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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: 4 U 120/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 633
Die Vereinbarung eines über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Qualitätsstandards (hier: Schallschutz bei Reihenhaus) kann sich aus der vereinbarten Ausführungsart nur dann ergeben, wenn die bauliche Gestaltung, durch die der er-strebte Standard erreicht werden kann, konkret vereinbart wurde. Das ist nicht der Fall, wenn die Baubeschreibung dem Unternehmer einen Spielraum bei der Auswahl der Materialien belässt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 120/04

Verkündet am 26.11.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 4. Zivilsenat, durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.4.2004 verkündete Teil-Urteil des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter anderem die Nachbesserung der Luftschallisolierung und der Trittschalldämmung des vom Kläger von dem Beklagten aufgrund eines Bauträgervertrages erworbenen Reihenhauses.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen Erläuterung durch ein Ergänzungsgutachten hinsichtlich des Nachbesserungsanspruches (Klageantrag zu 1) ) durch Teil-Urteil vom 27.4.2004 abgewiesen. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, dass die von dem Sachverständigen festgestellten Schalldämmwerte von 61 dB für den Raumschall- und 43 dB für die Trittschallübertragung von der Treppe die Mindestwerte der DIN 4109 von > 57 dB für den Raumschallschallschutz und < 53 für den Trittschall einhalten. Dafür, dass der Kläger auch die Einhaltung der erhöhten Anforderungen der DIN 4109 von > 67 dB für den Raumschall beanspruche, bestehe keine vertragliche Grundlage. Der Wortlaut der Leistungsbeschreibung, wonach "zur Erreichung eines hochwertigen Schalldämmwertes" der Wandaufbau in zweischaliger Bauweise erfolge, sei gegeben, weil das vorgeschriebene Dämmmaß von > 57 dB überschritten werde. Aus der Art der in der Baubeschreibung vorgesehenen Ausführung ergebe sich gleichfalls kein Anspruch darauf, weil der Beklagte danach nicht gehalten gewesen sei, Steine mit bestimmter Rohdichte und Stärke zu verwenden und die tatsächliche Ausführung deshalb der vertraglich geschuldeten entspreche.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Zusicherung eines "hochwertigen" Schalldämmwertes im Sinne der Baubeschreibung als ein erhöhter Schallschutz im Sinne von Beiblatt 2 zu DIN 4109 auszulegen sei. Dieser Auffassung sei auch der Sachverständige A gewesen, der ausgeführt habe, dass "ein hochwertiger Wert erreichbar gewesen sei, aber nicht erreicht" wurde. Bei den Werten der DIN 4109 handele es sich nur um Mindeststandards, deshalb sei die Meinung des Landgerichts, dass jeder Wert, der der DIN 4109 entspreche, hochwertig sei, unzutreffend. Er meint weiter der in dem Haus erzielte Schallschutz sei auch deshalb nicht "hochwertig", weil der vom Kläger erstrebte Schallschutz unter Verwendung des vereinbarten Materials erreichbar gewesen wäre. Aus demselben Grund stelle auch die Trittschalldämmung einen Mangel dar. Ein Trittschallschutz von < 38 dB sei nach den Ausführungen des Sachverständigen A erreichbar gewesen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Anspruch des Klägers aus § 633 Abs. 2 BGB a.F. auf Nachbesserung mit dem Ziel, dass die Luftschalldämmung zum Nachbarhaus Nr. ... einen Wert von mindestens 67 dB und die Trittschalldämmung der Treppen vom Nachbarhaus ein Trittschalldämmaß von höchstens 38 dB erreicht, nicht besteht.

Das Werk der Beklagten ist hinsichtlich des Schallschutzes zum Nachbarhaus Nr. ... nicht fehlerhaft im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB, weil es nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A entsprechen die gemessenen Werte den von der DIN 4109 (Ausgabe 1989) festgelegten Mindestschallschutzwerten, nämlich für die Raumschallübertragung > 57 dB und den Trittschall < 46 dB. Dafür, dass die Normierungen der DIN 4109 (1989) zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerkes nicht dem dem Stand der anerkannten Regeln der Technik entsprach, sind Umstände nicht vorgetragen.

Das Maß der Schallabdichtung des klägerischen Hauses widerspricht auch nicht einer zugesicherten Eigenschaft im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB. Welches Maß an Schallschutz vertraglich geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, den die Parteien geschlossen haben. Ergibt die Vertragsauslegung, dass bestimmte Schalldämmmaße vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen sind, so ist unabhängig von dem jeweiligen Stand der Technik ist, die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden (BGH NJW 1998, 2814, 2815). Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass beide Möglichkeiten der vertraglichen Festlegung eines bestimmten Qualitätsstandards hier nicht dazu führen, dass der Kläger einen Schallschutz in Höhe der von ihm mit dem Nachbesserungsanspruch angestrebten Schallschutzwerte beanspruchen kann.

1. Für den Luftschallschutz ergibt sich die Vereinbarung eines Schalldämmwertes von mindestens 67 dB oder jedenfalls mehr als den vorhandenen 61 dB nicht aus Ziffer 0009 der in den Vertrag einbezogenen Baubeschreibung. Danach ist zwar zugesichert, dass "zur Erreichung eines hochwertigen Schalldämmwertes" zweischalige Trennwände aus "Kalksandsteinen bzw. Haustrennwandsteinen" mit einer Berührungssperre ausgeführt werden. Die Zusicherung eines "hochwertigen" Schallschutzes kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit dahin ausgelegt werden, dass damit ein Luftschalldämmwert von mindestens 67 dB oder mehr als 61 dB erreicht werden muss. Die Bezeichnung "hochwertig" ist nach ihrer Alltagsbedeutung zunächst sicherlich dahin zu verstehen, dass der Schallschutzwert den Mindeststandard, der für Häuser dieser Art als Schallschutz üblich ist, übersteigen muss. Dies ist bei dem an der Trennwand vom Sachverständigen A festgestellten Dämmwert von 61 dB jedoch der Fall. Denn die DIN 4109, welche zumindest den Stand der Regeln der Technik wiedergibt, schreibt in ihrem Normungsteil lediglich 57 dB vor und diesen übersteigt der Schutz des klägerischen Hauses mit 61 dB um immerhin 4 dB.

Die in der Baubeschreibung verwendete Anforderung "hochwertiger Schalldämmwert" kann nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr über die gegebene, nicht unerhebliche Überschreitung des Mindeststandards hinaus ein bestimmter oberhalb von 61 dB liegender Wert zugesichert werden sollte. Auch aus der Sicht eines in Baufragen kundigen Lesers der Baubeschreibung kann nicht angenommen werden, dass mit "hochwertig" der im Beiblatt 2 zu DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau - Hinweise für Planung und Ausführung. Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz") für Haustrennwände von Einfamilien- Reihenhäuser genannte Wert von 67 dB gemeint ist. Beiblatt 2 zu DIN 4109 enthält ausdrücklich keine "zusätzlichen genormten Festlegungen" zur DIN 4109, sondern lediglich Informationen und Vorschläge dazu, auf welchem technischen Wege und mit welchen Materialien ein gegenüber der DIN 4109 erhöhter Schallschutz erreicht werden kann. Zwar können die Parteien mit der Qualitätsbezeichnung "hochwertig" durchaus einen über den Mindestwert der DIN 4109 hinausgehenden Schallschutzstandard meinen, der unter Verwendung der im Beiblatt 2 genannten Materialien und Verfahren erzielbar ist. Da aber im allgemeinen Teil der Baubeschreibung nur auf die "gültigen(n) DIN-Vorschriften" Bezug genommen wird und die Parteien auch nicht den Begriff "erhöhter Schallschutz" des Beiblattes übernommen haben, kann die Baubeschreibung nicht dahin verstanden werden, es sei gerade der im Beiblatt empfohlene Wert von > 67 dB gemeint. Gegen eine Auslegung im Sinne der Zusicherung eines bestimmten höheren Wertes durch den Beklagten spricht aus, dass die Bezeichnung "hochwertig" in der Baubeschreibung in engem Zusammenhang mit der Ausführung in zweischaliger Bauweise steht. Es kann deshalb mit "hochwertig" auch der Standard gemeint sein, der schon durch diese Bauweise gegenüber einer einschaligen Bauweise entsteht, denn bei letzterer werden geringere Schallschutzwerte erreicht. Ein höherer Schallschutzwert als ihn die DIN 4109 vorschreibt ist aber erzielt.

Eine andere Auslegung, die zu einem teilweisen Erfolg des Klageantrages führen würde, ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von dem Sachverständigen A, wohl im Auftrag des Klägers, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten VDI-Richtlinien "Schallschutz von Wohnungen". In dieser werden zwar drei Schallschutzstufen definiert und für die dort über den Mindeststandard hinausgehende "Schallschutzstufe II" ist ein Kennwert von mindestens 63 dB genannt. Ferner ist ausgeführt, dass bei Messungen an "qualitätsüberwachten Bauten" bei Reihenhaustrennwänden zu 50 % ein Wert von 63 dB festgestellt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich oder vorgetragen, ob und inwieweit diese Empfehlungen des VDI im Hochbau allgemein als Standard akzeptiert sind und dies den Parteien bei Abschluss des Bauvertrages bekannt war. Dagegen spricht vor allem, dass die Parteien im allgemeinen Teil der Baubeschreibung nur die DIN-Vorschriften genannt haben und auch der Sachverständige A in seinen Gutachten nur auf die DIN-Vorschriften Bezug genommen hat.

2. Die stillschweigende Vereinbarung eines bestimmten Schallschutzmaßes für die Haustrennwand ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien eine bestimmte Ausführung der Trennwände vereinbart haben und bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der verlangte Schallschutz erreicht worden wäre. Zwar hat der Sachverständige A ausgeführt, dass ein Luftschallschutz von 67 dB erreicht worden wäre, wenn die Wand statt aus Hohlblocksteinen in 800kg/qm Dichte bei 17,5 cm Stärke mit Kalksandlochsteinen in 1400 kg/qm Dichte mit beidseitig 10 cm Putz hergestellt worden wäre. In der Baubeschreibung haben die Parteien jedoch lediglich die Herstellung der Trennwand aus "Kalksandsteinen bzw. Haustrennwandsteinen" vereinbart. Daraus ergibt sich schon nicht die Verwendung von Steinen mit einer bestimmten Dichte. Der Sachverständige A hat weiter ausgeführt, dass die von dem Beklagten verwendeten Hohlblocksteine als "Haustrennwandsteine" bezeichnet und auch verwendet werden, wenn auch bei Reihenhäusern überwiegend Kalksandsteine verwendet würden. Die Ausführung der Wand ist mithin ordnungsgemäß, weil sie den - einen gewissen Spielraum zulassenden - Vereinbarungen der Parteien entspricht. Der Sachverständige bestätigt dies auf S. 9 seines Gutachtens, wonach der Beklagte die ihm nach der Baubeschreibung obliegende Bauleistung ordnungsgemäß erbracht habe. Es kommt entgegen der Meinung des Klägers nicht darauf an, dass der erstrebte höhere Schalldämmwert bei Verwendung besserer Materialien hätte erzielt werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamm BauR 2001, 1262. In dem dort zugrundeliegenden Fall war die Verwendung bestimmter Steine, nämlich von Kalksandsteinen von 2x 17,5 cm, vereinbart worden.

3. Auch für die Trittschalldämmung ist weder aus den vertraglichen Vereinbarungen noch aus der Beschaffenheit der Bauausführung feststellbar, dass der Beklagte eine Schallübertragung von der Treppe des Nachbarhauses von höchstens 38 dB verlangen kann. Soweit sich die Angabe eines hochwertigen Schallschutzes in Ziffer 0009 der Baubeschreibung auch auf den Trittschallschutz erstrecken könnte, ist auf die Ausführungen zum Luftschallschutz unter 1. zu verweisen. Der von dem Sachverständigen A festgestellte Wert von 43 dB unterschreitet den von der DIN 4109 empfohlenen Wert von < 53 dB erheblich. Ein Anspruch auf die Gewährleistung eines besseren, niedrigeren Wertes für die Trittschallübertragung ergibt sich auch nicht aus einer zwischen den Parteien vereinbarten bestimmten Art der Bauausführung. Zwar hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen ein höherer Trittschallschutz durch Verwendung weicherer Lager erzielt werden können. Die Parteien haben die Verwendung solcher Lager in der Baubeschreibung jedoch nicht vereinbart. Für die Vereinbarung eines höheren Qualitätsstandards ist es entgegen der Meinung des Klägers nicht ausreichend, dass der vom Bauherr gewünschte Standard unter Verwendung besserer Materialien hätte erreicht werden können. Erforderlich ist vielmehr, dass diese besseren Materialien im Bauvertrag auch tatsächlich vereinbart werden. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Erzielung eines höheren Qualitätsstandards durch Verwendung besserer Materialien in der Regel auch mit einem höheren Preis verbunden ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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