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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 3 WF 179/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121
Dem beigeordneten Anwalt stehen die vollen Gebühren zu, wenn er ohne Einschränkung beigeordnet worden ist.
Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg:

Auf den angefochtenen Beschluss, mit dem das Familiengericht der Antragsgegnerin Rechtsanwältin X. im Rahmen der PKH beigeordnet hat, und auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 16.7.2004 wird Bezug genommen.

Der Beschluss vom 6.7.2004 bestimmt u.a.

Der PKH-Beschluss vom 05.11.2003 wird ab 28.05.2004 dahingehend abgeändert, dass Herr Rechtsanwalt Y. entpflichtet und Frau Rechtsanwältin X. zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin der Antragsgegnerin zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beigeordnet wird, wobei die Beiordnung insoweit beschränkt wird, dass nur die außergerichtlichen Kosten, die nicht bereits entstanden sind, insbesondere Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr, von der Staatskasse zu erstatten sind.

Ob die Antragsgegnerin die Beiordnung eines zweiten Rechtsanwalts nach der Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt Y. verlangen konnte, ist für die hierzu entscheidende Frage kostenrechtliche Einschränkungen ohne Bedeutung. Mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte - die Beiordnung von Rechtsanwältin X.. Mit der Beiordnung stehen dem beigeordneten Anwalt die vollen anfallenden Gebühren zu, es sei denn der beigeordnete, Anwalt habe sich mit ev. Einschränkungen einverstanden erklärt (std. Rechtsprechung, vgl. z. B. OLG Karlsruhe FamRZ 98, 632; OLG Köln FamRZ 04, 123; OLG Hamm FamRZ 95, 748).

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