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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 1119/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 64 Abs. 1
StGB § 20
StGB § 67 c Abs. 2 S. 5
StGB § 67 Abs. 4
StGB § 67 Abs. 4 S. 1
StGB § 21
StGB § 49
StGB § 67 d Abs. 2 S. 5
StPO § 359 ff.
StPO § 309 Abs. 2
StPO § 467 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 3
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch dann für erledigt zu erklären, wenn sich im Zuge der Vollstreckung der Maßregel herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Anordnung von Anfang an nicht vorlagen (sogenannte Fehleinweisung).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Strafvollstreckungs- und Unterbringungssache

gegen ...

wegen schwerer räuberischer Erpressung,

hier: Erledigung der Maßregel der Unterbringung,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der 7. Strafkammer ­ Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom 10.10.2001 am 26.11.2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird dahingehend abgeändert, daß die im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2000 neben der erkannten Freiheitsstrafe angeordnete Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird.

Die Zeit der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wird auf die in dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2000 erkannte Freiheitsstrafe von 6 Jahren angerechnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Wiesbaden am 26. Juni 2000 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Ferner wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafkammer war in ihrer Entscheidung dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gefolgt, wonach bei dem Verurteilten zur Tatzeit als Grunderkrankung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und nachrangig eine polyvalente Suchtmittelabhängigkeit von Krankheitswert vorgelegen habe. Die Maßregel wird seit dem 6. Juli 2000 vollzogen. Nachdem der Verurteilte beantragt hatte, ihn in den Vollzug einer Entziehungsanstalt zu überweisen, war die Maßregeleinrichtung in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 3. November 2000 zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem Verurteilten die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von Anfang an nicht vorgelegen hätten, es handele sich um eine Fehleinweisung; der Verurteilte habe eingeräumt, daß er dem Sachverständigen Dr. B. im Erkenntnisverfahren nicht immer die Wahrheit gesagt und er auch die Tests nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Seitens der Klinik war deshalb empfohlen worden, (schon jetzt) die Frage einer Erledigung der Maßregel des § 63 StGB zu prüfen. Hinsichtlich der von dem Verurteilten begehrten Überweisung in den Maßregelvollzug einer Entziehungsanstalt hatte sich die Klinik in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Erfolgsaussichten kritisch geäußert.

Mit Beschluß vom 6. Februar 2001 hatte die Strafvollstreckungskammer u.a. zu der von der Klinik für gerichtliche Psychiatrie in Haina aufgeworfenen Frage einer Erledigung der Maßregel wegen Fehleinweisung und der vom Verurteilten begehrten Überweisung in den Vollzug einer Entziehungsanstalt die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Sachverständigen Dr. F. und Dr. H. der Klinik für forensische Psychiatrie in Hadamar hatten daraufhin in ihrem Gutachten vom 27. April 2001 im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 63 StGB bei dem Verurteilten zu keiner Zeit vorgelegt hätten, insofern handele es sich um eine Fehleinweisung. Bei dem Verurteilten seien statt dessen aufgrund der vorhandenen Polytoxikomanie mit Abhängigkeitssyndrom die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 Abs. 1 StGB gegeben, jedoch erscheine die Anordnung dieser Maßregel nach gutachterlicher Überzeugung von vornherein als aussichtslos.

In der von der Strafvollstreckungskammer zusätzlich zu dem externen Gutachten vom 27. April 2001 eingeholten Stellungnahme des früheren Sachverständigen Dr. B. hatte sich dieser den Ausführungen der Sachverständigen Dr. F. und Dr. H. angeschlossen, da er seinerzeit von dem Verurteilten getäuscht und belogen worden sei und er deshalb offensichtlich eine Fehlbegutachtung vorgenommen habe.

Auf die Anträge des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, hat die Strafvollstreckungskammer im Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgesprochen, daß die mit Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2000 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weder zur Bewährung ausgesetzt noch für erledigt erklärt werde und die weitere Vollstreckung der in dem genannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werde. Weder Maßregel noch Reststrafe könnten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe sei schon aus Rechtsgründen unzulässig, weil noch nicht die Hälfte der Strafzeit durch die Unterbringung erledigt sei. Darüber hinaus sei nicht zu erwarten, daß der Verurteilte derzeit außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehe, die Maßregel könne auch nicht für erledigt erklärt werden. Eine Erledigung der Maßregel komme nur in Betracht, wenn sich im Nachhinein ergebe, daß die Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel nicht länger vorlägen. Stelle sich hingegen ­ wie vorliegend ­ heraus, daß die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen hätten (sogenannte Fehleinweisung), seien die Strafvollstreckungsgerichte nicht befugt, die Maßregel in Wegfall zu bringen; dies stehe nur einem erkennenden Gericht in einem Wiederaufnahmeverfahren zu. Die Strafvollstreckungskammer bezieht sich für diese Auffassung maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1994 (NJW 1995, 2405 ff.) und ist der Ansicht, daß sie nicht mehr zu prüfen brauche, ob überhaupt eine sogenannte Fehleinweisung vorliege. Es sei vielmehr Sache des Verurteilten und der Strafvollstreckungsbehörde, dieser Frage im Wiederaufnahmeverfahren nachzugehen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Verurteilte allein sein Begehren weiter, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären. Das solchermaßen beschränkt eingelegte zulässige Rechtsmittel ist auch begründet.

Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn mit Sicherheit feststeht, daß der Verurteilte nicht oder nicht mehr an einem Zustand leidet, der durch die in § 20 StGB genannten seelischen Störungen oder Abartigkeiten gekennzeichnet ist (vgl. BGHSt 42, 306 ff. = NJW 1997, 875 ff.; Stree in Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl., § 67 d Rn. 14; Tröndle/F., StGB, 50. Aufl., § 67 d Rn. 5; Senat in NJW 1978, 2347 sowie u.a. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1999 ­ 3 Ws 149/99 ­ und vom 30. Juni 2000 ­ 3 Ws 670/00 -; anderer Ansicht Radtke ZStW 110, 279 ff. und Wolf NJW 1997, 779). Hiernach kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder diese später weggefallen sind, weil sich etwa herausgestellt hat, daß der Verurteilte von seinem Leiden geheilt ist (vgl. Senat NJW 1978, 2347). Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, daß die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht ist.

Den Ausführungen, mit denen sich die Strafvollstreckungskammer für ihre Auffassung auf den von ihr in Bezug genommenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1994 stützt, folgt der Senat nicht.

Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden gegen die früheren Beschlüsse des Senats vom 21. September 1992 ­ 3 Ws 589/92 - = NStZ 1993, 252 ff. und vom 6. September 1993 ­ 3 Ws 521 und 522/93 ­ ausdrücklich die der allgemeinen Meinung entsprechende Senatsrechtsprechung gebilligt, wonach in entsprechender Anwendung von § 67 c Abs. 2 S. 5 StGB die Unterbringung für erledigt zu erklären ist, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ­ mehr ­ vorliegen. Aus der Formulierung "nicht ­ mehr ­ vorliegen" kann nach Auffassung des Senats nur der Schluß gezogen werden, daß damit gemeint war "entweder nicht oder nicht mehr vorliegen", zumal sich aus den vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlußgründen wiedergegebenen Sachverhalten der Ausgangsverfahren (S. 3 und 5 der Beschlußausfertigung, nicht abgedruckt in NJW 1995, 2405 ff.) ergibt, daß in beiden Fällen die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt worden war, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung von vornherein nicht vorgelegen hatten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der von der Strafvollstreckungskammer genannten Entscheidung vielmehr allein beanstandet, daß der Senat in den Ausgangsverfahren an die Erledigung des Maßregelvollzugs entgegen § 67 Abs. 4 StGB die Rechtsfolge einer Nichtanrechnung der Zeit der Unterbringung geknüpft hatte. In diesem Zusammenhang hatte das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:

"Die Anrechnung ist unabhängig davon, ob der mit der Maßregel erstrebte Behandlungserfolg erreicht wird oder ausbleibt. Voraussetzung ist nur, daß Maßregel und Strafe ihre Grundlage in dem selben rechtskräftigen Strafurteil haben. Dieses Urteil wird in seinen Wirkungen nicht dadurch aufgehoben, daß ein Gericht im Strafvollstreckungsverfahren die Überzeugung gewinnt, die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel hätten nicht vorgelegen und deshalb die Maßregel für erledigt erklärt. Die abweichende Auslegung, von der das Oberlandesgericht ausgeht, berücksichtigt nicht das verfassungsrechtliche Gebot, eine doppelte Übelszufügung durch die Kumulation von freiheitsentziehender Strafe und Maßregel im Rahmen wechselseitiger Zweckverwirklichung über das vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Maß hinaus zu vermeiden". (BVerfG aaO S. 2406).

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht am Ende seiner Entscheidung sodann noch die Frage aufgeworfen, ob die in § 67 Abs. 4 S. 1 StGB bestimmte Beschränkung der Anrechnung auf 2/3 der Strafe auch für den Fall gelten könne, daß die Anordnungsvoraussetzungen der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus von vornherein nicht vorgelegen hätten. Insoweit könne dahinstehen, ob sich bei unrechtmäßiger Freiheitsentziehung von verfassungswegen eine vollständige Anrechnung der Maßregelzeit gebiete. Eine Entscheidung darüber, ob die Maßregel rechtswidrig, auf tatsächlich fehlerhafter Grundlage angeordnet worden sei, sei nur in dem dafür vorgesehenen Wiederaufnahmeverfahren zu treffen. Darüber hätten die Gerichte im Vollstreckungsverfahren wegen der fortbestehenden Rechtskraft des erkennenden Urteils nicht befinden können. Ob die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme der Verfahren nach §§ 359 ff. StPO als erfüllt anzusehen seien, sei allein der Auslegung durch die dazu berufenen Fachgerichte in dem vorgesehenen Verfahrensgang vorbehalten. Entsprechend unterliege es auch zunächst ihrer Prüfung und Entscheidung, in welchem Umfang eine Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs erfolgen müsse, sollte festgestellt werden, daß die Maßregelanordnung zu Unrecht erfolgt sei. Das Bundesverfassungsgericht habe deshalb im jetzigen Zeitpunkt auch nicht darüber zu befinden, inwieweit bei dieser Entscheidung Berücksichtigung finden dürfe, daß die gegen die Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen seinerzeit wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit gemildert worden seien. Dies könne, hätten die Voraussetzungen der §§ 21, 49 StGB tatsächlich nicht vorgelegen, zu einer ungerechtfertigten Herabsetzung der Strafen geführt haben, die im Wiederaufnahmeverfahren aber nicht mehr zu korrigieren sei.

Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich indessen nach seiner vorangegangenen verfassungsrechtlichen Billigung der Rechtsprechung, wonach die Unterbringung in entsprechender Anwendung von § 67 c Abs. 2 S. 5 StGB für erledigt zu erklären ist, nachdem sich nachträglich herausgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus "nicht ­ mehr ­ vorliegen", ersichtlich nur auf die Frage der Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die erkannte Freiheitsstrafe, nicht aber auf die Behandlung der Fehleinweisung als solche. D.h., nur dann, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren festgestellt worden ist, daß eine Maßregelanordnung zu Unrecht erfolgt ist, kann sich die Frage stellen, ob über die Regelung des § 67 Abs. 4 S. 1 StGB hinaus eine vollständige Anrechnung der Maßregelzeit auf die Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluß vom 1. August 1995 ­ 3 Ws 521 und 592/93 ­ nach Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht im genannten Beschluß vom 28. Dezember 1994).

Auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgeworfene Frage einer vollständigen Anrechnung der Maßregelzeit kommt es jedoch vorliegend nicht an, da bei dem Verurteilten im Falle der Erledigung der Unterbringung unter Anrechnung des bisherigen Vollzugs der Maßregel nach § 67 Abs. 4 S. 1 StGB erst weit weniger als die Hälfte seiner Freiheitsstrafe als verbüßt gilt.

Nach allem hält der Senat an der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 1994 für verfassungskonform gehaltenen Praxis der Gerichte, in entsprechender Anwendung von § 67 c Abs. 2 S. 5 StGB die Unterbringung auch dann für erledigt zu erklären, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von Anfang an nicht vorgelegen haben, fest. Dieser, mangels ausdrücklicher Regelung im Wege der Rechtsfortbildung begründeten richterlichen Rechtsanwendung steht insbesondere nicht das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderer gefährlicher Straftaten vom 26. Januar 1998 entgegen. Namentlich folgt daraus nicht, daß der Gesetzgeber damit in Kenntnis eines Regelungsbedarfs bewußt darauf verzichtet habe, auch für § 63 StGB eine Erledigungsmöglichkeit zu schaffen und deshalb keine Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 67 d Abs. 2 S. 5 StGB bestehe. Mithin gehört es trotz der Rechtskraft der im Urteil getroffenen Unterbringungsanordnung zu den Aufgaben der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der ihr aufgetragenen Prüfung auch darüber zu befinden, ob es sich bei der Unterbringung um eine sogenannte Fehleinweisung handelt, sofern ernste Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Unterbringungsentscheidung entstehen. Sie darf dann nicht den Verurteilten auf ein von ihm oder der Strafverfolgungsbehörde erst noch durchzuführendes Wiederaufnahmeverfahren verweisen, sondern hat diesen Zweifeln ­ in der Regel durch Einholung eines externen Gutachtens ­ nachzugehen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 2000 ­ 3 Ws 670/00 -), da, wenn feststeht, daß eine Fehleinweisung vorliegt, die Vollstreckung der Maßregel nicht fortgesetzt werden darf und stattdessen die Begleitstrafe zu vollstrecken ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1999 ­ 3 Ws 149/99 ­ und vom 30. Mai 2000 ­ 3 Ws 670/00 -).

Die abweichende Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer ermöglicht dem Senat gleichwohl die nach § 309 Abs. 2 StPO erforderliche Sachentscheidung. Denn die Strafvollstreckungskammer ist der von der Maßregeleinrichtung am 3. November 2000 aufgeworfenen Frage einer Fehleinweisung in der gebotenen Weise nachgegangen. Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. F. und Dr. H. in deren Gutachten vom 27. April 2001 sowie der schriftlichen Äußerung des früheren Sachverständigen Dr. B. vom 29. Mai 2001 steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, daß bei dem Verurteilten von vornherein die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht vorgelegen haben. Mithin war der angefochtene Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Maßregel für erledigt zu erklären ist, ohne daß Führungsaufsicht eintritt (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Mai 1999 ­ 3 Ws 149/99 -). Dies hat zur Folge, daß die Vollstreckung der Maßregel nicht fortgesetzt werden darf und der Verurteilte nunmehr zur Verbüßung von der Freiheitsstrafe unverzüglich in den Strafvollzug zu überführen ist.

Da dem Beschwerdeführer die Anwendung der Anrechnungsregelung von § 67 Abs. 4 S. 1 StGB nicht versagt werden kann, obwohl sich im Vollstreckungsverfahren herausgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel von vornherein nicht vorgelegen haben, ist die Zeit der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus auf die im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juli 2000 erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO in entsprechender Anwendung.



Ende der Entscheidung

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