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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 3 U 141/99
Rechtsgebiete: StVG, BGB, StVO, PflVG, StVZO, VVG, AKB, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 3
StVG § 7 III 1 Halbs. 2
StVG § 7 II
BGB § 823 I
BGB § 823 II
StVO § 14 II
StVO § 35
PflVG § 3 Nr. 1
StVZO § 38 a
VVG § 61
VVG § 152
AKB § 10 Nr. 2c
ZPO § 291
ZPO § 92 I
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Wer Fahrzeugschlüssel in einer am Kfz angebrachten Schlüsselbox aufbewahrt, ermöglicht schuldhaft die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 3 StVG.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit ...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 22.11.2001 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14.7.1999 abgeändert. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an das klagende Land 25.781,29 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 31.10.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von Kosten des Rechtsstreits haben das klagende Land 7 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 93 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für das klagende Land 1.810,19 DM und für die Beklagte 25.781,29 DM.

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

Dem klagenden Land steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden in Höhe von 25.781,29 DM zu. Der Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach als Halter des von T. geführten Fahrzeugs wegen schuldhafter Verletzung von Sicherungspflichten aus § 7 III 1 Halbs. 2 StVG, wie auch aus §§ 823 I, 823 II BGB i.V. mit § 14 II StVO für die Folgen des Verkehrsunfalles. Die Beklagte zu 2) haftet als Versicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG.

Als Halter des Fahrzeugs Ford Kombi trifft den Beklagten zu 1) die alleinige Haftung für die Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 25.10.1996, denn der Unfall war für das klagende Land unabwendbar im Sinne von § 7 II StVG. Nach dem Inhalt der Verkehrsunfallanzeige vom 26.10.1996 und dem Bericht des KOK B. vom 20.11.1996 fuhr der Sträfling T. mit dem zuvor entwendeten PKW des Beklagten zu 1) bewusst und gewollt auf das Einsatzfahrzeug des KOK B. zu, obwohl dieser unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach § 35 StVO die Einbahnstraße mit seinem Polizeifahrzeug blockiert hatte. Der KOK B. konnte auch durch Abbremsen den Zusammenstoß mit dem von T. geführten Fahrzeug nicht verhindern. Der Senat hat unter Würdigung der auszugsweise beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau ­ Az: 5 Js 5593.5/96 ­ keine Zweifel daran, dass T. seine Flucht auch unter Inkaufnahme der Beschädigung anderer Fahrzeuge rücksichtslos fortsetzen wollte. Die Beklagten haben den Hergang des Verkehrsunfalls im Berufungsverfahren nicht näher in Zweifel gezogen. Der Beklagte zu 1) haftet nach § 7 III 1 Halbsatz 2 StVG (neben dem Fahrer T.) für die Unfallfolgen, da er mit der Verwahrung des Originalschlüssels in der Schlüsselbox objektiv gegen seine Sicherungspflicht verstoßen und die Schwarzfahrt des T. ermöglicht hat. Die höheren Unfallgefahren, die erfahrungsgemäß mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch nicht befugte Personen ­ insbesondere den Dieb ­ verbunden sind, erfordern strenge Anforderungen an die Sicherung des Kraftfahrzeugs durch den Halter. Auch wenn der Beklagte zu 1) die vorgeschriebenen Sicherungen nach § 38 a StVZO betätigt hatte, war das Fahrzeug nicht so gesichert, wie es § 14 II StVO und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt, wenn der Beklagte zu 1) den Fahrzeugschlüssel in einer an der Scheibe der Fahrertür angebrachten Schlüsselbox verwahrte. Diese Konstellation ist damit vergleichbar, dass der Kraftfahrer die Fahrzeugschlüssel im Wageninnern ­ insbesondere im Handschuhfach - aufbewahrt. In dieser Art der Aufbewahrung wird nach einhelliger Rechtsprechung in der Regel eine objektiv unzureichende Sicherungsmaßnahme gesehen (BGH VersR 1986, 962; Oberlandesgericht Frankfurt VersR 1988, 1122) und überwiegend auch ein Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Fahrzeugversicherung verneint, da die Versicherung nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles von der Verpflichtung zur Leistung frei werde (vgl. Landgericht Leipzig VersR 1995, 206; Landgericht Hamburg VersR 1992, 463).

Im Gegensatz zur Verwahrung im Handschuhfach kann ein Dieb bei der Verwahrung in einer Schlüsselbox relativ sicher sein, den Fahrzeugschlüssel darin tatsächlich vorzufinden. Damit signalisiert die Schlüsselbox dem Dieb, wo sich der Schlüssel befindet und schafft einen besonderen Tatanreiz. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die streitgegenständliche Schlüsselbox nur unter Anwendung erheblicher Gewalt aufbrechen ließ, stieß der Täter T. als erfahrener Dieb dabei offensichtlich auf keine unüberwindbaren Hindernisse. Der Anreiz, gerade das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu entwenden, wird objektiv dadurch erhöht, dass der Dieb nach dem gewaltsamen Öffnen der Fahrertür die Schlüsselbox nicht am Tatort sondern in sicherer Deckung aufbrechen kann, um erst danach das Fahrzeug endgültig zu entwenden. Hinzu kommt, dass dem Täter das Wegfahren und die weitere Benutzung des Fahrzeugs wesentlich erleichtert werden. Anders als beim Kurzschließen kann er danach relativ unbeschwert über das Fahrzeug verfügen, ohne von Dritten direkt als Täter wahrgenommen zu werden. Der Beklagte zu 1) konnte die erhöhte Entwendungsgefahr erkennen und hätte die Schwarzfahrt des T. in der vorliegenden Form vermeiden können. Von dem Beklagten zu 1) als Kraftfahrzeughändler ist ohne Weiteres zu verlangen, bei den auf freier Ausstellungsfläche abgestellten Fahrzeugen abends die Schlüssel aus den Schlüsselboxen einzusammelt und in seinem Büro einzuschließen. Dies gilt auch, sofern der Abstellort besonders ausgeleuchtet sein sollte, wie die Beklagten behaupten, denn eine direkte und verlässliche Kontrolle über die Fahrzeuge ist damit nicht verbunden (vgl. hierzu Oberlandesgericht Oldenburg VersR 1994, 170). Zwischen dem Verschulden des Beklagten zu 1) und der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs durch T. besteht der erforderliche Kausalzusammenhang. Nach dem Beweisergebnis kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass T. für die Fahrt den in der Schlüsselbox hinterlegten Schlüssel verwendet hat. Das Fahrzeug wurde von dem mit der Spurenermittlung beauftragten Zeugen W. mit einem im Zündschloss steckenden und passenden Schlüssel vorgefunden. Mit dem Schlüssel konnte die Lenkradsperre gelöst werden, wohingegen sich Spuren für ein Kurzschließen des Fahrzeugs nicht fanden; insbesondere waren keine losen oder zusammengedrehten Funktionskabel feststellbar. Auch wenn sich das Fahrzeug nicht starten ließ ­ was mit den Unfallfolgen erklärbar ist ­ steht damit fest, dass T. einen passenden Schlüssel hatte. Aus dem Umstand, dass T. zunächst die Fahrertür aufgebrochen hatte, ist zu schließen, dass er keinen anderen passenden Schlüssel mit sich führte. Damit kommt für die Entwendung des Fahrzeugs nur der in der Box verwahrte Schlüssel in Betracht.

Der Höhe nach haftet der Beklagte zu 1) zunächst im Umfang des nach sachverständiger Begutachtung an dem verunfallten Fahrzeugs des klagenden Landes festgestellten Sachschadens. Der Sachverständige Dipl.-Ingenieur Bs. hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Schadensgutachten vom 23.7.2001 die für die Wiederherstellung des klägerischen Fahrzeugs erforderlichen Sach- und Lohnkosten ermittelt und die Gesamtreparaturkosten auf 18.433,87 DM beziffert. Der Sachverständige ging dabei allerdings davon aus, dass die Materialkosten für die Lackierung in den Stundenverrechnungssätzen des klagenden Landes enthalten seien. Das klagende Land hat danach darauf hingewiesen, dass die Materialkosten für die Lackierung in der polizeieigenen Werkstatt in der Schadensrechnung mit 430,60 DM gesondert ausgewiesen seien, was ausweislich der Rechnung vom 25.10.1996 (Bl. 12 d.A.) auch tatsächlich der Fall ist. Da die Beklagten hierzu nichts weiter vorgetragen haben, waren die Materialkosten für die Lackierung dem sachverständig ermittelten Schadensbetrag zuzuschlagen. Die sich daraus ergebende Schadenssumme von 18.864,37 DM wird der Höhe nach durch den mit der Klage verfolgten Betrag von 18.801,92 DM begrenzt. Dem klagenden Land steht neben der Kostenpauschale von 40.- DM auch Ersatz für den Nutzungsausfall für 19 Tage a 111.- DM und damit insgesamt in Höhe von 2.109,- DM zu. Zwar hat der Sachverständige eine Reparaturdauer von nur 12 Werktagen in Ansatz gebracht. Tatsächlich stand das Fahrzeug der Polizei aber schon seit dem Unfalltag, Freitag dem 25.10.1996, nicht zur Verfügung, so dass es bei unterstelltem Reparaturbeginn vom 28.10.1996 erst wieder am 13.11.1996 hätte eingesetzt werden können. Ersatz für eine Wertminderung kann das klagende Land nicht verlangen. Auch wenn die Einsatzfahrzeuge der Polizei auf dem freien Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden sollten, verneinen nach dem Gutachten des Sachverständigen alle bekannten Berechnungsverfahren zur Ermittlung bei Laufleistungen über 100.000 km einen merkantilen Minderwert. Der Senat folgt dieser Einschätzung. Dem klagenden Land stehen ferner Ausgleichsansprüche zu, soweit es Schadensersatz an die Geschädigten K. (3.388,72 DM) und Kh. (1.132,17 DM) geleistet hat (§ 426 BGB). Das klagende Land hat sich zum Nachweis des Schadens bei dem Geschädigten K. auf das für diesen erstellte Schadensgutachten Ga. und Bf. vom 31.10.1996 berufen, dem die Beklagten in der Berufung nicht entgegen getreten sind. Erstattungsfähig sind auch die Rechtsanwaltkosten des Geschädigten K. gemäß der anwaltlichen Kostenrechnung vom 16.4.1997 (Bl. 83 d.A.), allerdings nur im Umfang einer 7,5/10- Gebühr, insgesamt 309,48 DM, da besondere Umstände für die Annahme der Höchstgebühr weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Die Reparaturkosten bezüglich des Geschädigten Kh. sind durch die Rechnung der Firma Rm. vom 29.12.1997 substanziiert (Bl. 16 d.A.). Der Senat hat im Beschluss vom 31.5.2001 darauf hingewiesen, dass er auf der Grundlage eines verständigen Klägervortrags davon ausgeht, dass abplatzende Fahrzeugteile den Lack des Fahrzeugs Kh. beschädigt haben. Auch hiergegen haben die Beklagten nichts weiter erinnert.

Insgesamt steht dem klagenden Land daher gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Anspruch in tenorierter Höhe zu, während die darüber hinaus gehende Klage unbegründet ist.

Auch die Berufung gegenüber der Beklagten zu 2) ist überwiegend begründet, da dem klagenden Land ein Ausgleichsanspruch gegen diese als Versicherer des Beklagten zu 1) zusteht. Zwar besteht eine Einstandspflicht nicht aus § 10 Nr. 2c AKB in Bezug auf die Haftung des Fahrers T., denn die Beklagte zu 2) kann dem klagenden Land den Risikoausschluss nach § 152 VVG wegen der jedenfalls bedingt vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls durch T. entgegen setzen; insoweit schließt § 152 VVG auch Direktansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer aus (BGH NJW 1971, 459; BGH NJW 1981, 113). Die Beklagte zu 2) haftet jedoch unter dem Gesichtspunkt ihrer Deckungspflicht als Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG für die Schadensverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) als Versicherungsnehmer. Die Beklagte zu 2) kann sich demgegenüber nicht auf einen eingeschränkten Deckungsumfang berufen. Sie könnte nach dem zwischen den Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag nur dann nicht zur Deckung verpflichtet sein, wenn das Risiko nach II Nr. 1 Satz 2 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrhandel und Handwerk auf Fahrzeuge beschränkt wäre, die mit einem amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder einem roten Versicherungskennzeichen versehen sind. Ein solches Kennzeichen war dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) unstreitig nicht zugewiesen. Die Beklagte zu 2) hat trotz des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2001 zu einer Risikobeschränkung nicht näher vorgetragen und insbesondere den Versicherungsvertrag nicht vorgelegt, so dass von einer uneingeschränkten Deckung auszugehen ist. Der Hinweis der Beklagten zu 2) auf einen Haftungsausschluss nach III der Sonderbedingungen verfängt nicht, da dieser Ausschluss lediglich die Fahrzeugversicherung betrifft und zudem der Ausschluss gemäß III Nr. 1 Satz 2 nicht gegenüber dem Halter gilt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.

Der Zinsanspruch des klagenden Landes folgt aus § 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO.

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 713, ZPO.



Ende der Entscheidung

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