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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 3 U 21/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG, InsO


Vorschriften:

BGB § 613a
BetrAVG § 1 Abs. 1 a.F.
InsO § 103
1. Ein im Rahmen betrieblicher Altersversorgung einem Arbeitnehmer unter Vorbehalt eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht (= eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht) aus einer Lebensversicherung (Direktversicherung) fällt in die Insolvenzmasse, sofern die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind (BAGE 92, 1-10 = VersR 2000, 80 = BB 1999, 2195; OLG Hamm VersR 1998, 1494; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501). Die dem Insolvenzverwalter zustehenden Rechte sowie deren Umfang hängen allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab (BAG a.a.O.; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1405). [- entgegen OLG Düsseldorf (VersR 2002, 86), nach welchem ein im Rahmen der Versorgungszusage eingeräumtes eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitsnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers strikt unwiderruflich wird und sich deshalb nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter dieses Bezugsrecht an dem Auflösungsguthaben fortsetze].

2. Dingliche Wirkung erhält das Bezugsrecht des Arbeitnehmers erst, wenn sowohl im Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherer als auch im Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unwiderruflichkeit vereinbart ist und soweit die Voraussetzungen für vereinbarte Vorbehalte zur Unwiderruflichkeit nicht erfüllt sind. Erst dann gehört das Bezugsrecht zum Vermögen des Arbeitnehmers mit der Wirkung, dass trotz Kündigung der Versicherung dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts verbleibt und im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zur Insolvenzmasse gehört (BGH VersR 1996, 1089; BAG VersR 1991, 21; 942).


Gründe:

I. Der Kläger beansprucht als Insolvenzverwalter der A GmbH & Co KG (im Folgenden: A) die Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung in Höhe von € 11.832,34 aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherung betreffend den ehemaligen Arbeitnehmer E, geb. ..., der auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten ist. Die Insolvenzschuldnerin war Versicherungsnehmerin als Rechtsnachfolgerin der A GmbH geworden, die in den ursprünglich von der C GmbH mit der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag (Bl. 7-11 d.A.) eingetreten war (Nachtrag II, Bl. 12 d.A.).

Der Kläger verkaufte am 21.2.02 unter Bezugnahme auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom gleichen Tage um 17:00 Uhr einen Teil des Betriebs der Insolvenzschuldnerin an die Firma D GmbH ...aktiengesellschaft in O, wodurch das Arbeitsverhältnis betreffend den Arbeitnehmer E auf die Erwerberin überging.

Dem Versicherungsverhältnis liegen die "Allgemeine Bestimmungen für den Firmengruppenversicherungsvertrag - BK (Direktversicherungen)" zugrunde (Bl. 14 f d.A.) - nachstehend als AVB bezeichnet -.

Unter Ziffer II 1. (Blatt 14 f d.A.) ist zunächst ein unwiderrufliches Bezugsrecht der jeweils versicherten Person (Arbeitnehmer) geregelt, welches unter folgenden Vorbehalten widerruflich ist:

- wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet,

- die versicherte Person das 35. Lebensjahr nicht vollendet und die Versicherung noch nicht 10 Jahre bestanden oder

- die versicherte Person das 35. Lebensjahr nicht vollendet und das Arbeitsverhältnis noch nicht 12 Jahre und die Versicherung noch nicht drei Jahre bestanden hat ..... (es folgen weitere Widerrufsvoraussetzungen).

Unter Ziffer V der AVB sind die Voraussetzungen und Folgen vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers geregelt:

- Der Arbeitgeber meldet unverzüglich die auf das Leben dieser Person genommene Versicherung ab (1.), wobei die Versicherung nach den vereinbarten AVB entweder beitragsfrei fortgeführt wird oder erlischt;

-der Arbeitgeber hat für den Fall, dass der versicherten Person keine unverfallbaren Anwartschaften nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zustehen, mit der Abmeldung zu bestimmen, ob er entweder der versicherten Person bestimmte Ansprüche überlässt (2.a) oder

- gem. Ziff. 2.b) aa) unter Kündigung der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erhebt.

Streitig zwischen den Parteien sind die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts, nämlich das Ausscheiden des Arbeitnehmers nach Ziff. V AVB bzw. das Ende des Arbeitsverhältnisses nach Ziffer II 1. AVB. Die Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 9.9.2002 die Auffassung vertreten, wegen des Verkaufs der Firma A habe ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB stattgefunden, und deshalb habe das Arbeitsverhältnis nicht geendet bzw. sei der Arbeitnehmer nicht ausgeschieden. Diese Voraussetzung gemäß Ziffer II 1. AVB fehle deshalb. Der Betriebsübergang habe lediglich zur Auswechslung des Vertragspartners auf Arbeitgeberseite geführt und deshalb bestehe die Versicherung zu unveränderten Konditionen fort.

Der Streithelfer der Beklagten hat die Ansicht vertreten, dass wegen der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der versicherungsvertraglichen Regelungen - insbesondere weil die versicherungsrechtliche Widerrufsmöglichkeit der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit des Widerrufs nachgestaltet sei - sich die arbeitsrechtliche Unzulässigkeit eines Widerrufs des Bezugsrechts auch auf die versicherungsrechtliche Ebene erstrecke. Es sei nicht interessengerecht, dass der Arbeitnehmer durch einen von ihm nicht beeinflussbaren Betriebsübergang seinen Insolvenzschutz hinsichtlich der von ihm bereits verdienten Versicherungsanwartschaft verliere.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und sich den Auffassungen der Beklagten und ihres Streithelfers angeschlossen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Versicherungsklausel nach Ziff. II 1) AVB sei wegen der Betriebsübernahme nicht erfolgt. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass in der Versicherungsklausel nicht auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der versicherten Person, sondern auf das Arbeitsverhältnis "an sich" abgestellt worden sei. Die Klausel sei ihrem Wortlaut und Inhalt nach an § 1 Abs.1 BetrAVG a.F. angelehnt. Hinsichtlich dieser Vorschrift bestehe die einhellige Meinung, dass in einer Betriebsübernahme im Sinne von § 613 a BGB gerade nicht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sehen sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Nach seiner Ansicht ist für den geltend gemachten Anspruch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses maßgeblich. Der Vertrag biete keine Grundlage für die Auffassung, dass trotz des Betriebsübergangs eine Fortdauer der versicherungsvertraglichen Bindung gewollt sei. Einen Vertragsübergang kraft Gesetzes gebe es nur im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 613 a BGB, die den Übergang von Versicherungsverhältnissen jedoch nicht vorsehe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (2-14 O 112/03) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.832,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.11.2002 zu zahlen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II. Die Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter das Guthaben aus der Firmengruppenversicherung (Direktversicherung) der Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten betreffend den Streithelfer der Beklagten in der geltend gemachten unstreitigen Höhe zu. Denn ein wie vorliegend unter Vorbehalt eingeräumtes und deshalb eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht fällt in die Insolvenzmasse, sofern die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind (BGH NJW 1993,1994 f - betreffend ein widerrufliches Bezugsrecht - ; Umkehrschluss aus BGH VersR 1996, 1089; BAGE 92, 1-10 = VersR 2000, 80 = BB 1999, 2195; OLG Hamm VersR 1998, 1494; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501). Dabei hängen die dem Insolvenzverwalter zustehenden Rechte sowie deren Umfang allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab (BAG a.a.O.; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1405).

Auszugehen ist zunächst davon, dass vorliegend zwei Rechtsverhältnisse betroffen sind, nämlich das Versicherungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin, in das der Kläger eingetreten ist, und der Beklagten (Deckungsverhältnis) und das Versorgungsverhältnis (Valutaverhältnis) auf Grund des Arbeitsvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihrem (ehemaligen) Arbeitnehmer, dem Streithelfer Beklagten. Beide Rechtsverhältnisse sind voneinander zu unterscheiden ( BAG a.a.O. mit ausführlichen Nachweisen). Unzutreffend stellen deshalb die Beklagte und ihr Streithelfer schwerpunktmäßig auf die arbeitsrechtliche Beurteilung ab, um zu begründen, dass das Versicherungsverhältnis fortbestehe bzw. sich das Bezugsrecht des Streithelfers als Arbeitnehmer an dem Rückkaufswert fortsetze. Der hierzu zitierten Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (VersR 2002, 86), nach welcher ein im Rahmen einer Versorgungszusage eingeräumtes eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers strikt unwiderruflich werde und sich deshalb nach Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Konkursverwalter dieses Bezugsrecht an dem Auflösungsguthaben fortsetze, vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Die dort zum Beleg herangezogenen Entscheidungen des BAG ( VersR 1991, 211, 1991, 942) tragen die Entscheidung nicht, sie betreffen Fälle, bei denen die Voraussetzungen der Vorbehalte zur Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts nicht erfüllt gewesen sind, demnach Unwiderruflichkeit bestand. Vielmehr folgt aus der Trennung des Versicherungsverhältnisses und des Versorgungsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Beschäftigten, dass der vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Versicherer entstehen lässt (vgl. BGH VersR 1993, 728) und außerdem, dass ein zwischen Arbeitgeber und Versicherer vereinbartes Widerrufsrecht bei dessen Ausübung wirksam bleibt, auch wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass der Arbeitgeber hiervon keinen Gebrauch machen darf; der Arbeitgeber macht sich aber ggf. schadensersatzpflichtig. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen Versorgungsverschaffungsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber in dem Umfang, den er bei dem vorherigen Arbeitgeber erworben hatte (BAG NZA 2002,1391).

Dingliche Wirkung erhält das Bezugsrecht des Arbeitnehmers erst, wenn auch im Deckungsverhältnis, also im Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer, die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts vereinbart ist. Dies gilt auch, solange die Voraussetzungen für etwa vereinbarte Vorbehalte zur Unwiderruflichkeit nicht erfüllt sind. Erst dann gehört das Bezugsrecht zum Vermögen des bezugsberechtigten Arbeitnehmers (BGH VersR 1996, 1089) mit der Wirkung, dass trotz einer Kündigung durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts verbleibt oder dass im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zur Insolvenzmasse gehört (BAG VersR 1991, 211 und 942). Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass bei Widerruflichkeit des Bezugsrechts (vgl. BGH VersR 1993, 689) oder Fortbestehen bzw. Eintritt eines vereinbarten Vorbehalts für den Widerruf des Bezugsrechts die Ansprüche aus der Versicherung in die Insolvenzmasse fallen und der Insolvenzverwalter diese nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungsbedingungen beanspruchen kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts des Arbeitnehmers war bei Eintritt der Insolvenz am 21.2.2002 noch nicht eingetreten. Im Versicherungsvertrag ist unter Ziff. II 1. der AVB ein Vorbehalt für den Widerruf des Bezugsrechts vereinbart, nämlich das Recht des Arbeitgebers, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, u.a. wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet und die versicherte Person das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Streithelfer der Beklagten (geb. 10.7.70) war zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht 35 Jahre alt. Das Arbeitsverhältnis zwischen in der Insolvenzschuldnerin und ihrem Arbeitnehmer war auch beendet. Entgegen der Ansicht des Streithelfers der Beklagten ist nicht auf das Arbeitsverhältnis "an sich" abzustellen. Arbeitsrechtliche Überlegungen spielen infolge der aufgezeigten Trennung der Rechtsverhältnisse bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Rolle. Maßgeblich ist vielmehr der Versicherungsvertrag. Dort ist in §1 Nr. 2 der versicherte Personenkreis zu Gruppe 1 mit "alle Arbeitnehmer bis zu einem Höchsteintrittsalter von 53 Jahren" bezeichnet, wobei nach § 7 Nr. 1 nur vollbeschäftigte Personen in Betracht kommen. Die Bezeichnung "alle Arbeitnehmer" kann sich auf Grund des Zusammenhangs zwischen den Vertragsparteien und dem Vertragsgegenstand nur auf die Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin (Insolvenzschuldnerin) beziehen, weil die AVB das Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin als Arbeitgeberin und der Beklagten als Versicherer betreffen, so dass sich die versicherten Risiken, d.h. der Kreis der versicherten Personen, auch nur auf den Bereich der Arbeitgeberin beschränken, also die Arbeitnehmer, mit denen die Versicherungsnehmerin vertraglich verbunden ist. Es liegt deshalb nahe, unter der Formulierung "das Arbeitsverhältnis" in Ziffer II 1. der AVB auch das jeweilige Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der versicherten Person zu verstehen. Vorliegend ist ein solches zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Streithelfer der Beklagten bestehendes Arbeitverhältnis am 21.2. 2002 durch Verkauf eines Teils des Betriebes beendet worden und auf die neue Arbeitgeberin (D GmbH) übergegangen.

Die weiteren Rechte des Arbeitgebers für den Fall des Ausscheidens einer versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der Gruppenversicherung sind in Ziffer V der AVB geregelt. Nach Ziff. V 1. meldet der Arbeitgeber unverzüglich die auf das Leben dieser Person genommene Versicherung ab. Nach Ziff. V 2. hat der Arbeitgeber für den Fall, dass die versicherte Person keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erworben hat - diese entsprechen gemäß § 1 Abs.1 BetrAVG a.F. den in Ziffer II 1. AVB geregelten Bedingungen (u.a. Lebensalter unter 35 Jahre, Versorgungszusage unter10 Jahre) - ein weitgehendes Bestimmungsrecht; er kann nämlich u.a. nach Ziff. b) aa) unter Kündigung der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erheben. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend eingehalten.

Das Ausscheiden der versicherten Person (Streithelfer der Beklagten) aus der Gruppenversicherung ist vorliegend gegeben, weil nach Teilverkauf des Betriebes und Wechsel zum neuen Arbeitgeber der Nebenintervenient nicht mehr zu den Arbeitnehmern der Versicherungsnehmerin und deshalb nicht mehr zum versicherten Personenkreis gehört hat. Abmeldung der Versicherung, Kündigung und Anspruchserhebung auf den Rückkaufswert durch den Kläger ergeben sich aus der nachfolgend zitierten Korrespondenz:

- Das Schreiben des Klägers vom 2.9.02 (Bl. 177,251 d.A.) enthält für die Firma A die Erklärung über die Beendigung der Versicherung, gleichzeitig eine Erklärung gemäß §103 InsO,

- das Antwortschreiben der Beklagten vom 9.9.02 (Bl. 156, 252 d.A.) bestätigt die Erklärung nach § 103 InsO, enthält aber bereits die Rechtsauffassung, dass wegen Betriebsübergangs die Arbeitnehmer nicht ausgeschieden seien;

- mit Schreiben vom 26.9.02 (Bl. 205 d.A.) teilt der Kläger mit, dass die laut Schreiben vom 2.9.02 angedachte Freigabe der Versicherungen nur in Betracht komme, wenn der jeweilige Mitarbeiter den Rückkaufswert an die Insolvenzmasse gezahlt habe;

- die Beklagte weist mit Schreiben vom 30. 9. 2002 (Blatt 198,210 d.A.) auf den Fortfall der Gruppenkonditionen und den damit verbundenen höheren Verwaltungskostenansatz hin und erklärt deshalb, von der aufwändigen Herstellung von Fortführungsangeboten abzusehen;

- mit Schreiben vom 2.10.02 (Bl. 212 f d.A.) beansprucht der Kläger die Rückkaufswerte für die noch widerruflichen und verfallbaren Anwartschaften zur Insolvenzmasse, kündigt jedoch bezüglich der Firma A lediglich eine gesonderte Information an,

- diese erteilt er mit Schreiben vom 14.10. 02 (Bl. 161 ff,248 ff d.A.), nämlich dass er die gemäß beigefügter Liste genannten Arbeitnehmer für aus der Gruppenversicherung ausgeschieden hält und den Anspruch auf den Rückkaufswert erhebt; es wird als betroffene Firma jedoch die C GmbH & Co KG genannt, die es nicht gibt, die angegebene Versicherungsnummer stimmt auch nicht mit der in der Klageschrift angegebenen Nr. überein;

- die Beklagte hat jedoch richtig verstanden, sie antwortet unter dem 31.10.02 (Blatt 211 d.A.) unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben und nennt als Versicherungsnehmer die Firma A, sie hält aber an ihrer Auffassung fest, dass wegen Betriebsübergangs die Arbeitsverhältnisse nicht beendet seien.

Danach hat der Kläger das ihm zustehende Wahlrecht auf Kündigung der Versicherung und Beanspruchung des Rückkaufswerts auch bezüglich des streitigen Versicherungsverhältnisses ausgeübt. Bestätigt wird dies durch die dem Schreiben vom 14.10.02 beigefügte Liste der betroffenen Versicherungsverhältnisse, die der Kläger mit Schriftsatz vom 8.3. 2005 (Bl. 276 d.A.) vorgelegt hat und die den Namen des Arbeitnehmers E mit dem Hinweis auf eine verfallbare Anwartschaft enthält.

Nach alledem steht dem Kläger als Konkursverwalter der Rückkaufswert der zugunsten des Streithelfers der Beklagten abgeschlossenen Direktversicherung wegen der noch nicht eingetretenen Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts nach dem Versicherungsvertrag zu. Demzufolge war das Urteil des Landgerichts abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Der Senat sieht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 Nr. 2 ZPO angesichts der abweichenden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.1.2001 (VersR 2002, 86) als gegeben an.

Ende der Entscheidung

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