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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 3 U 14/07
Rechtsgebiete: AVB


Vorschriften:

AVB § 4 Ziff. 2 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch, weil die Beklagte, die mit der Firma A GmbH einen Kautionsbürgschaftsvertrag abgeschlossen hatte, zu Unrecht auf vermeintliche Gewährleistungsansprüche der Firma B GmbH gegen die Firma A GmbH Bürgschaftsleistungen erbracht habe. Die Firma A GmbH ist zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen. Die Beklagte nahm auf Grund der erbrachten Bürgschaftsleistungen ihre Rückbürgin, die C KG in Anspruch, welche ihre Bürgschaftsverpflichtung wiederum gegenüber dem Kläger geltend machte, der sich zur Sicherung des Avals zu Gunsten der C KG dieser gegenüber selbstschuldnerisch verbürgt hatte. Die C KG nimmt deshalb den Kläger in Anspruch und hat diesem ihren vermeintlichen Bereicherungsanspruch in Höhe von € 18.000,-- abgetreten. Der Kläger hat geltend gemacht, die rechtlichen Voraussetzungen einer Gewährleistungspflicht der Insolvenzschuldnerin gemäß VOB/B hätten nicht vorgelegen, was die Beklagte vor Auszahlung nicht überprüft habe. Zudem sei § 4 Ziffer 2 a der allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kautionsversicherung AVB Aval Kredit-plus unwirksam, der die Beklagte ihrer Prüfungspflicht enthebe.

Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die von der C KG erhaltene Zahlung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Diese sei vielmehr als Rückbürgin zur Zahlung verpflichtet gewesen. Die Beklagte ihrerseits sei berechtigt gewesen, Zahlung zu leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der Gewährleistungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin bestehe. Der Insolvenzverwalter sei zu entsprechender Prüfung aufgefordert worden, es sei jedoch keine Reaktion erfolgt. § 4 Ziffer 2 a der Bürgschaftsbedingungen sei wirksam einbezogen. Die Bestimmung verstoße auch nicht gegen Grundsätze des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn die gewährleistungsverpflichtete Insolvenzschuldnerin habe die Möglichkeit, den geltend gemachten Anspruch zu prüfen und evtl. gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dass der Beklagten eine eigene Prüfung erlassen sei, begründe damit keine unangemessene Benachteiligung. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle formularmäßiger Abweichung vom Akzessorietätsprinzip dienten dem Schutz des Bürgen. Das in § 4 Ziffer 2 a AVB vorgeschriebene Verfahren habe die Beklagte eingehalten. Sie habe keine eigene Prüfungsverpflichtung gehabt.

Der Kläger beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und hat deswegen Prozesskostenhilfe beantragt. Er rügt die Wertungen des Landgerichts und vertritt nach wie vor die Auffassung, § 4 Ziffer 2 a AVB sei unwirksam. Entgegen des Inhalts der Bestimmung sei die Beklagte zur Prüfung des Anspruchs verpflichtet. Es sei nicht ausreichend, den Insolvenzverwalter aufzufordern, die Inanspruchnahme der Beklagten gerichtlich zu verhindern. Die Beklagte tritt dem Prozesskostenhilfeantrag entgegen.

Dem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers konnte nicht entsprochen werden, weil der beabsichtigten Berufung die erforderliche Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 ZPO), so dass die Frage, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, dahinstehen kann. Das Urteil des Landgerichts ist zutreffend, die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags rechtfertigt keine andere Beurteilung des Sachverhaltes. § 4 Ziffer 2 a der AVB ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen die Grundsätze des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit der Kläger die gegenteilige Rechtsauffassung unter Hinweis auf den Grundsatz der Akzessorietät vertritt, kann dem nicht gefolgt werden. Die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 95, 350 ff; NJW 1993, 1918 ff; NJW 2001, 1857 ff) betreffen sämtlich den Schutz des Bürgen, während es im vorliegenden Fall um den Schutz des Hauptschuldners geht. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beklagte die allgemeinen Geschäftsbedingungen in Form der AVB selbst gestellt hatte.

Soweit der Kläger hieraus einen Vertrauensschutz auch für den Hauptschuldner ableitet, ist darauf zu verweisen, dass dem Hauptschuldner Gelegenheit gegeben wird, den Sachverhalt zu überprüfen, weil er durch die Beklagte als Bürgin hierüber informiert werden muss.

Mit Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass die Beklagte keine weitergehende Prüfungsverpflichtung trifft, wenn Gewährleistungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Bürgenhaftung angemeldet werden. Die Beklagte darf mit Recht erwarten, dass der Hauptschuldner bzw. der Insolvenzverwalter bei Benachrichtigung über den geltend gemachten Anspruch - die hier unstreitig erfolgt ist - tätig wird, um unberechtigte Mängelbeseitigungsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin abzuwehren. Auch sachliche Gründe sprechen gegen eine erweiterte Prüfungspflicht der Beklagten. Diese hätte nämlich bei einem Streit über die Mängelbeseitigungsverpflichtung, insbesondere darüber, ob diese z.B. ordnungsgemäß erfüllt ist oder nicht oder ob überhaupt ein Mangel vorliegt, keine Möglichkeit, die Berechtigung des Anspruchs zu überprüfen. Dies um so mehr, wenn die Parteien beispielsweise konkrete Vereinbarungen hierüber getroffen haben, weil die Parteien selbst am besten wissen, was sie vereinbart haben. Auch aus diesem Grunde ist es sachgerecht, dass die Beklagte dem Hauptschuldner bzw. dem Insolvenzverwalter die Prüfung überlässt, ob der angemeldete Gewährleistungsanspruch berechtigt ist.

Die Frage, ob die formellen Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches vorlagen, kann deshalb dahinstehen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden im Hinblick auf § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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