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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: 3 UF 217/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671
Im Hinblick darauf, daß der Vater zur Zeit nicht erreichbar ist, ist es zum Wohle der Kinder geboten, das Recht der elterlichen Sorge alleine auf die Mutter zu übertragen, die die Kinder auch betreut.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 UF 217/00

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin vom 8.11.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg vom 17.10.2000 am 2. 4. 2001 beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Friedberg vom 17.10.2000 wird das Recht der elterlichen Sorge über die minderjährigen Kinder der Parteien N. (geb. 19.5.1994) und S. (geb. 27.8.1995) auf die Antragstellerin (= Kindesmutter) alleine übertragen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO), ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils selbst (§ 13 a FGG).

Beschwerdewert: 5.000,- DM.

Gründe:

Die Parteien sind miteinander verheiratet, sie leben jedoch getrennt. Aus ihrer Ehe sind die beiden minderjährigen Kinder N. und S. hervorgegangen, die Kinder leben im Haushalt der Mutter in X.. Ausweislich der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt F. vom 21.2.2001 (vgl. Bl. 108 d. A.) konnte er dort nicht ermittelt werden; er war auch unter der im angefochtenen Beschluß genannten Anschrift nie polizeilich gemeldet, er wohnte jedoch dort (vgl. Bl. 60 d.A.). Mit dem angefochtenen Beschluß vom 17.10.2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht Friedberg Anträge beider Parteien auf Übertragung des Rechtes der elterlichen Sorge auf sie jeweils alleine zurückgewiesen, d. h., es hat es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge über die hier betroffenen Kinder belassen, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 21.6.2000 (vgl. Bl. 72 f. d . A.) dahin geeinigt hatten, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder auf die Mutter übertragen wird. Auf den angefochtenen Beschluß vom 5.10.2000 (vgl. Bl. 77 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufungsbeschwerde (vgl. § 621 e ZPO) ist begründet, sie führt zur Übertragung des Sorgerechtes über die beiden Kinder der Parteien alleine auf die Mutter, diese Entscheidung entspricht dem Wohle der Kinder am besten (vgl. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Die Beschwerde der Kindesmutter wurde ausweislich Bl. 100 d. A. an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners (Kindesvaters) mit der Bitte um Stellungnahme zugestellt. Der Kindesvater meldete sich nicht zur Sache. Ausweislich des eingeholten Berichtes des Stadtjugendamtes der Stadt X. - das Jugendamt des R-Kreises hatte sich ausweislich Bl. 103 d. A. für unzuständig erklärt - ist der Aufenthaltsort des Kindesvaters derzeit unbekannt, aus seiner letzten Wohnung in F., e, soll er geräumt worden sein. Aus dem vorgenannten Bericht folgt weiter, daß der letzte Kontakt des Vaters zu seinen Kindern in den Weihnachtsferien 2000 stattgefunden hat, daß danach lediglich noch telefonischer Kontakt bestand, daß der Mutter eine Anschrift des Vaters nicht bekannt sei. Im Hinblick auf den vorgenannten Bericht des Jugendamtes hat der Senat beim Einwohnermeldeamt der Stadt F. nach der derzeitigen Adresse angefragt.

Im Hinblick darauf, daß der Vater zur Zeit nicht erreichbar ist, ist es zum Wohle der hier betroffenen minderjährigen Kinder geboten, das Recht der elterlichen Sorge alleine auf die Mutter zu übertragen, die die Kinder auch betreut. Diese Sorgerechtsübertragung ist erforderlich, um jederzeit eventuell notwendige Entscheidungen zum Wohle der Kinder treffen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG, es erscheint angemessen, daß die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, die Entscheidung zu den gerichtlichen Gebühren erfolgt aus § 131 KostO.

Ende der Entscheidung

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