) nach dessen Angaben dem Beklagten zu 2) angegeben habe, er benötige das Konto für seine Spekulationsgeschäfte. Dem gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Beklagten zu 1) sei im Hinblick auf die Entscheidungsreife im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Eine solche sei auch nicht beantragt.

Gegen das am 10.7.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.7.2000 Berufung eingelegt und diese am 25.8.2000 begründet. Er ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) sei nicht guten Glaubens gewesen. Dies ergebe sich aus seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren, wonach er nicht ausgeschlossen habe, dass das Geld aus illegalen Quellen stamme. Auch habe er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.7.1999 (Bl. 252 d.A.) ein Geständnis und Schuldanerkenntnis abgegeben.

Durch dieses Schreiben sei es zur Beweislastumkehr gekommen. Die Behauptung des Beklagten zu 2), er sei davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) auf Grund von Spekulationsgeschäften zu Vermögen gelangt sei, sei unglaubhaft.

Auch sei ihm mit Wissen und Billigung auf Grund der fingierten Rechnung der "F" vom ... .5.1998 auf dessen Konto DM 82.000,-- überwiesen worden und auf Grund einer unter dem gleichen Briefkopf fingierte n weiteren Rechnung vom ... .6.1998 weitere DM 79.300,--. Den Überweisungsträgern sei dabei zu entnehmen gewesen, dass die Gelder nicht von dem Beklagten zu 1), sondern von dem Kläger stammten. Jedenfalls habe sich der Beklagte zu 2) einer Geldwäsche nach § 261 BGB schuldig gemacht, welche Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten zu 2) hat der Kläger seinen Anspruch auf DM 366.100,-- reduziert.

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 24.5.2000, Az. 2/4 O 248/99, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger € 187.183,96 nebst 12 % Zinsen seit dem 23.7.1999 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet; in der Sache hat sie in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang im wesentlichen Erfolg.

Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger auf Schadensersatz in Höhe von DM 356.100 (€ 182.071,04). Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 und Abs. 5 StGB.

§ 261 Abs. 2 StGB ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Da der hierin geregelte Straftatbestand der Geldwäsche als neu eingeführter Tatbestand den Auffangtatbestand der Begünstigung ablöste und inhaltlich der Hehlerei ähnelt, ist die zur Begünstigung und Hehlerei ergangene Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen.

Es ist anerkannt, dass beide Tatbestände Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind (Palandt-Sprau, 63. Aufl., Rdz. 65 zu § 823). Geschütztes Rechtsgut im Falle der Hehlerei (§ 259 StGB) ist das Vermögen, während im Falle der (sachlichen) Begünstigung nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen, als geschütztes Rechtsgut angesehen wird (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. Rdz. 2 vor § 257). Entsprechend ist in § 261 Abs. 1 StGB das geschützte Rechtsgut die inländische Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen, während der hier einschlägige § 261 Abs. 2 den gleichen Schutzzweck wie § 257 StGB hat (Lackner-Kühl, StGB 24. Aufl. Rdz. 1 zu § 261; Tröndle/Fischer, a.a.O., Rdz. 3 zu § 261), der zumindest auch Individualinteressen schützt (Lackner-Kühl, a.a.O., Rdz. 1 zu § 257).

Voraussetzung des Straftatbestandes des § 261 Abs. 2 StGB ist zunächst, dass der Haupttäter, also der Beklagte zu 1) eine Katalogtat des § 261 Abs. 1 Ziff. 4 StGB gewerbsmäßig begangen hat. Das ist hier der Fall, denn der Beklagte zu 1) ist wegen tateinheitlichen gewerbsmäßigen Betruges, Untreue und Urkundenfälschung in 2 besonders schweren Fällen verurteilt worden. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dort S. 8-29, Bl. 393-414 d.A.).

Aus den an den Beklagten zu 1) geflossenen Beträgen gelangten insgesamt DM 356.000,-- an den Beklagten zu 2) und zwar dadurch, dass jener sie sich im Sinne von § 261 Abs. 2 Ziff. 1 verschaffte, nämlich eigene Verfügungsgewalt hierüber begründete. Dies ist nach den Feststellungen des Strafurteils in folgender Weise geschehen:

Der Beklagte zu 1) entwarf im Mai 1998 eine Briefbogen für die nicht existierende Baufirma F aus O3 und erstellte unter dem ... .5.1998 eine Scheinrechnung über DM 83.374,29. Hierauf setzte er eine Abschlagszahlung in Höhe von DM 82.000,-- fest, fertigte eine entsprechende Auszahlungsanordnung und legte sie dem ...amt vor, worauf der angegebene Betrag auf das Konto des Beklagten zu 2) bei der ...kasse O5 überwiesen wurde. Da jener das Geld nicht abheben konnte, wies er noch an diesem Tag durch Blitzüberweisung einen Teilbetrag von DM 19.500,-- auf das Konto seiner Mutter bei der ...bank O6 an, über das er Verfügungsberechtigung besaß. Am 3.6.1998 überwies er weitere DM 60.000,-- ebenfalls auf das Konto seiner Mutter in O6. Auf der Überweisung auf das Konto des Beklagten zu 2) bei der ...kasse O5 war als Überweisender der Kläger genannt sowie die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum der von dem Beklagten zu 2) erstellten Scheinrechnung.

Am ... .2.1998 erstellte der Beklagte zu 1) erneut eine Scheinrechnung mit dem gleichen Briefkopf über DM 81.052,97 und wies einen Abschlagszahlungsbetrag von DM 79.300,-- an. Auch dieser Betrag wurde dem Konto des Beklagten zu 2) bei der ...kasse O5 gutgeschrieben. Auch hier war als Überweisender der Kläger genannt und die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum der von dem Beklagten zu 1) erstellten Scheinrechnung. Als Bauvorhaben war die "..." angegeben. Nachdem diese gerügt hatte, dass die dort genannte Baufirma bei dem Bauvorhaben nicht tätig gewesen sei, kam es im ...amt zu einer stichprobenartigen Betriebsprüfung. Aus Angst vor Entdeckung rief der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) an und bat um Rücküberweisung. Auf Nachfrage erklärte er dem Beklagten zu 2), er habe großen Ärger im Büro, weil dort etwas mit dem Geld schiefgelaufen sei. Der Betag von DM 79.300,-- müsse so schnell wie möglich zurückgezahlt werden, "da Gelder herausgegangen seien, die nicht rechtens gewesen seien".

Der Beklagte zu 2) begnügte sich mit dieser Erklärung und veranlasste die Rücküberweisung.

Alle Umstände, die auf die wahre Herkunft des Geldes hätten schließen lassen können, hatte der Beklagte zu 2) bis dahin bewusst verdrängt.

Nunmehr zog er ernsthaft in Betracht, dass die von ihm empfangenen Gelder aus einem Betrug, einer Untreue oder ähnlichen Straftaten stammten könnten. Er nahm dies jedoch in Kauf, weil es ihm darum ging, weiterhin von dem Beklagten zu 1) finanzielle Mittel zu erlangen.

Am ... .8.1998 stellte der Beklagte zu 1) wiederum eine Scheinrechnung, diesmal auf eine Firma B. C, aus und zwar über DM 86.860,05. Darin war ein Abschlagsbetrag von DM 86.000,-- ausgewiesen. Dieser wurde auf das Konto von Frau ... C überwiesen, welche einen Teilbetrag von DM 40.000,-- an den Beklagten zu 2) auf das von ihm genutzte Konto seiner Mutter in O6 überwies. Am gleichen Tag erhielt der Beklagte zu 2) von dem Beklagten zu 1) DM 59.300,-- vermutlich in bar. Auch dieses Geld stammte aus Überweisungen zu lasten des Klägers, die der Beklagte zu 1) durch Scheinrechnungen veranlasst hatte. Das gleiche geschah hinsichtlich eines Betrages von DM 17.000,--, der vermutlich ebenfalls in bar übergeben wurde.

Im Zeitraum ... .11.1998 erhielt der Beklagte zu 2) weitere DM 16.800,-- von dem Beklagten zu 1) auf das Konto in O6 überwiesen, welches der Beklagte zu 1) wiederum durch Scheinrechnungen erlangt hatte. Das gleiche geschah am ... .2.1999, diesmal handelte es sich um DM 7.000,--. Am ... .3.1999 erhielt der Beklagte zu 2) von dem Beklagten zu 1) DM 10.000 und DM 2.000 in bar, wobei es sich ebenfalls um Gelder handelte, die der Beklagte zu 1) durch Scheinrechnungen erlangt hatte.

Von einem durch Scheinrechnung vom ... .3.1999 erlangten Betrag von DM 85.000,-- erhielt der Beklagte zu 2) über den Zeugen D insgesamt DM 62.000 in 3 Teilbeträgen. Das Geld wurde wiederum auf das Konto bei der ...bank O6 überwiesen.

Am ... .4.1999 erstellte der Beklagte zu 1) wiederum eine Scheinrechnung, die einen Abschlagsbetrag von DM 85.000,-- auswies. Über die Zeugin G gelangten hiervon insgesamt DM 60.000 in 4 Teilbeträgen auf das Konto bei der ...bank O6. Bei sämtlichen Zahlungen an den Beklagten zu 2) hatte der Beklagte zu 1) kurz zuvor angerufen, entsprechende Zahlung angekündigt und jeweils mitgeteilt, auf welche Art und Weise und durch welche Person die Zahlung erfolgen würde.

Diese Feststellungen hat das Landgericht auf Grund der Geständnisse der beiden Beklagten getroffen, wobei der Beklagte zu 1) voll umfänglich geständig war, der Beklagte zu 2) weitgehend, nach Überzeugung der Strafkammer jedoch nicht umfassend im Bereich der subjektiven Tatseite.

Soweit der Erhalt der ersten Zahlung in Höhe von DM 82.000,-- betroffen ist, handelte der Beklagte zu 2) leichtfertig (§ 261 Abs. 5 StGB). Leichtfertigkeit entspricht objektiv der groben Fahrlässigkeit. Vorauszusetzen ist danach, dass der Täter die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außeracht lässt. Subjektiv sind dabei die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zugrunde zu legen (Lackner-Kühl a.a.O., Rdz. 55 zu § 15). Die Leichtfertigkeit bezieht sich lediglich auf die Herkunft des Geldes. Es kommt danach darauf an, ob der Täter die sich ihm aufdrängende Möglichkeit solcher Herkunft aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit verkannt hat (Lackner-Kühl, a.a.O., Rdz. 13 zu § 261; BGH ST 43, S. 158, 168). Da der Beklagte zu 2) im Ermittlungsverfahren selbst angegeben hat, er habe nicht ausgeschlossen, dass das Geld aus illegalen Quellen stamme, es sei ihm aber egal gewesen, liegt besondere Gleichgültigkeit vor. Es kommt hinzu, dass es keinerlei schriftliche Fixierung der Vereinbarungen der Beklagten gab. Ganz besonders für Leichtfertigkeit spricht aber, dass auf der Überweisung der Kläger als Überweisender angegeben war, zusätzlich eine Rechnungsnummer und ein Rechnungsdatum und wegen des Bezugs zu dem Bauvorhaben der Begriff "..." für .... Da der Beklagte zu 2) in keinerlei Beziehung zu dem Kläger stand, konnte die Überweisung nur auf unrechtmäßige Weise, nämlich durch den Beklagten zu 1) veranlasst worden sein.

Soweit Zahlungen nach dem erstgenannten Betrag von DM 82.000,-- betroffen sind, liegt vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 2) vor. Denn nachdem der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) zur Rücküberweisung des empfangenen Betrages von DM 79.300,-- veranlasst hatte, kam eine andere Möglichkeit als dass der Beklagte zu 1) die Gelder durch Untreue oder Betrug erlangt hatte, nicht mehr in Betracht, was der Beklagte zu 2) damit billigend in Kauf nahm. Die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung des Strafurteils, die bei zwischengeschalteten Personen überdies einen straflosen Vorerwerb gemäß § 261 Abs. 6 StGB ausgeschlossen hat, lässt keinerlei Rechtsfehler erkennen.

Die Summe der durch die vorgenannten Aktionen erlangten Gelder beläuft sich auf DM 356.100,--, vom Landgericht irrtümlich mit DM 366.100,-- berechnet. Umgerechnet in Euro ergibt sich der aus dem Urteilstenor ersichtliche Betrag.

Eine weitergehende Haftung des Beklagten zu 2) aus dem Gesichtspunkt der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 830 BGB kommt nicht in Betracht. Da § 261 Abs. 2 StGB - wie oben ausgeführt - als Spezialfall der Begünstigung bzw. Hehlerei anzusehen ist, greift § 830 BGB nicht ein, der für jeden Beteiligten die Haftung auf den gesamten Schaden anordnet. Denn Hehler und Begünstiger fallen nicht unter den dort genannten Personenkreis der Beteiligten, für den gesamtschuldnerische Haftung gilt (Palandt-Sprau a.a.O., Rdz. 4 zu § 830). Der Beklagte haftet somit nur auf dasjenige, was er tatsächlich erhalten hat, nämlich DM 356.100,--.

Auch ein Schuldanerkenntnis, welches eine weitergehende Haftung begründen könnte, liegt nicht vor. In dem von dem Kläger aufgegriffenen Schreiben vom 28.7.1999 (Bl. 252 d.A.) ist zwar von einem solchen die Rede; dieses sollte jedoch erst im Laufe der beabsichtigten Wiedergutmachung abgegeben werden, wozu es nicht gekommen ist. Auch lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, in welcher Höhe ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden sollte.

Zinsen kann der Kläger nur in Höhe des damals gültigen gesetzlichen Zinssatzes verlangen. Zu dem begehrten Zinssatz von 12 % hat er nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.



Ende der Entscheidung

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