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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 3 U 50/07
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 180 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht die Zahlung der Versicherungssumme von € 929.170,95 (entspricht DM 1,8 Mio) aus der gemäß einem Nachtrag zur Gruppenunfallversicherung Nr. ... bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung - Todesfallversicherung - wegen des Todes des versicherten A, des Vaters des Klägers, am 28.9.2004 als Folge am 27.9.2004 in einem Gartenhaus auf dem Grundstück Str. .. in O1 erlittener Brandverletzungen.

Der Kläger hat vorgetragen, sein Vater habe am 27.9.2004 Gartenarbeiten verrichten und insbesondere mit einer benzingetriebenen Motorsäge eine Hecke schneiden wollen. Das Gartenhaus, in dem sich der Unfall ereignet habe, sei als Gerätehaus genützt worden; dort hätten sich Gerätschaften wie eine Motorsäge, ein Rasenmäher, ein Schubkarren, Benzin in einem Benzinkanister und Farbe in Eimern befunden. Der Versicherte habe aus einem Benzinkanister Benzin in einen Farbeimer umgefüllt. Dabei sei es zu einem zündfähigen Benzin-Sauerstoff-Gemisch gekommen, das zu einer Verpuffung geführt habe. Durch die Verpuffung habe der Verstorbene die schweren Verbrennungen erlitten, an denen er am 28.9.2004 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik O2 verstorben sei.

Der Versicherte habe das Ereignis nicht selbst und in Suizidabsicht herbeigeführt. Zu der Entzündung des Benzin-Sauerstoff-Gemischs sei es durch dessen Kontakt zu verschiedenen in dem Raum befindlichen elektrischen Geräten gekommen. Dass sich in dem Raum Zeitungspapier und Zündhölzer befunden haben, sei für ein als Gerätehaus genutztes Gartenhaus nichts Ungewöhnliches. Vermutlich habe das Zeitungspapier beim Umfüllen des Benzins als Unterlage gedient.

Ein Motiv für einen Suizid habe bei dem Versicherten nicht bestanden. Insbesondere sei er nicht überschuldet gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 929.170,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 920.325,37 seit dem 16.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Versicherte habe das Brandereignis in Suizidabsicht herbeigeführt. Dafür sprächen eine Reihe von Indizien:

- Der Kläger habe bei einer anderen Versicherung (V1) eine weitere gleichartige Versicherung mit einer Versicherungssumme von DM 200.000,- abgeschlossen.

- Bereits am 16.7.2004 habe der Versicherte versucht, sich das Leben zu nehmen, indem er mit einem Pkw gegen einen Brückenpfeiler gefahren sei. Das Auto habe einen Totalschaden erlitten. Die vom Versichten behauptete Verursachung des Unfalls durch ein Reh sei nicht nachweisbar gewesen.

- Der Versicherte habe sich in einer angespannten finanziellen Lage befunden, weil er bei Aktiengeschäften und Immobilieninvestitionen wiederholt hohe Verluste erlitten habe. Es seien im September 2004 keine Barmittel mehr vorhanden gewesen.

- Bereits im Dezember 2003 habe der Versicherte in einer Notiz Überlegungen über eine Lösung der finanziellen Problem durch Selbsttötung festgehalten.

- Der Ablauf der Ereignisse am Abend des 27.9.2004 belege die Selbsttötung und damit die [sc.: fehlende] Unfreiwilligkeit der den Tod auslösenden Ereignisse. Der Versicherte habe offensichtlich versucht, in dem Gartenhaus mit Zeitungspapier und einer Vielzahl von Streichhölzern eine Explosion zu verursachen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl.-Phys. GA1 und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des SV Dipl.-Ing. GA2 vom 12.9.2006. Durch das angefochtene Urteil vom 26.1.2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I Nr.1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat es die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses als Auslöser des Todes des Versicherten nicht vorlägen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei A zur Überzeugung des Gerichts freiwillig aus dem Leben geschieden und die gegenteilige gesetzliche Vermutung (§ 180a VVG) widerlegt.

Er habe den Brand in dem Gartenhaus vorsätzlich herbeigeführt. Aus den bewiesenen oder unstreitigen Umständen sei zwingend zu schließen, dass der Versicherte bewusst in einer Weise versucht habe, aus dem Leben zu scheiden, die den Anschein eines Unfalls haben sollte.

Nach den Feststellungen des Zeugen Dipl.-Phys. GA1 bei seiner Untersuchung des Orts und möglicher Ursachen des Brandereignisses als Privatgutachter der Beklagten hätten sich in dem Gartenhaus mit Benzin getränktes zerknülltes Zeitungspier und an mehreren Stellen Streichhölzer befunden. Reste von Benzin seien auch in einem deformierten Plastikeimer vorhanden gewesen und, wie der Zeuge von der Feuerwehr und der Polizei erfahren habe, auch in einem (weiteren) Farbeimer und einem 5-Liter-Kanister. Durch den offenen Umfang mit dem Benzin sei in dem Gartenhaus ein fettes Benzin-Luft-Gemisch entstanden, das durch eine Flamme oder einen Funken in Brand gesetzt worden sei. Da die Tür des Hauses geschlossen gewesen sei, könne eine Zündquelle nicht von außen gekommen sein. Auch die vorhandene elektrische Anlage könne als Ursache ausgeschlossen werden, da der Lichtschalter neben der Tür hierauf deutende Schäden aufgewiesen habe. Ebenso habe nichts darauf hingewiesen, dass als Zündquelle eines der im Gartenhaus befindlichen elektrischen Geräte in Betracht komme. Nach dem Schadensbild müsse das für eine Explosion zu fette Benzin-Luft-Gemisch einen "Feuerball" ausgelöst haben, bei dem es nur kurz gebrannt habe, nämlich bis das zündfähige Benzin-Luft-Gemisch verbrannt gewesen sei.

Das an die Feststellungen der Polizei und des sachverständigen Zeugen Dipl.-Phys. GA1 anknüpfende gerichtliche Sachverständigengutachten habe die Feststellungen Schlussfolgerungen des Zeugen bestätigt. Danach scheide die Elektroanlage des Gartenhauses oder eines der in dem Gartenhaus befindlich gewesenen elektrischen Geräte als Ursache des Brandes (Zündquelle) aus, da sich alle Elektrobauteile in einem unauffälligen Zustand befunden hätten. Auch Anzeichen für die Vorbereitung eines benzingetriebenen Gartengeräts für die Gartenarbeit habe es nicht gegeben. Ebenso wenig seien Anzeichen dafür vorhanden, dass der Versicherte dabei gewesen sei, mit dem umgeschütteten Benzin eine Zweitaktmischung herzustellen, da sich in dem Gartenhaus kein Zweitaktöl befunden habe; es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vorhandenen benzingetriebenen Geräten (insbesondere der Kettensäge) um Zweitaktgeräte mit Mischungsschmierung gehandelt habe. Als Zündquelle kämen bei dieser Sachlage nur die vorhandenen Streichhölzer in Betracht. Nach den vorgefundenen Umständen lasse sich auch die Möglichkeit, dass der Versicherte in dem teilweise mit Benzin gefüllten Kunststoffeimer lediglich den später im Brandschutt angekohlt aufgefundenen handgeschriebenen Zettel oder Zeitungspapier habe verbrennen wollen, klar ausschließen.

Für die Selbsttötungsabsicht des Versicherten spreche - unabhängig von seinen nicht im einzelnen aufgeklärten tatsächlichen finanziellen Verhältnissen - die von ihm herrührende handschriftliche Notiz aus dem Dezember 2003, in der er Überlegungen über eine Lösung der jedenfalls von ihm wahrgenommenen finanziellen Probleme durch Selbsttötung festgehalten habe.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung eine Verkennung der vollen Bedeutung der Beweislastregelung des § 180a VVG durch das Landgericht, dessen Beweiswürdigung und das Übergehen erheblicher Beweisantritte, die zu der erforderlichen Aufklärung der - keineswegs katastrophalen, sondern positiven - finanziellen Verhältnisse des Versicherten geeignet gewesen wären.

Bei der Beweiswürdigung habe das Gericht den Umstand, dass die auch dem Sachverständigengutachten zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen im wesentlichen auf dem Parteigutachten und der gerichtlichen Aussage als sachverständiger Zeuge des für die Beklagte tätig gewesenen Dipl.-Phys. GA1 beruhten und dass dieser eine Ortsbesichtigung erst am 23.10.2004 - fast 4 Wochen nach dem Brand - vorgenommen habe, nicht ausreichend kritisch reflektiert. Unzulänglich seien die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auch, weil er nicht einmal den - noch heute vorhandenen - Ort des Geschehens besichtigt und in knappster Form, ohne alle, von ihm teilweise willkürlich als "hypothetisch" abgetanen, Beweisfragen zu beantworten, praktisch lediglich die Feststellungen und Schlussfolgerungen aus dem Privatgutachten des Zeugen Dipl.-Phys. GA1 übernommen habe.

Das Gericht habe auch übergangen, dass eine der dem gerichtlichen Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen unzutreffend und vom Kläger ausdrücklich bestritten worden seien: das gelte für die unrichtige Hypothese, die Tür des Gartenhauses sei geschlossen gewesen und auch für die Annahme, dass das zündbare Benzin-Luft-Gemisch fett, d.h. dem oberen Bereich der Zündgrenze zuordenbar, gewesen sei.

Neben dem Fehlen einer Auseinandersetzung mit den durchaus positiven Vermögensverhältnissen des Versicherten habe das Landgericht auch insofern fehlerhaft und mit einer eindimensionalen Würdigung die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen, indem es andere wesentliche Gesichtspunkte (überdurchschnittlich guter Gesundheitszustand, ablehnende Reaktion seiner Witwe auf Anfrage nach möglichen Suizidabsichten, Antritt des Erbes durch die Witwe) nicht angesprochen habe.

Der handschriftlichen Notiz des Versicherten, deren zeitliche Zuordnung in den Dezember 2003 willkürlich und vermutlich unrichtig sei, habe das Landgericht eine ihr nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Vermutlich stamme die Notiz aus der Zeit nach dem Verkehrsunfall vom 16.6.2004 und sei durch dieses Unfallerlebnis geprägt. Mit der Notiz seien lediglich nachvollziehbare Überlegungen über die wirtschaftliche Bedeutung der bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung für die Angehörigen des Versicherten angestellt worden; ein Schluss auf die Absicht, den eigenen Tod als Versicherungsfall durch einen vorgetäuschten Unfall herbeizuführen, sei hierdurch nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen,

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Durch Beschluss vom 27.9.2007 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 526 I ZPO dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Akten 45 UJs 809/04 der StA Wuppertal waren zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat nach umfangreicher und sorgfältiger Beweisaufnahme die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 I ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug. Auch die Berufungsbegründung vermag an der zutreffenden Entscheidung nichts zu ändern.

Ein Anspruch des Klägers nach § 1 VVG i.V.m. Ziff. 1, 2.6 AUB 99 ist nicht begründet.

1. Vertragsgrundlage ist zunächst der Versicherungsschein der Beklagten zur Gruppen-Unfall-Versicherung Nr. ... vom 12.4.2001 (Anl. B 1.1, Bl. 89-95 d.A.). Nach ihr war der Versicherungsnehmers A versicherte Person und Bezugsberechtigter im Todesfall der Kläger. Die Versicherungssumme wurde für den Todesfall auf DM 1.800.000 festgelegt. Als Versicherungsbedingungen einbezogen wurden Besondere Vereinbarungen G1-Unfallversicherung/AUB 99 (Bl. 19-27 d.A.) und die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen - AUB 99 - (Anl. B 2, Bl. 92-95 d.A.).

Auf Antrag des bisherigen Versicherungsnehmers und des Klägers - s. das Schreiben der Fa. B an die Beklagte vom 10.7.2001 (Anl. B 3, Bl. 96 d.A.) - wurde der Versicherungsvertrag gemäß dem Nachtrag Nr. 1 der Beklagten zur Gruppen-Unfall-Versicherung Nr. ... vom 11.7.2001 (Anl. K 1, Bl. 13-17 d.A.) umgestellt. Versicherungsnehmer war danach der Kläger, versicherte Person blieb aber A.

2. Der Versicherte A ist am 28.9.2004 verstorben. Damit ist der Versicherungsfall eingetreten und die Beklagte in Höhe der Versicherungssumme von € 929.170,95 (~ DM 1,8 Mio) leistungspflichtig, es sei denn der Einwand der Beklagten sei berechtigt, es liege kein (unfreiwilliger) Unfall i.S. von Ziff 1.3 AUB 99 vor, weil A am 27.9.2004 eine Selbsttötung begangen habe.

3. Nach § 180a VVG wird in Fällen, in denen - wie hier - die Leistungspflicht des Versicherers davon abhängt, dass der Betroffene eine Gesundheitsbeeinträchtigung unfreiwillig erlitten hat, die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Der Beklagten ist nach den gemäß §§ 529 Nr. 1, 531 Nr. 2 ZPO nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts der Nachweis fehlender Freiwilligkeit, also der Herbeiführung des Unfallgeschehens in Suizidabsicht, jedoch gelungen. Die auf der Beweisaufnahme und ihrer Würdigung durch das Landgericht beruhende Tatsachenfeststellung ist nach § 529 I Nr.1 ZPO auch in II. Instanz zugrunde zu legen, denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Insbesondere liegt kein Verfahrensmangel und kein Verstoß gegen die Regeln des § 286 ZPO vor. Neue Tatsachen i.S. von § 529 I Nr.2 und § 531 II ZPO werden nicht vorgetragen.

a) Die Rüge, dass Landgericht habe die volle Bedeutung der Beweislastregelung des § 180a VVG verkannt, ist unbegründet. Es handelt sich bei dieser Rüge offenbar nur eine Vermutung, denn aus den zutreffenden Bemerkungen zur Beweislastregelung des § 180a VVG auf S. 5 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass dem Landgericht die Beweislastregelung bekannt und bewusst war. Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landgericht vom dem als richtig erkannten Obersatz dann doch abgewichen wäre.

Die Tatsache, dass das Landgericht den Beweisantritten des Klägers zur Aufklärung der nach seiner Behauptung keineswegs katastrophalen, sondern positiven finanziellen Verhältnisse von A nicht nachgegangen ist, belegt eine Abkehr vom Grundsatz des § 180a VVG nicht , da das Landgericht seine Überzeugung von der Suizidabsicht erklärtermaßen nicht auf die - im Rechtsstreit allerdings als mögliches Suizid-Motiv diskutierten - wirtschaftlichen Verhältnisse stützt (S. 7 unten des Urteils). Wenn bei der Würdigung der Gesamtumstände der Punkt erwähnt wird, dass Anzeichen für finanzielle Sorgen von A bestehen, nämlich die undatierte - möglicherweise aus dem Dezember 2003 stammende - handschriftliche Notiz des A - (Anl. B 4), bedeutet dies im Übrigen nicht, dass das objektive Bestehen katastrophaler finanzieller Verhältnisse festgestellt oder auch nur als relevant betrachtet worden wäre.

b) Die weitere Rüge, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung den Umstand, dass die auch dem Sachverständigengutachten zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen im wesentlichen auf dem Parteigutachten und der gerichtlichen Aussage als sachverständiger Zeuge des für die Beklagte tätig gewesenen Dipl.-Phys. GA1 beruhten und dass dieser eine Ortsbesichtigung erst am 23.10.2004 - fast 4 Wochen nach dem Brand - vorgenommen habe, nicht ausreichend kritisch reflektiert, ist ebenfalls unbegründet.

Tatsächlich hat das Landgericht den Umstand, dass der Sachverständige die tatsächlichen Feststellungen der Aussage des (sachverständigen) Zeugen Dipl.-Phys. GA1 bewusst reflektiert, was sich etwa aus der Formulierung auf Seite 6 (Anfang des 2. Absatzes) ergibt. Vor allem aber hat es den gerichtlichen Sachverständigen bereits in dem Beweisbeschluss vom 18.11.2005 (Bl. 243 f d.A.) durch die Formulierung in Ziff. 2. Buchstabe a) "nach dem Gutachten des privat beauftragen Sachverständigen ..." angewiesen, hinsichtlich der am Ort des Schadensereignisses zu gewinnenden Erkenntnisse von den Feststellungen des Zeugen Dipl.-Phys. GA1 auszugehen und hat hieran, wie aus dem Beschluss zur Fortsetzung der Beweisaufnahme am Ende des Protokolls der Beweisaufnahme vom 3.2.2006 ersichtlich ist, auch nach der Vernehmung des Zeugen festgehalten. Schließlich hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auch ausgeführt, dass und weshalb es hinsichtlich der Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen am Ort des Schadensereignisses von der Aussage des Zeugen und den durch diese Aussage bestätigten Feststellungen in dem Privatgutachten des Zeugen ausgegangen ist.

c) Nicht gerechtfertigt ist auch die Rüge, die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen seien unzulänglich, weil er es unterlassen habe, den - noch heute vorhandenen - Ort des Geschehens zu besichtigen, denn es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche über die auf dem Gutachten und der Aussage des sachverständigen Zeugen GA1 beruhenden Feststellungen hinausgehenden Erkenntnisse aus einer über ein Jahr nach dem Geschehen erfolgenden Ortsbesichtigung zu gewinnen sein könnten.

d) Ebensowenig ist zu beanstanden, dass der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten nicht nur die Feststellungen des sachverständigen Zeugen GA1 zugrunde gelegt, sondern auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen aus dessen Privatgutachten vom 3.12.2004 erörtert und sie teilweise bestätigt hat. Der gerichtliche Sachverständige hat vielmehr, wie sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, seine Aufgabe zutreffend darin gesehen, auf der Grundlage der Feststellungen des sachverständigen Zeugen GA1 zu eigenen Schlussfolgerungen betreffend die Beweisfrage zu gelangen. Nur punktuell hat er sich - so auf Seite 6 im ersten Absatz - auf eine gutachterliche Schlussfolgerung des Zeugen (zur Elektroinstallation des Gartenhauses) bezogen und sie als zutreffend bestätigt, dies aber ausdrücklich aufgrund der von ihm selbständig gewürdigten Feststellungen.

e) Zutreffend ist, dass der gerichtliche Sachverständige - entgegen dem Bestreiten des Klägers - davon ausgegangen ist, die Tür des Gartenhauses sei während des Schadensereignisses geschlossen gewesen und das zündbare Benzin-Luft-Gemisch sei fett, d.h. dem oberen Bereich der Zündgrenze zuordenbar, gewesen. Hierbei handelt es sich jedoch - entgegen der Kritik des Klägers - gerade nicht um Hypothesen, sondern um Schlussfolgerungen des Zeugen aus den von dem sachverständigen Zeugen GA1 bei seiner Ortsbesichtigung am 23.10.2004 getroffenen und durch die auch dem Gericht vorgelegten Lichtbilder (Bl. 42-50 d.A.) dokumentierten Feststellungen.

f) Zu Unrecht rügt der Kläger schließlich auch, dass das Landgericht, neben dem Fehlen einer Auseinandersetzung mit den durchaus positiven Vermögensverhältnissen des Versicherten auch insofern fehlerhaft entschieden habe, indem es mit einer eindimensionalen Würdigung wesentliche gegen eine Selbsttötungsabsicht sprechende Gesichtspunkte (überdurchschnittlich guter Gesundheitszustand, ablehnende Reaktion seiner Witwe auf Anfrage nach möglichen Suizidabsichten, Antritt des Erbes durch die Witwe) übergangen und damit die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen habe, denn es bleibt auch in der Berufungsinstanz nicht ersichtlich, welche für die Gesamtwürdigung wesentlichen Schlüsse sich aus diesen für die maßgebliche Fragestellung wenig aussagekräftigen Gesichtspunkten ergeben sollen. Das Beweisergebnis ist mit der Annahme, das der Versicherte sich in einem überdurchschnittlich guter Gesundheitszustand befand, dass seiner Witwe Anhaltspunkte für Suizidabsichten des Versicherten nicht bekannt waren und dass sie das Erbe nach dem Versicherten nicht ausgeschlagen hat, ohne weiteres vereinbar.

g) Das Landgericht hat entgegen der Kritik der Berufung auch der handschriftlichen Notiz des Versicherten, deren zeitliche Zuordnung in den Dezember 2003 willkürlich und vermutlich unrichtig sei, keine ihr nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Aus der undatierten, offenkundig an den Kläger ("Ll. C") gerichteten Notiz (Anl. B 4, Bl. 97-100 d.A.) lässt sich vielmehr tatsächlich entnehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt ihrer Abfassung über erhebliche bestehende finanzielle Belastungen und deren Rückführung durch eine Leistung aus der bei der Beklagten bestehenden Versicherung nach seinem Unfalltod nachgedacht hat. Dies und auch der Hinweis des Versicherten am Ende der Notiz, dass es Streit mit der Versicherung über angebliche "theoretische Vorteile", z.B. wirtschaftliche Vorteile "oder Zwangslage" geben könnte, der den Kläger in die Lage bringen könnte, den Nachweis dafür zu führen, dass "keinerlei 'Zwang' hinter dem Unfall steht", spricht tatsächlich - wenn auch nicht zwingend - eher für als gegen eine Selbsttötungsabsicht des Versicherten.

Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nach der der Versicherte freiwillig aus dem Leben geschieden und die gegenteilige Vermutung des § 180a VVG widerlegt ist, auf der Grundlage der fehlerfrei festgestellten Tatsachen in vollem Umfang überzeugend und auch der Entscheidung des Senats zugrunde zulegen.

Da die Berufung des Klägers damit erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 I ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die Entscheidung nicht von klärungsbedürftigen Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung abhing und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II ZPO); die Entscheidung steht insbesondere nicht im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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