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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 3 U 202/05
Rechtsgebiete: AKB, PflVG, VVG


Vorschriften:

AKB § 7
PflVG § 3
VVG § 6
VVG § 158 c
VVG § 158 f
Zur Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens oder überwiegenden Verschuldens des geschädigten Unfallgegners bei nicht rechtzeitiger Mitteilung der Unfallumstände und erheblich verspäteter Schadenanzeige.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt als Fahrer des Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Beklagte auf der Grundlage der von seiner Ehefrau für dieses Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung wegen eines Unfalls vom 10.11.2003 gegen 6:15 Uhr in O1 bei O2 an der Ecke X-Straße / Y-Straße in Anspruch, bei dem ein Radfahrer im Bereich einer Verkehrsampel (LZA) verletzt wurde.

Nach dem Unfall gab der Kläger gegenüber dem verletzten Radfahrer und einer hinzugetretenen Zeugin jeweils falsche Personalien an. Gegen den Kläger ist Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergangen. In der Einspruchsschrift seines Verteidigers vom 19.1.2004 (Bl. 65 d.A.) hat der Kläger die fahrlässige Körperverletzung ebenso eingeräumt wie die Tatsache, dass er nach dem Unfall falsche Personalien angegeben habe.

Er meldete der Beklagten zusammen mit seiner Ehefrau den Unfall durch schriftliche Schadenanzeige vom 18.8.2004 (Bl. 67 f d.A.). Darin ist zum Verschulden des Unfalls angegeben: "Laut Urteil der Fahrer A". Die Beklagte regulierte einen Schaden von € 2.353,58 Anfang November 2004, der sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammensetzt:

Schmerzensgeld € 1.500,- wegen einer großflächigen Schürfung unterhalb der Kniescheibe des linken Knies sowie multipler Prellungen und schmerzhaften Bewegungseinschränkungen von Schulter und Knie.

€ 725,56 Leistungen der Berufsgenossenschaft wegen ärztlicher Behandlungen des auf dem Weg zur Arbeitsstätte gewesenen Radfahrers.

€ 47,- sowie € 81,02 für ärztliche Berichte und Atteste.

Der Kläger hat behauptet, er habe zu dem genannten Zeitpunkt und an der genannten Straßenkreuzung an der LZA auf der linken Spur gestanden, um nach links Richtung Gewerbegebiet ... in die Y-Straße abzubiegen. Auf der gegenüberliegenden Seite hätten zwei Fahrzeuge vor der LZA gewartet. Als diese für den Kläger und den Gegenverkehr auf Grün und schaltete, habe sich der Verkehr in Bewegung gesetzt und der Kläger sei in die Kreuzung eingefahren und habe abgewartet, ob die beiden entgegenkommenden Pkws wie angezeigt nach O2 auf Y-Straße abbiegen. Als der Kläger die Querung für Fußgänger und Fahrräder passierte, sei die Kollision mit dem Radfahrer, dem Zeugen Z1, der die Y-Straße von der X-Straße in Richtung O3 überquert habe, in Höhe der Fahrertür erfolgt.

Nach der Beobachtung des Klägers sei die LZA für Fußgänger und Fahrräder eine Bedarfsampel und so geschaltet, dass sie nur dann Grün zeige, wenn die LZA für die X-Straße Rot zeige. Da die LZA für den Kläger Grün gezeigt habe, habe die Bedarfsampel Rot anzeigen müssen (Schaltplan, Sachverständigengutachten). Hierfür spreche auch, dass das gelbe Warnlicht nicht geblinkt habe. Der Radfahrer habe eine dunkle Jeans, dunkle Schuhe und eine dunkle Jacke getragen. Das Fahrrad habe keine Beleuchtung gehabt, obwohl es dunkel gewesen sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihn als Fahrer betreffe die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 7 Abs.5 AKB nicht. Der Unfall sei für ihn auch unvermeidbar gewesen, so dass der Schaden des Gegners nicht hätte reguliert werden dürfen. Etwa erbrachte Zahlungen der Beklagten würden mit Nichtwissen bestritten.

Die Beklagte hat unter Berufung auf die Strafakten eine abweichende Unfalldarstellung behauptet: Der Fahrradfahrer habe die Y-Straße in Richtung ... befahren. Diese werde von der X-Straße gekreuzt, wo sich eine Lichtzeichenanlage befinde. Dort habe der Radfahrer die Y-Straße überqueren wollen und habe an der Fußgängerampel angehalten und sei vom Fahrrad abgestiegen. Als die Fußgängerampel grünes Licht gezeigt habe, sei er auf das Fahrrad gestiegen und losgefahren. Die Pkw auf der Y-Straße zu seiner Linken hätten bereits an der dort Rotlicht zeigenden Ampel angehalten gehabt. Als der Radfahrer bereits die Mitte der Fahrbahn überquert gehabt habe, habe er ein von rechts kommendes Fahrzeug bemerkt, von dem er angenommen habe, dass es anhalten werde. Der Fahrer habe dann aber eine Vollbremsung durchgeführt, weil er den Radfahrer offenbar übersehen hatte. Das Fahrzeug habe den Radfahrer noch erfasst, obwohl er noch versucht hatte, nach links auszuweichen. Der Radfahrer sei durch den Aufprall auf die Motorhaube geschleudert worden und danach auf der Straße liegengeblieben. Er habe Verletzungen am linken Arm, an der linken Schulter, dem Rücken und dem linken Knie erlitten. Des Weiteren sei Sachschaden an dem Fahrrad eingetreten.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die im Rechtsstreit vorgebrachten Einwände des Klägers bei der Regulierung nicht hätten berücksichtigt werden könne, weil die Schadenmeldung erst ein Dreivierteljahr später erfolgt sei, ohne diese Gründe zu bezeichnen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, weil der Kläger durch falsche Personalienangabe den Sachverhalt verschleiert habe. Der Kläger habe die nach § 6 Abs.3 S.1 VVG geltende Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Dies gelte auch für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Insoweit liege die Verletzung einer elementaren, allgemein bestehenden und jedermann bekannten Kraftfahrerpflicht vor, die nach einem Haftpflichtschaden eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung darstelle. Deshalb gelte auch der erweiterte Höchstbetrag für die Leistungsfreiheit der Beklagten von € 5.112,92.

Die Beklagte hat sodann Widerklage wegen der für den Schadensfall verauslagten Kosten in Höhe von € 2.353,58 erhoben und geltend gemacht, dass sie bis zu einem Betrag von € 5.112,92 leistungsfrei sei (§ 3 Nr. 9 S.2 PflVersG).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 19.7.2005 in die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers angenommen, die auch für ihn als mitversicherte Person nach § 3 Abs.1 AKB gelte. Wegen der unerlaubten Entfernung des Klägers vom Unfallort seien auch die Voraussetzungen des § 6 Abs.3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung gegeben. Der Kläger habe auf der Grundlage der bei den Akten befindlichen Zeugenvernehmungen zumindest grob fahrlässig zu dem Unfallgeschehen beigetragen. Deshalb sei die Widerklage begründet, insbesondere sei das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld von € 1.500,- im Hinblick auf die Verletzungen des Radfahrers am linken Arm, der linken Schulter und auch am linken Knie, nachdem er auf die Motorhaube des Klägerfahrzeugs geschleudert worden und auf der Straße liegengeblieben sei, durchaus angemessen.

Mit der gegen dieses Urteil rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung rügt der Kläger zunächst die unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils.

Der vom Landgericht zugrunde gelegte Unfallhergang sei nicht nachgewiesen. Die Verwertung der schriftlichen Zeugenaussagen sei rechtlich unzutreffend. Die schriftlichen Zeugenangaben des Zeugen Z1 erbrächten keinen Beweis für die Richtigkeit der Angaben, zumal es sich um das Unfallopfer handle. Wegen der völlig unterschiedlichen Darstellung des Klägers habe dieser als Partei vernommen oder informell angehört werden müssen. Das Landgericht habe aber sämtliche Beweisangebote des Klägers mißachtet, nämlich die beantragte Beiziehung des Schaltplans der Lichtzeichenanlage sowie ein Sachverständigengutachten bezüglich der Ampelschaltung zum Nachweis dafür, dass die LZA für den Kläger Grün gezeigt habe, außerdem die Parteivernehmung des Klägers. Die Heranziehung der Verkehrsunfallanzeige der Polizei sei demgegenüber unzutreffend. Der Polizist sei bei dem Unfall nicht zugegen gewesen, sondern habe die Darstellung des Radfahrers zu Grunde gelegt.

Für die Widerklage bestehe keine Rechtsgrundlage und keine Fälligkeit. Das Landgericht habe keine Begründung hierzu gegeben. Die zum Schmerzensgeld gegebene Begründung sei unzureichend, insbesondere die Heranziehung von § 847 BGB. Das Landgericht habe auch ein Mitverschulden des Radfahrers nicht berücksichtigt, dass dieser nämlich bei Dunkelheit am 11.11. 2003 um 6:15 Uhr ohne Beleuchtung und mit dunkler Kleidung gefahren sei. Unstreitig sei zwar, dass der Kläger zunächst nicht zutreffende Angaben zu seiner Person gemacht habe. Dies sei jedoch bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten Leistungsfreiheit unerheblich, da es schon an einem Versicherungsfall nach § 6 Abs.3 VVG fehle. Er habe deshalb auch keine Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzen können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2005 (2/10 O 77/05) abzuändern und festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte für den Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Nr. ..., bedingungsgemäßen vollumfänglich Versicherungsschutz für Haftpflichtschäden wegen des Verkehrsunfalls vom 10. November 2003 gegen 6:15 Uhr, X-Straße/Ecke Y-Straße in O1 hat

sowie,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie verweist erneut darauf, dass die Einwände des Klägers gegen den von ihr zugrunde gelegten Unfallsachverhalt zur Zeit der Regulierung nicht bekannt gewesen seien.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die geringfügige Korrektur beruht auf §§ 288, 247 BGB.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Feststellungsklage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klage auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für den Unfall des Klägers vom 10.11.2003 ist nicht begründet, weil die Beklagte ihm gegenüber infolge unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) mindestens bis zu einem Betrag von € 2.500,- leistungsfrei ist (§ 6 Abs.1 KfzPflVV). Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs.1 AKB die Obliegenheiten, insbesondere die Aufklärungsobliegenheit nach § 7 AKB auch für den Fahrer eines Fahrzeugs als mitversicherte Person gilt (BGH VersR 1979, 176; Stiefel/Hofmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 7 AKB Rn 13). Insoweit handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, für die auch auf das Verhalten der versicherten Person abzustellen ist (§ 79 Abs.1 VVG).

Die Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vorliegend in der vorsätzlichen Verwirklichung einer Unfallflucht nach § 142 StGB. Der Kläger hat sich vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten bzw. des Geschädigten die Feststellung seiner Person durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, ermöglicht hat. Der Kläger hat auch selbst eingeräumt, an der Unfallstelle unzutreffende Angaben zur Person gemacht zu haben. Vorsätzliches Verhalten wird bei der Verletzung einer solchen elementaren Kraftfahrerpflicht ohne weiteres angenommen (Römer/Langheid, VVG, 2.Aufl., § 6 Rn 77). Der Kläger hat zwar in seiner Einspruchsschrift zu dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl sein Bedauern Ausdruck gebracht, weder dort noch vorliegend aber dargelegt, inwieweit sein Verschulden als gering anzusehen sein sollte. Es ist deshalb auch von einem erheblichen Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung auszugehen. Wegen dieser vorsätzlichen und relevanten Obliegenheitsverletzung ist die Beklagte nach § 6 Abs.2 VVG leistungsfrei.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein Versicherungsfall eingetreten; anderenfalls wäre die vom Kläger beantragte Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten von vornherein unschlüssig. Der Versicherungsfall richtet sich für die Haftpflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 AKB. Er umfasst nicht nur die Befriedigung begründeter, sondern auch die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche. Auf letztere Alternative beruft sich der Kläger vorliegend gerade.

Die Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Kläger beträgt vorliegend mindestens € 2.500,- nach § 6 Abs. 1 KfzPflVV. Bis zu dieser Höhe kann die Beklagte Regress beim Kläger nehmen, weil sie wegen § 3 Nr. 4 und 9 PflVG, 158c Abs.1 VVG dem geschädigten Dritten ihre Leistungsfreiheit nicht entgegenhalten kann und nach Leistung dessen Forderung gemäß § 158f VVG auf sie übergegangen ist (Prölss/Knappmann, § 158 f Rn 13). Eine weitergehende Leistungsfreiheit ist nicht zu prüfen, weil der von der Beklagten mit der Widerklage im Wege des Regresses beanspruchte Betrag von € 2.353,58 darunter bleibt.

Die Widerklage ist begründet, weil nicht bestritten ist, dass die Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für den Schadenfall erbracht hat. Soweit der Kläger den Umfang der Regulierung beanstandet, weil ein Mitverschulden des Geschädigten unberücksichtigt geblieben, hat ihm die Beklagte zu Recht entgegengehalten, dass zum Zeitpunkt der Regulierung entsprechende Umstände nicht bekannt gewesen seien. Der Kläger kann den Rückgriff der Höhe nach nur verweigern, wenn die Beklagte unberechtigte oder überhöhte Schäden ersetzt hätte und ihr dadurch eine Pflichtverletzung im Rahmen des Versicherungsvertrages, in den der Kläger als versicherte Person einbezogen ist, vorzuwerfen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die unterlassene Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens oder überwiegenden Verschuldens des geschädigten Radfahrers hat der Kläger wegen nicht rechtzeitiger Mitteilung der Unfallumstände und erheblich verspäteter Schadenanzeige selbst zu verantworten. Darauf ist eine mögliche "Überregulierung" vorliegend zurückzuführen. Der Kläger kann nicht der Beklagten anlasten, dass sie die Informationen, die ihr infolge der Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht zur Verfügung gestanden haben, unberücksichtigt gelassen hat. Demgegenüber war auf Grund des der Beklagten bekannten Sachverhalts eine Regulierung geboten. Sie bestand in den Angaben des Geschädigten, dem Polizeiprotokoll, welches diese Angaben ebenfalls zur Grundlage hatte, dem aus der Strafakte ersichtlichen Eingeständnis des Klägers über falsche Angaben zur Person an der Unfallstelle und die Mitteilung in der Schadenanzeige, dass " laut Urteil der Fahrer A" den Unfall verschuldet hatte. Diese Grundlage für eine vertragsgemäße Regulierung berechtigte die Beklagte, die geltend gemachten Schäden auszugleichen. Auf eine nachträgliche Feststellung eines etwa abweichenden Unfallgeschehens kommt es nicht mehr an. Eine Beweisaufnahme zum Unfallhergang erübrigt sich somit.

Im Übrigen lag entgegen der Meinung des Klägers ein für ihn unabwendbares Ereignis nicht vor. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers kann der Radfahrer auch unter Berücksichtigung fehlender Beleuchtung und dunkler Kleidung für ihn nicht völlig unsichtbar gewesen sein, zumal er sich in Bewegung befand und bereits mehr als die Hälfte der Straße überquert hatte, so dass der Kläger ihn bei entsprechender besonderer Aufmerksamkeit wegen Dunkelheit und Nieselregen hätte rechtzeitig bemerken können. Zudem war nach der vom Kläger angegebenen eigenen Geschwindigkeit von 15 km/h ein rechtzeitiges Anhalten möglich. Der Unfall war somit auch nach der Darstellung des Klägers durchaus vermeidbar. - Zutreffend hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht dass im Verhältnis zu einem Radfahrer nach der Änderung des StVG (§ 7 Abs.2) nur noch höhere Gewalt geltend gemacht werden kann.

Soweit der Kläger die Höhe der Entschädigungsleistung zum Schmerzensgeld beanstandet, hat er keine ausreichenden konkreten Umstände benannt, die den Rückschluss zuließen, dass die Zahlung der Beklagten pflichtwidrig überhöht sei. Zutreffend hat das Landgericht aufgrund der vorliegend bekannten Umstände die Angemessenheit des Schmerzensgeldes nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor, weil durch die vorstehende Entscheidung weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht betroffen sind noch solche, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen, dessen Rechtsprechung beachtet wurde.

Ende der Entscheidung

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