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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.07.2001
Aktenzeichen: 3 UF 373/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1696
BGB § 1671 Abs. 2 Zif. 2
Abänderung der getroffenen Sorgerechtsentscheidung im Hinblick auf den festgestellten ausdrücklichen Willen des 7 Jahre alten Kindes. Kein Entzug der elterlichen Sorge, entgegen der Anregung des Jugendamtes.Eine Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind bei Trennung oder Scheidung auf Dritte ist nur erlaubt, wenn die strengen Voraussetzungen nach §§ 1671 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 1666, 1666a BGB erfüllt sind, daß heißt, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, um eine Gefährdung für das Wohl des Kindes abzuwenden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 UF 373/98

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.12.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 02.10.1998 am 3.7.2001 beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 02.10.1998 wird das Sorgerecht für das gemeinschaftliche Kind der Parteien, auf die Kindesmutter übertragen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO), ihre außergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen (§ 13 a FGG).

Beschwerdewert: 5.000,-- DM.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt mit der von ihr eingelegten Beschwerde, ihr die alleinige elterliche Sorge auch für das gemeinschaftliche Kind, zu übertragen. Die Ehe der Parteien wurde im Rahmen des hiesigen Verfahrens durch Urteil vom 7. Oktober 1997 rechtskräftig geschieden. Durch Beschluß vom 07.10.1997 wurde u.a. die Folgesache Sorgerecht abgetrennt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls (Bl. 87 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien streiten seit mehreren Jahren um das Sorgerecht für die am geborene X und die am geborene Y.

Durch Beschluß vom 28.04.1994 wurde zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen. In Abänderung dieser Entscheidung wurde durch Beschluß vom 11.08.1995 des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main (35 F 10006/95) das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater übertragen, da eine Gefährdung des Kindeswohls wegen Verhaltensauffälligkeiten der Kindesmutter nicht ausgeschlossen werden könne. Die seinerzeit gerichtlich bestellte Sachverständige, Dipl.-Psych. P, hatte in ihrem Gutachten vom 10.08.1995 dringend empfohlen, die Kinder baldmöglichst in die Obhut des Kindesvaters zu übergeben, was schließlich im August 1995 auch geschah. Die gegen den Beschluß vom 11.08.1995 eingelegte Beschwerde der Kindesmutter wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (3 UF 262/95) am 06.10.1995 zurückgewiesen.

Durch Beschluß vom 19. März 1996 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien schließlich das gesamte Sorgerecht auf den Kindesvater übertragen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3 UF 89/96) wiederum zurückgewiesen, wobei der Senat maßgebend auf das Kontinuitätsprinzip abgestellt hat.

In dem hier anhängigen - abgetrennten - Sorgerechtsverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main zur Erziehungsgeeignetheit beider Parteien ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige, Dipl.-Psychologin B hat ihr schriftliches Gutachten vom 26.06.1998 in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.1998 mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 192 - 251 d.A.) sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.09.1998 (Bl. 320 - 322 d.A.) Bezug genommen. Nach Anhörung der Beteiligten und mehrmaliger Anhörung der Kinder hat das Amtsgericht sodann das Sorgerecht für Y der Kindesmutter übertragen und bezüglich X bestimmt, dass es insoweit bei der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 16.03.1996 verbleibt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Beschluß vom 02.10.1998 Bezug genommen (Bl. 439-448 d.A.).

In dem Beschwerdeverfahren hat der Senat durch die Vorsitzende bzw. Berichterstatterin als beauftragte Richterin die beiden Kinder am 14.10.1999 und 16. April 2001 angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefertigten Vermerke (Bl. 593 sowie Bl. 710 - 712 d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat ferner das Jugendamt eingehend beteiligt und für X eine Verfahrenspflegerin bestellt. Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet und führt gemäß §§ 1696, 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB zur Abänderung der durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 16.03.1996 ausgesprochenen Sorgerechtsregelung hinsichtlich X. Die Abänderung der seinerzeit getroffenen Sorgerechtsregelung ist aus triftigen, das Wohl des Kindes X nachhaltig berührenden Gründen angezeigt. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der persönlichen Anhörung sowohl des betroffenen Kindes X als auch deren Schwester Y fest. Entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit der Wunsch des Kindes X und die - mittlerweile - stärkere Bindung an die Kindesmutter. Die Anhörung hat ergeben, dass nicht nur Y, wie das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main in der angegriffenen Entscheidung festgestellt hat, sondern auch X einen ganz starken Wunsch hat, zukünftig in der häuslichen Umgebung der Kindesmutter zusammen mit Y aufzuwachsen. X befand sich zum Zeitpunkt der Anhörung am 26.04.2001 ersichtlich in einem großen Loyalitätskonflikt zu ihrem Vater. So fiel es X, die von ihrem Vater zu dem Anhörungstermin gebracht wurde, ersichtlich schwer, der Berichterstatterin ihren Wunsch vorzutragen, was aufgrund der ständigen Auseinandersetzungen der Parteien um das Sorge- bzw. Umgangsrecht nicht verwunderlich erscheint. Beide Parteien versuchen seit Jahren die Kinder für ihre Zwecke jeweils zu instrumentalisieren.

Entgegen der Auffassung des Jugendamtes in der nunmehr vorgelegten Stellungnahme vom 29.6.2001 kommt gleichwohl nicht in Betracht, beiden Elternteilen die elterliche Sorge zu entziehen und Vormundschaft anzuordnen. Nach der Rechtsprechung BVerfG darf der Staat in das nach Art. 6 GG geschützte Elternrecht nur dann eingreifen, wenn es das ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt gebietet. Eine Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind bei Trennung oder Scheidung auf Dritte ist nur erlaubt, wenn die strengen Voraussetzungen nach §§ 1671 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 1666, 1666a BGB erfüllt sind, das heißt, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, um eine Gefährdung für das Wohl des Kindes abzuwenden. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht erfüllt. Der Senat geht vielmehr auf Grund der persönlichen Anhörung der Parteien durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin und dem vorliegenden Gutachten davon aus, das grundsätzlich beide Elternteile erziehungsfähig sind.

Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Kinder unter dem alltäglichen Erleben des Elternkonfliktes leiden. Zuzustimmen ist den Ausführungen des Jugendamtes, soweit eine "Zusammenführung von Y und X" befürwortet wird.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Beibehaltung der Sorgerechtsentscheidung vom 19.03.1996 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Kontinuitätsprinzips aufrecht zu erhalten. Im Interesse des Kindeswohls ist aufgrund des ausgeprägten Wunsches, in den Haushalt der Kindesmutter zu wechseln, die Sorgerechtsänderung geboten. Sicherlich spielt bei diesem Wunsch auch die enge Beziehung zwischen X und Y eine nicht unerhebliche Rolle. Bereits in dem schriftlich eingeholten Gutachten vom 26.06.1998 hatte die Sachverständige eindringlich davor gewarnt, die beiden Mädchen 'auseinander zu reißen'. Wenngleich die Sachverständige, Dipl.-Psychologin B in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.1998, in der sie ihr schriftliches Sachverständigengutachten erläutert hat, (nochmals) betont hat, dass X zu beiden Elternteilen eine starke Bindung hat, hat sie gleichzeitig darauf hingewiesen, dass X sich sehr verlassen vorkommen werde, wenn Y alleine zur Mutter wechseln würde. Dies hat sich bestätigt. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters bedarf es keiner weiteren Anhörung des Kindes in dem häuslichen Umfeld des Antragsgegners. Auch bedarf es keiner weiteren - von dem Antragsgegner angeregten - Beweisaufnahme. Der Senat geht davon aus, dass - entsprechend dem Vortrag des Antragsgegners - X durchaus eine feste soziale Bindung zu ihrem Vater hat und er erziehungsgeeignet ist. Gleichwohl erscheint es aufgrund der Gesamtumstände - entsprechend dem sehr ernst zunehmenden Wunsch des Kindes - erforderlich, dass X nunmehr in das häusliche Umfeld der Kindesmutter wechselt. Soweit der Antragsgegner demgegenüber vorträgt, X sei ein sehr fröhliches Kind, das unbekümmert im väterlichen Umfeld aufwachse, wird dies auch durch das zu den Gerichtsakten gereichte Schreiben der Schulleiterin des Kindes vom 27.11.2000 zumindest relativiert. Die Schulleiterin des Kindes hat seinerzeit in einem an beide Parteien gerichteten Schreiben berichtet, - wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens (Bl. 658 d.A.) Bezug genommen - Lea wirke in der Schule traurig, angespannt und unter Druck stehend sowie überängstlich in Testssituationen. Sie - die Schulleiterin - hat an beide Elternteile appelliert, Regelungen im Umgang miteinander zu finden, die es dem Kind ermöglichen, seine Kindheit unbelasteter zu erleben. Diesem Appell schließt sich der Senat an.

Der Senat geht im übrigen davon aus, dass die Parteien in der Lage sein werden, die zwischenzeitlich praktizierte (einvernehmliche) Umgangsregelung im Interesse der Kinder beizubehalten.

Ende der Entscheidung

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