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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 3 UF 96/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1570
BGB § 1573
BGB § 1578
BGB § 1601
ZPO § 287
1. Zur Einkommensermittlung durch das Familiengericht bei der Festsetzung einer monatlichen Unterhaltsrente.

2. Zur Zulässigkeit einer Schätzung des Unterhalts nach § 287 II ZPO.


Gründe:

Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. hat den Beklagten mit dem angefochtenen Teilurteil vom 9.2.2006 verurteilt, ab November 2005 an die Klägerin zu 1) eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 928,-- € und an den Kläger zu 2) eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 343,-- € zu zahlen. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass der Beklagte monatliche Ausgaben in Höhe von 3.588,49 € hat. Ausgehend von diesen Kosten hat es angenommen, dass dem Beklagten ein Nettoeinkommen in mindestens dieser Höhe zur Verfügung steht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und den Prozessantrag gestellt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. zurückzuverweisen.

In der Sache verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wahrt sämtliche Form- und Fristerfordernisse (§ 511 ff ZPO) und hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die von dem Amtsgericht durchgeführte Einkommensschätzung ist verfahrensfehlerhaft, da sie auf unzureichenden Erwägungen beruht, der gerichtlichen Verpflichtung zur Feststellung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens nicht genügt und wesentliches tatsächliches Vorbringen außer Betracht lässt (vgl. BGH FamRZ 2001, 1603).

Im Hinblick auf die notwendige weitere Sachaufklärung und die sich daraus voraussichtlich ergebende aufwendige Beweisaufnahme, insbesondere durch die nicht auszuschließende Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens, war auf den Antrag des Beklagten das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Streitgegenstand des Rechtsstreits ist zum einen der Ehegattenunterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung und zum anderen der Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung von Kindesunterhalt.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) stützt sich dem Grunde nach auf §§ 1570, 1573 BGB. Nachdem die Parteien mit notariellem Vertrag vom 22.9.1998 vor dem Notar B zu Urkundenrolle Nr. .../1998 wechselseitig auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet haben, dieser Verzicht aber erst ab Erreichen der Volljährigkeit des Klägers zu 2) oder im Falle des Wegfalls der Unterhalts- oder Betreuungsbedürftigkeit des Kindes gilt, kann die Klägerin Unterhalt jedenfalls für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit des Klägers zu 2) verlangen.

Der daneben geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung von Kindesunterhalt folgt dem Grunde nach aus §§ 1601 ff BGB.

Der Umfang beider Unterhaltsansprüche hängt der Höhe nach von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, insbesondere den Einkommensverhältnissen des Beklagten, ab.

Das Maß des von der Klägerin zu 1) begehrten Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden insbesondere geprägt durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, d.h. deren Einkommen und Vermögen, soweit es zur Bedarfsdeckung verwendet wurde, unter Berücksichtigung der bestehenden Belastungen. Für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse hat grundsätzlich der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Hierbei genügt es regelmäßig, dass er die gegenwärtigen beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und nachweist.

Behauptet der Unterhaltspflichtige eine abweichende Entwicklung seiner Verhältnisse, so ist er für diese Umstände darlegungspflichtig.

Die Höhe des vom Kläger zu 2) zu beanspruchenden Kindesunterhalts hängt entscheidend von den Einkommensverhältnissen des Beklagten ab. Soweit ein Minderjähriger Unterhalt in Höhe des Regelunterhalts verlangt, ist er zwar von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen befreit. Verlangt der unterhaltsberechtigte Minderjährige allerdings einen Unterhalt oberhalb des Regelbedarfs aus einer höheren Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle, ist er für die Höhe des weitergehenden Einkommens darlegungspflichtig. Soweit demgegenüber der Beklagte geltend machen will, dass er für die Unterhaltszahlung nicht leistungsfähig ist, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast.

Die Feststellung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte bereitet in der Praxis häufig erhebliche Schwierigkeiten, weshalb das Familiengericht gehalten ist, die von den Parteien gemachten Angaben einer genauen Überprüfung zu unterziehen. In der Regel lassen sich zuverlässige Aussagen zu den Einkünften nur anhand schriftlicher Unterlagen treffen, deren Beschaffung und unterhaltsrechtliche Auswertung deshalb zu den wichtigsten richterlichen Aufgaben gehören. Insbesondere zählen zu solchen Unterlagen Verdienstbescheinigungen und Steuerbescheide mit entsprechenden Steuererklärungen nebst dazu gehörigen Belegen und Unterlagen, die für die steuerlichen Ermittlungen oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind, wie Aufzeichnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen oder Einnahme-Überschuss- Rechnungen (BGH FamRZ 1993, 898; Wendl/Staudigl/Dose, Unterhaltsrecht, 6. Auflage, § 1, Rn 31 m.w.N.).

Haben die Parteien ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollständig dargestellt, kann das Familiengericht in Unterhaltsstreitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO den Parteien aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen (§§ 273, 643 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat das Gericht, wenn eine Partei der Aufforderung nach § 643 Abs. 1 ZPO nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Möglichkeit, zur Aufklärung erforderliche Auskünfte auch von Dritten einzuholen (§ 643 Abs. 2 ZPO).

Das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. lässt weder erkennen, dass es sich mit den von den Parteien vorgelegten Unterlagen in der beschriebenen Weise auseinander gesetzt hat, noch dass es weitere eventuell notwendig erscheinende Auskünfte eingeholt hat.

Dies gilt zunächst bereits für die Einkünfte der Klägerin zu 1), die im Rahmen des verlangten Ehegattenunterhalts relevant sind. Dem Amtsgericht lagen weder Verdienstbescheinigungen über die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Krankenschwester noch Jahresabrechnungen ihrer selbständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin vor. Statt dessen hat das Amtsgericht ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung die summarischen Darstellungen auf der Basis von Erklärungen des Steuerberaters für ausreichend angesehen. Dies vermag schon deshalb nicht zu genügen, weil zum einen für die Einkommensermittlung aus abhängiger Beschäftigung der Durchschnitt eines Jahreseinkommens zugrunde zu legen ist und zum anderen für eine Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit regelmäßig auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen ist.

In besonderer Weise gilt dies aber für die Ermittlung der Einkünfte des Beklagten. Bereits mit Schriftsatz vom 15.8.2005, in dem der Beklagte eine Übersicht über seine monatlichen Gesamtlebenshaltungskosten in Höhe von 3.588,49 EUR gab, legte er dem Familiengericht die Einkommenssteuererklärungen nebst Anlagen, insbesondere den Gewinn und Verlustrechnungen seiner selbständigen Architektentätigkeit, und die Steuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vor. Das Amtsgericht bezeichnete zwar die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2006 als inhaltslos, aus dem Urteil wird aber nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die vorgelegten Unterlagen ohne Inhalt sein sollen.

Gerade bei einem selbständig Tätigen ist das Familiengericht im übrigen nicht darauf beschränkt, die Angaben der Partei ungeprüft zu übernehmen. Insbesondere sind hinsichtlich einzelner Kostenpositionen einer Gewinn- und Verlustrechnung wie auch einer Einnahme-Überschuss-Rechnung Einkommenskorrekturen möglich. Betriebskosten sind unterhaltsrechtlich nämlich nur relevant, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Betriebsergebnis stehen.

Dies gilt insbesondere für Positionen wie Personalkosten, Büromaterial, Dienstreisen, Bewirtung, Kfz-Kosten, Anwalts- und Gerichtskosten und Abschreibungen. Fehlen konkrete Angaben zur Kostenstruktur oder eine Begründung für bestimmte hohe Kosten, kann bei der Beurteilung der Angemessenheit auch mit Durchschnittssätzen der Kosten vergleichbarer Unternehmen gearbeitet werden ( vgl. BGH FamRZ 2006, 387 m.w.N. und mit Anm. Büttner in FamRZ 2006, 393). Um diese oftmals schwierige Beurteilung durchführen zu können, kann das Familiengericht bei nicht genügender eigener Sachkunde zur Unterstützung einen Sachverständigen hinzuziehen (vgl. BGH FamRZ 1990, 283).

In gleicher Weise gilt dies für die Feststellungen zu den Einkünften des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung. Hier besteht insbesondere im Bereich der Abschreibungen für Wohngebäude die Notwendigkeit der Prüfung einer möglichen Korrektur (Vgl. hierzu BGH FamRZ 2005, 1159; 2006, 390 und Ziffer 1.6 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main, Stand 1.7.2005).

Sollte das Familiengericht der Auffassung gewesen sein, der Beklagte sei wegen der fehlenden Einkünfte aus der Architektentätigkeit verpflichtet gewesen, eine abhängige Beschäftigung zu suchen, und es seien ihm wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte zuzurechnen, wäre zumindest nachvollziehbar auszuführen gewesen, in welcher Höhe das Familiengericht derartige Einkünfte als zurechenbar ansieht.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass das Amtsgericht von einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Unterlagen des Beklagten abgesehen hat und es auch nicht für erforderlich ansah, gegebenenfalls benötigte Unterlagen für die Jahre 2000 bis 2002 oder aus den Zeiträumen nach dem Jahre 2002 im Rahmen seiner Möglichkeiten nach §§ 273, 643 ZPO anzufordern. Statt dessen hat es sich darauf beschränkt, die vom Beklagten vorgetragenen monatlichen Ausgaben seiner Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. Ausgehend von diesen teilweise nur sehr pauschalen Darstellungen, etwa zum sog. Selbstbehalt, hat es auf ein Einkommen in mindestens gleicher Höhe geschlossen und damit eine Leistungsfähigkeit für Unterhaltsbeträge angenommen, die durch keine weitere nachvollziehbare gerichtliche Berechnung festgestellt wurden.

In dieser von dem Familiengericht durchgeführten Einkommensfeststellung liegt der zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils führende schwerwiegende Verfahrensfehler, denn sie beruht auf unzureichenden Erwägungen und lässt wesentliches tatsächliches Vorbringen der Parteien außer Betracht (vgl. BGHZ 3, 162, BGH FamRZ 2001, 1603).

Anstelle einer Feststellung der Einkommensverhältnisse allein die Darlegungen zu einem Ausgabeverhalten als ausreichend für eine Unterhaltsermittlung anzusehen, wäre im Ansatz denkbar, wenn man prima facie davon ausgehen könnte, dass bei einem bestimmten Ausgabeverhalten auch mindestens ein dem entsprechendes Einkommen vorliegt. Es gibt aber weder einen Erfahrungssatz, dass bestimmten monatlichen Ausgaben mindestens in gleicher Höhe unterhaltsrelevante Einkünfte gegenüber stehen, noch gibt es den weiterführenden Erfahrungssatz des Inhalts, dass zwangsläufig auf verschleierte höhere Einkünfte zu schließen ist, wenn die Ausgaben die vorgetragenen Einnahmen übersteigen (vgl. BGH FamRZ 1993, 789)

Auch auf § 287 Abs. 2 ZPO lässt sich die Vorgehensweise des Familiengerichts nicht stützen.

Es ist in Unterhaltsprozessen zwar grundsätzlich auch eine Schätzung des gesamten Einkommens nach § 287 Abs. 2 ZPO möglich. Dis gilt insbesondere bei unvollständigen und zweifelhaften Angaben. Eine solche Schätzung hat unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nach freier tatsächlicher Würdigung auch unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze zu erfolgen. Voraussetzung für eine Einkommensschätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist deshalb in jedem Falle, dass die völlige Aufklärung konkret aufgetretener Zweifel unverhältnismäßig schwierig ist und zu dem Umfang der Unterhaltsforderungen in keinem Verhältnis steht (vgl. BGH FamRZ 1993, 789; Wendl/Staudigl/Dose, Unterhaltsrecht, 6. Auflage, § 6, Rn 736).

Von dieser besonderen Ausnahmesituation konnte das Familiengericht nicht ausgehen, denn, wie bereits ausgeführt, fehlt es bereits an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden Unterlagen und der Ausübung des gerichtlichen Auskunftsrechts nach §§ 273, 643 ZPO.

Für eine Schätzung des Einkommens des Beklagten nach § 287 Abs. 2 ZPO wäre aber erst dann Raum gewesen, wenn das Familiengericht anhand der vorgelegten Unterlagen und weiterer einzuholender Auskünfte nicht in der Lage gewesen wäre, auch unter möglicher Hinzuziehung eines Sachverständigen das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten festzustellen.

Für die danach durchzuführende und bislang aus dem Urteil nicht ersichtliche gerichtliche Unterhaltsermittlung wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Bereinigung des Einkommens um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 des Einkommens nur für die auf einer Erwerbstätigkeit beruhenden Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten, ehelichen Belastungen und zu leistender Unterhaltsbeträge in Betracht kommt. Für Einkünfte aus Kapital, Vermietung und Verpachtung, Arbeitslosengeld o.ä. scheidet ein solcher Abzug aus (vgl. Ziffer 15.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main, Stand 1.7.2005).

Auch ist es für die Ermittlung des Ehegattenunterhalts nicht entscheidend, in welcher Höhe Kindesunterhalt bereist tituliert ist oder freiwillig gezahlt wird, sondern in welcher Höhe Kindesunterhalt nach den jeweiligen Einkommensgruppen der Unterhaltstabellen geschuldet ist. Im Rahmen des Rechtsstreits über den Unterhalt eines weiteren Unterhaltberechtigten kann nämlich davon ausgegangen werden, dass bei Abweichungen der Titulierung bzw. freiwilligen Zahlung von der materiellen Rechtslage die Abänderung der bisherigen Festlegung möglich ist (BGH FamRZ 1990, 10191; 1992, 797; 2003, 363). Treten im übrigen nach der Scheidung weitere vor- oder gleichrangige Unterhaltsberechtigte hinzu, muss sich das auf den Unterhaltsbedarf auswirken, denn die Scheidung nimmt nicht das Risiko einer Verschlechterung der Verhältnisse, d.h. es gibt keine Lebensstandardgarantie (BGH FamRZ 2006, 683).

Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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