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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 3 W 3/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 39
Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche werden gebührenrechtlich (§ 39 GKG) nur dann zusammengerechnet, wenn sie gleichzeitig nebeneinander verfolgt werden. Wird ein Anspruch durch einen anderen ersetzt, kommt eine Addition nicht in Betracht.
Gründe:

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt Heraufsetzung eines vom Landgericht festgesetzten Kostenstreitwerts.

Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Er hat mit der am 5.7.2007 bei Gericht eingegangenen Klage zunächst Zahlung von 5.906,85 € zuzüglich 546,69 € vorgerichtliche Kosten beantragt. Nach einer Teilzahlung der Beklagten hat er die Klage mit am 29.8.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auf 1.476,72 € zuzüglich 87,29 € vorgerichtliche Kosten reduziert. Mit am 25.10.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Klage auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall in Höhe von 734,49 € erweitert und Zahlung von 2.211,21 € und eines Schmerzensgelds von mindestens 800,- zuzüglich 201,76 € vorgerichtliche Kosten erweitert. Gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von 1.476,72 € und weiterer 734,49 € hat der Kläger Berufung eingelegt und sich in der zweiten Instanz mit den Beklagten verglichen.

Den Gebührenstreitwert für die erste Instanz hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.12.2008

für die Zeit vom 5.7.2007 bis zum 28.8.2007 auf 5.906,85 €,

für die Zeit vom 29.8.2007 bis 24.10.2007 auf 1.476,72 € und

für die Zeit ab dem 25.10.2007 auf 3.011, 21 €

festgesetzt.

Mit seiner im eigenen Namen eingelegten Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Heraufsetzung des Streitwerts für den gesamten Rechtsstreit auf 7.441,34 € (5.906,85 € + 800,00 € + 734,49 €).

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 68 GKG statthaft sowie form und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist indes nicht begründet.

Entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit durchaus auf eine in Literatur (Zöller/Herget, § 5 Rn. 3; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12, Aufl. 2007, Rn. 3118 f.; Schneider AnwBl 2007, 773) und Rechtsprechung (KG MDR 2008, 173; OLG Celle NJOZ 2008, 2277) vertretene Auffassung stützen kann, können die zeitlich nacheinander geltend gemachten Ansprüche nicht addiert werden. Soweit § 39 GKG eine solche Addition vorsieht, setzt diese voraus, dass die Ansprüche kumulativ und zeitgleich geltend gemacht werden. Insoweit folgt der Senat der hM (MüKoZPO/Wöstmann, § 5 Rn. 3; Musielak/Heinrich § 5 Rn. 5; OLG Dresden JurBüro 2007, 315; OLG Frankfurt JurBüro 1994, 738). Die gegenteilige Auffassung verkennt, dass es sich nicht um die kumulative Geltendmachung von Ansprüchen handelt. Der Kläger hat die jeweils neuen Forderungen anstelle der zu diesem Zeitpunkt bereits fallen gelassenen früheren Ansprüchen geltend gemacht. Dies kann nicht zu einer Addition führen, weil es im Prozess zu keinem Zeitpunkt um mehrere dieser Ansprüche ging, sondern immer nur um einzelne. Die Gegenauffassung lässt darüber hinaus unberücksichtigt, dass Streitwertänderungen im laufenden Verfahren sehr wohl möglich sind und - etwa im Fall einer teilweisen Klagerücknahme oder einer übereinstimmenden Erledigungserklärung) und dann zu einer zeitlich gestaffelten Streitwerbestimmung führen müssen.

Unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist die landgerichtliche Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninteresse der Beklagten an einer Heraufsetzung des Werts.

Ende der Entscheidung

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