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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 3 U 247/07
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 648 a
VOB/B § 8 Nr. 2
VOB/B § 14 Nr. 1
VOB/B § 14 Nr. 2
VOB/B § 14 Nr. 4
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313 a ZPO).

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Denn der Beklagte ist zur Rückgabe der zwischenzeitlich auf 11.933,81 € reduzierten, von der Klägerin gemäß § 648 a BGB gestellten Bürgschaftsurkunde (Bl. 61 d. A.) nicht verpflichtet, so dass er auch nicht die begehrten Kosten für die Avalprovision zu tragen hat.

Die nach § 648 a BGB gestellte Bürgschaft dient der Sicherung von etwaigen Vergütungsansprüchen der Insolvenzschuldnerin gegen die Klägerin. Die Bürgschaftsurkunde ist nur dann zurückzugeben, wenn der Sicherungszweck für die Bürgschaft entfallen ist; dies ist erst dann der Fall, wenn feststeht, dass weiterer Werklohn nicht geschuldet ist (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., § 648 a, Rn. 17 u. § 765, Rn. 13; Brandenburgisches OLG in BauR 2004, 1636).

Mithin müsste die Klägerin darlegen und beweisen, dass der Insolvenzschuldnerin kein restlicher Werklohnanspruch gegen die Klägerin zusteht. Diese Voraussetzungen sind von der Klägerin bisher nicht erfüllt worden.

Der Bauvertrag vom 24./31.10.2001 (Bl. 10 d. A.) ist - wovon zwischenzeitlich auch beide Parteien ausgehen - als Pauschalpreisvertrag anzusehen. Dieser ist von der Klägerin mit Schreiben vom 15.05.2002 (Bl. 22 d. A.) gemäß § 8 Nr. 2 VOB/B gekündigt worden. Danach wäre es, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, Aufgabe des Beklagten gewesen, eine Schlussabrechnung zu erstellen, und zwar nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum beendeten Pauschalpreisvertrag (s. dazu Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., Teil B, § 8 Nr. 1, Rn. 36 f.). Der Beklagte hat bisher - auch nach seiner eigenen Darstellung - eine Schlussabrechnung noch nicht erstellt; sein Schreiben vom 05.07.2006 (Bl. 59 d. A.), wonach noch ein Vergütungsanspruch in Höhe von 11.933,61 € offenstehe, stellt nach seiner eigenen Darstellung nur eine grobe Schätzung dar.

Mithin durfte die Klägerin gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst abrechnen, was sie ja auch getan hat. Sie hätte allerdings stattdessen den Beklagten auf Erteilung einer Schlussrechnung verklagen können (vgl. Ingenstau-Korbion, a.a.O., § 14 Nr. 4, Teil B, Rn. 1).

Wenn der Auftraggeber, wie im vorliegenden Fall, im Wege des Selbsthilferechts eine eigene Schlussrechnung erstellt, so muss er seinerseits alle Erfordernisse beachten, die nach § 14 Nr. 1 und 2 VOB/B für die Aufstellung einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung vorgeschrieben sind (derselbe Rn. 6). Mithin muss auch die Klägerin die Rechtsprechungsgrundsätze zur Abrechnung für erbrachte Leistungen beim gekündigten Pauschalvertrag beachten. Sie muss zwar nicht beweisen, ob ihr selbst ein Anspruch wegen Überzahlung zusteht und gegebenenfalls in welcher Höhe; die Klägerin muss jedoch - unter Beachtung der genannten Grundsätze - darlegen und beweisen, dass der Insolvenzschuldnerin kein restlicher Vergütungsanspruch mehr zusteht.

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht erfüllt, auch nicht unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 15.01.2009, für den die Klägerin im Termin vom 18.11.2008 die Einräumung einer Schriftsatzfrist beantragt hat. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass die Abgrenzung zwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung nicht in jedem Fall ein Aufmaß erfordert (vgl. BGH NJW-RR 04, 1384); zugunsten der Klägerin kann auch berücksichtigt werden, dass von ihr nur verlangt werden kann, die Schlussrechnung unter zumutbarer Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Quellen zu erstellen (vgl. Brandenburgisches OLG in BauR 2004, 1636).

Auch unter Berücksichtigung der genannten Darlegungserleichterungen ist die von der Klägerin erstellte Schlussrechnung nicht prüffähig in dem Sinne, dass danach der Insolvenzschuldnerin kein Vergütungsanspruch mehr zusteht; die mangelnde Prüffähigkeit hat der Beklagte im Übrigen von Anfang an eingewandt.

Die von der Klägerin erstellte Schlussrechnung (Bl. 62 d. A.) fußt, wie im Termin vom 18.11.2008 erörtert, auf der Anlage 3 (Bl. 75 d. A.) und der Anlage K 5 (Bl. 23 f. d. A.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Leistungsverzeichnis (Bl. 347 f. d. A.) von zwei "Baufeldern" auszugehen ist, nämlich dem Baufeld C1 (Neubau von 10 Reihenhäusern mit 12 Wohneinheiten) und dem Baufeld D2 (Neubau von 7 Reihenhäusern mit 7 Wohneinheiten).

Das Gericht hat die Klägerin im Termin vom 18.11.2008 auf die nachfolgenden gravierenden Widersprüche und Unzulänglichkeiten in der klägerischen Schlussrechnung hingewiesen. Während in der Anlage K 5 die durchgeführten und die noch offenen Arbeiten, bezogen auf die beiden Baufelder und die einzelnen Häuser, durch Beschreibung der einzelnen Gewerke dargelegt sind, werden in der Schlussrechnung und der Anlage 3 die fehlenden Leistungen in Prozentzahlen angegeben. Es wird aber nicht dargelegt, wie sich die Prozentzahlen, bei denen es sich offenkundig um eine Schätzung handelt, im Einzelnen aus der in der Anlage K 5 erfolgten Gewerkebeschreibung ergeben. Ohnehin sind pauschale Bewertungen nach Prozentzahlen im Rahmen der Abrechnung der erbrachten Leistungen beim gekündigten Pauschalvertrag regelmäßig unzureichend (vgl. Ingenstau/Korbion, Teil B, § 8, Nr. 1, Rn. 37). - Die Anlage K 5 betrifft 10 Häuser des Baufeldes C1, lässt jedoch unberücksichtigt, dass nach dem Leistungsverzeichnis für das Baufeld C1 12 Wohneinheiten vorgesehen sind. Die Anlage 3 bezieht sich bezüglich des Baufeldes C1 nur auf die Häuser 2 und 4-10; Angaben zu den Häusern Nr. 1 und 3, sowie den zwei weiteren im Leistungsverzeichnis genannten Wohneinheiten fehlen. - Im Leistungsverzeichnis sind bezüglich der Baufelder C1 und D2 jeweils folgende "Titel" vorgesehen: Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmeverteilnetze, Raumheizflächen und Sonstiges. In der Anlage 3 tauchen diese Begrifflichkeiten nicht auf, dort sind vielmehr andere Begriffe genannt; wiederum andere Bezeichnungen befinden sich in der Anlage K 5. Danach ist eine eindeutige Zuordnung der Anlage K 5 und der Anlage 3 zum Leistungsverzeichnis nicht möglich. - Gemäß der Anlage K 5 sind betreffend das Baufeld C1 alle Heizflächen (sieht man von den fehlenden zwei weiteren Wohneinheiten ab) als "montiert" bezeichnet - mit Ausnahme der Häuser 1 und 3; bezüglich des Baufeldes D2 sind dort die Heizflächen in allen 7 Häusern als "montiert" bezeichnet. Hingegen sind aus der Anlage 3 betreffend das Baufeld C1 Angaben zu den Heizflächen nicht ersichtlich, zumal dort Angaben zu den Häusern 1 und 3 und zu den weiteren zwei Wohneinheiten ohnehin fehlen; und betreffend das Baufeld D2 heißt es dort, bei den "Flächen" seien 40 % offen, was völlig unvereinbar ist mit der diesbezüglichen Angabe in der Anlage K 5, wonach im Baufeld D2 bei allen 7 Häusern die Heizflächen montiert gewesen sein sollen.

Mithin erweist sich, worauf das Gericht die Klägerin im Termin vom 18.11.2008 hingewiesen hat, die Schlussrechnung der Klägerin als nicht prüffähig, weil sie nicht in ausreichender Weise auf das Leistungsverzeichnis Bezug nimmt und von nicht nachvollziehbaren Prozentzahlen ausgeht; außerdem stützt sie sich auf zwei Unterlagen (Anlage 3 und Anlage K 5), die erhebliche Unzulänglichkeiten aufweisen und sich zum Teil widersprechen. Die Klägerin hat mithin den Leistungsstand zum Zeitpunkt ihrer Kündigung nicht ausreichend dargelegt.

Die Klägerin kann im Übrigen auch nicht einwenden, aus der Sicht der Insolvenzschuldnerin seien die genannten Unzulänglichkeiten der Abrechnung unschädlich, weil diese mit den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten vertraut sei und im Übrigen selbst am Besten den tatsächlichen Leistungsstand kennen müsse. Es ist nämlich Aufgabe der Klägerin, objektiv und für das entscheidende Gericht nachvollziehbar in ausreichender Weise darzulegen und zu beweisen, dass der tatsächliche Leistungsstand zum Kündigungszeitpunkt eine weitere Vergütungsforderung der Insolvenzschuldnerin ausschließt.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht, da die Klägerin die genannten Bedenken auch in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2009 allenfalls teilsweise ausgeräumt hat; und die in diesem Schriftsatz vorgenommenen Erläuterungen und Ergänzungen bieten auch keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO.

Soweit die Klägerin, worauf sie im Schriftsatz vom 15.01.2009 hingewiesen hat, in ihrer Schlussrechnung für beide Baufelder bezüglich des Titels 01 (Wärmeerzeugungsanlagen) die erbrachten Leistungen mit Null angesetzt hat, so wird dies nicht gestützt durch die Anlage K 5, weil dort der Begriff "Wärmeerzeugungsanlagen" überhaupt nicht auftaucht. Vielmehr heißt es dort nur, bei allen Häusern seien die "Fernwärmeübergabestationen" noch als offen zu bezeichnen. Und in der Anlage 3 sind für "Übergabestationen" und "Übergabe" jeweils 0 % angesetzt. Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, bei den verwendeten unterschiedlichen Begriffen Wärmeerzeugungsanlagen, Übergabe bzw. Übergabestationen und Fernwärmeübergabestationen handele es sich um gebräuchliche Begriffe für dieselben Anlagen, so kann dies als zutreffend unterstellt werden, ändert jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen an der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung nichts. - Wenn die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2009 nunmehr in Abweichung von der Schlussrechnung für das Baufeld C1 bezüglich der Titel 2-4 von einer Leistungserbringung von einheitlich 80 % ausgeht und für das Baufeld D2 bezüglich der Titel 2-4 von einer Leistungserbringung von 100 %, so handelt es sich dabei um bloße hypothetische Annahmen, die eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht ersetzen. - Soweit die Klägerin nunmehr betreffend beide Baufelder aus dem jeweiligen Titel 04 des Leistungsverzeichnisses jeweils sieben Einzelposten wegen vollständiger Nichterfüllung in Abzug bringt, so lässt sie Folgendes unberücksichtigt:

Die beiden Titel 04 sind im Leistungsverzeichnis jeweils mit "Sonstiges" überschrieben. Die Position "Sonstiges" taucht jedoch in der Schlussrechnung der Klägerin zweimal auf, und zwar mit einem erbrachten Leistungsstand von 60 % und von 70 %. In der Anlage 3 werden diese 60 % und 70 % jeweils einem Betrag von 8.000,-- € zugeordnet, was wiederum nicht den in der Schlussrechnung genannten Bauvertragspreisen (10.565,04 € und 8.712,41 €) entspricht. Nach alldem ist für das Gericht völlig unklar, von welchem genauen Umfang der Leistungserbringung bezüglich der beiden Titel 04 (Sonstiges) die Klägerin nunmehr ausgeht. - Soweit die Klägerin abhebt auf Seite 3 der Anlage K 5, so ist dort nicht formuliert, in allen Häusern sei keine einmalige Demontage und Montage der Heizkörper für die Maler-, Fliesen- und Putzarbeiten vorgenommen worden; vielmehr ist dort nicht dargelegt, auf welches Gewerk sich die noch offene Fertigmontage und die Demontage beziehen soll. Und soweit die Klägerin vorträgt, dies beziehe sich auf die Leistungen in Position 0270, Titel 03, des Baufeldes C1, sowie in Position 0220, Titel 03, des Baufeldes D2, so ist auch dies nicht nachvollziehbar. Denn in beiden Positionen des Leistungsverzeichnisses ist von einer Entfernung von Heizkörpern wegen Maler-, Fliesen- und Putzarbeiten nicht die Rede; vielmehr geht es dort um den Schutz der Anschlüsse von Heizkörpern und Rohren gegen Verschmutzung.

Auch die weiteren Erläuterungen im Schriftsatz vom 15.01.2009 reichen zur Ausräumung der genannten Unzulänglichkeiten nicht aus. Es bleibt dabei, dass sich die Anlage K 5 betreffend das Baufeld C1 auf 10 Häuser bezieht, die im Leistungsverzeichnis genannten 12 Wohneinheiten darin jedoch nicht berücksichtigt sind; und es bleibt dabei, dass die Anlage 3 betreffend das Baufeld C1 die Häuser 1 und 3, sowie die zwei weiteren Wohneinheiten unberücksichtigt lässt. Die Angabe in der Anlage K 5, es fehlten für alle Häuser die Fernwärmeübergabestationen, lässt mithin offen, ob dies auch für die zwei zusätzlichen Wohneinheiten aus dem Baufeld C 1 gelten soll. Und die Anlage 3 enthält betreffend das Baufeld C1 nur Angaben über das Fehlen von Übergabestationen in den Häusern 2 und 4-10, nicht jedoch bezüglich der Häuser 1 und 3, sowie der weiteren zwei Wohneinheiten.

Bei den in der Anlage 3 genannten "Netzen" mag es sich, wie die Klägerin nunmehr vorträgt, um die im Leistungsverzeichnis aufgeführten "Wärmeverteilnetze" handeln. Aus der Anlage K 5 ergibt sich jedoch hinsichtlich des Leistungsstandes bei den "Wärmeverteilnetzen" nichts. - Der Titel 03 ist im Leistungsverzeichnis für die Baufelder C1 und D2 jeweils mit "Raumheizflächen" bezeichnet. Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, der in der Anlage 3 verwendete Begriff "Heizkörper" sei identisch mit dem Begriff "Raumheizflächen", so bleibt weiterhin nicht nachvollziehbar, worauf sich der in der Anlage 3, betreffend das Baufeld D2, verwendete Begriff "Fläche" beziehen soll; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum in der gleichen Anlage zwei unterschiedliche Begriffe für den gleichen Titel verwendet worden sein sollen. Und in der Anlage K 5 fehlen Angaben zu den Heizkörpern in den beiden zusätzlichen Wohneinheiten im Baufeld C 1.

Soweit in der Anlage 3 nach Darstellung der Klägerin "Sonderwunsch-Heizkörper" angesprochen sind, so ist nicht erläutert, ob es sich dabei um eine Erweiterung des Leistungsverzeichnisses handeln soll, wo dieser Begriff nicht auftaucht. Und die Anlage K 5 enthält keine Angaben über das Vorhandensein oder Fehlen von "Sonderwunsch-Heizkörpern".

Auch nach dem Schriftsatz vom 15.01.2009 bleibt es dabei, dass in der Anlage 3 zu C1 Angaben zu den Häusern 1 und 3 und den zwei weiteren Wohneinheiten fehlen. Wenn die Klägerin in diesem Schriftsatz ausführt, aus beiden Anlagen ergebe sich, dass die Insolvenzschuldnerin in den Häusern 1 und 3 des Baufeldes C1 noch keine Leistungen erbracht habe, so steht dies im Widerspruch zur Anlage K 5, wonach in den Häusern 1 und 3 im Baufeld C1 jeweils der "Steigestrang montiert" worden ist.

Und soweit in der Anlage 3 Prozentzahlen genannt sind, fehlt deren nachvollziehbare Herleitung, zumal die Klägerin nunmehr zum Teil andere Prozentzahlen verwendet. Die Klägerin hätte anhand der in Anlage K 5 genannten "Offenen Arbeiten" konkret darlegen müssen, weshalb sich daraus die von ihr genannten Prozentzahlen ergeben sollen; auch der Hinweis auf Einholung eines Sachverständigengutachtens entbindet die Klägerin von dieser Darlegungspflicht nicht und hat Ausforschung zum Gegenstand.

Nach alldem erweist sich die klägerische Schlussrechnung auch nach den zusätzlichen Erläuterungen und Ergänzungen im Schriftsatz vom 15.01.2009 weiterhin als nicht prüffähig und reicht auch als Schätzgrundlage nicht aus. Es ist mithin von der Klägerin weiterhin nicht ausreichend dargelegt, dass angesichts des Leistungsstandes zum Zeitpunkt ihrer Kündigung eine weitere Vergütungsforderung der Insolvenzschuldnerin ausscheidet. Dann aber ist von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Sicherungszweck entfallen ist.

Auch die weiteren Einwände der Klägerin rechtfertigen die von ihr begehrte Herausgabe der Bürgschaftsurkunde nicht. Eine Rückgabepflicht wegen Verstreichens eines längeren Zeitablaufs besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Vielmehr kann die Klägerin die von ihr gestellte Bürgschaft nur dann zurückverlangen, wenn sie darlegt und beweist, dass deren Sicherungszweck vollständig entfallen ist. Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, dieser komme seiner Abrechnungspflicht nicht nach, so ist die Klägerin durch die Möglichkeit einer eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B ausreichend geschützt; zudem hätte die Klägerin den Beklagten ungeachtet der von ihr genannten Bedenken auf Erteilung einer Abrechnung verklagen können. Im Übrigen wird von der Klägerin vorliegend nicht verlangt, dass sie den der Insolvenzschuldnerin insgesamt zustehenden Vergütungsanspruch errechnet; die Klägerin muss vielmehr vorliegend nur darlegen und beweisen, dass der Insolvenzschuldnerin jedenfalls kein Vergütungsanspruch mehr zustehen kann. Diesbezüglich hätte die Klägerin die von ihr nunmehr geltend gemachten Abrechnungsschwierigkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach vermeiden können, wenn sie den Leistungsstand nicht im Rahmen einer einseitigen Baustellenbegehung vom 08.05.2002 (s. Bl. 23) - mithin eine Woche vor ihrer Kündigung vom 15.05.2002 - ermittelt, sondern den Beklagten zu der Baustellenbegehung hinzugezogen hätte; es spricht vieles dafür, dass in diesem Fall eine Verständigung über den Leistungsstand und dessen betragsmäßige Bewertung erfolgt wäre. Der Beklagte hat im Übrigen den Anforderungen von § 242 BGB dadurch entsprochen, dass er einer Reduzierung der Bürgschaft von ursprünglich 149.435,11 € auf nunmehr 11.933,81 € zugestimmt hat.

Darüber hinaus ist es allein dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen, dass ihre Schlussrechnung an den zahlreichen dargelegten Unzulänglichkeiten leidet. Die Klägerin hätte als bauerfahrenes gewerbliches Unternehmen bei ihrer Abrechnung, die im Übrigen zu ständig wechselnden Beträgen führt, eine größere Sorgfalt beachten können und müssen; sie hätte sich bei ihrer Abrechnung streng am Leistungsverzeichnis orientieren und bezüglich des Leistungsstandes nicht zwei unterschiedliche, sich zum Teil widersprechende und nicht sorgfältig ausformulierte Unterlagen vorlegen dürfen. Angesichts der genannten im Verantwortungsbereich der Klägerin liegenden Umstände kann dem Beklagten auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Zwar hat der Beklagte den von ihm verfolgten restlichen Werklohnanspruch bisher nicht gerichtlich geltend gemacht; es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte hinsichtlich des Leistungsstandes zum Zeitpunkt der Kündigung noch weitere Informationen einholt, sich der erforderlichen Beweismittel versichert und einen weiteren Vergütungsanspruch gegen die Klägerin gerichtlich geltend macht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es auch nicht Sache des Beklagten, den weiteren Besitz der Bürgschaftsurkunde seinerseits zu rechtfertigen; vielmehr ist der Beklagte zur Herausgabe des Sicherungsmittels erst dann verpflichtet, wenn die Klägerin darlegt und beweist, dass jegliche weiteren Vergütungsansprüche der Insolvenzschuldnerin erloschen sind. Wenn sich der Beklagte auf diese Begrenzung seiner Herausgabepflicht beruft, so handelt er nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die vorliegende Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Herausgabepflicht von Sicherungsmitteln nur für den Fall des Nachweises des Entfallens des Sicherungszweckes; das Vorliegen dieser rechtlichen Voraussetzungen wird in der vorliegenden Entscheidung anhand der besonderen tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles geprüft, so dass die Entscheidung auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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