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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 1163/06
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 1
StVO § 3
Es kann offen bleiben, welche Anforderungen im Einzelnen an einen Kraftfahrer beim Vorbeifahren an Kleinkindern zu stellen sind. Die Sorgfaltspflichten gehen jedenfalls nicht so weit, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Verminderung der Geschwindigkeit auf 10 km/h zu fordern.
Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstellung des wegen fahrlässiger Tötung geführten Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten. Am 1.8.2005 kam es in der Ortschaft O1 zu einem Verkehrsunfall, bei dem der dreijährige Sohn der Antragsteller noch an der Unfallstelle verstarb. Der Beschuldigte befuhr die Ortsdurchfahrtstraße mit Wohngebietscharakter mit dem von ihm gesteuerten Kastenwagen der Marke ..., Typ ....

Den aus Sicht des Beschuldigten rechten - in seinem Verlauf gut einsehbaren - Bürgersteig beschritt die Antragstellerin in Fahrtrichtung. Sie führte einen Kinderwagen mit sich, an dessen zur Straße abgewandten Seite ihr dreijähriger Sohn ging. Der Beschuldigte näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h und fuhr im Zeitpunkt der tödlichen Kollision 38 km/h.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg hat das Ermittlungsverfahren am 7.6.2006 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach dem Ermittlungsergebnis sei das dreijährige Kind etwa 1 bis 1,5 m auf die Straße gelaufen als das vom Beschuldigten gesteuerte Fahrzeug 13,3 m bis maximal 20 m von der Unfallstelle entfernt gewesen sei. Angesichts der Weg-Zeit-Verhältnisse sei, wobei sich die Staatsanwaltschaft dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 angeschlossen hat, der Unfall für den Beschuldigten nicht mehr vermeidbar gewesen. Da der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten habe, sei ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ihm könne insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er nicht bereits beim Anblick der Mutter mit Kinderwagen und einem weiteren Kind neben sich seine Geschwindigkeit nicht erheblich reduzierte.

Gegen diesen Einstellungsbescheid, der dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 9.8.2006 zuging, haben sie eingehend bei der Staatsanwaltschaft Limburg am 21.8.2006 Beschwerde eingelegt. Diese ist mit Bescheid der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt vom 16.10.2006, der dem Bevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 3.11.2006 zugestellt worden ist, verworfen worden.

Mit dem am 4.12.2006 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehren die Antragsteller die Anordnung der öffentlichen Klage.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO.

Nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO muss der Antrag die Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die Beweismittel. Dazu gehört, dass er eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthält, die dem Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eine Überprüfung der Einstellung des Verfahrens ermöglicht. Die erforderliche Sachverhaltsschilderung muss hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestandes so konkret sein, dass bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage formell und materiell gerechtfertigt ist (st. Rspr. d. Senat, Beschl. v. 26.7.2006 - 3 Ws 668/06; Beschl. v. 05.04.2004 - 3 Ws 556/0; Beschluss v. 3.3.2003 - 3 Ws 1242/02; Beschl. v. vom 28.09.2000 - 3 Ws 745/00; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 113; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 172 Rz. 27).

Die Antragsschrift muss im Weiteren eine Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens zumindest in groben Zügen enthalten. Namentlich sind der Inhalt des angegriffenen Beschwerdebescheides bzw. des Einstellungsbescheides und die Gründe für deren Unrichtigkeit anzugeben, um das Oberlandesgericht in die Lage zu versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten nachzuprüfen, ob das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) durch die Einstellung verletzt worden ist (st. Rspr. des Senats aaO - sowie die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. die Nachweise bei Schmid in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 172, Rdnr. 38 und Meyer-Goßner, a.a.O., § 172, Rdnr. 27).

Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift in jeder Hinsicht gerecht, wie dies die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat.

Die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 S. 1 u. 2 StPO wird ebenfalls vorgetragen.

Zur Einhaltung der Antragsfrist von einem Monat nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO fehlt indes ausreichender Sachvortrag. Zwar wird noch das Datum des Beschwerdebescheids, der 16.10.2006, mitgeteilt. Nicht vorgetragen wird, wann die Antragsteller den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft erhalten haben. Die Einhaltung der Frist ergibt sich auch nicht aus den zeitlichen Umständen. Die Antragsschrift datiert unter dem 4.12.2006 (Montag) und ist an diesem Tage bei Gericht eingegangen. Von daher ist allein aufgrund der Antragsschrift offen, ob die Monatsfrist gewahrt worden ist. Der Akte ist jedoch ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Frist eingehalten worden ist. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist die angefochtene Entscheidung dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 3.11.2006 zugestellt worden.

Der Antrag ist gleichwohl nicht unzulässig. Einer Darlegung der Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn sich dessen Einhaltung aus der Akte ergibt. Die einfach-rechtliche Auslegung des § 172 Abs. 3 StPO gebietet es nicht, die Darlegung der aus der Akte erkennbar eingehaltenen Antragsfrist zu fordern. Der Senat schließt sich unter Aufgabe der ständigen Rechtsprechung (grundlegend Senat, Beschl. v. 19.9.2002 - 3 Ws 947/02; bestätigt Senat, NStZ-RR 2003, 268) nunmehr insoweit der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt an (vergl. NStZ-RR 2006, 311).

2. In der Sache erweist sich der Antrag als unbegründet. Das Verfahren ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden. Es besteht kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage im Sinne der §§ 170 Abs. 1, 203 StPO.

Hinreichender Verdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden (verg. BGH StV 2001, 579 m.w.N.). Nach dem gesamtem Akteninhalt ist aus dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des vom Senat eingeholten ergänzenden Gutachtens bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten aber nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Der Beschuldigte hat sich erstmals im Klageerzwingungsverfahren eingelassen und angegeben, auf der übersichtlichen Straße die Antragstellerin mit ihrem Kinderwagen und ihrem weiteren Kind gesehen zu haben. Das Verhalten der Antragstellerin und des Kindes sei unauffällig gewesen. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass etwas Unvorhersehbares geschehen könne. Er habe den Unfall, der auch sein Leben verändert habe, nicht vermeiden können.

Demgegenüber beteuert die Antragstellerin, sie habe den Kinderwagen quer zur Straße geschoben, so dass sich die Vorderräder kurz vor dem Ende des Bürgersteiges befunden hätten. Sie habe die Bremse festgestellt und sich zwischen dem Kinderwagen und ihren Sohn gestellt, den sie mit ihrer rechten Hand festgehalten habe. Sie habe nach rechts und links geschaut, um sich zu vergewissern, dass ein Überqueren der Straße gefahrlos möglich sei. Ihr Sohn habe noch gesagt, die Straße sei frei, sie könnten gehen. Sie habe nochmals nach rechts und links gesehen und in diesem Moment das annährende Fahrzeug erkannt. Sie habe auf ihren Sohn geachtet, der noch auf dem Bürgersteig stehend sich nach vorn gebeugt habe. Sie habe ihren Sohn zurückziehen wollen, als er den rechten Fuß nach vorne gestreckt habe. Das Fahrzeug habe ihr ihren Sohn gleichsam aus der Hand gerissen.

Diese Unfallschilderung der Antragsteller - die zweifelsohne eine Anklage rechtfertigen würde - wird nicht durch objektive Beweise gestützt und ist insbesondere mit der Spurenlage am Unfallort nicht vereinbar. Der Senat tritt insoweit den staatsanwaltschaftlichen Bescheiden bei, die den Erkenntnissen des Sachverständigen Vorrang einräumen.

Es kann offen bleiben, welche Anforderungen im Einzelnen an einen Kraftfahrer beim Vorbeifahren an Kleinkindern zu stellen sind (vergl. hierzu Rechtsprechungsübersicht Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 Rz. 27). Die Sorgfaltspflichten gehen jedenfalls nicht so weit, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Verminderung der Geschwindigkeit auf 10 km/h zu fordern. Nach dem ergänzenden Gutachten des erfahrenen Sachverständigen Dipl. - Ing. SV1 hätte der Beschuldigte aber selbst bei optimaler Reaktionsweise lediglich 10,1 km/h fahren dürfen, um eine Kollision zu vermeiden.

Der Hinweis der Antragsteller, dass sich die Einlaufstrecke des Kindes in die Fahrbahn und die Laufgeschwindigkeit nur ungefähr eingrenzen lassen, trifft zu, führt aber zu keiner anderen Beurteilung. Der Sachverständige konnte offen lassen, ob die Vermeidbarkeit des Unfalls bei angenommener sehr langsamer Bewegung des Kindes anders zu beurteilen wäre. Im Falle einer Hauptverhandlung gilt hinsichtlich nicht aufklärbarer Einzelheiten des Unfallverlaufs der Grundsatz, dass diese im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen sind. Der Zweifelssatz wirkt sich bei der Prognose einer Verurteilungswahrscheinlichkeit mittelbar aus (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 170 Rdnr. 1).

Bei dieser Sachlage kann der Beschuldigte für das tragische Unfallgeschehen strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 174 Abs. 1, 177, 464 a StPO.

Ende der Entscheidung

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