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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: 3 U 139/99
Rechtsgebiete: ALB, ZPO


Vorschriften:

ALB § 13 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1
Sowohl beim unwiderruflichen Bezugsrecht für den Todesfall als auch beim unwiderruflichen Bezugsrecht für den Erlebensfall erwirbt der unwiderruflich Bezugsberechtigte sogleich das Recht auf die Versicherungsleistung oder ihre Surrogate. Dies gilt auch für Überschussanteile, die schon vor Beendigung des Versicherungsvertrages auszuzahlen sind. Hat der Versicherungsnehmer sowohl ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Erlebensfall als auch ein solches für den Todesfall eingeräumt, so gilt der Grundsatz der Priorität.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 139/99

7 O 24/99 Landgericht Wiesbaden

Verkündet am 14.9.2000

In dem Rechtsstreit ...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 07.05.1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zollund Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 16.170,45 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die gegen ihren Willen erfolgte Auszahlung einer Überschussbeteiligung in Höhe von 16.170,45 DM durch die beklagte Lebensversicherung unwirksam ist.

Der frühere Ehemann der Klägerin schloss bei der Beklagten 1977 eine Lebensversicherung über eine Summe von 100.000 DM ab. Nach dem Versicherungsschein war Ablauf der Zahlungsdauer und der Versicherungsdauer der 01.10.2010. Bezugsberechtigt im Erlebensfall sollte danach die "versicherte Person" sein, bezugsberechtigt im Todesfall "der Ehegatte der versicherten Person". Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 6 - 9 d. A. Bezug genommen.

Der Lebensversicherung wurden jedes Jahr Überschussanteile zugeteilt; wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Information der Beklagten zur Überschussbeteiligung verwiesen (B1.19/20 d.A.). Die Ehe der Klägerin wurde am 25.07.1991 geschieden.. Am 14.06.1994 schrieb der frühere Ehemann der Klägerin an die Beklagte: "Bitte tragen Sie in meine Lebensversicherungspolice ... folgende Bezugsberechtigung im Erlebensfall ein: 50 % der Gesamtsumme an mich und 50 % der Gesamtsumme an Frau ... . Diese Bezugsberechtigung soll unwiderruflich sein ..." (Bl. 12 d.A.). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23.06.1994: "Das Bezugsrecht haben wir in unseren Unterlagen vermerkt. Bezugsberechtigt im Erlebensfall ist/sind unwiderruflich: der Versicherte und Frau ... zu gleichen Teilen. Bezugsberechtigt im Todesfall ist/sind: Ihre Ehefrau ... (Bl. 13 d. A.). ... ist die 2. Ehefrau des geschiedenen Ehemannes der Klägerin.

Der frühere Ehemann der Klägerin trat am 10.5.1995 seine Ansprüche im Falle des Todes an die ... ab, die die Abtretung mit Schreiben vom 02.06.1995 der Beklagten anzeigte. Frau ... schloss sich dieser Abtretung an. Im November 1996 beantragte der frühere Ehemann der Klägerin beider Beklagten die Auszahlung einer Überschussbeteiligung aus der Lebensversicherung in Höhe von 32.400,- DM. Gleichzeitig bat er die Klägerin um ihre Zustimmung zur Auszahlung der Überschussbeteiligung. Die Klägerin verweigerte ihre Zustimmung. Die Beklagte zahlte die Überschussbeteiligung in Höhe von 32.340,89 DM an den früheren Ehemann aus. Mit Schreiben vom 24.07.1998 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Lebensversicherung so fortzufahren, als ob die Auszahlung an ihren geschiedenen Ehemann nicht erfolgt sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass eine Auszahlung der Überschussbeteiligung in Höhe von 16.170,45 DM an ihren früheren Ehemann durch die Beklagte nicht habe erfolgen dürfen und dass die Lebensversicherung so fortzufahren sei, als sei der Überschuss in dieser Höhe noch vorhanden. Sie hat sich dabei auf das ihr eingeräumte unwiderrufliche Bezugsrecht berufen.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Zahlung eines Überschussanteiles aus der Lebensversicherung Nr. ... Versicherungsnehmer ... in Höhe von 16.170,45 DM ihr gegenüber unwirksam sei.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihre Auszahlung der Überschussbeteiligung an den früheren Ehemann der Klägerin wirksam sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils vom 07.05.1999 Bezug genommen (Bl. 42 f. d.A.).

Gegen dieses ihr am 07.07.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.08.1999 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 25.11.1999 begründet.

Die Beklagte trägt vor, eventuelle güterrechtliche Absprachen zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann seien vorliegend irrelevant und würden außerdem mit Nichtwissen bestritten. Entgegen dem Landgericht sei der Versicherungsnehmer, also der frühere Ehemann der Klägerin, hinsichtlich der Überschussbeteiligung allein verfügungsbefugt gewesen, da ihm auch das Kündigungsrecht und das Recht zur Einstellung der Prämienzahlung verblieben sei; denn der Ehemann habe keinerlei Gestaltungsrecht auf die Klägerin übertragen. Die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 45, 162, wonach der unwiderruflich Bezugsberechtigte sein Recht sofort erwerbe, seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn die dortige Fallgestaltung betreffe den Anspruch auf den Rückkaufswert, außerdem sei dort über eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung für den Todesfall zu entscheiden gewesen. Im vorliegenden Fall sei von einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Erlebensfall und von einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Todesfall auszugehen. Durch die Abtretung der Todesfallansprüche an die ... sei nämlich ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Zessionars begründet worden. Bei einem derartigen Kollisionsfall müsse das Recht des Todesfallberechtigten vorgehen.

Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und bezieht sich insbesondere auf die Entscheidung BGHZ 45, 162. Im übrigen wird Bezug genommen auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen.

Beide Parteien haben angeregt, die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die gegen den ausdrücklichen Willen der Klägerin erfolgte Auszahlung des hälftigen Überschussanteiles an der streitgegenständlichen Lebensversicherung der Klägerin gegenüber unwirksam ist. Zwar behält der Versicherungsnehmer im Falle der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts sein Recht auf Vertragsgestaltung, also insbesondere das Recht zur Kündigung und das Recht, die Versicherung in eine beitragsfreie umzuwandeln (Bruck/Möller, Lebensversicherung, 8. Aufl. H 161; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 166 Rdnr.7); aber sobald sich hieraus Leistungen ergeben, stehen diese dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zu (vgl. Lührs, Lebensversicherung, 1997, S. 40). Dies gilt auch für Überschußanteile, die schon vor Beendigung des Versicherungsvertrages auszuzahlen sind. Die Begünstigungserklärung ist in der Regel so zu verstehen, daß das Recht der Bezugsberechtigung sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche umfassen soll, also auch die Überschußbeteiligung (Bruck/Möller, Lebensversicherung, 8. Aufl., H 117; Goll/Gilbert/Steinhaus, Handbuch der Lebensversicherung, 200).

Die Überschußanteile sollten vorliegend nicht auf die laufende Prämienzahlung angerechnet werden, was ihrer Zurechnung zur Versicherungsleistung entgegenstünde, sondern - wie sich im übrigen auch eindeutig aus der Information der Beklagten zur Überschußbeteiligung ergibt - "zusätzliche beitragsfreie Versicherungssumme" sein.

Nachdem der Klägerin durch Schreiben vom 14.6./23.6.1994 vom Versicherungsnehmer - ihrem früheren Ehemann - mit ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten in einer den Anforderungen des § 13 Abs. 2 ALB genügenden Weise eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung bezüglich 50% der Gesamtsumme für den Erlebensfall eingeräumt worden ist, kannte der frühere Ehemann der Beklagten im November 1994 nicht mehr wirksam über die Überschußanteile verfügen.

Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, daß die Klägerin wegen der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung für den Erlebensfall das Recht auf die Versicherungsleistung einschließlich der Überschussbeteiligung sofort mit ihrer Einsetzung erworben hat.

Dies hat der BGH in der Entscheidung BGHZ 45, 162 im Fall einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Todesfall bezüglich des Anspruches auf den Rückkaufswert festgestellt (vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 97,239 ff ). Nach Auffassung des Senats sind die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anwendbar.

Soweit im vorliegenden Fall die unwiderrufliche Bezugsberechtigung der Klägerin für den Erlebens- und nicht für den Todesfall eingeräumt ist, rechtfertigt es dieser Umstand nach Auffassung des Senats nicht, den sofortigen Rechtserwerb der Überschussbeteiligung durch die Klägerin zu verneinen. Denn der sofortige Rechtserwerb ist der entscheidende Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung und macht gerade den Unterschied zur bloß widerruflichen Bezugsberechtigung aus (vgl. Bruck/Möller, a.a.O., Hl 17). Es kann keinen Unterschied machen, ob die unwiderrufliche Bezugsberechtigung wie im vom BGH entschiedenen Fall für den Todesfall eingeräumt ist, oder wie vorliegend für den Erlebensfall. Bei beiden Fallgestaltungen wird der (unwiderruflich) Bezugsberechtigte sogleich Gläubiger der Versicherungsleistung oder ihrer Surrogate. Liegen geteilte Bezugsrechte für den Erlebens- bzw. den Todesfall vor, so wird eine eindeutige Zuordnung zu jeweils nur einer der in Betracht kommenden Seiten dadurch erreicht, daß der Erlebensfall auflösende Bedingung für den auf den Todesfall unwiderruflich Begünstigten ist, der Todesfall auflösende Bedingung für den auf den Erlebensfall unwiderruflich Begünstigten ist. Tritt der Erlebensfall ein, so läuft das Todesfallbezugsrecht leer. Auch beim Zusammentreffen eines unwiderruflichen Erlebensfallbezugsrechts und eines Todesfallbezugsrechts ist davon auszugehen, daß ersteres auflösend bedingt ist durch den Eintritt des Todesfalles. Tritt der Todesfall ein, so läuft das Erlebensfallbezugsrecht leer. (vgl. AG Hechingen, VersR 99, 569; Joseph, Lebensversicherung und Abtretung, 1990, Seite 21 1 f.). Danach ist vorliegend davon auszugehen, daß die Klägerin kraft ihres unwiderruflichen Bezugsrechts für den Erlebensfall auflösend bedingt Rechtsinhaberin der Ansprüche auf Versicherungsleistung einschließlich der Überschußbeteiligung geworden ist.

Dem stehen die von Baroch Castellvi und auch von der Beklagten angesprochenen Bedenken für den Fall des Aufeinandertreffens eines unwiderruflichen Erlebensfallbezugsrechts und eines unwiderruflichen Todesfallbezugsrechts jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entgegen (vgl. die Anm. VersR 99, 570). Ein unwiderrufliches Todesfallbezugsrecht ist der zweiten Ehefrau des Versicherungsnehmers nicht eingeräumt worden. Die Unwiderruflichkeit einer Bezugsberechtigung kann nur angenommen werden, wenn dies zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung ausdrücklich vereinbart worden ist. Im vorliegenden Versicherungsschein fehlt bezüglich der dort geregelten Bezugsberechtigung für den Todesfall ein solcher Hinweis auf die Unwiderruflichkeit. Nach dem Schreiben vom 14.06.1994 und der Antwort der Beklagten vom 23.06.1994 ist hier Fall die Unwiderruflichkeit allein für die Bezugsberechtigung im Erlebensfall bestimmt worden, während es bei der der zweiten Ehefrau des Versicherungsnehmers eingeräumten Bezugsberechtigung im Todesfall bei der Widerruflichkeit bleiben sollte. Demnach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der unwiderruflichen Bezugsberechtigung der Klägerin für den Erlebensfall jedenfalls zunächst einmal nur eine widerrufliche Bezugsberechtigung einer weiteren Person für den Todesfall gegenüber gestanden hat.

Die Rechtsposition der Klägerin erfährt auch keine Änderung dadurch, daß der Versicherungsnehmer seine Ansprüche im Todesfall mit Zustimmung seiner zweiten Ehefrau am 10.5.1995 an die ... (sicherungs-)abgetreten hat. Gemäß Ziff. 4 der Abtretungsurkunde hat der Versicherungsnehmer damit für die Dauer der Abtretung die Todesfallbezugsberechtigung seiner (zweiten) Ehefrau widerrufen. Diese Abtretung führt aber gleichwohl nicht zu einer dem Bezugsrecht der Klägerin vorgehenden. Rechtsposition. Zwar wird für den Fall der Kollision von unwiderruflicher Erlebensfallbezugsberechtigung und Todesfallbezugsberechtigung die Auffassung vertraten, daß letztere das bessere Recht sei, weil der Zessionar der Todesfallbezugsrechts nicht schlechter stehen dürfe (so wohl Prahls VersR 99, 944 ff (946)).

Selbst wenn in dieser Abtretung die Einräumung eines (weiteren) unwiderruflichen Bezugsrechts liegen sollte, so würde hieraus nach Ansicht des Senates keine Berechtigung des früheren Ehemannes der Klägerin zur Verfügung über die Überschußanteile folgen. Wären zwei unwiderrufliche Bezugsrechte gegeben, nämlich das der Klägerin für den Erlebensfall und eines der Zessionarin für den Todesfall, so bedeutet dies nicht, daß damit das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Todesfall Vorrang genösse - mit dem Ergebnis, daß nunmehr nach erfolgter Sicherungsabtretung das Verfügungsrecht bezüglich der Überschußanteile bei der Zessionarin läge. Vielmehr würde gemäß dem Prioritätsgrundsatz gleichwohl das Recht der Klägerin vorgehen (vgl. Baroch Castellvi, a.a.0.). Die Abtretung erfolgte am 10.05.1995, während die unwiderrufliche Bezugsberechtigung der Klägerin bereits im Juni 1994 begründet worden ist. Zum Zeitpunkt der Einräumung der klägerischen Bezugsberechtigung war die Bezugsberechtigung für den Todesfall auch nach der Darstellung der Beklagten nur widerruflich. Der Gedanke der Priorität muß schon deswegen Platz greifen, weil sonst der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, durch eine nachfolgende Abtretung des Bezugsrechts auf den Todesfall die Rechtsposition des bereits zuvor mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht für den Erlebensfall ausgestatteten Begünstigten zu schmälern. Würde die spätere Abtretung dem für den Erlebensfall unwiderruflich Begünstigten das bereits erworbene (wenn auch auflösend bedingte) Recht aus der Hand schlagen und zu einem nur aufschiebend bedingten Recht herabstufen, so würde im Ergebnis die Unwiderruflichkeit umgangen. Eine solche Dispositionsbefugnis kann dem Versicherungsnehmer nicht zugebilligt werden; hat er - was in der Regel nach reiflicher Überlegung geschehen wird - ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Erlebensfall eingeräumt, so geht dieses einem aus einer späteren Abtretung folgenden etwaigen unwiderruflichen Bezugsrecht auf den Todesfall vor. Letzteres ist auch nicht deswegen höher einzustufen, weil der Versicherungsnehmer, der nicht auch die Berechtigung zur Kündigung der Versicherung mit an den Zessionar übertragen hat, es durch Ausübung des diesbezüglichen Ge- staltungsrechtes in der Hand hat zu bestimmen, wem z.B. der Rückkaufswert zufließt. Daß der nachträglich für den Todesfall Begünstigte leer ausgeht, wenn zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis beendet wird und der vor der Zession für den Erlebensfall unwiderruflich Begünstigte anspruchsberechtigt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Zessionar könnte auf eine Abtretung auch der Gestaltungsrechte des Versicherungsvertrages dringen. Selbst wenn also die Bezugsberechtigung auf den Todesfall nachträglich unwiderruflich geworden sein sollte, so hätte dies an dem sofortigen - nur durch den Todesfall auflösend bedingten - Rechtserwerb der Klägerin nichts geändert mit der Folge, daß ihr früherer Ehemann nicht zu ihren Lasten über die Überschußanteile verfügen konnte.

Die Berufung der Beklagten war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO war die Revision zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Denn die Frage der Rechtsfolgen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Erlebensfall in der Lebensversicherung und deren Kollision mit einer widerruflichen bzw. unwiderruflichen Bezugsberechtigung für den Todesfall ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden; insbesondere betrifft die Entscheidung BGHZ 45, 162 diese Fallgestaltung jedenfalls unmittelbar nicht.



Ende der Entscheidung

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