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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.08.2006
Aktenzeichen: 3 U 219/04
Rechtsgebiete: BGB, HessStiftungsG


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 1629
HessStiftungsG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei der Beklagten um eine vom Regierungspräsidenten in O1 genehmigte, rechtsfähige gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in O2; sie unterliegt der Stiftungsaufsicht durch die Stadt O2, die dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren als Streithelferin der Klägerin beigetreten ist.

Die Streithelferin erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 08.03.2001 (Bl. 136 d. A.) und vom 23.03.2001 (Bl. 76 d. A.) den Auftrag, die Jahresabrechnungen und Vermögensübersichten der Beklagten für die Jahre 1989 bis 1999 und zusätzlich die Ordnungsmäßigkeit von deren Geschäftsführung zu überprüfen. Grundlage dieses Auftrages waren die allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 01.07.2000 (Bl. 17, 74, 76, 136 d. A.). Im Auftragsschreiben vom 08.03.2001 heißt es: "Die Kosten der Prüfung fallen gemäß § 12 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz der Stiftung zur Last." Der Prüfungsbericht der Klägerin (Anlage B 4) ging der Beklagten am 08.11.2002 über die Streithelferin zu. Die Beklagte bezahlte die auf sie lautenden Abschlagsrechnungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 35.192,96 Euro. Am 31.10.2002 erstellte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Abschlußrechnung, die unter Berücksichtigung der beiden Abschlagsrechnungen eine Restforderung von 6.332,02 Euro beinhaltete (Bl. 3 d. A.). Die Beklagte wandte daraufhin mit Schreiben vom 05.02.2003 an die Klägerin (Bl. 54 d. A.) erhebliche Leistungsmängel des Prüfberichts ein, wodurch das berechnete Prüfhonorar in keiner Relation zur Qualität der geleisteten Arbeit stehe; das Schreiben endet mit dem Satz: "Wir werden die Restzahlung nicht leisten und behalten uns rechtliche Schritte vor." Daraufhin kam es zu einem von der Beklagten gewünschten Besprechungstermin der Parteien in O2, für den die Klägerin der Beklagten weitere 3.329,20 Euro in Rechnung stellte (Bl. 5 d. A.). Aus den beiden genannten Rechnungsforderungen verlangt die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits die Zahlung von 9.561,22 Euro.

Die Beklagte hat erstinstanzlich Mängel der klägerischen Prüfleistungen im Sinne von deren Unverwertbarkeit eingewandt und außerdem geltend gemacht, Vertragspartner der Klägerin und Zahlungsschuldner sei die Streithelferin; sie, die Beklagte, habe nur für diese geleistet, so daß sie ihre Abschlagszahlungen gemäß § 812 BGB zurückverlangen könne. Die Beklagte hat mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 35.192,96 Euro hilfsweise die Aufrechnung erklärt und in Höhe von 32.619,15 Euro Widerklage erhoben.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.09.2004 die Klage abgewiesen und der Widerklage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Es hat ausgeführt, Vertragspartner und Schuldnerin bezüglich der Honorarforderung sei die Streithelferin und nicht die Beklagte. Dem stehe nicht entgegen, daß die Streithelferin den Auftrag als Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz erteilt habe. Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung "auf Kosten der Stiftung" habe allein öffentlich-rechtlichen Charakter und gelte nicht für die vorliegende privat-rechtliche Beziehung. Sie begründe keine direkte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, sondern nur einen nachfolgenden Erstattungsanspruch der Streithelferin gegenüber der Beklagten. Die Streithelferin sei in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde auch nicht Organ der Beklagten, sondern sie übe diese Kontrollfunktion eigenständig aus. Es fehle auch an einem eigenen Rechtsbindungswillen der Beklagten hinsichtlich der vorliegenden Auftragserteilung oder an einem Anerkenntnis durch diese. Insbesondere stellten sich die Abschlagszahlungen durch die Beklagte als bloßer faktischer Umstand ohne rechtliche Relevanz dar. Die Widerklage sei bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet aus § 812 BGB. Die Voraussetzungen des § 814 BGB seien nicht gegeben, weil dafür bloße Unklarheit über die Rechtslage nicht ausreiche. Die Beklagte hafte nur insoweit, als sie außerhalb des von der Aufsichtsbehörde erteilten Prüfauftrages zusätzlich die Besprechung vom 26.02.2002 in Auftrag gegeben habe (2573,81 Euro), wobei die Beklagte diesen Betrag von ihrer Widerklageforderung bereits in Abzug gebracht habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt vor, nach ständiger Verwaltungspraxis erteile die Stiftungsaufsicht regelmäßig den Prüfungsauftrag, während die geprüfte Stiftung direkt an den Prüfer zu zahlen habe. Es liege keine unzulässige Auftragserteilung zu Lasten eines Dritten vor. Vielmehr habe die Streithelferin nur von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, die Beklagte auf deren Kosten prüfen zu lassen. Der direkte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten ergebe sich aus § 12 Hessisches Stiftungsgesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verfassung der Beklagten. Zudem entspreche das Verhältnis von Stiftung und Aufsichtsbehörde dem des Aufsichtsrates zum Vorstand (§ 111 Aktiengesetz). Außerdem liege, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe, eine Vergleichbarkeit mit dem Vormundschaftsrecht vor, wobei von einer Mündelstellung der Stiftung auszugehen sei. Es liege auch im öffentlichen Interesse, daß die Stiftungsaufsicht einen Prüfauftrag erteilen könne, ohne mit einer eigenen Kostenhaftung rechnen zu müssen. Zudem sei der Beklagten im Auftragsschreiben vom 08.03.2001 ausdrücklich mitgeteilt worden, daß die Kosten der Prüfung zu ihren Lasten gehe. Dies habe die Beklagte durch ihre vorbehaltlose Abschlagszahlungen bestätigt und anerkannt. Zumindest habe die Beklagte gemäß § 267 BGB mit Rechtsgrund geleistet. Jedenfalls habe die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen vertrauen dürfen. Auf Mängel des Prüfberichts könne sich die Beklagte als geprüfte Stiftung nicht berufen. Im Übrigen greife § 814 BGB durch, zumal das Kuratoriumsmitglied der Beklagten A Präsident des ... sei. Dem Bereicherungsanspruch stehe zudem entgegen, daß die Beklagte die Kosten im Ergebnis ohnehin zu tragen habe.

Die Streithelferin trägt im Berufungsverfahren vor, ihre Befugnis, für die Beklagte einen Prüfungsauftrag zu erteilen, ergebe sich aus § 7 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung der Beklagten und aus § 12 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz. Danach sei von einer organähnlichen Stellung der Stiftungsaufsicht auszugehen, die nicht nur im öffentlichen, sondern im Interesse der beaufsichtigten Stiftung tätig werde, weil es bei der Stiftung an einem internen Kontrollorgan - entsprechend der Mitgliederversammlung in einem Verein - fehle. Die Streithelferin habe gegenüber der Klägerin auch von Anfang an offen gelegt, daß die Beklagte Vertragspartner und Honorarschuldner sei. Die Beklagte habe dies zumindest genehmigt (§ 177 Abs.1 BGB). Dem entsprächen die vorbehaltlosen Abschlagszahlungen durch die Beklagte, die auch als Anerkenntnis zu werden seien. Dem Bereicherungsanspruch stehe bereits entgegen, daß die Beklagte mit Tilgungswillen auf die Honorarforderung der Klägerin geleistet habe. Die Beklagte habe zumindest nach § 267 BGB gezahlt. Aus der Sicht der Klägerin habe die Beklagte jedoch auf eine eigene Verbindlichkeit geleistet. Zumindest sei von einem Schuldübernahmevertrag auszugehen.

Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.561,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB aus 6.332,02 Euro seit 30.11.2002 und aus 3.229,20 Euro seit 24.04.2003 zu zahlen sowie die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Berufung sei schon unzulässig, da ein Berufungsantrag fristgemäß nicht zu den Akten gelangt sei. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Die Streithelferin habe den Auftrag im eigenen Namen und ohne Vollmacht der Beklagten erteilt. Weder § 7 Abs. 3 der Verfassung der Beklagten, noch § 12 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes hätten die Streithelferin ermächtigt, die Beklagte vertraglich zu verpflichten. Und ein Vertrag zu Lasten Dritter sei nach bürgerlichem Recht unzulässig. Die Aufsichtsbehörde sei auch nicht Organ der Beklagten bzw. einem Organ vergleichbar, sondern im Stiftungsrecht stünden sich die Stiftungsaufsicht als staatliche Behörde und die Stiftung als juristische Person des Privatrechts gegenüber. Eine Stiftung bedürfe auch keines Vormundes, sondern sie werde durch ihren Vorstand vertreten. Auch die Grundsätze über die öffentlich-rechtliche Ersatzvornahme seien im Stiftungsrecht nicht anwendbar. Es fehle auch an einer Genehmigung durch die Beklagte. Auch der Stifterwille stehe einer direkten Inanspruchnahme der Beklagten entgegen. Die Beklagte habe an die Klägerin nur auf Anweisung durch die Streithelferin gezahlt, mithin ohne anderweitige Handlungsalternative. Die Beklagte beruft sich im Übrigen hilfsweise weiterhin auf den erstinstanzlich erhobenen Mängeleinwand, wonach die klägerische Prüfungsleistung grob mangelhaft und daher unverwertbar sei.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründung keinen Antrag; dieser findet sich vielmehr erst im Schriftsatz vom 06.12.2004, der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist. Aber aus der Berufungsbegründung ergibt sich ohne weiteres und völlig eindeutig, daß die Klägerin mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt, nämlich Zahlung von 9.561,22 Euro zuzüglich Zinsen sowie Abweisung der Widerklage.

Die Berufung ist auch begründet. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Prüfleistungen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, so daß auch deren Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB nicht gerechtfertigt ist. Zwar hat die Streithelferin den Auftrag mit ihrem Schreiben vom 08.03.2001 und 23.03.2001 erteilt, jedoch nicht im eigenen Namen, sondern namens und in Vollmacht der Beklagten (§ 164 BGB). Da es sich vorliegend um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, ist das Verhalten der Streithelferin bei der Auftragserteilung allein nach den Kriterien des § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB zu beurteilen.

Nach Auffassung des Senats hat die Streithelferin bei Auftragserteilung erkennbar für die Beklagte gehandelt. Der eigentliche Auftrag ist mit dem Schreiben vom 08.03.2001 erteilt worden; diesen Auftrag hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 20.03.2001 angenommen. Auf die Anregung der Klägerin ist dann mit den Schreiben vom 23.03.2001 zusätzlich auch noch der Auftrag zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erteilt worden, und zwar ebenfalls auf der Grundlage des Schreiben vom 08.03.2001. Nach dem reinen Wortlaut in den beiden Schreiben vom 08.03.2001 und vom 20.03.2001 ("beauftrage ich sie" bzw. "beauftragen wir sie") könnte anzunehmen sein, daß Auftraggeberin die Streithelferin sein sollte. Zusätzlich erfolgte allerdings der ausdrückliche Bezug auf § 12 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz, mit dem Hinweis, daß die Streithelferin dabei als Aufsichtsbehörde der Beklagten tätig wurde. Darüber hinaus heißt es im Schreiben vom 23.03.2001 ausdrücklich: "Die Kosten der Prüfung fallen gemäß § 12 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz der Stiftung zur Last." Damit hat die Streithelferin aus der Sicht der Klägerin, des Erklärungsempfängers, die Drittbezogenheit ihres Handels so eindeutig offen gelegt, daß ihre Auftragserteilung als bloßes Vertreterhandeln anzusehen ist (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage vor § 328 Rn. 10).

Die Streithelferin hat dabei auch in Vollmacht der Beklagten gehandelt, so daß es auf die Frage einer etwaigen Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB nicht ankommt. § 12 Abs. 1 Hessisches Stiftungsgesetz ermächtigt die Stiftungsaufsicht nämlich, die Geschäftsführungen "auf Kosten der Stiftung" prüfen zu lassen. Damit wird die Stiftungsaufsicht gesetzlich dahingehend bevollmächtigt, für die Stiftung einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzuschließen. Das Zivilrecht sieht außer der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht (§ 167 BGB) auch den Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht vor (siehe z. B. § 1629 BGB). Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein derartiger gesetzlicher Eingriff zu Lasten der Beklagten zulässig ist oder nicht, kann vorliegend dahinstehen. Denn mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Hessisches Stiftungsgesetz korrespondieren die §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 8 der Verfassung der Beklagten. In § 8 wird das Hessische Stiftungsgesetz ausdrücklich in die Verfassung der Beklagten mit einbezogen, mithin auch § 12 Abs. 1 und die dort genannte Kostentragungspflicht. Dem entspricht im Übrigen die Tatsache, daß die Stiftungsaufsicht nicht nur im öffentlichen Interesse wirkt, sondern auch im Interesse der Stiftung (so Stengel, Stiftungsgesetz Hessen, 2. Auflage, § 10, 2.2.). Nach alldem hat die Beklagte in ihrer Verfassung der gesetzlichen Regelung zugestimmt, wonach die Stiftungsaufsicht befugt ist, Prüfungsaufträge zu Lasten und auf Kosten der Beklagten zu erteilen.

Mithin schuldet die Beklagte die Honorarkosten im Verhältnis zur Klägerin kraft eigener vertraglicher Verpflichtung, so daß auch die Abschlagszahlungen mit Rechtsgrund geleistet worden sind.

Der Beklagten kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit diese sich gegenüber der Klägerin weiterhin auf die erstinstanzlich geltend gemachten Mängeleinwände beruft, wonach die Prüfungsleistungen der Klägerin unverwertbar seien. Da die Streithelferin, wie dargelegt, bevollmächtigt war, die streitgegenständlichen Prüfaufträge namens und in Vollmacht für die Beklagte zu erteilen, beinhaltete diese Vollmacht gleichermaßen die Befugnis, zu Lasten der Beklagten auf Mängeleinwände zu verzichten. Letzteres aber hat die Streithelferin konkludent getan. Die Streithelferin ist nicht nur dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten, sondern sie hat auch unter ausdrücklichen Hinweis auf diesen Prüfbericht ein Verfahren beim Regierungspräsidenten in O1 gegen den Vorstand der Beklagten angestrengt. Damit hat sich die Streithelferin den Inhalt des klägerischen Gutachtens voll zu eigen gemacht und diesen als Grundlage für die gegen den Vorstand der Beklagten erhobenen Vorwürfe genutzt. Auch dies war von der genannten Vollmacht gedeckt. Die Beklagte hat im übrigen im Termin vom 23.6.2005 selbst formuliert, die Streithelferin habe den Mängelbericht "anerkannt". Der Beklagten bleibt es daher vorbehalten, etwaige Mängel hinsichtlich des Gutachtens im Innenverhältnis gegenüber der Streithelferin geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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