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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 4 U 238/06
Rechtsgebiete: BGB, StVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 253
StVG § 7
StVG § 17
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallgeschehen in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.10.2006 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 12.10.2006 zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 45,55 Euro sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 Euro verurteilt, die Klage im Übrigen jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die von ihr nunmehr noch geltend gemachten Arzt- und Arzneimittelkosten auf das Unfallgeschehen am ....2004 in der .... Straße in O1 zurückzuführen seien. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 sei unfallbedingt allenfalls eine traumatische lumbale Wurzelirritation festzustellen, die jedoch die hier im Streit befindlichen Arzt- und Arzneimittelkosten, die erst acht Wochen nach dem Unfallgeschehen entstanden seien, nicht rechtfertigen könne.

Gegen das ihr am 02.11.2006 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 14.11.2006 eingelegten und am 21.12.2006 begründeten Berufung, mit der sie ihre ursprünglich gestellten Klageanträge in voller Höhe weiter verfolgt.

Sie rügt, dass das Landgericht sich nicht mit den Feststellungen des eingeholten orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. SV2 auseinandergesetzt habe, der eine leichte Halswirbelzerrung sowie eine Zerrung der oberen Brustwirbelsäuleweichteile als unfallbedingt erkannt habe.

Auch habe das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Eine bei ihr eventuell gegebene besondere Schadensdisposition falle in den Risikobereich des Schädigers.

Der einmal festgestellte Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und bestimmten Beschwerden entfalle nicht wieder durch bloßen Zeitablauf, sondern nur durch den dem Schädiger obliegenden Nachweis, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine überholende Kausalität eingetreten sei.

Zwar habe der Sachverständige Dr. SV2 aufgezeigt, dass die Behandlung der von ihm erkannten unfallbedingten Verletzungen innerhalb von acht Wochen nach dem Unfall hätte abgeschlossen sein müssen. Das Risiko einer fehlerhaften bzw. zu langwierigen Behandlung sei jedoch nicht von ihr - der Klägerin - sondern vom Schädiger zu tragen. Für eventuelle Fehlleistungen des Arztes könne nicht sie als Geschädigte in die Pflicht genommen werden.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Anhörung beider Sachverständigen Dr. SV2 und Prof. Dr. SV1.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung weitgehend Erfolg und führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 7.014,83 Euro und eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 1.250 Euro gemäß den §§ 7, 17 StVG, 253 BGB, 3 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.

Die grundsätzliche Alleinhaftung der Beklagten für den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Auffahrunfall am 25.02.2004, 16.00 Uhr, in der ... Straße in O1, der Klägerin entstandenen Schaden ist zwischen beiden Parteien unstreitig. Dementsprechend sind neben dem von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden an dem Pkw A auch die Arztrechnungen des Dr. B vom 01.04.2004 über 1.252,54 Euro sowie vom 03.05.2004 über 907,72 Euro, die Rechnung des Prof. Dr. C vom 11.03.2004 über 119,37 Euro und Apothekenrechnungen in Höhe von 129,92 Euro einvernehmlich in voller Höhe von der Beklagten reguliert worden.

Die Beklagte hat über den bereits durch das landgerichtliche Urteil vom 12.10.2006 zuerkannten Betrag von 45,55 Euro hinaus der Klägerin aber auch die Arzt- und Apothekenaufwendungen für die Zeit von Mai bis September 2004 in Höhe von insgesamt 6.969,28 Euro zu erstatten. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass auch die ärztlichen Behandlungen der Klägerin ab Mai 2004 durch den am ....2004 erlitten Verkehrsunfall verursacht wurden.

Beim Ausgleich für angeblich unfallbedingte Verletzungen ist zwischen dem Nachweis, dass der Unfall zu einer Primärverletzung und damit zu einer Körperverletzung der Klägerin geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) und der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und den weiter eingetretenen Schäden (haftungsausfüllende Kausalität) zu unterscheiden. Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet (BGH-NJW 2003, 1116, 1117). Ärztliche Atteste, die lediglich nur die Darstellung des Betroffenen wiedergeben oder in der Sache nur eine Verdachtsdiagnose darstellen, können allein diese Überzeugung nicht rechtfertigen (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001, Kap. 37, Rn. 49). Es bedarf insoweit regelmäßig medizinischer und technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind. Ob über eine festgestellte Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden der Klägerin ursächlich geworden ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht mehr den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (BGH a.a.O.).

Unter Anwendung dieser Beweismaßgrundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Auffahrunfall vom 25.02.2004 bei der Klägerin zu einer HWS-Distorsion als Primärverletzung geführt hat. Diese Überzeugung von einem ersten unfallbedingten Verletzungserfolg findet eine erste Grundlage in den Aufnahmebericht der B O2 vom 25.02.2004, indem ausdrücklich eine "Zerrung der Hals- und Brustwirbelsäule" als Diagnose festgehalten worden ist. Auch wenn dabei die in der Literatur erwähnten typischen Symptome der HWS-Distorsion nicht aufgeführt werden, bleibt dieses Indiz nicht bedeutungslos. Weiter hat die unbestritten vor dem Unfall beschwerdefreie Klägerin, die nach dem Eindruck beider Gerichtssachverständige ihre Beschwerden objektiv und ohne offenkundige Aggravationen darzustellen versuchte, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall in die ärztliche Behandlung des Dr. B begeben.

Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Beweiswürdigung weiter, dass die Beklagte die ärztlichen Aufwendungen bis Ende April 2004 anstandslos reguliert und damit konkludent als unfallbedingte Aufwendungen anerkannt hat.

Maßgebend für die Überzeugungsbildung sind jedoch die Angaben der beiden Sachverständigen im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenserläuterung am 28.02.2008. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. SV1 im schriftlichen Gutachten vom 16.05.2006 allenfalls eine traumatische lumbale Wurzelirritation linksseitig als unfallbedingte Verletzung aufgrund der Schilderungen der Klägerin vermutet. Eine unfallbedingte HWS-Distorsion hat der Sachverständige wegen der erstmals nach 6 Wochen aufgetretenen typischen initialen Symptomatik (Schwankschwindel, Geräuschempfindlichkeit, "Glockengefühl" im Kopf) jedoch für nicht gegeben erachtet. Diese Einschätzung hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung dahingehend klargestellt, dass der Beurteilung im schriftlichen Gutachten allein die objektiv feststellbaren Fakten zugrunde lägen. Anderseits - so hat Prof. Dr. SV1 nachvollziehbar dargestellt - könne nicht in Abrede gestellt werden, dass der Auffahrunfall, der zu einem Fahrzeugsachschaden am klägerischen PKW von über 4.000 Euro geführt hatte, von einer Erheblichkeit gewesen sei, die ohne weiteres bei der Klägerin als Fahrzeuginsassin zu einer HWS-Distorsion geführt haben könne. Diese Einschätzung des Prof. Dr. SV1 deckt sich ohne weiteres mit dem vom Sachverständigen Dr. SV2 bereits in seinem schriftlichen Gutachtenerstellten und in der mündlichen Anhörung untermauerten Befund einer leichten HWS-Distorsion als unfallbedingter Verletzung. Der orthopädische Sachverständige Dr. SV2 hat im Rahmen der mündlichen Gutachtenserläuterung sich dahin geäußert, dass ohne den Unfall bei der Klägerin die von ihr in der Folgezeit beklagten Beschwerden sicherlich nicht aufgetreten wären.

Zur Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität hat es keiner Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, angesichts der unfallbedingten Geschwindigkeitsänderung unter 10 km/h sei der Auffahrunfall im konkreten Fall nicht geeignet ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule auszulösen, bedurft. Zwar hat die Rechsprechung wiederholt in der Vergangenheit angenommen, dass durchgreifende Zweifel an einer HWS-Schädigung in Fällen von Bagatellunfällen berechtigt seien. So sind in Fällen frontaler Kollisionen, wenn keine Besonderheiten (Haltung des Betroffenen zum Unfallzeitpunkt; gesundheitliche Vorschädigungen) erkennbar geworden sind, eine Primärverletzung bei zusammenstoßbedingten Geschwindigkeitsänderungen von weniger als 10 km/h verneint worden (Geigel, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). Es ist jedoch der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung (NJW 2003, 1116 ff.), der sich gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitgrenze" ausgesprochen und betont hat, dass bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, zu folgen. Neben der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung hängt die Beantwortung der Kausalitätsfrage danach von einer Reihe weiterer, anderer Faktoren ab, wozu insbesondere auch die Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen gehört. Da gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS-Distorsion beeinflussen können, nicht bestehen, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufes beitragen könnte.

Steht damit der Haftungsgrund fest, ist für die haftungsausfüllende Kausalität, also die Folgen der Primärverletzung, der weniger strenge Beweismaßstab des § 287 ZPO anzulegen. In diesem Sinne ist weiter festzustellen, dass alle von der Klägerin bis September 2004 beklagten Beschwerden, die zu den von Dr. B vorgenommenen Behandlungen geführt haben, unfallbedingt gewesen sind. Insbesondere die Ausführungen der beiden Sachverständigen in der mündlichen Gutachtensläuterung lassen es hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die von der Klägerin bis September 2004 erlittenen Beschwerden auf den Verkehrsunfall vom 25.02.2004 zurückzuführen sind. Zwar haben beide Sachverständige bemerkt, dass der die Klägerin behandelnde Arzt Dr. B irgendwann die Behandlung der unfallbedingten Folgen aus den Augen verloren haben muss, weil - so der Sachverständige Dr. SV2 - die von Dr. B in einer Rechnung diagnostisierte Coxarthrose auf keinen Fall von dem Unfallgeschehen herrühren kann. Beide Sachverständigen haben jedoch gleichermaßen deutlich gemacht, dass ohne den Unfall die Klägerin beschwerdefrei geblieben wäre. Inwieweit eine möglicherweise falsche Behandlung des Dr. B oder eine unzureichende psychische Verarbeitung des Unfalls durch die Klägerin zu der aufgrund des objektivierbaren Befundes kaum nachvollziehbaren Verlängerung der Behandlungsdauer geführt haben, mag im Rahmen des hier zu beurteilenden Kausalitätszusammenhangs dahingestellt bleiben. Denn sowohl die in einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung als auch in einer psychischen Verarbeitung der Unfallfolgen begründende Verlängerung der Behandlungsdauer ist schadensrechtlich der Beklagten als Schädigerin zuzurechnen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass andere realistische Ursachen für die Beschwerden der Klägerin nicht erkennbar geworden sind.

Nach alledem hat die Beklagte der Klägerin sämtliche noch im Streit befindlichen Arzt- und Apothekenrechnungen für die in der Zeit von Mai bis September 2004 vorgenommenen Behandlungen in Höhe von 6.969,28 Euro zu erstatten.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Klägerin zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß § 253 BGB in Höhe von insgesamt 1.250 Euro verpflichtet. Angesichts der Vielzahl der ärztlichen Behandlungen und der siebenmonatigen Dauer der Beschwerden erscheint das vom Landgericht für angemessen zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro als unzureichend. Anderseits hat die Klägerin konkrete wiederkehrende und anhaltende Einbussen an der täglichen Lebensfreude und Lebensqualität nicht geschildert, so dass ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.250 Euro als hin- aber auch ausreichend erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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