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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 3 Ws 950/05 (StVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 70 II
Zur Frage der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt durch Zulassung einer "Playstation 2".
Gründe:

Die Frage der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) durch die Zulassung einer Marke X "..."-Spielekonsole ist bereits mit Beschluß des Senats vom 02.01.2004 - 3 Ws 1384/02 (StVollz) - abschließend entschieden - nämlich bejaht - worden, wobei maßgeblich auf die bei diesem Gerät gegebene Möglichkeit, Daten auf einer sog. "Memory-Card" abzuspeichern und das damit verbundene Risiko einer mißbräuchlichen Benutzung zur unerlaubten Speicherung von Daten, darüber hinaus aber auch auf die Möglichkeit der mißbräuchlichen Nutzung vorhandener Schnittstellen, abgestellt wurde. An dieser Einschätzung, die in der Folgezeit mehrfach durch den Senat bestätigt wurde (u. a. Senat, Beschluß vom 05.01.2004 - 3 Ws 111/03 [StVollzG] - ; Beschluß vom 07.01.2004 - 3 Ws 258/03 [StVollzG] - ; Beschluß vom 08.04.2004 - 3 Ws 251/04 [StVollzG] - ) und der ganz herrschenden Rechtsprechung entspricht (z. B. KG, Beschluß vom 22.07.2005 - 5 Ws 178/05 [Vollz] - m. w. N., zit. nach juris), ändert sich auch nichts dadurch, daß der Hersteller inzwischen eine modifizierte, kleinere Version der "..." herausgebracht hat. Im Hinblick auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG maßgebliches Kennzeichen auch dieser Version ist die - im übrigen bei reinen DVD-Abspielgeräten nicht vorhandene - Möglichkeit, Daten auf einer handlichen, nur eingesteckten und damit leicht herausnehmbaren "Memory-Card" zu speichern, und zwar - entgegen der Behauptung des Antragstellers - keineswegs nur reine Spielstände, sondern, wie dem Senat aus eigener Sachkunde bekannt ist, bereits in "unmanipuliertem" Zustand mit Hilfe des "Analog-Controllers", also ohne Tastatur, auch beliebige Zeichen- und Ziffernkombinationen sowie zumindest kleinere Texte.

Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200,00 € festgesetzt (§§ 52, 60, 65 GKG).

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