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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 3 W 53/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 101
Haben die Parteien in einem Vergleich Kostenaufhebung vereinbart, so findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten auch im Verhältnis zum Streithelfer nicht statt (§ 101 ZPO).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 W 53/01

Verkündet am 21.12.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ­ 3. Zivilsenat ­ durch die Richter am Oberlandesgericht ... am 21.12.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 30. Zivilkammer ­ vom 21.08.2001 ­ 2/30 0 204/2000 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: Die hälftigen erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Gründe:

Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von DM 140.700,25 wegen mangelhafter Errichtung eines schlüsselfertigen Bauwerks in Anspruch genommen. Zugleich hat sie der Streithelferin den Streit verkündet. Diese trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2001 vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser legte fest, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden. Eine Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin wurde dabei nicht getroffen. Diese beantragte, der Beklagten als Gegnerin der unterstützten Hauptpartei und ihr selbst die Kosten der Nebenintervention je zur Hälfte aufzuerlegen. Durch den angegriffenen Beschluss hat die Kammer der Streithelferin sämtliche außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die Streithelferin sei nicht anders als die unterstützte Hauptpartei zu behandeln, welche nach der Regelung des Vergleichs ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen habe.

Mit der Beschwerde verfolgt die Streithelferin ihren Kostenantrag weiter. Sie argumentiert, es sei unbillig, ihr sämtliche Kosten der Streithilfe aufzuerlegen. Sie könne wirksame Prozesserklärungen der Parteien nicht verhindern. Wenn diese Erklärungen zur Folge hätten, dass sie sämtliche außergerichtlichen Kosten selbst tragen müsse, so stelle dies im Ergebnis einen verbotenen Vertrag zu Lasten Dritter dar.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und seine bisherige Auffassung beibehalten.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Beschwerde der Streithelferin ist zulässig (§§ 567 f. ZPO, vgl. Zöller-Herget, ZPO 20. Aufl., Rz. 9 zu § 101); sie führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtene Kostenentscheidung ist zu Recht ergangen.

Die Kostentragungspflicht des Streitverkündeten bestimmt sich nach § 101 Abs. 1 ZPO, nämlich soweit der Gegner der unterstützten Hauptpartei die Kosten des Rechtsstreits nach den Vorschriften der §§ 91- 98 ZPO zu tragen hat. Der Streitverkündete wird also grundsätzlich kostenrechtlich so behandelt, wie die von ihm unterstützte Hauptpartei (Grundsatz der Kostenparallelität), was bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat (vgl. BGH in NJW 1967, S. 983 f.; OLG Frankfurt am Main in NJW- RR 2000, S. 1741). Da die Parteien im Wege des Vergleichs vereinbart haben, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt. Folgerichtig kann eine solche auch in Bezug auf den Streithelfer nicht stattfinden. Dieser stünde ansonsten besser da, als die von ihm unterstützte Hauptpartei. Der von der Streithelferin vertretenen Rechtsansicht, die im Falle der Kostenaufhebung dem Streithelfer einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner Kosten gegenüber dem Gegner zubilligt (vgl. statt vieler: OLG Schleswig in NJW-RR 2000, S. 1093), vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu dem Wortlaut der §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO. Aus der Bestimmung des § 101 Abs. 1 ZPO erwächst dem Streitverkündeten kein Kostenerstattungsanspruch. Dieser steht ihm vielmehr nur dann zu, wenn der Gegner der Hauptpartei nach den Regelungen der §§ 91 ­ 98 ZPO außergerichtliche Kosten der unterstützten Hauptpartei zu tragen hat. Eine derartige Kostengrundentscheidung liegt jedoch nicht vor; es fehlt auch an einer Vereinbarung der Parteien im Sinne des § 98 ZPO, wonach die Beklagte außergerichtliche Kosten der Klägerin zu tragen hätte. Im Abschluss eines Vergleichs, der hinsichtlich der Kostenregelung Kostenaufhebung vorsieht, liegt auch kein unzulässiger Vertragsschluss zulasten des Streitverkündeten. Denn die Parteien disponieren dadurch nicht in unzulässiger Weise über einen gesetzlich bereits begründeten Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers. Dieser ist durch seinen Beitritt zwangsläufig mit dem Risiko belastet, seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu müssen. Er muss daher die Konsequenz der von den Prozessparteien gewählten Kostenregelung als Folge seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen. Dies ergibt sich sinnfällig daraus, dass der Streitverkündete auch bei anderen Prozesshandlungen der Parteien, z.B. Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Rechtsmittelrücknahme, keine Möglichkeit hat, die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten vom Gegner der unterstützten Hauptpartei zu verlangen (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Streithelferin. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt dem Interesse der Streithelferin an der Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.

Ende der Entscheidung

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