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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 3 UF 238/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 138
BGB § 1408
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Parteien haben am ... .1997 geheiratet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragsgegnerin 45 und der Antragsteller 47 Jahre alt. Sie betrieb ein Hemden- und Blusengeschäft in O1. Er war und ist auch heute noch Steuerberater. Er hat - wie auch schon 1997 - Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Außerdem war er zur Zeit der Eheschließung bereits Eigentümer mehrerer Immobilien (vgl. Bl. 248 d.A.) und hat während der Ehe (vgl. Bl. 248 und 277 d.A.) noch mehrere Objekte hinzu erworben. Zudem hat er mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen.

Der Antragsteller war bereits früher verheiratet, und zwar zweimal mit derselben Ehefrau. Aus dieser Beziehung hat er erhebliche Unterhaltsbelastungen, und zwar sowohl gegenüber seiner früheren Ehefrau als auch gegenüber seinen beiden Kindern (Bl. 248 f, 288 d.A.). Insoweit kam es ebenfalls zu mehreren gerichtlichen Unterhaltsverfahren, die sich bis in das Jahr 1999 erstreckten.

Die Antragsgegnerin war, bevor sie das oben genannte Geschäft übernommen hatte, in der Schweiz bei der Firma A mit einem Jahreseinkommen von ca. 150.000,-- DM beschäftigt, und zwar bis zum Ende des Jahres 1994. Bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses erhielt sie eine Abfindung von 100.000,-- DM.

Am 25.3.1997 schlossen die Parteien auf Veranlassung des Antragstellers einen notariellen Vertrag, in dem sie den Versorgungsausgleich ausschlossen, Gütertrennung vereinbarten, Nachehelichenunterhalt im Wesentlichen ausschlossen und sich außerdem auf erbrechtliche Folgen für den Todesfall einigten. Danach sollte die Antragsgegnerin als Testamentsvollstreckerin eingesetzt werden. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen (Bl. 4ff d.A.).

Knapp drei Monate nach Eheschließung verkaufte die Antragsgegnerin ihr Geschäft, nachdem sie zu hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Sie wurde offiziell als Arbeitnehmerin bei einer der Firmen des Antragstellers eingestellt, insbesondere um für ihre weitere Sozialversicherung zu sorgen.

In der ersten Hälfte des Jahres 2002 kam es zur Trennung der Parteien, wobei der genaue Zeitpunkt streitig ist. Einigkeit besteht insoweit, als spätestens zum 15.5.2005 die Trennung vollzogen war.

Bezüglich des Erbvertrages hat der Antragsteller inzwischen eine Widerrufserklärung abgegeben.

Im November 2002 wurde eine Lymphknotenkrebserkrankung bei der Antragsgegnerin diagnostiziert.

Am 21.9.2004 musste ein weiterer Knoten am Hals entfernt werden (Bl. 432 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 28.4.2003 hat die Antragsgegnerin den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten (Bl. 39 d.A.).

Seit April 2005 bezieht die Antragsgegnerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 939,78 €.

Angaben zu einem möglichen Rentenversicherungsanspruch in der Schweiz hat die Antragsgegnerin trotz mehrerer gerichtlicher Anfragen nicht gemacht.

Die Antragsgegnerin meint, der Ehevertrag sei unwirksam. Sie stützt dies auf die von ihr erklärte Anfechtung und außerdem darauf, dass der Vertrag sittenwidrig sei bzw. zumindest die Berufung auf diesen Vertrag gegen Treu und Glauben verstoße.

Das Amtsgericht ist von der Wirksamkeit des Ehevertrages ausgegangen. Es hat in dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird (Bl.87ff d.A.), die Ehe der Parteien geschieden, festgestellt, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet, und die Unterhaltsklage abgewiesen.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt.

Sie beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht -Familiengericht - Wiesbaden - zurückzuverweisen.

Hilfsweise stellt sie den Antrag,

Das angefochtene Urteil aufzuheben, den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen,

den Versorgungsausgleich durchzuführen; den Antragsteller zu verurteilen, vollständige Auskunft über sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu erteilen, insbesondere über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit und Gesellschaftsbeteiligung, aus Kapitalanlagen jeglicher Art sowie aus Vermietung und Verpachtung und dies für die Jahre 2000, 2001 und 2002; die genannten Auskünfte durch geeignete Urkunden zu belegen, insbesondere durch die Vorlage von Steuerbescheiden und Steuererklärungen sowie einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva bzw. Bilanzen nebst Anlagen und Kontoauszügen und an die Antragsgegnerin einen noch zu beziffernden monatlich im Voraus zu leistenden Unterhalt zu zahlen, der 3.600,-- € ab-züglich der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht unterschreitet.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, der Ehevertrag sei wirksam.

Er behauptet, die Antragsgegnerin müsse noch über Vermögen, nämlich über eine Lebensversicherung und über Wertpapiere verfügen. Er bestreitet die Übertragung dieser Rechte an Dritte.

Er meint weiter, die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt, weil sie sich bisher nicht dazu geäußert habe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie über einen Anspruch auf Zahlung von Rente gegen einen Schweizer Versorgungsträger verfügt.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Scheidungsantrag ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zulässig.

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass in der Antragsschrift nicht die zutreffende Anschrift des Antragstellers enthalten war. Es entspricht zwar ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in der Klageschrift grundsätzlich die richtige Adresse der Parteien mitzuteilen ist (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 253, Rnr. 8). Dieser Mangel der Antragsschrift wurde jedoch gemäß § 295 ZPO geheilt. Der Antragsteller hat später seine neue Adresse im Termin vom 7.3.2003 bekannt gegeben (Bl. 23 i.V.m. Bl. 21 d.A.) und wiederholt erklärt, dass er dort noch wohnhaft sei (Bl. 410 d.A.). Die Antragsgegnerin hat auch den Mangel der ursprünglich falschen Adresse nicht mehr in der Verhandlung, welche der Richtigstellung folgte, gerügt. Eine andere rechtliche Würdigung folgt nicht aus der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2004, 943). Dieser Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass es nicht möglich ist, den Mangel einer zunächst wegen falscher Adressenangabe unzulässigen Klage zu heilen.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Scheidungsantrag begründet ist. Die Ehe der Parteien ist als gescheitert anzusehen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr und es kann auch nicht erwartet werden, dass sie diese wiederherstellen. Das folgt aus der langen Trennung der Parteien, die auch schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fast 3 Jahre währte, und außerdem daraus, dass der Antragsteller bereits seit mehreren Jahren mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen lebt.

Dem Scheidungsausspruch steht nicht entgegen, dass über den Scheidungsantrag gleichzeitig mit den in den Folgesachen gestellten Anträgen zu entscheiden ist (§ 623 Abs. 1 ZPO). Beide Verfahren sind gleichfalls entscheidungsreif. Die Unterhaltsklage ist abzuweisen und der Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen.

Der Antragsgegnerin steht kein Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 Nr.1 BGB wegen Krankheit und deswegen auch kein Auskunftsanspruch gemäß den §§ 1605, 1361 Abs.4 S.4 BGB zu. Es ist davon auszugehen, dass durch den Ehevertrag vom 25.3.1997 ein etwa noch bestehender Unterhaltsanspruch der Berufungsführerin, der über das ihr zuzurechnende Einkommen hinausgeht, wirksam ausgeschlossen worden ist.

Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die Notarvertreterin habe sie nicht ordnungsgemäß belehrt, steht dies der Gültigkeit des Vertrages nicht entgegen. Dies kann allenfalls zu einem Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Notarin führen (vgl. Winkler, Beurkundungsgesetz, 15. Aufl., § 17, Rdr. 279).

Der Ehevertrag ist auch nicht wegen der von der Antragsgegnerin erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB). Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, über welche Tatsachen sie getäuscht worden sein soll. Angeblich soll der Antragsteller ihr gesagt haben, dass er sie mit dem Ehevertrag vor Ansprüchen seiner früheren Ehefrau schützen wolle. Es ist nicht erkennbar, dass eine solche Erklärung, wäre sie tatsächlich erfolgt, sie zu irgendeiner Rechtshandlung hätte bewegen können. Es ist auch in rechtsunkundigen Kreisen allgemein bekannt, dass die frühere Ehefrau keine direkten Ansprüche gegen die neue Ehefrau hat. Dies muss erst recht für die lebens- und berufserfahrene Antragsgegnerin gelten. Sie hat auch nicht vorgetragen, welche Forderungen im Einzelnen der Antragsteller gemeint haben soll. Unter diesen Umständen ist weder eine konkrete Täuschung noch die Kausalität einer solchen Täuschung für den Abschluss des Ehevertrages nachvollziehbar.

Der Ehevertrag ist gleichfalls nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Zwar haben die Parteien faktisch umfassend nacheheliche Ansprüche, die teilweise auch den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes betreffen, ausgeschlossen. Ein Globalverzicht führt jedoch nicht grundsätzlich zu der Annahme der Sittenwidrigkeit. Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen kennt das geltende Recht nicht (BGH 2004, 601, 604). Sittenwidrigkeit wäre nur zu bejahen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesamten Scheidungsfolgenrechtes ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass der Nachteil für den anderen Ehegatten durch andere Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (FamRZ 2004, 601 f, 606).

Hier führt auch eine umfassende Abwägung der besonderen Verhältnisse der Ehegatten bei Abschluss des Vertrages dazu, dass dessen Sittenwidrigkeit nicht anzunehmen ist:

Der Antragsteller war bereits früher zweimal verheiratet, und zwar jeweils mit derselben Frau. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Der Antragsteller hat gegenüber seiner ersten Gattin und gegenüber seinen Kindern immer noch erhebliche Unterhaltspflichten. So hat die Antraggegnerin selbst vortragen lassen, dass er sich Mitte Mai 2004 mit Unterhaltsschulden gegenüber seiner ersten Ehefrau und seinen beiden Söhnen i.H.v. etwa 36.000,-- € in Zahlungsverzug befand (Bl. 219 d.A.). Der Antragsteller hatte für das Jahr 2002 Unterhaltsverbindlichkeiten i.H.v. insgesamt 64.234,-- € und für das Jahr 2003 i.H.v. 80.834,-- € (Bl. 288 d.A.) angegeben. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat die Antragsgegnerin nicht angegriffen.

Im Jahre 1997 waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auch nicht so unausgewogen, dass deswegen der Ehevertrag keinen Bestand haben kann. Die Antragsgegnerin war ihrerseits bis Ende 1994 beruflich recht erfolgreich. Sie hatte eine gut bezahlte Stelle bei einer großen Schweizer Firma mit einem Jahreseinkommen von 150.000,-- DM inne. Sie betrieb danach ein Hemden- und Blusengeschäft in bevorzugter Geschäftslage von O1. Das heißt, sie hat insoweit wirtschaftlichen Mut und Unternehmungsgeist bewiesen und ihre Selbständigkeit demonstriert. Dass der Betrieb wirtschaftlich nicht erfolgreich war, fällt in ihre Risikosphäre und auch Treu und Glauben gebietet nicht, dass der Antragsteller indirekt bei Eheschließung die Haftung für den Erfolg dieses Geschäfts mit übernahm. Zudem waren beide Parteien bereits in fortgeschrittenem Alter, nämlich die Antragsgegnerin 45 Jahre und der Antragsteller 47 Jahre. Damit war zu diesem Zeitpunkt bereits ein erheblicher Teil ihres Berufslebens verstrichen, für dessen Ausgestaltung dem neuen Partner nicht die Verantwortung aufgebürdet werden kann (zum zulässigen Ausschluss von Risiken vgl. BGH FamRZ 601, 605; s. auch u.).

Außerdem verfügte die Antragsgegnerin bei Vertragsabschluss bereits über eigene Rentenansprüche, eine Lebensversicherung, möglicherweise über einen Rentenanspruch gegenüber einem Schweizer Versorgungsträger und über den Vermögenswert, den das Geschäft verkörperte (das sie später immer noch mit einem Gewinn von 70.000,-- DM veräußerte).

Gleichfalls ist die Geschäftsgrundlage des Ehevertrages vom 25.3.1997 nicht entfallen (§ 313 BGB). Hier haben sich nicht Umstände, die Basis des Vertrages waren, nachträglich schwerwiegend verändert. Gerade weil die Parteien es als möglich angesehen haben, dass sie sich trennen und dass die Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche - u.a. auch wegen Krankheit - gegeben sein könnten, sollte der Ehevertrag abgeschlossen werden. Allein die Realisierung von Umständen, auf deren Nichteintritt die Parteien gehofft haben, nämlich der Vollzug einer Trennung und der Eintritt einer Erkrankung, führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. Hahne, Vortrag bei der Herbsttagung 2004 der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im deutschen Anwaltverein, Seite 19).

Die Berufung des Antragstellers auf den vereinbarten Ausschluss von Ansprüchen auf Nachehelichenunterhalt verstößt bei den hier vorliegenden Umständen auch nicht gegen Treu und Glauben (sog. Ausübungskontrolle, § 242 BGB). Treuwidrigkeit wäre nur dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, a.a.O.) zu bejahen, wenn sich daraus im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft eine evident einseitige Lastenverteilung ergäbe, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Gatten und seines Vertrauens in die Gültigkeit der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe - unzumutbar wäre.

Insbesondere führt hier die Krebserkrankung der Antragsgegnerin, die zu deren Erwerbsunfähigkeit geführt hat, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters zum unmittelbaren Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen gehört (vgl. BGH FamRZ 2005, 26; FamRZ 2005, 691-693; FamRZ 2005, 185 f). Die Antragsgegnerin hat aber nicht ausreichend Umstände dargetan, die dazu führen, dass die Berufung des Antragstellers auf den Ausschluss dem Grundsatz der Billigkeit widerspricht. Auch im Rahmen der Ausübungskontrolle genügt es für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht, dass die Parteien faktisch einen Globalverzicht bezüglich der Scheidungsfolgen vereinbart haben (vgl. BGH FamRZ 2005, 691ff). Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (s.o.; BGH FamRZ 2004, 601, 604). So hat der Bundesgerichtshof einen Ehevertrag als wirksam angesehen, in dem die Parteien ebenfalls Gütertrennung vereinbart, Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf Nachehelichenunterhalt verzichtet hatten. Aus dieser Ehe waren keine Kinder hervorgegangen und die Ehegatten waren bei Eheschließung 44 und 46 Jahre alt (FamRZ 2005, 691 f).

Im Rahmen der Ausübungskontrolle kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob und inwieweit ein Ehegatte im Einzelfall die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei. Bei der Abwägung ist nicht nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sondern entscheidend darauf abzustellen, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kommt vor allen Dingen in Betracht, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden, Lebensplanung grundlegend abweicht.

Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass die tatsächliche einvernehmliche Ausgestaltung des Ehelebens von ihren gemeinsamen Vorstellungen zur Zeit des Vertragsabschlusses erheblich abwich. Ihr musste damals bereits, nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Antragstellers über die mangelnde Rentabilität ihres Unternehmens, klar sein, dass sie auf Dauer - insbesondere im Falle einer Scheidung - nicht in der Lage sein würde, mit dem Betrieb des Geschäfts ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Welche Vorstellungen sie ansonsten bezüglich ihrer beruflichen Zukunft hatte, ist unbekannt.

Die Antragsgegnerin hat auch keine Umstände behauptet, welche - wegen von ihr in Kauf genommener ehebedingter Nachteile - die Berufung auf den Ehevertrag ausschließen könnten. Soweit sie vorträgt, sie sei nicht weiter berufstätig gewesen, um Haushalt und Sohn des Antragstellers besser betreuen zu können, überzeugt dieses Vorbringen nicht. Sie hat nicht schlüssig begründet, dass sie wegen der Eheschließung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat: Ihr Geschäft hatte sie - wie bereits ausgeführt - aus wirtschaftlichen Gründen verkaufen müssen. Zudem war - insbesondere während der Woche - keine Betreuung des damals bereits fast 14jährigen Sohnes des Antragstellers erforderlich. Dieser besuchte nämlich unstreitig ein Internat. Er hatte- was die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt hat - erhebliche Differenzen mit ihr und kam deswegen immer weniger nach Hause. Der Antragsteller bedurfte auch wegen seiner ganztägigen intensiven Berufstätigkeit und wegen der vorhandenen Haushaltshilfe nicht ihrer besonderen - eine Berufstätigkeit ausschließende - Haushaltsführung. Die Antragsgegnerin hat nicht einmal behauptet, dass sie , wenn sie sich bemüht hätte, nach Aufgabe ihres Geschäfts eine Erwerbstätigkeit hätte finden können, die ihre jetzige wirtschaftliche Situation verbessert hätte.

Soweit die Parteien mit dem Ehevertrag die wechselseitigen Risiken, die sich bezüglich ihrer Erwerbsfähigkeit und ihrer Erwerbsmöglichkeiten aus ihrem bereits bei Eheschließung erreichten Lebensalter und ihrer sonstigen Lebenssituation ergaben, ausgeschlossen haben, kann sich der Antragsteller auch hierauf berufen, ohne dass dies Treu und Glauben widerspricht. Es wird grundsätzlich als zulässig angesehen, solche Gefahren von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herauszunehmen (vgl BGH FamRZ 2004, 601,605). Im vorliegenden Fall war die Gefahr der Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin bereits existent, weil sich die Notwendigkeit der Geschäftsaufgabe wegen der schlechten Ertragslage abzeichnete. Ebenso waren die wirtschaftlichen Nachteile, die sich üblicherweise aus zunehmendem Alter ergeben können - z.B. die schlechten Arbeitsmarktchancen - bereits eingetreten und waren deswegen auch einer ehevertraglichen Regelung zugänglich.

Allerdings hatte sich das Risiko der Erkrankung der Antragsgegnerin, die erst im Jahre 2002 diagnostiziert wurde, zur Zeit des Vertragabschlusses noch nicht realisiert. Dennoch verstößt die Berufung des Antragstellers auf die Vereinbarung des Unterhaltsausschlusses, soweit dieser überhaupt hier zur Geltung kommt, nicht gegen Treu und Glauben.

Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen die Berufung auf den Ausschluss eines Anspruchs auf Krankheitsunterhalt als zulässig an, soweit dieser einen Bedarf oberhalb des angemessenen Selbstbehalts voraussetzt. Das ergibt sich aus einer Abwägung sämtlicher Umstände:

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten hat (s.o.). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 6.10.2004 (FamRZ 2005, 187) hervorgehoben, dass es regelmäßig angemessen und sachgerecht ist, bei einer im Wege der Ausübungskontrolle vorzunehmenden Vertragsanpassung, die ehebedingten Nachteile auszugleichen. Daraus folgt, dass dann, wenn solche Einbußen nicht erkennbar sind, eine Berufung auf den vereinbarten Ausschluss erst gar nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Es ist regelmäßig nicht zwingend, dass ein Unterhaltsberechtigter im Falle einer Erkrankung besser gestellt werden muss als er stünde, wenn er nicht geheiratet hätte.

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller immer wieder erhebliche Liquiditätsprobleme hat und dass er bereits mit hohen Unterhaltsverbindlichkeiten aus seinen beiden früheren Ehen belastet ist (s.o.).

Die Parteien haben zudem die Ehe in vorgerücktem Alter geschlossen, es sind keine Kinder aus ihrer Beziehung hervorgegangen und der Antragsteller durfte aufgrund der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf vertrauen, dass er durch die erneute Eheschließung nicht mit weiteren Unterhaltspflichten belastet würde.

Der Antragsgegnerin, die für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist, sind auch zumindest Eigeneinkünfte in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes von 1.100 € (Ziff. 21.3.1 der ab 1.7.2005 geltenden Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt) zuzurechnen. Sie hat nicht ausreichend dargetan, dass sie nicht aufgrund vorhandener Renten- und Lebensversicherungsansprüche und unter Berücksichtigung von ihr zuzuordnendem Vermögen in der Lage wäre, einen monatlichen Betrag in dieser Höhe zu erlangen.

Inzwischen hat sie- nach zahlreichen Hinweisen und Rückfragen - eingeräumt, eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 939,78 € monatlich zu erzielen (Bl. 629c d.A.).

Weitere Einkünfte, die 140 € noch überschreiten, sind ihr aus folgenden Gründen zuzurechnen:

Sie hat trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise und Anfragen und trotz des gegnerischen Vortrags hierzu nicht substantiiert vorzutragen, ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - sie Ansprüche gegen einen Schweizer Rentenversicherungsträger aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schweiz hat. Soweit die BfA bei ihrer Auskunft und ihrem Rentenbescheid Versicherungszeiten in der Schweiz berücksichtigt hat, schließt dies eigene Rentenversicherungsansprüche gegen einen Schweizer Träger nicht aus.

Sie hat auch nicht ausreichend begründet, warum sie keine Renteneinkünfte auf Grund der von ihr beim ...-Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherung erzielen kann (Bl. 439 f d.A.). Aus der vorgelegten Kopie des Versicherungsscheins ergibt sich, dass sie auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Zwar hat sie behauptet, sie habe ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung an Herrn B abgetreten (Bl. 438 d.A.). Den Abschluss des Abtretungsvertrages hat sie aber nicht ausreichend dargelegt. Insoweit reicht die Kopie der schriftlichen Erklärung mit Datum vom 7.9.2004 des Herrn B nicht aus. Daraus ergibt sich nicht, wann, in welcher Weise und in welchem Umfang mit welchen Erklärungen die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung erfolgt sein soll. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob die Abtretung vor oder nach der Trennung der Parteien behauptet werden soll. Auch ist nicht erkennbar, woraus sich die Notwendigkeit der Abtretung ergab, nachdem die Schulden aus den Jahre 1979 und 1980 stammen sollen. Der Versicherungsschein enthält zwar Angaben zu einem Zessionar. Wer das sein soll, ist aber auf den eingereichten Kopien nicht angegeben. Auch ist kein aktueller Beleg der Versicherung dazu vorgelegt worden.

Ebenso hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, auf welche Weise und in welchem Umfang es zu einer Abtretung ihres Aktiendepots an ihre Mutter gekommen sein soll. Die angebliche Abtretungsvereinbarung vom 30.7.2002 ist niemals vorgelegt worden. Sie hat auch nicht im einzelnen ausgeführt, wann es auf welche Weise und in welcher Höhe zu den Darlehensverträgen mit ihrer Mutter gekommen sein soll. In der Bestätigung ihrer Mutter ist nur von "mehreren Teilbeträgen", die "darlehensweise zur Verfügung gestellt" worden sein sollen, die Rede (Bl.444 d.A.). Ebenso ist die Erforderlichkeit der Zession nicht nachvollziehbar, d.h. warum sie ihrer Mutter gegenüber - trotz ihrer prekären finanziellen Situation - zu Übertragung ihres gesamten Aktiendepots gezwungen gewesen sein soll.

Unstreitig steht der Antragstellerin darüber hinaus eine titulierte Forderung in Höhe von rund 24 000 € zu.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung des Antragstellers auch dann nicht gegen § 242 BGB verstieße, wenn nur der notwendige Selbstbehalt der Antragsgegnerin in Höhe von 890 € durch Eigeneinkünfte gewahrt wäre (Ziff. 21.2 der vom 1.7.2005 an geltenden Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.)

Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist aus den oben genannten Gründen wirksam. Die Berufung auf diese Vereinbarung verstößt gleichfalls nicht gegen Treu und Glauben. Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente Einbußen wegen der Eheschließung erlitten hat. Vielmehr wurden aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses, das zumindest "pro forma" mit der X-GmbH bestand, und das sie dem Antragsteller zu verdanken hatte, Beiträge bis Ende des Jahres 2002 eingezahlt. Dass sie ohne die Heirat höhere Beiträge hätte einzahlen können, hat sie nicht vorgetragen. Insoweit hätte es jedenfalls substantiierteren Vortrags bedurft. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, dass er während der Ehe lediglich Einzahlungen bei Kapitallebensversicherungen geleistet habe, so dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs, ausgleichspflichtig gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Berufungswert errechnet sich wie folgt :

 Scheidungsantrag 15.000,-- €
Unterhalt 43.200,-- €
Versorgungsausgleich 1.200,-- €
Summe 59.400,-- €.

Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht über die Frage entschieden, ob sich der Unterhaltspflichtige unter besonderen Umständen (Eheschließung in vorgerücktem Alter, Unterhaltsverpflichtungen aus früheren Ehen, keine Kinder aus der gemeinsamen Ehe) bereits im Rahmen der Auskunftsstufe auf den mit Ehevertrag vereinbarten Ausschluss von Krankheitsunterhaltsansprüchen berufen darf, weil die Ehefrau über eine den kleinen Selbstbehalt übersteigende Rente verfügt und zudem nicht dargelegt hat, dass sie nicht - unter Berücksichtigung der Rente und sonstiger Verdienstmöglichkeiten - Einkünfte haben könnte, die den angemessenen Selbstbehalt erreichen oder sogar überschreiten. Die Revision wird im Hinblick auf die Regelung der §§ 623 Abs.1, 629a Abs.2 S.3 ZPO bezüglich des gesamten Urteils zugelassen.

Ende der Entscheidung

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