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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 3 Ws 321/04
Rechtsgebiete: BGB, StPO


Vorschriften:

BGB § 1896
BGB § 1902
StPO § 40 III
StPO § 329 III
1. Gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung gem. § 40 III StPO sprechen gewichtige Bedenken, wenn die Angeklagte zum Zeitpunkt der Anordnung der öffentlichen Zustellung und deren Bewirkung unter Betreuung stand und der Aufgabenbereich des Betreuers gerade auch die Vertretung in Rechtsangelegenheiten sowie den Postverkehr mit Behörden und Gerichten umfasste.

2. Jedenfalls kann einer Angeklagten, für die Betreuer mit diesem Aufgabenkreis bestellt worden ist, die versäumte Mitteilung ihrer neuen Anschrift nach einem Wohnungswechsel an das Gericht dann nicht zu Verschulden gereichen, wenn sie sich ordnungsgemäß polizeilich umgemeldet hat.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss

3 Ws 321/04

Entscheidung vom 16.03.2004

In der Strafsache

hier: Betruges, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12.2.2004 am 16. März 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Der Angeklagten wird auf ihre Kosten (§ 473 VII StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 18.11.2003 gewährt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last (§§ 473 III, 467 I StPO in entsprechender Anwendung).

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer das Wiedereinsetzungsgesuch der Angeklagten gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zurückgewiesen. Zu dieser war die Angeklagte unter Bezugnahme auf § 40 III StPO durch öffentliche Zustellung (Anordnung am 20.10.2003, Aushang an der Gerichtstafel vom 24.10.-14.11.2003) geladen worden, aber nicht erschienen. Zur Begründung führt die Kammer aus: Die öffentliche Zustellung sei wirksam und das Nichtverschulden an der Terminsversäumung nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die Angeklagte habe es nach ihrem eigenen Vorbringen verabsäumt, dem Gericht nach Entlassung aus dem Klinikum O1 ihre neue Anschrift mitzuteilen und diese auch nicht bei Klinikum hinterlassen zu haben, so dass die fehlende Terminskenntnis in ihren Risikobereich falle.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist form- und fristgerecht eingelegt. Die Angeklagte war auch zur Einlegung befugt. Sie steht zwar ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Weilburg vom 14.10.2003 (Bl. 344 d.A.) unter Betreuung und umfasst der Aufgabenbereich der Betreuerin ausdrücklich u.a. "..die Vertretung gegenüber ...Behörden und sonstigen Institutionen, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie (sonstige) Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten". Die Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt führt indes ­ Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Angeklagten bestehen nicht ­ lediglich dazu, dass die Betreuerin gesetzliche Vertreterin der Betreuten wird (§ 1902 BGB), also für diese in Rechtsangelegenheiten, also auch in vorliegender Strafsache, Rechtsmittel einlegen kann (vgl. NdLSG, Urt. V. 21.3.2001 -L 4 KR 104/99 zit. nach JURIS; Roth, in: Dodegge/Roth, Betreuungsrecht 2003, Teil D Rn 72; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1902 Rn 2 mwN). Die Geschäftsfähigkeit der Betreuten bleibt durch die ­ hier erfolgte ­ Bestellung einer Betreuerin ohne Einwilligungsvorbehalt indes unberührt (Roth, Teil A Rn 42). Prozesshandlungen der Betreuten­ zumal für sie lediglich rechtlich vorteilhafte (Erst ­Recht-Schluss aus §§ 1903 III BGB) wie hier der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Einlegung der sofortigen Beschwerde ­ bleiben - deshalb ebenfalls wirksam (vgl. NdLSG und Diederichsen jew. aaO; Roth, Teil A Rn 42, 45).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob eine Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nach § 40 III StPO ­ wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, - schon deswegen ausscheidet, weil die Hauptverhandlung, auf welche sich die zugestellte Ladung bezog, nicht nur zur Verhandlung über eine Berufung der Angeklagten, sondern zugleich auch über eine solche der Staatsanwaltschaft diente. Nach Auffassung des Senats sprechen wegen der angeordneten Betreuung, die bereits bei Anordnung der öffentlichen Zustellung (20.10.03) erfolgt war und sowohl zum Zeitpunkt deren Bewirkung (Ablauf des 7.11.03, § 40 I StPO) als auch der Hauptverhandlung (18.11.2003) fortbestand, gewichtige Gründe gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung (1), so dass der Angeklagten schon wegen des Mangels einer wirksamen Ladung Wiedereinsetzung zu gewähren wäre (vgl. Meyer/Goßner, § 329 Rn. 41 m. w. N.). Jedenfalls hat die Angeklagte ihre Terminssäumnis dieserhalb nicht verschuldet (2).

1. Ausschließlicher Zweck des § 40 III StPO ist es, einer missbräuchliche Verschleppung des Verfahrens über die (alleinige) Berufung des Angeklagten durch diesen entgegenzuwirken (vgl. Paulus, in: KMR, § 40 Rn 14). Ohne die Vorschrift hätte er es nämlich in der Hand, eine Verwerfung seiner Berufung gem. § 329 I StPO dadurch zu verzögern, dass er nach Einlegung der Berufung seinen bisherigen Wohnsitz aufgibt, an einen dem Gericht unbekannten Ort verzieht, damit seine ordnungsgemäße Ladung nach § 37 StPO verhindert und das Gericht zu umfänglichen Aufenthaltsermittlungen zwingt, bevor es die öffentliche Zustellung (nach § 40 I StPO) anordnen kann (vgl. BT-Drs 10/1313 Begründung zu Art. 1 Nr. 4 und5 (§§ 35a, 40 StPO) S. 18; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 40 Rn 10). Ihm wird zur Verhinderung eines solchen Missbrauchs eine Mitwirkungspflicht auferlegt, nämlich seine Anschriftsänderung mitzuteilen, ferner wird die Verletzung dieser Pflicht (Unmöglichkeit einer ordentlichen Zustellung nach § 37 StPO unter der letzten bzw. von ihm zuletzt angegebenen Anschrift des Angeklagten) durch die Ermöglichung der öffentliche Zustellung "sanktioniert". Die Auflegung der Mitwirkungspflicht und die Ermöglichung einer öffentlichen Zustellung bereits bei der Verletzung dieser Pflicht finden dabei - als Ausnahme vom rechtstaatlichen Gebot, dass sich das Gericht vor ihrer Anordnung aller ihm zur Verfügung stehenden und zumutbarer Mittel zu bedienen hat, den Aufenthalt des Angeklagten zu ermitteln - ihre alleinige Rechtfertigung darin, dass das Verhalten den Schluss nahe legt, der Angeklagte wolle eine ordnungsgemäße Zustellung verhindern oder nehme dies zumindest billigend in Kauf (vgl. BT-Drs. aaO S. 9; Wendisch, § 40 Rn 13; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 40 Rn 5). Von daher sprechen Sinn und Zweck des § 40 III StPO dafür, die Bestimmung ­ teleologische Reduktion der Norm ­ für unanwendbar zu halten, wenn die Angeklagte zur Entgegennahme einer Ladung nach § 37 StPO nicht ausreichend befähigt ist. So liegt die Sache jedoch, wenn ­ wie hier - für sie gerade für den Verkehr mit Gerichten (i.e. "sonstige Institutionen i.S. des Betreuungsbeschlusses vom 14.10. 2003), namentlich für das Öffnen von (Gerichts-) Post eine Betreuerin bestellt worden ist. Denn das Gesetz (§ 1896 BGB) geht davon aus, dass die Betreute gerade nicht in der Lage ist, diese der Betreuerin als gesetzliche Vertreterin überantworteten Angelegenheiten selbst zu besorgen, sondern sie tunlichst der Betreuerin überlassen sollte.

2. Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen. Jedenfalls fällt mit Blick auf die angeordnete Betreuung in dem soeben bezeichnete Umfange der Angeklagten kein Verschulden an der Versäumung der Hauptverhandlung zur Last.

Zwar ist bei einer wirksamen öffentlichen Zustellung nach § 40 III StPO die Unkenntnis von der Zustellung und damit vom Hauptverhandlungstermin in aller Regel verschuldet (vgl. nur Meyer-Goßner, § 40 Rn 14; Senat, Beschl. v. 30.12.2003 ­3 Ws 1378/03 mwN ­st. Rspr.). Grund dafür ist aber, dass dem Verurteilen bereits Nachlässigkeit bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last fällt (vgl. Senat aa0). Jedenfalls eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht scheidet indes aus, wenn einer Angeklagten ­ wie hier ­ zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten, namentlich des Schriftverkehrs mit dem Gericht eine Betreuerin beigeordnet wird. Zwar intendiert das Betreuungsrecht im Grundsatz ­ wie der regelmäßige, oben aufgezeigte Erhalt der vollen Geschäftsfähigkeit (Ausnahme § 1903 BGB) zeigt ­, der /dem Betreuten die verbliebenen Fähigkeiten und Rechte weitestgehend zu bewahren (Roth, Teil A Rn 45). Dass er/sie am Rechtsverkehr weiterhin teilnehmen kann (Roth, Teil D Rn 72), bedeutet indes nicht, dass an sie ­ namentlich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ­ in diesem Rechtsverkehr die gleichen Sorgfaltsanforderungen gestellt werden dürfen wie an eine "Normalbürgerin". Vielmehr kann eine Betreute, der wie ihr in Rechtsangelegenheiten und vor allem auch im Schriftverkehr mit Gerichten eine Betreuerin zur Seite gestellt worden ist, nach Auffassung des Senats zumindest darauf vertrauen, dass sie mit einer ­ wie hier durch Vorlage einer Kopie der Meldebestätigung glaubhaft gemachten - polizeilichen Ummeldung nach einem Wohnungswechsel alles Erforderliche getan hat, um für das Gerichte erreichbar zu sein. Sie ist auch nicht gehalten Nachforschungen anzustellen, ob und wann das Gericht ihre Berufungssache terminiert hat.

Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung ist das Verwerfungsurteil der Kammer vom 18.11.2003 gegenstandslos geworden. Die Kammer wird zu prüfen haben, ob der Angeklagten für das Berufungsverfahren ein(e) Pflichtverteidiger(in) beizuordnen ist.

Ende der Entscheidung

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