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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 3 U 176/04
Rechtsgebiete: AVB, BGB, VVG


Vorschriften:

AVB § 12
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 1922
BGB § 2077
VVG § 168
1. Zur Auslegung der Bezugsberechtigung aus einem Rentenversicherungsvertrag unter Berücksichtigung von § 12 AVB nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB.

2. Allein maßgeblich hierfür sind die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (sog. Deckungsverhältnis).


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einem Rentenversicherungsvertrag in Anspruch, den seine am 07.04.1994 verstorbene Ehefrau A am 17.01.1979 bei der Beklagten abgeschlossen hatte.

Der Kläger war mit der Verstorbenen seit dem 08.10.1993 verheiratet. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 17.01.1979 war Frau A mit dem Streitverkündeten, Herrn B, verheiratet. Die Ehe mit dem Streitverkündeten wurde im Herbst 1985 geschieden.

Im Versicherungsantrag (Bl. 11, 12 d.A.) war als bezugsberechtigt für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr bzw. noch fälligen Renten "der Ehegatte der versicherten Person" angegeben. Es war eine Beitragsrückgewähr bei Eintritt des Todes vor Rentenbeginn vorgesehen.

§ 12 Ziff. 1 der nach dem Versicherungsantrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen lautet wie folgt:

" Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als bezugsberechtigt bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung der Gesellschaft erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen. "

Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung war nicht vereinbart. Mit Beginn des Versicherungsvertrages zahlte die vorverstorbene Ehefrau des Klägers monatlich Beiträge in Höhe von DM 80,80 (€ 41,31).

Nach dem Tod von Frau A zahlte die Beklagte an den Streitverkündeten Versicherungsleistungen in Höhe von € 6.255,02. Der Kläger machte die Versicherungsleistungen erfolglos bei der Beklagten geltend.

Nach seiner Berechnung schuldet ihm die Beklagte insgesamt € 7.518,85.

Der Kläger meint, die Bezugsberechtigung könne nur so ausgelegt werden, dass er als der zum Zeitpunkt des Todes mit der Versicherungsnehmerin verheiratete Ehemann bezugsberechtigt sei. Denn die Bezugsberechtigung benenne die Person nicht konkret. Die frühere Ehe der Frau A sei zwischenzeitlich vermögensrechtlich auseinandergesetzt worden. Die Beklagte habe deshalb nicht davon ausgehen dürfen, dass es bei der früheren vermögensmäßigen Zuordnung der Bezugsberechtigung verbleiben solle. Auch Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages seien in diesem Sinne auszulegen. Schließlich sei § 2077 BGB entsprechend anzuwenden, was auch die Aufgabe der Beklagten erleichtere, den letztlich Bezugsberechtigten ausfindig zu machen. Abschließend stützt sich der Kläger für seine Auffassung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (15. Zivilsenat), abgedruckt in VersR 1997, 1216 = r+s 1998, 389 (Bl. 108 f d.A.).

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht bezugsberechtigt; die sei vielmehr der Streitverkündete gewesen, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnehmerin verheiratet gewesen sei. Die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt betreffe einen Sonderfall. Es müsse überdies zwischen dem sogenannten Valutaverhältnis und dem sogenannten Deckungsverhältnis differenziert werden. Auf Letzteres sei § 2077 BGB nicht analog anzuwenden. Die Bezugsrechtsbenennung im Versicherungsvertrag sei nach einhelliger Rechtsprechung durch die Scheidung nicht auflösend bedingt. Hilfsweise werde die Höhe der Klageforderung bestritten, weil die Versicherungsnehmerin lediglich Beiträge bis zum Jahr 1983 in Höhe von € 1.678,69 gezahlt habe. Nach Rückständen habe die Beklagte unter dem 04.08.1983 wegen Zahlungsverzuges gemäß § 39 VVG gekündigt. Bedingungsgemäß sei damit die Rentenversicherung in eine beitragsfreie Rentenversicherung umgewandelt worden und es seien Überschussbeteiligungen in Höhe von € 4.546,33 aufgelaufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei nicht Ehegatte im Sinne der Bezugsrechtsklausel und damit nicht bezugsberechtigt. Die Klausel sei unter Berücksichtigung von § 12 AVB nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend sei also der dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers. Fehle es an Umständen, die anderslautende Auslegungen stützten, sei der bei Vertragsschluss mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt. Die Bezeichnung "Ehegatte" begründe nicht den Schluss, dass die Begünstigung durch die Scheidung auflösend bedingt sein solle. Der neue Ehegatte habe die Bezugsberechtigung nur über einen Widerruf der Versicherungsnehmerin nach § 12 Ziff. 1, Satz 3 AVB erlangen können. Die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main beziehe sich auf andere Umstände, weil dort der erste (zunächst bezugsberechtigte) Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits verstorben gewesen sei. Es bestehe auch keine gesetzliche Auslegungsregel dahin, dass das Bezugsrecht nur für die Dauer der Ehe gelten solle. § 2077 Abs. 3 BGB sei weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Eine vergleichbare Regelung fehle im VVG. Überdies erfolge die Auslegung anhand des hypothetischen Erblasserwillens, hier sei jedoch das Interesse des Vertragspartners maßgebend (§ 157 BGB). § 2077 BGB stünde überdies einer schnellen und unproblematischen Abwicklung bei Eintritt des Versicherungsfalles im Wege. Ein wirksamer Widerruf des Bezugsrechts sei nicht erfolgt, weil es an einer schriftlichen Anzeige an den Versicherer fehle. Auch aus anderem Rechtsgrund bestehe keine Verpflichtung der Beklagten. Mängel des Valutaverhältnisses (zwischen Versicherungsnehmer und Streitverkündetem) ließen das Deckungsverhältnis (zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung) unberührt. Das Bezugsrecht hänge allein von den im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen ab. Die Beklagte habe deshalb an den Streitverkündeten als die im Versicherungsvertrag bezeichnete Person leisten dürfen, ohne sich Rückgriffs- oder Schadensersatzansprüchen des Klägers auszusetzen. Die Beklagte sei nicht gehalten, Rechtsfragen zu entscheiden, die die Beziehungen zwischen Bezugsberechtigtem und Erben des Versicherungsnehmers beträfen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er meint, nach der Bezugsrechtsregelung bestehe eine Verknüpfung zwischen dem Ehegatten der versicherten Person und dem Eintritt des Todesfalles. Bei den sonstigen Umständen, die zur Auslegung heranzuziehen seien, sei das Interesse des Versicherers an schneller und reibungsloser Abwicklung zu berücksichtigen. Die Abwicklung sei aber oft einfacher, wenn der bei Eintritt des Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatte betroffen sei. Die herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt sei sehr wohl mit dem Vorliegenden vergleichbar. Dass es sich um einen Sonderfall handele, sei dort an keiner Stelle angesprochen. Bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Bezugsberechtigung sei die Absicherung des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen. § 2077 BGB sei nach seinem Rechtsgedanken anwendbar. Ein nicht erfolgter Widerruf schließe die tatsächliche Änderung des Bezugsrechtes nicht aus. Vielleicht habe die verstorbene Ehefrau gerade deshalb das Bezugsrecht nicht geändert, weil sie den Kläger als bezugsberechtigt angesehen habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 04.05.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 2 O 251/03, zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.518,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist erneut darauf, dass die Versicherung bereits vor der Scheidung vom ersten Ehemann gekündigt und beitragsfrei gestellt gewesen sei.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger ist aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht bezugsberechtigt und kann deshalb die Versicherungsleistung nicht von der Beklagten verlangen.

Bei Vertragsschluss war der Streitverkündete Ehemann der verstorbenen Frau A, bei Eintritt des Versicherungsfalles (Todesfall) war es der Kläger.

Wer von beiden bezugsberechtigt ist, ist unter Berücksichtigung von § 12 AVB nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Allein maßgeblich hierfür sind die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (sog. Deckungsverhältnis).

Die Scheidung der verstorbenen Frau A von dem Streitverkündeten setzte dessen Bezugsberechtigung nicht ohne Weiteres im Sinne einer auflösenden Bedingung außer Kraft (BGH VersR 1987, 659 = NJW 1987, 3131; Prölss/Martin - Kollhosser, VVG, § 167 Rn. 4; Römer-Langheid, VVG, § 167, Rn. 3).

Die Verknüpfung zwischen dem Begriff "Todesfall" und dem Begriff "Der Ehegatte" im Versicherungsantrag hilft hier nicht weiter. Der 15. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in seiner von dem Kläger herangezogenen Entscheidung (VersR 1997, 1216 = r+s 1998. 389) hieraus lediglich gefolgert, dass der beim Tod des Versicherungsnehmers lebende Ehegatte gemeint sein soll. Er hat daraus nicht den Schluss gezogen, dass es sich um den im Zeitpunkt des Todesfalles mit dem Versicherungsnehmer verheirateten Ehegatten handeln soll. Hier gibt es indessen zwei überlebende Ehegatten, nämlich den Kläger und den Streitverkündeten.

Die Anwendbarkeit des § 2077 BGB hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) verneint. Der Senat folgt dieser Auffassung. § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. In Absatz 3 ist bestimmt, dass die Verfügung nicht unwirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde. Eine § 2077 BGB entsprechende Regelung fehlt im VVG. Im Übrigen liegt der entscheidende Unterschied darin, dass bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung der einseitige hypothetische Wille des Erblassers maßgeblich ist, während es vorliegend, da es sich um einen Vertrag handelt, allein auf den Empfängerhorizont des Vertragspartners, nämlich der Versicherung ankommt. Daraus hat der BGH hergeleitet, dass § 2077 BGB jedenfalls im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer keine Anwendung findet. Im vorliegenden Fall ist das Deckungsverhältnis betroffen. Soweit das Valutaverhältnis betroffen ist, kann der Rechtsgedanke des § 2077 BGB angewendet werden (BGH a.a.O.). Mit anderen Worten: Würde also der Kläger gegen den Streitverkündeten klagen, wäre eine entsprechende Anwendung von § 2077 BGB möglich.

Relevantes Auslegungsmoment kann auch der Gesichtspunkt der Absicherung des überlebenden Ehegatten sein. Die Beklagte behauptet indessen, das Versicherungsverhältnis sei bereits im Jahre 1983 gekündigt worden, weil es bei der verstorbenen Frau A zu Beitragsrückständen gekommen sei (Bl. 66 d.A.); daher sei die Versicherung ab August 1983 beitragsfrei gestellt worden. Der Kläger bestreitet dies mit Nichtwissen (Bl. 102 d.A.) und argumentiert, die Beklagte habe keine Belege hierfür vorgelegt. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch den Kläger ist unzulässig, weil es sich um einen Vorgang handelt, der aus seinem Geschäfts- bzw. Verantwortungsbereich herrührt. Dass er in den Unterlagen seiner verstorbenen Ehefrau erfolglos nach entsprechenden Dokumenten gesucht hätte, die ihm Klarheit hätten verschaffen können, hat er nicht behauptet.

Wenn aber bereits zu einem Zeitpunkt, als der Streitverkündete noch mit der Verstorbenen verheiratet war, die Versicherung gekündigt und beitragsfrei gestellt war, ist nicht anzunehmen, dass der Absicherungsgedanke bei der Eheschließung mit dem Kläger im Jahre 1993 noch eine Rolle spielte.

Auslegungsrelevanter Umstand kann weiter das Interesse des Versicherers an einer schnellen und reibungslosen Abwicklung des Versicherungsfalles sein. Der Kläger argumentiert, eine solche Abwicklung sei oft einfacher, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Person als bezugsberechtigt angesehen werde. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass jede unspezifizierte Benennung eines Bezugsberechtigten dazu führt, dass der Versicherer Ermittlungen anstellen muss. Soweit es sich um früher mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatten handelt, erfordert dessen Ermittlung lediglich eine Nachfrage nach Vorverheiratungen bei dem aktuellen Ehepartner des Versicherungsnehmers.

Mit Recht hat das Landgericht letztlich darauf abgestellt, dass die vom 15. Zivilsenat des OLG Frankfurt getroffene Entscheidung (a.a.O.) mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar ist. Dort war die Frage zu entscheiden, ob die Erben der verstorbenen ersten Ehefrau oder die zweite Ehefrau des Versicherungsnehmers bezugsberechtigt waren. Der dort erkennende Senat hat die zweite Ehefrau des Versicherungsnehmers als bezugsberechtigt angesehen. Er hat hierzu ausgeführt, dass das Bezugsrecht nach dem Tod der ersten Ehefrau gemäß § 168 VVG zunächst wieder dem Versicherungsnehmer zugefallen sei und durch die Wiederverheiratung aufschiebend bedingt in der Person der zweiten Ehefrau entstanden sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Scheidungsfällen hat er ausdrücklich für nicht einschlägig erklärt und dies damit begründet, dass der BGH stets zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Bezugsrecht dem geschiedenen Ehepartner zugestanden habe, weswegen sich die Streitfrage, ob die Bezugsberechtigung den Erben der erstverstorbenen Ehefrau oder der zweiten Ehefrau zustehe, nicht gestellt habe. Gerade der Fall, dass der bezugsberechtigte Dritte, nämlich der Streitverkündete, das Recht auf Leistung nicht erworben hat, liegt aber nach der vorgenannten Auslegung nicht vor.

Der Anspruch des Klägers kann auch nicht darauf gestützt werden, dass im Antragsformular lediglich "der Ehegatte der versicherten Person" als bezugsberechtigt genannt ist, ohne dass der Fall der Wiederverheiratung berücksichtigt ist. Ein auf den Kläger gemäß § 1922 BGB übergegangener Anspruch der verstorbenen Ehefrau aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) würde nämlich voraussetzen, dass die verstorbene Ehefrau bei Vertragsschluss oder auch nach der Scheidung von dem Streitverkündeten den Fall der Wiederverheiratung zugunsten des Klägers als geregelt angesehen hätte. Gesichtspunkte, die die Annahme einer solchen Vorstellung oder eines dahin gehenden Willens rechtfertigen könnten sind indessen weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung trägt gemäss § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger.

Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ist §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO entnommen.

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2, Ziffer 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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