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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: 3 Ws 872/04 (StVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 185 S. 1
Das Einsichtsrecht in die Gefangenenpersonalakte ist dem Gefangenen nicht unbeschränkt und ohne Angabe zureichender Gründe zu gewähren. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, dass der Gefangene ohne die nachgesuchten Informationen seine Rechte nicht geltend machen kann und auf Grund bestimmter Umstände eine bloße Auskunft der Anstalt zur Wahrnehmung seiner Interessen nicht ausreicht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 872/04 (StVollz)

Entscheidung vom 24.09.2004

In der Strafvollzugssache

wegen Einsicht in die Gefangenenpersonalakte,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 1. Juli 2004 am 24. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten Antragstellers als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG).

Dem Wortlaut des § 185 S. 1 StVollzG ist eindeutig zu entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und ohne Angabe zureichender Gründe gewährt werden soll. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, dass der Gefangene ohne die nachgesuchten Informationen seine Rechte nicht geltend machen kann (vgl. OLG München, ZFStrVo2001, 362; OLG Dresden, NStZ 2000, 392) und auf Grund bestimmter Umstände eine bloße Auskunft zur Wahrung seiner Interessen nicht ausreicht (OLG Dresden aaO, OLG Koblenz, ZfStrVo 2003, 301; OLG Hamm, NStZ 2002, 615 mwN).

Bereits die zureichende Darlegung des rechtlichen Interesses erscheint zweifelhaft. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats (NStZ-RR 2004, 29) für den Beginn der Jahresfrist für die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 113 III StVollzG in entsprechender Anwendung) der Zeitpunkt der mündlichen Ablehnung des Verlegungsbegehrens durch die Anstalt entscheidend ist, ergibt sich aus dem Verfahren 4a StVK 400/03 ein rechtliches Interesse des Gefangenen zunächst allenfalls dahin, zu erfahren, ob solche Ablehnungen erfolgten und zu welchen Zeitpunkten. Hierauf war das Akteneinsichtsgesuch an die Anstalt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren indes nicht gestützt. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann eine Begründung nicht mehr nachgeholt werden.

Jedenfalls hat der Gefangene nicht zureichend geltend gemacht, auf Grund welcher Umstände eine Auskunftserteilung nicht ausreichend ist und er der Akteneinsicht bedarf. Die erfolgte Darlegung, er habe mehrfach gegen seine Unterbringung in einer mehrfach belegten Zelle interveniert und bedürfe der Kenntnis der Zeitpunkte der Remonstrationen zur gerichtlichen Durchsetzung seines Festsstellungsbegehrens in dem genannten gerichtlichen Verfahrens, genügt hierfür nicht. Vielmehr hätten Anhaltpunkte dafür vorgetragen werden müssen, dass seitens der Anstalt eine Auskunft unrichtig oder unvollständig erteilt werden wird (vgl. OLG Dresden aaO). Solche sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als alle mit der Wahrung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren 4a StVK 400/03 zusammenhängenden Fragen als Verfahrensvoraussetzung ohnehin von Amts wegen - also auch ohne entsprechenden Vortrag des Gefangenen - durch das Gericht ermittelt und aufgeklärt werden müssen (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 15.3.2004 - 3 Ws 152/04 -st. Rspr.).

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 150 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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