Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.08.2006
Aktenzeichen: 3 Ws 820/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 f
StGB § 181 b
Führungsaufsicht tritt nur dann mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b StGB genannten Tat vollständig vollstreckt worden ist (§ 68 f Abs. 1 StGB). Dabei ist nicht auf die Dauer der Haftverbüßung abzustellen, sondern im Falle der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe darauf, ob eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren zugrunde liegt.
Gründe:

I.

Der Verurteilte befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am ....2000 ununterbrochen in Haft. Er wird nach Vollverbüßung seiner Strafen am 7.9.2006 - also nach einer Inhaftierung von nahezu 6 Jahren - entlassen werden.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer die Führungsaufsicht ausgestaltet nach Vollverbüßung von Restgesamtfreiheitsstrafen und Vollverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Giessen vom 27.06.2003 (Az.: 7 Kls 501 - 8 Js 187127/97) unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.3.2001 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monate (Az.: 1 Kls 8/01 - 131 Js 4845/00). Die Führungsaufsicht sei nach § 68 f Abs. 1 StGB eingetreten. Bei negativer Prognose sei der Entfall der Maßregel nicht anzuordnen.

Die Entscheidung ist dem Verteidiger am 3.8.2006 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 10.8.2006 per Fax eingegangene sofortige Beschwerde, die sich "insbesondere" gegen die erteilten Weisungen wendet.

II.

Das nach §§ 454 Abs. 3 S. 1, 311 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nicht als (einfache) Beschwerde lediglich gegen die Ausgestaltung der Maßregel zu verstehen. Der Verurteilte wendet sich auch gegen die Führungsaufsicht als solche.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Führungsaufsicht tritt vorliegend nicht kraft Gesetzes ein. Die Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist damit gegenstandslos.

Die Führungsaufsicht tritt nur dann mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b StGB genannten Tat vollständig vollstreckt worden ist (§ 68 f Abs. 1 StGB). Dabei ist nicht auf die Dauer der Haftverbüßung abzustellen, sondern im Falle der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe darauf, ob eine Einzelstrafe von mindestens 2 Jahre zugrunde liegt.

Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 - 3 Ws 252/1981 - MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 8.6.1995 - 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen, wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt. Seither vertritt der Senat diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschluss vom 20.10.2003 - 3 Ws 1288/03; vom 10.12.2003 - 3 Ws 1354/03; Beschluss vom 15.7.2004 - 3 Ws 760/04). Hieran hält der Senat fest.

Demnach tritt Führungsaufsicht vorliegend nicht ein. Die verbüßte Gesamtstrafe enthält keine Einzelstrafe, die über zwei Jahre liegt. Eine in § 181 b StGB genannte Straftat hat der Verurteilte nicht begangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück