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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 3 U 165/01
Rechtsgebiete: VGB 88


Vorschriften:

VGB 88 § 11
Eine Obliegenheitspflichtverletzung im Rahmen einer Gebäudeversicherung kann gemäß § 11 Ziff. 1 c VGB 88 darin liegen, dass Wasserleitungen in nicht genutzten Gebäudeteilen weder abgesperrt noch entleert wurden und es deshalb durch Frosteinwirkung zu einem Wasserschaden kommt. Werden wasserführende Anlagen und Leitungen nicht entleert und ist deshalb eine Beheizung der Gebäudeteile erforderlich, hat der Versicherungsnehmer während Frostperioden zumindest halbwöchentliche Kontrollen der Heizungsanlage durchzuführen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 165/01

Verkündet am 05.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat -

durch die Richter

im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 8.11.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilkammer- vom 5.7.2001 - 2/07 O 213/98-abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 10.000,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 22.650,23 € (44.300,-- DM).

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Versicherungsleistungen aus einer verbundenen Gebäudeversicherung für das Grundstück in 09212 Limbach-Oberfrohna in Anspruch genommen. Auf den Versicherungsschein (Bl. 21 -26 d.A.) und die Abtretungsvereinbarung (Bl. 19-20 d.A.) wird verwiesen. Die Klägerin ist Hausverwalterin des genannten Anwesens.

Am 8.1.1998 wurde dort ein Wasserschaden festgestellt, der durch den Bruch einer Wasserleitung im zweiten Obergeschoß (Dachgeschoß) entstanden war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schadensanzeige der Klägerin vom 15.1.1998 (Bl. 27, 28 d.A.) und die Bescheinigung der Firma (Bl. 117 d.A.) verwiesen. Im damaligen Zeitraum war das Haus bereits renovierungsbedürftig und lediglich das Erdgeschoß vermietet. Die oberen Geschosse standen leer. Die Erdgeschoßmieterin, eine Firma B., hatte vom 24.12.1997 bis zum 8.1.1998 Winterpause.

Die Klägerin hat die Schadensbeseitigungskosten auf DM 147.953,-- beziffert, gestützt auf ein Privatgutachten des Sachverständigen P. (Bl. 53-93 d.A.) und diverse Angebote und Rechnungen (Bl. 35-52 d.A.). Diese Kosten zuzüglich eines Mietausfallschadens von DM 2.000,- hat sie im Klagewege geltend gemacht und zugleich die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden begehrt. Die Beklagte hat sich vorprozessual mit Schreiben vom 22.1.1998 (Bl. 31, 32 d.A.) auf Leistungsfreiheit berufen und den Versicherungsvertrag gekündigt. Der Streit der Parteien dreht sich zum Schadensgrund um die Frage, ob das Wasserrohr durch Frosteinwirkung geborsten ist und ob die Klägerin Obliegenheiten aus § 11 VGB grob fahrlässig verletzt hat.

Die Klägerin hat behauptet, das Wasserrohr sei nicht infolge Frosteinwirkung geborsten, sondern schlicht gebrochen. Im Haus habe kein Frost geherrscht; es hätten überdies regelmäßige Kontrollgänge stattgefunden, zuletzt am 29./30.12.1997. Dabei sei kein Wasseraustritt festgestellt worden, so dass der Schaden nicht auf einem eventuellen Einfrieren der Rohre Mitte Dezember 1997, wo starke Minustemperaturen geherrscht hätten, beruhe. Erst bei der Begehung am 8.1.1998 sei der Schaden festgestellt worden. Durch die Beheizung der Erdgeschoßräume habe immer eine überschlagene Temperatur in den oberen Geschossen geherrscht. Es liege daher keine Obliegenheitsverletzung vor. Die genaue Schadenshöhe sei noch nicht abzusehen. Der Mieter habe die Miete um insgesamt DM 2.000,--, nämlich 4 x DM 500,- gemindert.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 149.935,-- zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Klägerin zu dem Versicherungsschein Nr. 620/7822579 (verbundene Gebäudeversicherung) verpflichtet ist, den über den Betrag aus dem Antrag zu 1) hinausgehenden Betrag zur Beseitigung des am 8.1.1998 bei dem Gebäude in Limbach-Oberfrohna entstandenen Wasserschadens gemäß den §§ 1, 2, 3 und 4 VGB 88 gegenüber der Klägerin zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen der Klägerin eingewandt. Diese habe in den leerstehenden Gebäudeteilen nicht geheizt und auch nicht die Leitungen entleert und abgesperrt. Deshalb sei die nicht isolierte Wasserleitung im Dachgeschoß aufgefroren, nämlich an mehreren Stellen geborsten. Letzteres spreche zwingend für einen Frostaufbruch, da es sich um eine Kunststoffleitung handele, welche nicht korrodiere, sondern höchstens verspröde. Die Leitung sei 15-20 Jahre alt gewesen. Bis zum 19.12.1997 habe Frost geherrscht, der nur langsam ins Haus gekrochen sei und die Leitung zum Bersten gebracht habe. Ebenso langsam sei das Eis geschmolzen und erst dann das Wasser ausgetreten. Die Klägerin habe es schließlich versäumt, alsbald zu lüften und zu heizen, was den Schaden noch vergrößert habe. Wegen des teilweisen Leerstandes des Gebäudes habe überdies eine Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 ff VVG vorgelegen.

Das Landgericht hat den Zeugen B. vernommen und ein Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Wagner eingeholt. Es hat der Klage in Höhe von DM 41.300,- sowie dem Feststellungsbegehren entsprochen und die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Die Beklagte sei einstandspflichtig, weil eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht festgestellt werden könne. Zwar habe das Haus teilweise leergestanden und die Wasserleitungen in diesen Räumen seien nicht entleert worden, jedoch sei das Erdgeschoß genutzt und beheizt worden, so dass das Haus nicht komplett habe auskühlen können. Es handele sich nämlich nicht um ein modernes Gebäude, in welchem die einzelnen Geschosse von einander isoliert seien; vielmehr nähmen die vorhandenen Lehmdecken Wärme auf und leiteten sie weiter. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen B. seien die Räume überdies wöchentlich begangen und kontrolliert worden. Der zum Beweis des Gegenteils angebotene Zeugenbeweis sei ungeeignet und unbeachtlich. Das Bersten des Rohres an mehreren Stellen bedeute nicht notwendig, dass es aufgefroren sei. Wegen Alters und Versprödung könne es bei schwankendem Wasserdruck nicht nur zum Bruch an einer Stelle kommen. Gegen ein Auffrieren sprächen auch die vorgelegten Temperaturtabellen, wonach der letzte Frost am 19.12.1997 bestanden habe. Das Weihnachtstauwetter hätte ein Auftauen zur Folge gehabt, so dass der Zeuge B. bei seinem Kontrollgang etwas bemerkt hätte. Der Schaden belaufe sich jedoch lediglich auf DM 39.300,-- und unter Hinzurechnung des Mietminderungsbetrages auf den zuerkannten Betrag. Die Notwendigkeit weiterer Arbeiten könne sich angesichts des Alters des Hauses (100 Jahre) ergeben, so dass auch der Feststellungsantrag begründet sei.

Gegen dieses am 18.7.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.8.2001 Berufung eingelegt und diese am 13.9.2001 begründet. Sie will die Klage insgesamt abgewiesen wissen. Am 8./9.1.1998 sei ein "Frostschaden" gemeldet worden; zudem sei die Leitung an mehreren Stellen geborsten und habe unisoliert hinter einem Trockenbauwerk gelegen, was eindeutig für einen Frostschaden spräche. Diesen unter Beweis gestellten Vortrag habe das Landgericht zu Unrecht und mit falschen Schlußfolgerungen übergangen. Die Beheizung des Erdgeschosses habe sich nicht bis nach oben ausgewirkt. Die Leitungen seien zwischen dem 15./18.12.1997 eingefroren und um den 25.726.12.1997 wieder aufgetaut. Da ein Frostschaden offenkundig sei, habe der Zeuge B. falsch ausgesagt. Zu Unrecht habe das Landgericht den Gegenbeweis zu den behaupteten Kontrollen übergangen. Ein Verspröden führe nicht zum Zerbersten der Leitung an mehreren Stellen; die Annahme von Druckschwankungen sei abwegig. Es liege Leistungsfreiheit sowohl wegen Obliegenheitsverletzung als auch wegen Gefahrerhöhung vor.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt vom 5.7.2001 (2/07 O 213/98) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Zerbersten der Wasserleitung an mehreren Stellen könne andere Ursachen haben. Die Beheizung im Erdgeschoß habe zur Folge gehabt, dass keine Frosttemperaturen im Obergeschoß geherrscht hätten. Außerdem hätten regelmäßige Kontrollgänge stattgefunden, so dass keine Obliegenheitsverletzung vorliege. Es sei kein Frostschaden angezeigt worden; ein solcher habe angesichts der herrschenden Temperaturen auch nicht vorliegen können.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B., auf dessen Inhalt (Bl. 355-368 d.A.) verwiesen wird. Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage war mit beiden Anträgen vollständig abzuweisen, weil die Beklagte wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei geworden ist.

Gemäß § 11 Ziffer 1 c der hier einbezogenen VGB 88 hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Gemäß Ziffer 1 d sind in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Beiden Obliegenheiten ist nicht genügt worden. Unstreitig waren die Wasserleitungen in den leerstehenden Obergeschossen weder abgesperrt noch entleert. Das Nichtabsperren und Nichtentleeren von Wasserleitungen in leerstehenden Gebäudeteilen zur kalten Jahreszeit ist bereits als grob fahrlässig einzustufen (OLG Stuttgart in VersR 1989, S. 958; LG Düsseldorf in VersR 1998, S. 1109; OLG Frankfurt in NJW-RR 1987, S. 611). Wenn ein Absperren der Wasserleitungen mangels vorhandener Einrichtungen nicht möglich war, hätte für diese durch Beheizung und Kontrolle Sorge getragen werden müssen. Auch dies ist nicht erfolgt, wodurch es zu dem Wasserschaden gekommen ist. Unstreitig war das nicht isolierte PVC-Wasserrohr an mehreren Stellen geborsten, und im Zeitraum vom 16. bis 19.12.1997 herrschte ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Temperaturübersicht (Bl. 118 d.A.) starker Frost bis zu minus 11 Grad Celsius. Dem unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten, all dies spreche eindeutig für das Vorliegen eines durch Frost verursachten Leitungsschadens, ist das Landgericht nicht nachgegangen, sondern hat dies mit unzutreffenden und zum Teil nicht nachvollziehbaren Erwägungen verneint und sich letztlich allein auf die Angaben des Zeugen B. gestützt. Das von dem Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen B. hat demgegenüber ganz eindeutig ergeben, dass das Bersten des Wasserrohres auf Frosteinwirkung zurückzuführen war. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die vorhandene Rißbildung üblicherweise nur durch Frosteinwirkung eintritt und dass in der Zeit vom 15.12. bis 23.12.1997 Temperaturen herrschten, die ein Einfrieren einer Leitung ermöglichten. Auch Druckstöße als Ursache für die Rißbildung hat der Sachverständige definitiv ausschließen können, weil nach Auskunft des regionalen Zweckverbandes der Wasserversorgungsdruck bei maximal 3,5 Bar liegt. Beim Verspröden einer Leitung reiße diese an den Verbindungspunkten ab, was hier nicht der Fall sei. Bei Eisbildung platze die Leitung - wie hier - längs auf, während bei versprödetem Material die Leitung quer an den Verbindungsstücken getrennt werde. Diese eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen sind von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Angesichts dessen kann den Bekundungen des Zeugen B., er habe am 29.12.1997 keinen Wasseraustritt festgestellt, keinerlei Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass der Schaden nach Beendigung der Frostperiode durch andere Ursachen als Frosteinwirkung eintrat. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die über dem Erdgeschoß liegenden Räume nicht durch Inbetriebnahme der darin befindlichen Öfen/Heizkörper beheizt worden sind. Der Sachvortrag der Klägerin, durch Beheizen des Erdgeschosses sei gewährleistet gewesen, dass auch die Obergeschoßräume genügend beheizt gewesen seien, ist völlig unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Wie dies funktioniert haben soll, ist mit keinem Wort angesprochen. Den klägerseits angetretenen Zeugenbeweisen ist daher nicht nachzugehen, weil es sich um bloße Ausforschung handeln würde. Es ist nicht erläutert, welche konkreten Feststellungen die Zeugen getroffen haben sollen. Die Bekundungen des Zeugen B. lassen nur den Schluß zu, dass er entweder nicht genügend kontrolliert hat - das streitgegenständliche Rohr lag hinter einer Wandverkleidung - oder dass die Wasserleitung am Kontrolltag noch nicht vollständig aufgetaut war.

Auch vom Vorwurf nicht genügender Kontrolle hat sich die Klägerin nicht entlastet. Werden nämlich in einem ungenutzten Gebäude wasserführende Anlagen und Leitungen nicht entleert, hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahrszeit während der Frostperiode zumindest halbwöchentliche Kontrollen der Heizungsanlage durchführen (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 22.3.2000- Az. 7 U 37/99, OLG Report 2000, S. 226 ff). Die Klägerin hat hierzu behauptet, es hätten regelmäßige Kontrollgänge stattgefunden. Die Vernehmung des Zeugen B. hat ergeben, dass generell turnusmäßig jede Woche Rundgänge durch die betreuten Objekte gemacht wurden. Es sei nicht so, dass man generell an einem Montag oder Dienstag oder Mittwoch in einem bestimmten Haus gewesen sei, sondern man sei jede Woche in jedem Haus gewesen. Dies bedeutet, dass zwischen zwei Kontrollterminen ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen liegen konnte (Montag der 1. Woche bis Freitag der 2. Woche), so dass den oben genannten Kontrollanforderungen keinesfalls genügt war. Selbst bei Einhaltung eines Wochenintervalls wäre dies nicht der Fall gewesen.

Im Ergebnis hat die Klägerin also keine der alternativen Obliegenheiten des § 11 Ziffer 1 d VGB 88 erfüllt. Der Versicherungsnehmerin und Zedentin L. ist das Verhalten der Klägerin zuzurechnen, weil diese die Hausverwaltung und die Obhut für die hier betroffenen Räumlichkeiten inne hatte und damit Repräsentantin der Versicherungsnehmerin war (Prölss-Martin, 25. Aufl., § 6 Anm. 8 Bb).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711,108 ZPO.

Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einem Streitwert von DM 3.000,-- für den Feststellungsantrag ausgegangen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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