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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.10.2002
Aktenzeichen: 3 WF 198/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36
ZPO § 114 ff.
ZPO 36 Abs. 1 Nr. 6 gilt nicht nur im Streitverfahren, sondern ist auch im PKH-Prüfungsverfahren anwendbar.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 WF 198/02

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.09.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 27.08.2002 durch die Einzelrichterin am 07.10.2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, zumal das Amtsgericht seine Entscheidung entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht zugestellt hat.

Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Amtsgerichts, die Zuständigkeit des Landgerichts sei gegeben, zutreffend ist oder nicht. Das Amtsgericht, das von seiner Unzuständigkeit ausgeht, durfte in der Sache selbst jedenfalls nicht entscheiden. Ist es nämlich unzuständig, ist ihm auch die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe versagt.

Dem Amtsgericht hätte es daher oblegen, die Übernahme des Verfahrens abzulehnen, sodass eine Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden kann. Diese Vorschrift gilt nicht nur im Streitverfahren, sondern auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BGH NJW - RR 1991, 1342 m. N.).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch eine Bindungswirkung durch den Verweisungsbeschluss nicht eingetreten ist. Eine bindende Verweisung setzt gemäß § 281 ZPO die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraus. Eine solche ist jedoch bisher noch nicht eingetreten, sodass es sich bei dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts vom 02.04.2002 in Wahrheit um eine Abgabe an das Amtsgericht gehandelt hat, die keine Bindungswirkung entfaltet.

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Dem Amtsgericht bleibt die Vorgehensweise gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unbenommen.

Ende der Entscheidung

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