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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 3 WF 32/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Kindergeld ist grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Nach dem seit 01.01.2005 geltenden §111 Satz 2 und 3 SGB II (vgl. auch § 82 I S. 2 BGB XII) ist bei Minderjährigen das Kindergeld aber dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Demzufolge kann Kindergeld lediglich in dem Umfang als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils im Sinne der §§ 64 EStG, 3 BKGG behandelt werden, in dem es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des minderjährigen Kindes benötigt wird.
Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Für die vorliegende Entscheidung bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob Leistungen nach §§ 20 ff SGB I! als Einkommen im Rahmen des § 115 I ZPO anzusetzen sind. Die Beschwerde hat nämlich bereits deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht der Antragstellerin entgegen der seit dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage das volle Kindergeld als Einkommen zugerechnet hat.

Nach § 115 ZPO ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich allein auf das Einkommen der Partei abzustellen. Demgegenüber sind der Partei die Einkünfte anderer Familienmitglieder nicht als Einkommen zuzurechnen. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe gelten die sozialrechtlichen Regeln der Einkommensermittlung und nicht die Unterhalts- oder steuerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Zöller, ZPO, § 115, Rn 3).

Kindergeld ist grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Nach dem seit 01.01.2005 geltenden §111 Satz 2 und 3 SGB II (vgl. auch § 82 I S. 2 BGB XII) ist bei Minderjährigen das Kindergeld aber dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Demzufolge kann Kindergeld lediglich in dem Umfang als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils im Sinne der §§ 64 EStG, 3 BKGG behandelt werden, in dem es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des minderjährigen Kindes benötigt wird.

Für das am ....1999 geborene Kind X. wird gemäß § 28 SGB II als Leistung nur ein Sozialgeld in Höhe von 207,- EUR gewährt. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem Betrag in Höhe von mtl. 345,- EUR, der zur Sicherung des Lebensunterhalts als Regelleistung nach § 20 SGB II festgesetzt wurde. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 26.01.2005 (vgl. BGH FamRZ 2005, 605, 606) in Ermangelung bereits erfolgter Festlegung der Höhe der Regelleistung noch zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf die in § 115 I Nr. 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge als Mindestbeträge abgestellt. Der Freibetrag für minderjährige Unterhaltsberechtigte nach § 115 I Nr. 2b ZPO beläuft sich derzeit auf 266,-- EUR.

In dem angefochtenen Beschluss vom 16.12.2005 in der geänderten Fassung vom 02.01.2006 hat das Amtsgericht unter Einrechnung des vollen Kindergeldes ein für die Ratenbemessung einzusetzendes Einkommen in Höhe von 30,- EUR ermittelt. Wird das Kindergeld jedoch nach vorstehender Maßgabe zunächst für die Deckung des Existenzminimums des Kindes eingesetzt, verbleibt kein eine Ratenzahlungsverpflichtung rechtfertigendes Einkommen der Antragstellerin.

Ende der Entscheidung

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