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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.03.2001
Aktenzeichen: 3 UF 196/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1618
Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen hat zur Folge, dass die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar ist und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht ausreicht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 UF 196/00

In der Familiensache

betreffend die Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung gemäß § 1618 BGB der minderjährigen Kinder

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27.06.2000 am 02.03.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 5000,- DM

Gründe:

Die am 4. Juli 2000 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27.06.2000 der der Antragstellerin am 01.07.2000 zugestellt wurde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (BGH, FamRZ 1999/1648).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die fehlende Einwilligung des Antragsgegners in die beantragte Namensänderung könnte nur ersetzt werden, wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich wäre (§ 1618 S. 4 BGB). Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen hat zur Folge, dass die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar ist und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht ausreicht (OLG Celle, FamRZ 1999/1374; OLG Ffm., Beschluß vom 9.12.1999 - 1 UF 334/98; OLG Ffm. Beschluß vom 13.4.2000, 3 UF 367/99). Nicht ausreichend ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - dass die Namensänderung dem Kindeswohl unter dem Gesichtspunkt der Stärkung und Bindung in der neuen Familie dient. Auch der Wunsch der Kinder und der sorgeberechtigten Mutter nach einer Namensänderung reichen ebensowenig aus wie die Tatsache, dass die Kinder offensichtlich in die neue Familie integriert sind. Dass die Kinder trotz der Integration in der neuen Familie ihren alten Namen behalten, ist kein gravierender Nachteil. Es ist angesichts der Häufigkeit von geschiedenen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind und neu geschlossenen Ehen des sorgeberechtigten Elternteils nicht ungewöhnlich, dass Kinder nach der Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils einen anderen Namen tragen als dieser.

Auch die offenbar tiefgreifenden Konflikte zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater, die zwischenzeitlich dazu geführt haben, dass beide Kinder Kontakte zu ihrem Vater ablehnen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Eine Lösung dieser Konflikte kann durch Einbenennung nicht erreicht werden.

Soweit die Kindesmutter in ihrem zuletzt eingereichten Schriftsatz auf Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Kindesunterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner abstellt, ist dies ebenfalls unerheblich; es handelt sich hierbei nicht um einen sachgerechten Gesichtspunkt der eine Namensänderung rechtfertigen könnte. Auch ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich nicht als positiv angesehen werden kann, wenn der leibliche Vater aus dem Leben des Kindes völlig verschwindet, in dem auch die durch den Namen noch bestehende Verbindung zu dem Kindesvater aufgehoben wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1, S. 2 FGG. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO).

Die Höhe des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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