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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 792/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473 I
StPO § 119
Besteht ein erhöhter Fluchtanreiz, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dem Sicherheitsinteresse dem Interesse eines Strafgefangenen am Fortbestand seiner Arbeitsmöglichkeit und Verbleiben in einer familiennäheren Anstalt durch Verlegung in eine Haftanstalt mit höherer Sicherheitsstufe den Vorrang einzuräumen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 792/02 8860 Js 7704/00 StA Kassel

Verkündet am 31.07.2002

In der Strafsache gegen

wegen Verdachts des Raubes u.a.,,

hier: Verlegung in eine andere Haftanstalt,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die einfache Beschwerde des Angeklagten gegen die in Beschlussform ergangene Verfügung des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 2. April 2002 am 31.7.2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Angeklagten (§ 473 I StPO) verworfen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kassel I ist durch sachliche Gründe in Ansehung der Höhe der Freiheitsstrafe, mit der der Angeklagte nicht gerechnet und auf die er mit einem Kollaps reagiert hat, besteht ein erhöhter Fluchtanreiz, dem nur in einer Haftanstalt mit höherer Sicherheitsstufe wirksam begegnet werden kanngerechtfertigt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, in einem solchen Falle dem Sicherheitsinteresse den Vorrang vor dem Interesse des Gefangenen am Fortbestand seiner Arbeitsmöglichkeit einzuräumen. Es besteht in diesem Falle auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Überstellung in eine familiennähere Anstalt (Schwalmstadt) (vgl. Senat, Beschl. v. 8.6.1995-3 Ws 372/95; Boujong, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 119 Rn 8). Dem aus Art. 6 l GG folgenden Gebot, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, dass dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen weiter entfernt liegenden Familienangehörigen ermöglicht wird, kann durch eine großzügige Besuchsregelung (Verlängerung der regelmäßigen Besuchsdauer, ev. Besuchsgelegenheiten außerhalb der allgemeinen Besuchstage) Rechnung getragen werden (vgl. Senat a.a.O., Boujong, § 119 Rn 23). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist ferner die JVA Kassel l nach dem Vollstreckungsplan für das Land Hessen (Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom August 2001 (4431/1-IV/8-980/98 B l 1. und 6.-C. Einweisungsplan -Untersuchungshaft, S. 27 Fn 1) die für die Vollstreckung von Untersuchungshaft aus dem Landgerichtsbezirk Kassel zuständige Haftanstalt, wenn aus organisatorischen Gründen -wie hier wegen Sicherheitsbedenken- die Untersuchungshaft nicht in der JVA Kassel III vollstreckt werden kann . Schließlich fällt es nicht in die Kompetenz des nur für Einzelmaßnahmen nach § 119 StPO zuständigen Richters, aus Gründen des baulichen Zustandes und anderer angeblicher organisatorischer Unzulänglichkeiten der JVA Kassel I die Verlegung in eine andere Anstalt anzuordnen (vgl. Senat, Beschl. v.23.12.1993-3 Ws 787/93).



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