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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 3 WF 201/01
Rechtsgebiete: KindKG, ZPO, RpflG


Vorschriften:

KindKG § 5
KindKG § 3 Abs. 2
ZPO § 648
ZPO § 652
RpflG § 11
Die Ablehnung der Dynamisierung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren ist nur mit der Erinnerung anfechtbar (st. Rspr. des Senats).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 WF 201/01

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main Abteilung Höchst vom 16. 7. 2001 am 2. 10. 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Vorlageverfügung vom 24. 9. 2001 wird aufgehoben.

Gründe:

Der Antragsteller betreibt die Dynamisierung seines durch Versäumnisurteil vom 30. 4. 1998 titulierten Unterhalts nach Art. 5 § 3 KindUG auf noch 150 % des Regelbetrages ab 1. 7. 1999 der zweiten und ab 1. 4. 2003 der dritten Altersstufe ohne Berücksichtigung des Kindergeldes. Der Antragsgegner ist noch nicht beteiligt worden.

Das Amtsgericht hat in dem Verfahren 401 FH 59/99 einen Kostenvorschuß von 31 DM angefodert und erhalten, alsdann einen neuen Antrag unter dem alten Datum mit der neuen Anschrift des Antragsgegners und in Fließschrift zur Verringerung der Übersetzungskosten. Solche fallen nach Mitteilung der Verwaltungsabteilung vom 11. 7. 2000 neben einer Prüfgebühr von 30 DM in Höhe von 3,50 DM je zu übersetzender Zeile an. Die 30 DM Prüfgebühr hat die Rechtspflegerin unter dem 26. 7. 2000 angefordert. Sie ist noch nicht gezahlt.

Den in Fließschrift eingereichten Antrag hat das Amtsgericht als neue Sache 401 FH 13/00 behandelt, erneut 31 DM angefordert und den Antrag alsdann mit dem angefochtenen Beschluß kostenpflichtig zurückgewiesen, weil es die Eingänge in 401 FH 59/99, insbesondere den Schriftsatz vom 7. 2. 2001, spätestens eingegangen am 26. 4. 2001, nicht beachtet hat. Dort ist auf die Zahlung der 31 DM hingewiesen und die Reduzierung des Antrags um 0,2 % auf 150 % des Regelbetrages erfolgt.

Gegen die dem Beistand des Antragstellers am 17. 8. 2001 zugestellte Entscheidung hat dieser am 30. 8. 2001 Erinnerung eingelegt, mit der er das Verfahren rügt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlageverfügung unterliegt der Aufhebung, weil sie verfahrensfehlerhaft ist.

Die Erinnerung des Antragstellers ist nicht als sofortige Beschwerde aufzufassen, weil ihm eine solche im Anpassungsverfahren nicht eröffnet ist. Damit hat das Amtsgericht abschließend selbst zu entscheiden ( § 11 II RPflG n.F. ).

Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG verweist wegen des Verfahrens u.a. auf § 652 ZPO, der die Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger regelt. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist zwar die sofortige Beschwerde eröffnet, die aber nach Abs. 2 der Bestimmung auf die Geltendmachung von Einwendungen beschränkt wird, wie sie dem Antragsgegner in § 648 ZPO eröffnet werden. Wie der Senat bereits entschieden hat ( Beschluß vom 24. 1. 2000 - 3 WF 253/99 ), ist die sofortige Beschwerde ausdrücklich auf die Einwendungen beschränkt, die ein Antragsgegner geltend macht. Solche können notwendig nur rechtshindernde, rechtshemmende oder gar rechtsvernichtende Umstände sein, keinesfalls aber rechtsbegründende oder -erweiternde. Ein Antragsteller macht keine Einwendungen geltend. Aufgrund dieser nach dem Wortlaut des Gesetzes getroffenen Festlegung dient die sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO also ausschließlich dem Schuldnerschutz.

Der Senat ist der Auffassung, daß es nicht angängig ist, kurzerhand von einem

Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen. Je nach Parteistellung unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten nach § 11 RPflG einerseits und nach der ZPO sind dem Gesetz auch sonst nicht fremd ( vgl. BGH FamRZ 1998, 1447 zu § 732 ZPO bei der Vollstreckungsklausel ). Schließlich ist die gänzliche Zurückweisung des Antrags, der den formellen Anforderungen des vereinfachten Verfahrens nicht entspricht, gem. § 646 II 3 ZPO sogar unanfechtbar.

Zumal dies im Abänderungsverfahren nach Art. 5 § 3 KindUG mangels Verweisung auf diese Bestimmung nicht gilt, ist das von der Antragstellerin mithin zu Recht als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel demzufolge nunmehr nach § 11 II RPflG zu behandeln, weil ihr nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften im vereinfachten Verfahren ein anderes Rechtsmittel nicht eröffnet ist.

Im Erinnerungsverfahren wird das Amtsgericht das Verfahren 'ins richtige Gleis' zu bringen und die verfügte Aktenverbindung auch zu vollziehen haben. Mit Rücksicht auf die Höhe der bislang noch nicht angeforderten Übersetzungskosten mag der Unterhaltsbeistand prüfen, ob ggfls. die Zwangsvollstreckung des dynamisierten Unterhalts in Großbritannien bei dieser Art des Titels überhaupt zulässig ist.

Ende der Entscheidung

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